Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Solothurn über die Autobahnpolizei auf der A5 zwischen Biel und Luterbach
                            1  Vereinbarung zwischen den Kantonen  Bern und Solothurn über die  Autobahnpolizei auf der A5 zwischen  Biel und Luterbach  Vom 8. März 2005 / 23. März 2005  Die Kantone Bern und Solothurn treffen folgende Vereinbarung  I. Gegenstand  Art. 1.  Kriminal-, Sicherheits- und Ordnungsdienst auf bestimmten  Teilstrecken der A5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  des  Kantons  Bern  und  der  Regierungsrat  des  Kantons  Solothurn  vereinbaren,  dass  auf  den  im  Absatz  2  genannten  und  im  Kan-  ton  Bern  liegenden  Strecken  der  A5  der  Kriminal-,  Sicherheits-  und  Ord-  nungsdienst durch die Polizei Kanton Solothurn ausgeübt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Vereinbarung  betrifft  die  folgenden  Teilstrecken  der  A5:  Von  Lengnau     (km     80.7),     Mitte     Kreisel,     exklusive     Anschluss,     bis  Lengnau/Grenchen  (km  82.7)  und  von  Grenchen/Arch  (km  86.0)  bis  Leuzi-  gen/Nennigkofen (km 89.7).  II. Zuständigkeit  Art. 2.  Örtliche Zuständigkeit, Grundsatz  Auf  den  in  Artikel  1  Absatz  2  erwähnten  Teilstrecken  der  A5  auf  Berner  Kantonsgebiet  hat  die  Polizei  Kanton  Solothurn  die  gleichen  Rechte  und  Pflichten, wie die Polizei des Kantons Bern.  Art. 3. Örtliche Zuständigkeit, Einschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Zuständigkeit  der  Polizei  Kanton  Solothurn  beschränkt  sich  jeweils  auf die in Artikel 1 Absatz 2 erwähnten Autobahnstrecken. Dazu gehören  Fahrbahn,  Mittelstreifen,  Strassenböschung,  Kunstbauten,  Rastplätze  und  alle übrigen Nebenanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vorbehalten  bleiben  die  Bestimmungen  über  die  Nacheile  (Art.  356  StGB).  Art. 4.  Sachliche Zuständigkeit  a) im Strassenverkehr  Die Polizei Kanton Solothurn hat auf den erwähnten Teilstrecken folgende  Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Aufsicht über den Verkehr;
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                2. die Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssi-
                            cherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind, wie  Verkehr  sumleitungen und Verkehrsbeschränkungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen und das Erstellen der
                            Strafanzeigen und Meldungen zuhanden der zuständigen Behörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                4. die Ausfällung von Bussen nach der Gesetzgebung des zuständigen
                            Kantons oder der Bundesgesetzgebung.  Art. 5.  b) auf anderen Gebieten  Personen, die bei anderen strafbaren Handlungen auf frischer Tat ertappt  werden,  oder  die  von  eidgenössischen  oder  kantonalen  Behörden  zur  Verhaftung ausgeschrieben sind, werden von der Polizei Kanton Solothurn  zuhanden  der  zuständigen  Berner  Gerichts-  oder  Polizeibehörde  festge-  nommen; ebenso Verdächtige, deren Verhältnisse überprüft werden müs-  sen.  Art. 6.  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ist  die  strafbare  Handlung  auf  Berner  Kantonsgebiet  begangen  worden,  so hat die Polizei Kanton Solothurn bei ihren Amtshandlungen die Verfah-  rensvorschriften des Kantons Bern anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  diesen  Fällen  werden  Strafanzeigen  und  Meldungen  auf  dem  Dienst-  wege  dem  Polizeikommando  Bern  zugestellt.  Dieses  ist  für  die  Weiterlei-  tung an die zuständigen Behörden besorgt.  Art. 7.  Gerichtsstand  Bezüglich  des  Gerichtsstandes  bleibt  die  kantonale  Hoheit  gewahrt.  Die  strafbaren  Handlungen  werden  durch  den  zuständigen  Richter  des  Kan-  tons,  in  dem  die  strafbare  Handlung  ausgeführt  worden  ist,  untersucht  und abgeurteilt (StGB Art. 343, 345, 346 und SVG Art. 102 Ziff. 1).  III. Rechtsstand der Autobahnpolizei  Art. 8.  Unterstellung  Die  Korpsangehörigen  der  Polizei  Kanton  Solothurn  unterstehen  bei  der  Ausübung  der  Amtshandlungen  gemäss  dieser  Vereinbarung  bezüglich  ihres  Dienstverhältnisses  grundsätzlich  der  Gesetzgebung  des  Kantons  Solothurn und tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.  Art. 9. Befehlsgewalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Polizei Kanton Solothurn auf  den  erwähnten  Strecken  sind  von  den  ordentlichen  Vorgesetzten,  nach  Absprache  mit dem Nachbarkanton, zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gerichtspolizeiliche  Handlungen  hat  die  Polizei  Kanton  Solothurn  auf  den  erwähnten  Strecken  nach  den  von  Fall  zu  Fall  erteilten  Befehlen  der  Gerichtsbehörden  oder  der  Polizeioffiziere  des  Kantons  Berns  auszufüh-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art. 10. Anwendbares Personalrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Korpsangehörigen  der  Polizei  Kanton  Solothurn  unterstehen  bei  Amtshandlungen   gemäss   dieser   Vereinbarung   dem   Personalrecht   des  Kantons Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Disziplinarvergehen sind von den Behörden des Kantons Bern den Vorge-  setzten des fehlbaren Korpsangehörigen zu melden.  Art. 11.  Staatshaftung und Haftung der Korpsangehörigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für den Schaden, den ein Korpsangehöriger der Polizei Kanton Solothurn  bei  seinem  Dienst  im  Kanton  Bern  einem  Dritten  zufügt,  haftet  der  Kan-  ton  Bern,  soweit  nach  dessen  Recht  dem  Geschädigten  gegen  den  Staat  oder  gegen  den  öffentlichen  Angestellten  ein  Ersatzanspruch  zusteht.  Ein  allfälliges  Rückgriffsrecht  gegenüber  dem  Kanton  Solothurn  bleibt  vorbe-  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton Bern hat Rückgriff  auf  den  Korpsangehörigen,  soweit  dieser  dem Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des Kantons Solothurn  ersatzpflichtig  ist;  doch  gilt  hierfür  das  Recht  des  Kantons  Bern,  wenn  es  für den Korpsangehörigen günstiger ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Vorbehalten  bleibt  die  Haftung  des  Kantons  Solothurn  als  Halter  seiner  Motorfahrzeuge nach Bundesrecht.  Art. 12.   Beistand  Hat sich ein Korpsangehöriger der Polizei Kanton Solothurn wegen Amts-  handlungen  gemäss  dieser  Vereinbarung  im  Kanton  Bern  in  einem  straf-  oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm die Behör-  den  des  Kantons  Bern  in  gleichem  Masse  Beistand,  wie  er  ihn  im  Kanton  Solothurn  erhält,  und  nicht  weniger,  als  er  einem  Korpsangehörigen  der  Kantonspolizei Bern zusteht.  Art. 13.   Unfallversicherung  Die  Korpsangehörigen  der  Polizei  Kanton  Solothurn  sind  durch  den  Kan-  ton Solothurn gegen die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Kan-  ton Bern erleiden, zu versichern.  IV. Kostenverteilung  Art. 14.) Betriebskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  gaben  auf  den  genannten  Teilstrecken  der  A5  auf  Berner  Kantonsgebiet  vergütet der Kanton Bern dem Kanton Solothurn eine jährliche Kilometer-  pauschale von Franken 16'000.-- oder total Franken 91'200.--. (Landesindex  der  Konsumentenpreise,  Stand  Dezember  2002,  102.2  Punkte,  Basisreihe  Mai 2000). Verändert sich der Index um mehr als 5 Punkte, wird die Vergü-  tung  nach  oben  oder  nach  unten  angepasst.  Massgebend  ist  jeweils  der  Dezember- Index des Rechnungsjahres. Die Bezahlung erfolgt gegen Rech-  nung jeweils bis 31. März des folgenden Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  beiden  Kantone  verpflichten  sich,  zu  einer  angemessenen  abwei-  chenden  Kostenregelung  Hand  zu  bieten,  wenn  die  Pauschale  wegen  wesentlich  veränderten  Anforderungen  in  bezug  auf  Mannschafts-  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Motorfahrzeugbestand  oder  in  bezug  auf  Verkehrsaufkommen  usw.  an-  gepasst werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Beiträge  des  Bundes  an  die  Kosten  der  Autobahnpolizei  kommen  ver-  hältnismässig in Abzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Leistungspauschale deckt die von der Polizei gemäss dieser Vereinba-  rung  zu  erbringenden  Leistungen  ab.  Leistungen  externer  Stellen  (IRM,  polizeiexterne  Stellen  etc.;  Stand  1.1.  2003)  werden  separat  in  Rechnung  gestellt.  Soweit  die  Massnahmen  externer  Stellen  nicht  von  Gesetzes  wegen  zwin-  gend erforderlich sind, ist bei den Untersuchungsbehörden vorgängig eine  Kostengutsprache einzuholen.  V. Schlussbestimmungen  Art. 15.   Vollzug  Die Vollzugsvorschriften werden durch Vereinbarung der Polizeidirektoren  der beiden Kantone erlassen.  Art. 16.   Beschwerden  Anstände  zwischen  den  beiden  Polizeikommandi  aus  der  Anwendung  dieser  Vereinbarung  werden  einem  Schiedsgericht  unterbreitet.  Beide  Kommandi  bezeichnen  einen  Ve  rtreter  und  diese  einen  Obmann.  Können  sie sich nicht einigen, so wird der Obmann durch die Polizeidirektoren der  beiden Kantone bestimmt.  Art. 17.   Inkrafttreten und Vertragsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Vereinbarung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird bis zum 31. Dezember 2006  abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie gilt stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer  der  Parteien  am  1.  Juli  eines  Jahres  auf  Ende  des  Jahres  schriftlich  gekün-  digt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Kanton  Solothurn  bringt  diese  Vereinbarung  gemäss  Artikel  48  der  Schweizerischen Bundesverfassung dem Bund zur Kenntnis.