Reglement über die Verwendung des Fonds für anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung der Fachhochschule Freiburg für Soziale Arbeit --> 432.12.59
                            Reglement  vom 12. März 2007  über die Verwendung des Fonds für anwendungsorientierte  Forschung und Entwicklung der  Fachhochschule Freiburg  für Soziale Arbeit  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt  auf  die  Artikel  30–32  des  Gesetzes  vom  9.  September  2005  über  die Fachhochschule Freiburg für Soziale Arbeit (FHF-SA);  auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            Der  Fonds  für  anwendungsorientierte  Forschung  und  Entwicklung  (der  Fonds) der Fachhochschule Freiburg für Soziale Arbeit (FHF-SA) dient der  Finanzierung  der  anwendungsorientierten  Forschung  und  Entwicklung  der  Schule.    Mit    dem    Fonds    müssen    insbesondere    die    Kosten    im  Zusammenhang  mit  Projekten  der  anwendungsorientierten  Forschung  und  Entwicklung     gedeckt     werden     können       (Lancierung,     Realisierung,  Nachwuchsförderung     und     Überwachung     sowie     Verwertung     und  Bekanntmachung).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Höchstbetrag
                            Das Vermögen des Fonds darf 300 000 Franken nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verwendung des Fonds und Befugnisse des
                            Verwaltungsausschusses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Fondsbeiträge können bewilligt werden, wenn:  a)   sie Artikel 1 entsprechen;  b)   das  vorgestellte  Projekt  eine  erhebliche  strategische  Bedeutung  für  die  Entwicklung,   Positionierung   und   die   Partnerschaften   der   FHF-SA  bedeutet, und  c)   die  Finanzierung  des  Projekts  nicht  vollständig  durch  einen  privaten  oder öffentlichen Partner gedeckt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anhand der Kriterien von Absatz 1 entscheidet der Verwaltungsausschuss  in  erster  Instanz  über  die  Gewährung  der  gesamten  oder  eines  Teils  der  beantragten Finanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gesuchsunterlagen
                            1       Das     Beitragsgesuch     für     ein     Projekt     muss     die     gesamten  Finanzierungsmöglichkeiten  durch  Dritte  berücksichtigen.  Dem  Gesuch  sind Unterlagen mit den folgenden Angaben beizulegen:  a)   Name der für das Projekt verantwortlichen Person;  b)   Beschreibung des Projektrahmens und der Ziele;  c)   Budget und/oder Finanzplan;  d)   Arbeitsplanung;  e)   Liste der erwarteten Resultate und ihrer Eigenschaften;  f)   Liste der am Projekt beteiligten Personen und Partner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Beträge  unter  5000  Franken  reicht  ein  ausführliches  Gesuch  mit  Begründung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verfahren und Rechtsmittel
                            1     Das   vollständige   Beitragsgesuch   ist   an   die   Präsidentin   oder   den  Präsidenten des Fondsverwaltungsausschusses zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  betroffenen  Departemente  werden  zur  Stellungnahme  eingeladen;  diese wird den Gesuchsunterlagen beigefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Präsidentin  oder  der  Präsident  leitet  eine  Kopie  der  Unterlagen  spätestens  zwei  Wochen  vor  der  Sitzung  an  die  übrigen  Mitglieder  des  Verwaltungsausschusses weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Die   Unterlagen   werden   an   der   Sitzung   von   der   für   das   Projekt  verantwortlichen  Person  oder  einer  anderen,  von  ihr  bezeichneten  Person  vorgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Der  Verwaltungsausschuss  entscheidet  über  das  Gesuch  und  teilt  der  verantwortlichen  Person  ihren  Entscheid  mit  Begründung  spätestens  zwei  Monate nach Eingang des Gesuchs mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Gegen  den  Entscheid  des  Verwaltungsausschusses  kann  die  für  das  Projekt   verantwortliche   Person   in  nert   30   Tagen   nach   Erhalt   beim  Direktionsrat der FHF-SA Beschwerde einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Der  Direktionsrat  entscheidet  an  seiner  nächsten  auf  den  Eingang  der  Beschwerde folgenden  ordentlichen Sitzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Sitzungen und Abstimmungsverfahren
                            1    Die  Sitzungen  des  Verwaltungsausschusses  werden  von  der  Präsidentin  oder vom Präsidenten einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Beschlüsse  werden  mit  der  Mehrheit  der  anwesenden  Mitglieder  gefasst.  Bei  Stimmengleichheit  hat  die  Präsidentin  oder  der  Präsident  den  Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Beschlüsse   durch   schriftliche   Be  fragung   können   mit   der   einfachen  Mehrheit der Mitglieder des Verwal  tungsausschusses gefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Unterschriften
                            Die  Zahlungsanweisungen  des  Fonds  werden  von  zwei  dazu  ermächtigten  Mitgliedern des Verwaltungsausschusses gegengezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kontrollen
                            1     Die   FHF-SA   unterbreitet   dem   Finanzinspektorat   jeweils   Ende   des  Rechnungsjahres  die  Fondsbuchhaltung  und  einen  Kurzbericht  über  den  Stand der Projekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  FHF-SA  kontrolliert  den  Fortschritt  der  vom  Fonds  finanzierten  Projekte und evaluiert die erzielten Ergebnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. März 2007 in Kraft gesetzt.