Richtlinien für die Kommunikation der Kantonalen Verwaltung Thurgau
                            Richtlinien für die Kommunikation der Kantonalen  Verwaltung Thurgau (RLK)  vom 22. August 2023 (Stand 1. September 2023)  Erlassen vom Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsätze
                            1  Die Behörden informieren von sich aus verständlich, umfassend und frühzeitig  über ihre Tätigkeiten von allgemeinem Interesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der aktiven Kommunikation fördern die Behörden die Transparenz und Nach  -  vollziehbarkeit staatlichen Handelns und erhöhen dessen Akzeptanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In ausserordentlichen Fällen gelten die Grundsätze der Krisenkommunikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Alle Medienunternehmen sind gleich zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1  Diese Richtlinien gelten für die Kommunikation des Regierungsrates, der Departe  -  mente, der Staatskanzlei, der Ämter und Betriebe sowie im Fall seiner Einsetzung  für den Kantonalen Führungsstab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen sind die Mediendienste der Kantonspolizei, der Staatsanwaltschaft  und der Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kommunikationsmittel
                            1  Kommunikationsmittel sind insbesondere Medienmitteilungen, Medienkonferen  -  zen, Internetauftritte, Videos, Beiträge auf Social-Media-Plattformen, Publikationen,  Beantwortungen von Medienanfragen sowie Präsentationen an öffentlichen Veran  -  staltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für sämtliche Kommunikationsmittel gelten die Vorgaben zum Erscheinungsbild  des Kantons Thurgau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe sind in der Wahl der Kom  -  munikationsmittel und der Ausgestaltung des Inhalts frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. RRB Nr. 982 vom 27. November 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Departemente können ergänzende Bestimmungen zur Kommunikation erlas  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Zuständigkeiten und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Staatskanzlei
                            1  Die Koordination der externen Kommunikation liegt in der Zuständigkeit der  Staatskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Dienststelle für Kommunikation
                            1  Die Dienststelle für Kommunikation (KOM) der Staatskanzlei ist die zentrale Lei  -  tungs- und Koordinationsstelle für die externe Kommunikation der Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  eine verständliche, umfassende und frühzeitige Information der Öffentlichkeit  über Behördentätigkeiten von allgemeinem Interesse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die zentrale Koordination der Kommunikation der Departemente, Staatskanz  -  lei, Ämter und Betriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Beratung und Unterstützung der Departemente, Staatskanzlei, Ämter und  Betriebe im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Aufgaben und Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Information über Beschlüsse und Beratungen des Regierungsrats
                            1  Die Dienststelle für Kommunikation stellt die Information über die Beschlüsse und  Beratungen des Regierungsrates nach den Grundsätzen der Kantonsverfassung und  der vorliegenden Richtlinien sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Medienmitteilungen
                            1  Der Versand von Medienmitteilungen erfolgt ausschliesslich über die Dienststelle  für Kommunikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Inhalt der Medienmitteilungen sind die Departemente, Staatskanzlei, Äm  -  ter und Betriebe verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Medienkonferenzen
                            1  Die Dienststelle für Kommunikation organisiert die Medienkonferenzen des Regie  -  rungsrates und kann diese anregen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer eine Medienkonferenz durchführen möchte, hat dies der Dienststelle für Kom  -  munikation im Regelfall frühzeitig anzukündigen. Die Dienststelle für Kommunika  -  tion verschickt die Einladungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Medienanfragen
                            1  Die   Dienststelle   für   Kommunikation   unterstützt   und   berät   die   Departemente,  Staatskanzlei, Ämter und Betriebe bei der Beantwortung von Medienanfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Gegendarstellungen
                            1  Die Inhalte von Gegendarstellungen, Berichtigungen oder Ähnlichem sind mit der  Dienststelle für Kommunikation abzusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Kontakt mit den Medien
                            1  Die Dienststelle für Kommunikation pflegt den Kontakt zu den Medien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie organisiert in regelmässigen Abständen Zusammenkünfte mit Mitgliedern des  Regierungsrates und Medienschaffenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Internetauftritte
                            1  Die Dienststelle für Kommunikation führt, koordiniert und überwacht in Zusam  -  menarbeit mit dem Markenrat den einheitlichen und dienstleistungsorientierten Rah  -  men der kantonalen Internetauftritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Kontrolle, ob kantonale Webseiten dem Erscheinungsbild entsprechen, ist  die Reviewstelle, bestehend aus einer Vertretung des Amts für Informatik und der  Webpublisherin oder des Webpublishers, zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Abweichungen vom Erscheinungsbild des Kantons Thurgau ordnet die Dienst  -  stelle für Kommunikation Korrekturen an. Zur Durchsetzung können die Staats  -  schreiberin oder der Staatsschreiber und die zuständige Generalsekretärin oder der  zuständige Generalsekretär beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die inhaltliche Verantwortung der Internetauftritte liegt in der Zuständigkeit der  Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Amt für Informatik unterstützt die Dienststelle für Kommunikation in techni  -  schen Belangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Soziale Medien
                            1  Die Dienststelle für Kommunikation betreut die offiziellen Kanäle der kantonalen  Verwaltung in den Sozialen Medien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl.  RRB  Nr.  171  vom  6.  März  2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe können eigenständige So  -  cial-Media-Kanäle betreiben. Die Dienststelle für Kommunikation wirkt unterstüt  -  zend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Wahlen und Abstimmungen
                            1  Die Dienststelle für Kommunikation publiziert die Wahl- und Abstimmungsresul  -  tate fristgerecht auf der Webseite www.tg.ch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Medientrainings
                            1  Die Dienststelle für Kommunikation bietet für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter  mit regelmässigem Medienkontakt Medientrainings an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neue Amtsleiterinnen und Amtsleiter sind verpflichtet, ein Medientraining zu ab  -  solvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Interne Kommunikation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Grundsätze
                            1  Die   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   werden   regelmässig,   zeitnah,   möglichst  gleichzeitig und stufengerecht sowohl über laufende Projekte als auch über Be  -  schlüsse informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei personalrelevanten Entscheiden und Themen werden die Mitarbeiterinnen und  Mitarbeiter vor der Öffentlichkeit informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Kommunikationskanäle
                            1  Für die interne Kommunikation stehen insbesondere folgende Kanäle zur Verfü  -  gung: über die Linie via Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe; Intranet;  Personalzeitschrift; E  -  Mail; Informationsanlässe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informieren sich über die bereitgestellten  Kanäle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Zuständigkeiten
                            1  Die Dienststelle für Kommunikation informiert über Beschlüsse des Regierungsra  -  tes, die von allgemeinem Interesse für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei grösseren Vorhaben oder Anlässen kann die Dienststelle für Kommunikation  für eine professionelle und sachgerechte interne Kommunikation beigezogen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienststelle für Kommunikation gibt in Zusammenarbeit mit dem Personalamt  eine Personalzeitschrift heraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Weitere Zuständigkeiten
                            1  Das Personalamt hat die Hoheit über die personalrelevanten Themen und infor  -  miert über die Linie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter sind dafür verantwortlich, sämtliche relevanten  Informationen an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe verantworten ihre interne  Kommunikation selbst. Sie sind frei in der Wahl der Kommunikationsmittel und der  Ausgestaltung des Inhalts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Drucksachen und Medien
                            1  Die Auftragsvergabe für Publikationen des Regierungsrates und der Departemente,  Staatskanzlei, Ämter und Betriebe erfolgt durch die Büromaterial-, Lehrmittel- und  Drucksachenzentrale (BLDZ) oder im Einvernehmen mit ihr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Externe Aufträge
                            1  Die Vergabe von externen Aufträgen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit liegt in  der Verantwortung der Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht zulässig sind Aufträge für politische Kampagnen im Vorfeld von kantonalen  Abstimmungen oder Entscheiden des Grossen Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vergabe von Aufträgen im Bereich Grafik, Video und Fotografie liegt in der  Verantwortung der Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Audiovisuelle Mittel
                            1  Die Dienststelle für Kommunikation ist über die Erstellung audiovisueller Mittel zu  informieren. Davon ausgenommen sind Lehrmittel und Ausstellungsmedien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  22.08.2023  01.09.2023  Erstfassung  34/2023