Richtlinien zur Akkreditierung der Medien und Medienschaffenden
                            Richtlinien zur Akkreditierung der Medien und  Medienschaffenden  Vom 27. Januar 2015 (Stand 1. Februar 2021)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  9 des Kantonsratsbeschlusses über die Geschäftsordnung des  Regierungsrats vom 26. September 2013 (GO RR)  1  )   und auf §  15 der Leitli  -  nien zur Kommunikation vom 27. Januar 2015  2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Die Kommunikation erleichtert den Medien eine zeit- und sachgerechte  Berichterstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1  Diese Akkreditierungsrichtlinien gelten für die Behörden und die Verwal  -  tung des Kantons Zug. Ausgenommen sind die Justizbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Voraussetzung
                            1  Die Akkreditierung ist Medien und Medienschaffenden vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Rechte der Akkreditierten
                            1  Die Akkreditierten erhalten zeitgleich alle Parlamentsvorlagen, Medien  -  mitteilungen, Einladungen für Medienkonferenzen und Veranstaltungen, zu  denen die Medien zugelassen sind, sowie die dazugehörigen Medienunterla  -  gen.  1)  BGS  151.1  2)  BGS  152.33
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Pflichten der Akkreditierten
                            1  Die Akkreditierten beachten die Standesregeln der journalistischen Berufs  -  organisationen und die Sperrfristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie berichten über den Kanton oder beliefern Medien mit den entsprechen  -  den Meldungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Akkreditierungsverfahren
                            1  Gesuche für die Akkreditierung sind der Fachstelle Kommunikation einzu  -  reichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatskanzlei erteilt die Akkreditierung, sofern das Medium oder die,  der Medienschaffende die Voraussetzungen gemäss §§  3 und 5 erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Staatskanzlei führt eine Liste der Akkreditierten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Entzug der Akkreditierung
                            1  Die Staatskanzlei kann die Akkreditierung bei Verletzung der Standesre  -  geln befristet oder endgültig entziehen. In leichten Fällen kann eine Verwar  -  nung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Nicht akkreditierte Medien und Abonnentinnen, Abonnenten
                            1  Nicht akkreditierte Medien und Medienschaffende erhalten Dokumente  und Informationen auf Anfrage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen oder Organisationen, die sich für das Geschehen im Kanton Zug  interessieren, können sich als Abonnentinnen oder Abonnenten von Medien  -  mitteilungen und/oder Parlamentsvorlagen anmelden. Für sie gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Abonnentinnen und Abonnenten sind den Akkreditierten nicht gleich  -  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie erhalten Kantonsratsvorlagen und Medienmitteilungen in der Re  -  gel gleichzeitig wie die Akkreditierten, im Falle einer Sperrfrist jedoch  erst nach deren Ablauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie erhalten keine Einladungen zu Medienkonferenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Mit dem Abonnement sind keine weiteren spezifischen Rechte oder  Pflichten verbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Staatskanzlei führt eine Liste der Abonnentinnen und Abonnenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  27.01.2015  01.03.2015  Erlass  Erstfassung  GS 2015/005  12.01.2021  01.02.2021  § 6 Abs. 1  geändert  GS 2021/003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  27.01.2015  01.03.2015  Erstfassung  GS 2015/005
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1 12.01.2021
                            01.02.2021  geändert  GS 2021/003