Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz
                            Gesetz  über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz  *  (Denkmalschutzgesetz, DMSG)  Vom 26. April 1990 (Stand 14. Dezember 2019)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt   auf   §  41  Abs.  1  Bst.  b   der   Kantonsverfassung  1  )    sowie   in  Vollzie  -  hung von Art.  25  Abs.  2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimat  -  schutz (NHG) vom 1.  Juli 1966  2  )  , des Bundesgesetzes über den Schutz der  Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen  (KGSG) vom 20. Juni 2014  3  )  , der Verordnung über den Schutz der Kultur  -  güter   bei   bewaffneten   Konflikten,   bei   Katastrophen   und   in   Notlagen  (KGSV) vom 29.  Oktober 2014  4  )  ,  *  beschliesst:  1. Allgemeines und Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt die Erforschung, Erhaltung und Pflege der Denkmäler  sowie den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastro  -  phen und in Notlagen.  *  1)  BGS  111.1  2)  SR  451  3)  SR  520.3  4)  SR  520.31
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Begriff des Denkmals und des Kulturgutes
                            1  Denkmäler nach diesem Gesetz sind Siedlungsteile, Gebäudegruppen, ge  -  staltete  Freiräume,  Verkehrsanlagen,   Einzelbauten,  archäologische   Stätten  und Funde sowie in einer engen Beziehung hiezu stehende bewegliche Ob  -  jekte, die einen äusserst hohen wissenschaftlichen, kulturellen oder heimat  -  kundlichen Wert aufweisen (zwei von drei Kriterien müssen kumulativ er  -  füllt sein).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Begriff des Kulturgutes gilt das Bundesgesetz über den Schutz der  Kulturgüter   bei   bewaffneten   Konflikten,   bei   Katastrophen   und   in   Notla  -  gen  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Je nach ihrem Wert sind Denkmäler und Kulturgüter von nationaler, regio  -  naler oder lokaler Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Erhaltung und Sicherung von Denkmälern
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Denkmäler  sollen von der Eigentümerschaft  und den Fachinstanzen ge  -  pflegt, wissenschaftlich erforscht und dem Schutzumfang entsprechend in  ihrem Bestand gesichert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   der  Anwendung   der   Schutzbestimmungen   ist   den   Bedürfnissen   der  Eigentümerschaft Rechnung zu tragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verzeichnis der geschützten Denkmäler (Denkmalverzeichnis)
                            1  Objekte, an deren Erhaltung ein äusserst hohes öffentliches Interesse be  -  steht, werden unter kantonalen Schutz gestellt und in das Verzeichnis der  geschützten Denkmäler eingetragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Inventar der schützenswerten Denkmäler
                            1  Objekte, deren Schutz erwogen wird, sind im Inventar der schützenswer  -  ten Denkmäler festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5a  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Verzeichnis nach §  4 und das Inventar nach §  5 sind ins GIS Kanton  Zug gemäss Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug  2  )   aufzunehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Inventarblätter zu den schützenswerten und den geschützten Denkmä  -  lern werden im GIS Zug veröffentlicht.  *  1)  SR  520.3  2)  BGS  215.71
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ortsbildschutz
                            1  Die Gemeinden erlassen im Rahmen ihrer Bauordnungen Vorschriften zur  Erhaltung der Eigenart und der Schönheit schützenswerter Siedlungsgebie  -  te.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Archäologische Funde
                            1  Archäologische Funde sind unverzüglich dem Amt für Denkmalpflege und  Archäologie zu melden. Sind sie von erheblichem wissenschaftlichem Wert,  gelangen sie in das Eigentum des Kantons (Art.  724 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Urgeschichtliches Museum
                            1  Der Kanton unterhält ein urgeschichtliches Museum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  dient  namentlich der  Sammlung, Aufbewahrung,  Inventarisation und  Ausstellung der auf Kantonsgebiet gehobenen ur- und frühgeschichtlichen  Bodenfunde   sowie   der   wissenschaftlichen   Bearbeitung   und   Veröffentli  -  chung der Museumsbestände.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Kulturgüterschutz bei bewaffneten Konflikten
                            1  Die Sicherung und Respektierung von Kulturgütern bei bewaffneten Kon  -  flikten ist im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei  bewaffneten  Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG) vom  20. Juni 2014  1  )   und der Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei be  -  waffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSV) vom 29.  Oktober 2014  2  )   zu gewährleisten.  *  2. Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat fasst Beschluss über  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  die Unterschutzstellung eines Denkmals, falls der Schutz nicht einver  -  nehmlich mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag zustande kommt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  die Genehmigung von vertraglichen Unterschutzstellungen, sofern die  Standortgemeinde nicht zustimmt oder der erstmalige mutmassliche  Kantonsbeitrag an die Restaurierung infolge der Unterschutzstellung  den vom Regierungsrat festgelegten Betrag übersteigen wird;  1)  SR  520.3  2)  SR  520.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  die Aufhebung des Schutzes eines Denkmals, sofern diese nicht ein  -  vernehmlich erfolgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  die kantonalen Beiträge, die den vom Regierungsrat festgelegten Be  -  trag übersteigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  Massnahmen des Kulturgüterschutzes bei bewaffneten Konflikten, bei  Katastrophen und in Notlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen im Sinne  des   Bundesgesetzes   über   den   Natur-   und   Heimatschutz   vom   1.   Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1966  1  )  .  2  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Direktion des Innern
                            1  Die Direktion des Innern erlässt alle behördlichen Entscheide im Rahmen  dieses Gesetzes, soweit sie nicht dem Regierungsrat zustehen, und übt die  unmittelbare  Aufsicht  über  das  Amt  für Denkmalpflege  und Archäologie  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie vollzieht in Zusammenarbeit mit der Sicherheitsdirektion die Massnah  -  men für den Kulturgüterschutz bei bewaffneten Konflikten, bei Katastro  -  phen und in Notlagen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Steht   fest,   dass   eine   einvernehmliche   vertragliche   Unterschutzstellung  nicht zustande kommt, so stellt die Direktion des Innern innerhalb von drei  Monaten nach Abschluss des Schriftenwechsels Antrag an den Regierungs  -  rat, soweit nicht von einer Unterschutzstellung abgesehen wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Direktion des Innern entscheidet über  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Genehmigung von vertraglichen Unterschutzstellungen, sofern die  Standortgemeinde   zustimmt   und   der   erstmalige   mutmassliche  Kantonsbeitrag an die Restaurierung in Folge der Unterschutzstellung  den vom Regierungsrat festgelegten Betrag nicht übersteigen wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  Aufhebung   des   Schutzes   eines   Denkmals,   sofern   diese   einver  -  nehmlich erfolgt.  1)  SR  451  2)  Delegation an die Direktion des Innern für die Ausrichtung von Bundesbeiträgen, die dem  Kanton im Rahmen einer Programmvereinbarung mit dem Bund an die Restaurierung von  Denkmälern sowie an archäologischen Grabungen und Bauuntersuchungen zur Verfügung  gestellt werden. Diese Zuständigkeit betrifft Denkmäler sowie alle archäologischen Grabun  -  gen und Bauuntersuchungen, bei denen der mutmassliche Bundesbeitrag an die Restaurie  -  rung den Betrag von Fr. 200'000.– nicht übersteigen wird (§  4  Abs.  1 Ziff.  15 der Delegati  -  onsverordnung (DelV)  vom 28.  November 2017, BGS  153.3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Änderung des Schutzes bei unter Schutz gestellten Denkmälern,  sofern die Standortgemeinde einverstanden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Ausrichtung von kantonalen Beiträgen, sofern der Kantonsbeitrag  den vom Regierungsrat festgelegen Betrag nicht übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 * ...
§ 13 * ...
§ 14 Amt für Denkmalpflege und Archäologie
                            1  Das Amt für Denkmalpflege und Archäologie ist die kantonale Fachstelle  für Denkmalpflege (Art.  25  Abs.  2 NHG) und hat namentlich folgende Auf  -  gaben zu erfüllen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Vorbereitung der Geschäfte zuhanden der zuständigen Behörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Führung des kantonalen Verzeichnisses der geschützten Denkmäler;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Inventarisation der schützenswerten Denkmäler und Führung des In  -  ventars;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Überwachung des Denkmälerbestandes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Überwachung der Restaurierung von Denkmälern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Durchführung  von  archäologischen  Boden-  und  Bauuntersuchungen  sowie vorsorgliche Konservierung der archäologischen Funde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Antragstellung für vorsorgliche Schutzmassnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Beratung von Behörden und Privatpersonen in allen Fragen des Denk  -  mal- und Kulturgüterschutzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  *  Durchführung von Kulturgüterschutzmassnahmen in Zusammenarbeit  mit dem Amt für Zivilschutz und Militär;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Öffentlichkeitsarbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  wissenschaftliche   Erforschung   der   Denkmäler   und  Veröffentlichung  der Ergebnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  *  Kontrolle der Beitragszahlungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  *  Erarbeitung und Abschluss des Unterschutzstellungsvertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachberichte des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie sind öf  -  fentlich zugänglich. Der Persönlichkeitsschutz von betroffenen Privaten ist  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Gemeinden
                            1  Die Gemeinden wirken beim Vollzug dieses Gesetzes mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie Bauermittlungs-  und Baugesuche sowie geplante bauliche Veränderungen zur Stellungnahme  zu unterbreiten, wenn diese sich auf Objekte und deren Umgebung bezie  -  hen, die in einer archäologischen Fundstätte oder in einer Ortsbildschutzzo  -  ne liegen, unter Schutz gestellt oder im Inventar der schützenswerten Denk  -  mäler aufgeführt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat kann der Direktion des Innern die Aufnahme von Objek  -  ten von regionaler und lokaler Bedeutung in das Denkmalverzeichnis oder  in das Inventar der schützenswerten Denkmäler beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Zutrittsrecht von Organen des Gemeinwesens
                            1  Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes befassten Organe des Kantons und  der Gemeinden sind befugt, schützenswerte oder geschützte Denkmäler zu  besichtigen. Eigentümer und Besitzer der Denkmäler sind vorher zu benach  -  richtigen.  3. Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Forschung im Allgemeinen
                            1  Die Denkmäler sollen wissenschaftlich erforscht werden. Die Forschungs  -  ergebnisse sind zu publizieren. Eigentümer und Besitzer von Denkmälern  haben Untersuchungen zu gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Archäologische Forschungen
                            1  Archäologische Grabungen und Bauuntersuchungen bedürfen der Zustim  -  mung der Direktion des Innern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor Grabungen und Untersuchungen sind Abklärungen vorzunehmen. Las  -  sen diese wertvolle Ergebnisse erwarten, ist ein Zeitplan für die weiteren  Abklärungen zu erstellen und dem Grundeigentümer und dem Besitzer der  Liegenschaft sowie der Gemeinde zu unterbreiten. Die Direktion des Innern  hat auf Verlangen des Betroffenen den Zeitplan mit einem anfechtbaren Ent  -  scheid festzulegen,  namentlich wenn  die Liegenschaft  in ein Baubewilli  -  gungsverfahren einbezogen ist. Ein allfälliger Beschwerdeentscheid ist in  der Regel innert 30 Tagen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Massnahmen im Hinblick auf den Kulturgüterschutz bei
                            bewaffneten Konflikten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung, welche bei bewaff  -  neten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen besonderen Schutzes  bedürfen, sind nach Massgabe des Bundesrechts zu bezeichnen, zu doku  -  mentieren und wo nötig mit baulichen Massnahmen zu sichern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Regierungsrat   bestimmt   nach   Anhörung   der   Eigentümer   und   der  Gemeinden   die   betreffenden   Objekte.   Er   kann   das   Zusammenlegen   von  Schutzbauten vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Massnahmen des Ortsbildschutzes
                            1  In den vom Zonenplan der Gemeinde bezeichneten Ortsbildschutzzonen  sind die prägenden Bestandteile der Siedlungen und gestalteten Freiräume  zu bewahren. Im Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen inner  -  halb der Schutzzonen wirkt das Amt für Denkmalpflege und Archäologie  beratend mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Inventarisation der schützenswerten Denkmäler
                            1  Objekte,   deren   Schutz   erwogen   wird,   sind   im   kantonalen   Inventar   der  schützenswerten Denkmäler zu verzeichnen. Die Direktion des Innern un  -  terrichtet den Eigentümer und die Standortgemeinde des Denkmals über die  Aufnahme ins Inventar.  1a  Vor   der  Aufnahme   eines   Objekts   in   das   Inventar   der   schützenswerten  Denkmäler lädt die Direktion des Innern die Standortgemeinde sowie die  Eigentümerschaft zur Stellungnahme ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beabsichtigt der Eigentümer eines inventarisierten Denkmals, irgendwel  -  che   Änderungen   am   Objekt   vorzunehmen,   hat   er   dies   dem   Bauamt   der  Standortgemeinde zuhanden des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie  mitzuteilen. Die Behörden der Standortgemeinde haben entsprechend Mit  -  teilung zu machen, wenn sie sich mit Bauermittlungs- oder Baugesuchen  befassen, welche inventarisierte Denkmäler betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Inventar der schützenswerten Denkmäler ist periodisch zu aktualisie  -  ren, in der Regel im Rahmen der gemeindlichen Ortsplanungsrevisionen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21a * Unterschutzstellung von Denkmälern – Form und Inhalt
                            1  Die Unterschutzstellung erfolgt in der Regel mittels öffentlich-rechtlichem  Vertrag oder, falls kein Vertrag zustande kommt, durch behördlichen Ent  -  scheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Vertrag oder im Entscheid wird das Denkmal als Objekt von regionaler  oder lokaler Bedeutung klassiert. Es sind die notwendigen Auflagen und  Bedingungen insbesondere hinsichtlich des Schutzumfangs festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Unterschutzstellung von Denkmälern – Vorsorgliche
                            Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Direktion  des   Innern  kann  gefährdete   Denkmäler   vorsorglich  unter  Schutz stellen und nötigenfalls  zusätzliche sichernde  Massnahmen verfü  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Massnahmen fallen dahin, wenn der Regierungsrat nicht innert Jahres  -  frist die Aufnahme des Objektes in das Denkmalverzeichnis beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verwaltungsbeschwerden   gegen   vorsorgliche   Massnahmen   haben   keine  aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Unterschutzstellung von Denkmälern – Vorentscheid
                            1  Plant der Eigentümer eines Denkmals, das von Eigentumsbeschränkungen  nach   diesem   Gesetz   betroffen   werden   kann,   ein   bewilligungspflichtiges  Bauvorhaben, kann er bei der Direktion des Innern einen anfechtbaren Vor  -  entscheid erwirken. Dieser gibt die zu erwartenden denkmalpflegerischen  oder archäologischen Schutzmassnahmen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Unterschutzstellung von Denkmälern – Einleitung des
                            Verfahrens  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Direktion des Innern leitet das Unterschutzstellungsverfahren ein  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  auf Antrag der Eigentümerschaft oder der Standortgemeinde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  oder wenn bei einer geplanten Veränderung der vermutete Schutzcha  -  rakter eines inventarisierten Objektes gefährdet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Neben der Eigentümerschaft ist auch die Standortgemeinde Partei im Un  -  terschutzstellungsverfahren   und   im  Verfahren   betreffend  Aufhebung   oder  Änderung des Schutzes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24a * Unterschutzstellung von Denkmälern – Einvernehmliche
                            Unterschutzstellung mittels Vertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die einvernehmliche Unterschutzstellung erfolgt mittels öffentlich-rechtli  -  chem Vertrag zwischen der Eigentümerschaft des Denkmals und dem Amt  für Denkmalpflege und Archäologie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vertrag ist von der dafür zuständigen Behörde zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn die Unterschutzstellungsvor  -  aussetzungen nach § 25 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Unterschutzstellung von Denkmälern – Beschluss über die
                            Unterschutzstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Soweit der Schutz des Denkmals mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag mit  der Eigentümerschaft nicht sichergestellt werden kann, entscheidet der Re  -  gierungsrat   über   die   Unterschutzstellung   und   den   Schutzumfang.   Er   be  -  schliesst sie, wenn  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  das Denkmal von äusserst hohem wissenschaftlichen, kulturellen oder  heimatkundlichen Wert ist (zwei von drei Kriterien müssen kumulativ  erfüllt sein);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  das öffentliche Interesse an dessen Erhaltung allfällige entgegenste  -  hende Privatinteressen oder anderweitige öffentliche Interessen über  -  wiegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  die Massnahme verhältnismässig ist und eine langfristige Nutzung er  -  möglicht wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die dem Gemeinwesen entstehenden Kosten auch auf Dauer tragbar  erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Objekte, die jünger als 70 Jahre alt sind, können nicht gegen den Willen  der Eigentümerschaft unter Schutz gestellt werden, sofern sie nicht von re  -  gionaler oder nationaler Bedeutung sind. Bei Bauten bezieht sich das Alter  auf das Datum der rechtskräftigen Baubewilligung. Massgebend ist das Al  -  ter zum Beginn des Unterschutzstellungsverfahrens oder zum Zeitpunkt der  Einreichung   eines   Bau-   oder   Abbruchgesuchs   durch   die   Eigentümer  -  schaft.  1  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat entscheidet grundsätzlich innerhalb von drei Monaten  nach Antrag der Direktion des Innern. Diese Frist darf in begründeten Fällen  überschritten werden.  *  1)  Per 1. April 2021 aufgehoben durch das Urteil 1C_43/2020 des Bundesgerichts vom 1.  April 2021 betreffend Änderung des Gesetzes über Denkmalpflege, Archäologie und Kul  -  turgüterschutz (Beschwerde gegen das Gesetz des Kantonsrats des Kantons Zug vom 31. Ja  -  nuar 2019 (GS 2019/085)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Unterschutzstellung von Denkmälern – Sorgfaltspflicht des
                            Eigentümers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eingetragene Denkmäler sind vom Eigentümer so zu unterhalten, dass ihr  Bestand dauernd gesichert wird. Schäden, die den Wert des Denkmals be  -  drohen oder sein Aussehen beeinträchtigen, sind im Einvernehmen mit dem  Amt für Denkmalpflege und Archäologie zu beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Eigentümer eines unter Schutz gestellten Denkmals hat rechtswidrige  Veränderungen am Schutzobjekt nach denkmalpflegerischen Gesichtspunk  -  ten und auf eigene Kosten zu beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 * ...
§ 28 Unterschutzstellung von Denkmälern – Kennzeichnung als
                            Denkmal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das geschützte Denkmal kann im Einvernehmen mit dem Eigentümer vom  Amt für Denkmalpflege und Archäologie in geeigneter Weise gekennzeich  -  net werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Umgebungsschutz
                            1  Bauliche   Veränderungen   in   der   näheren   Umgebung   eines   geschützten  Denkmals dürfen dessen Wert nicht wesentlich beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gemeinden   melden  bauliche  Veränderungen   in der  näheren   Umge  -  bung schützenswerter oder geschützter Denkmäler vor Erteilung der Baube  -  willigung dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie zur Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Erneuerung und Veränderung von Denkmälern
                            1  Veränderungen des Bauzustandes oder der geschützten Ausstattung eines  unter Schutz gestellten Denkmals bedürfen der Zustimmung der Direktion  des Innern.  1a  Geschützte  Baudenkmäler   können  nach  den  Bedürfnissen  des  heutigen  Lebens und Wohnens für bisherige oder passende neue Zwecke genutzt und  unter Berücksichtigung ihres Werts verändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist  gleichzeitig   eine  Baubewilligung  der   Gemeindebehörde   erforderlich,  holt diese vorher die Zustimmung der Direktion des Innern ein.  2a  Anpassungen der inneren Bausubstanz, welche eine alters- und behinder  -  tengerechte   Nutzung   oder   einen   zeitgemässen  Wohnstandard   bezwecken,  werden bewilligt, sofern diesen nicht schwerwiegende denkmalpflegerische  Interessen entgegenstehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Änderung oder Aufhebung des Schutzes
                            1  Der  Eigentümer und die Standortgemeinde  eines  geschützten  Denkmals  können die Änderung oder Aufhebung des Schutzes bei der Direktion des  Innern beantragen und geltend machen, der Schutz sei nicht länger begrün  -  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann ein Denkmal aus dem Verzeichnis streichen, wenn  ein überwiegendes öffentliches Interesse dies verlangt oder wichtige Gründe  der Unterschutzstellung nicht mehr gegeben sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion des Innern genehmigt vertragliche Anpassungen des Schutz  -  umfangs   bei   unter   Schutz   gestellten   Denkmälern,   sofern   die   Standortge  -  meinde damit einverstanden ist. Stimmt die Standortgemeinde der vertragli  -  chen Anpassung nicht zu, erfolgt die Genehmigung durch den Regierungs  -  rat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Materielle Enteignung und Heimschlagsrecht
                            1  Wenn   die   Unterschutzstellung   oder   der   Umgebungsschutz   gemäss   §  29  den Eigentümer wie eine Enteignung trifft, ist volle Entschädigung zu leis  -  ten. Im Streitfall wird die Entschädigung von der Schätzungskommission  nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes festgesetzt  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Eigentümer eines unter Schutz gestellten Denkmals kann nach Ablauf  von zwei Jahren seit der rechtskräftigen Unterschutzstellung verlangen, dass  das Denkmal, bei Gebäuden mit Einschluss eines angemessenen Umgelän  -  des, vom Kanton erworben wird, wenn ihn die Unterschutzstellung wie eine  Enteignung trifft. Der Erwerbspreis entspricht der Entschädigung, die bei  Enteignung zu leisten wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   Denkmälern   von   lokaler   Bedeutung   kann   im   Heimschlagsfall   die  Gemeinde an die Stelle des Kantons treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Ersatzvornahme
                            1  Kommt der Eigentümer eines geschützten Denkmals seinen Verpflichtun  -  gen   gemäss  §  26  trotz  Mahnung  nicht  nach,  kann   der  Regierungsrat  die  Ersatzvornahme nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes  für den Kanton Zug  2  )   zu Lasten des Eigentümers anordnen. Der Kanton hat  für seine Forderungen und Schadenersatzansprüche ein gesetzliches Grund  -  pfandrecht im Sinne von §  137 des Einführungsgesetzes zum Schweizeri  -  schen Zivilgesetzbuch  3  )  .  1)  BGS  721.11   (Fassung gemäss §  75  Bst.  b PBG)  2)  BGS  721.11   (Fassung gemäss §  75  Bst.  b PBG)  3)  BGS  211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Finanzielle Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Beiträge an geschützte Denkmäler
                            1  Der Kanton leistet 75 % und die Gemeinden 25 % an die Kosten der Re  -  staurierung von geschützten Denkmälern. Sie leisten zudem Beiträge an die  bedeutenderen Unterhaltsarbeiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge gelten in der Regel den substanzerhaltenden Aufwendungen.  Der Beitragssatz beträgt bei Objekten von lokaler und von regionaler Be  -  deutung 50 % und bei Wandgemälden, Fresken, Skulpturen und dergleichen  70 %.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beiträge des Kantons und der Gemeinden können zurückgefordert werden,  wenn Bedingungen, die an die Gewährung des Beitrages geknüpft wurden,  nicht eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gesuche um Beiträge an geschützte Denkmäler sind vor Baubeginn beim  Amt für Denkmalpflege und Archäologie einzureichen. Ausnahmsweise ist  eine nachträgliche Gesuchseinreichung möglich, wenn die Arbeiten von der  Kantonalen Denkmalpflege begleitet worden sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Beiträge werden nur entrichtet, wenn die Restaurierung oder die Unter  -  haltsarbeiten von der Denkmalpflege begleitet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Beiträge an Massnahmen des Ortsbildschutzes
                            1  Allfällige   Beiträge   an   Mehrkosten,   welche   Grundeigentümern   aus   den  Massnahmen des Ortsbildschutzes erwachsen, sind Sache der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann in besonderen Fällen mit Beiträgen die Massnahmen des  Ortsbildschutzes fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Schadenersatz bei archäologischen Massnahmen
                            1  Soweit   archäologische   Grabungen   enteignungsähnliche   Wirkung   haben  oder Art.  724  Abs.  2 ZGB anwendbar ist, besteht ein Anspruch auf Entschä  -  digung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Beiträge an Massnahmen des Kulturgüterschutzes
                            1  An die baulichen und nichtbaulichen Massnahmen des Kulturgüterschut  -  zes bei bewaffneten Konflikten und Katastrophenfällen gemäss Art.  24 des  Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflik  -  ten vom 6.  Oktober  1966  1  )    leisten der  Kanton und die Standortgemeinde  gleich hohe Beiträge, die zusammen dem Bundesbeitrag entsprechen.  1)  SR  520.3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Bewilligung der finanziellen Mittel
                            1  Der Kantonsrat bewilligt die zur Ausrichtung von Beiträgen im Denkmal-  und   Kulturgüterschutz   erforderlichen   Mittel   mit   entsprechenden   Voran  -  schlagskrediten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dasselbe gilt für alle übrigen Aufwendungen im Bereich Denkmalschutz,  Archäologie und Kulturgüterschutz. Objektkredite für archäologische Gra  -  bungen sind jedoch durch allgemeinverbindlichen Kantonsratsbeschluss zu  bewilligen, wenn sie pro Objekt und Grabung 2 Mio. Franken übersteigen.  5. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Rechtsschutz
                            1  Ein nach diesem Gesetz getroffener behördlicher Entscheid kann von den  Parteien   gemäss   Verwaltungsrechtspflegegesetz  1  )    mit   Beschwerde   an   den  Regierungsrat bzw. an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Beschwerderecht gegen Entscheide des Regierungsrats bzw. der Di  -  rektion des Innern im Verfahren der Unterschutzstellung von Denkmälern  gemäss den §§  24  ff. dieses Gesetzes steht auch denjenigen kantonalen Ver  -  einigungen zu, die sich statutengemäss dem Denkmalschutz oder verwand  -  ten Zielen widmen und seit mindestens fünf Jahren bestehen. Der Regie  -  rungsrat   bezeichnet   diese  Vereinigungen   zu   Beginn   jeder   Legislaturperi  -  ode.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Strafbestimmung
                            1  Wer eine in diesem Gesetz angeordnete Meldepflicht verletzt, wer ein Ver  -  bot missachtet, das der Regierungsrat  gestützt auf dieses Gesetz  erlassen  hat, wer eine bei der Gewährung eines Beitrages an die Erhaltung oder In  -  standstellung eines geschützten Denkmals gestellte Bedingung nicht erfüllt,  wird gemäss Übertretungsstrafgesetz  2  )   bestraft. Die Bestrafung gemäss dem  Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten  vom 6. Oktober 1966  3  )   bleibt vorbehalten.  *  1)  BGS  162.1  2)  BGS  311.1  3)  SR  520.3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Bedeutung der bisherigen Verzeichnisse
                            1  Die  nach  dem  Gesetz  über  den Schutz historischer  Baudenkmäler  vom  27.  Februar   1964  1  )    unter   Schutz   gestellten   Denkmäler   bleiben   nach   dem  vorliegenden Gesetz geschützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die im kantonalen Richtplan 1987 aufgeführten regionalen Kulturobjekte  sowie die aus den Ortsplanungen hervorgehenden gemeindlichen Kulturob  -  jekte   gelten   nebst   den   archäologischen   Fundstätten   bis   auf   weiteres   als  schützenswerte Denkmäler im Sinne von §  5.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Gesetz über den Schutz historischer Baudenkmäler vom 27.  Fe  -  bruar 1964  2  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Kantonsratsbeschluss betreffend die Gründung einer Stiftung zur  Förderung der urgeschichtlichen Forschung und eines urgeschichtli  -  chen Museums im Kanton Zug vom 13.  September 1928  3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Verordnung  betreffend  wissenschaftliche  Funde im  Kanton Zug  und Gründung eines urgeschichtlichen Museums vom 17.  September  1928  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Gesetz   über   die   Organisation   der   Staatsverwaltung   vom   10.  April  1967 wird wie folgt geändert:  5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Inkrafttreten
                            1  Dieses   Gesetz   tritt   unter   Vorbehalt   des   Referendums   gemäss   §  34   der  Kantonsverfassung auf den 1.  Januar 1991 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 * Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 31. Januar
                            2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verfahren betreffend die Unterschutzstellung bzw. Inventarentlassung von  Denkmälern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts hängig  sind, werden nach neuem Recht abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfahren betreffend Beiträge an geschützte Denkmäler, die im Zeitpunkt  des Inkrafttretens des neuen Rechts rechtskräftig zugesichert sind, werden  nach bisherigem Recht abgeschlossen.  1)  GS 18, 575  2)  GS 18, 575  3)  GS 12, 343  4)  GS 12, 345  5)  Die Änderungen sind im entsprechenden Erlass eingebaut (vgl. BGS  153.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  26.04.1990  01.01.1991  Erlass  Erstfassung  GS 23, 545  23.11.1999  01.01.2000  § 11 Abs. 3  geändert  GS 26, 471  23.11.1999  01.01.2000  § 25 Abs. 3  geändert  GS 26, 471  02.06.2005  01.01.2006  § 34 Abs. 2  geändert  GS 28, 415  29.08.2006  01.01.2007  § 27 Abs. 3  geändert  GS 28, 779  26.09.2006  01.01.2007  § 14 Abs. 1, i)  geändert  GS 28, 797  05.07.2007  01.01.2008  § 10 Abs. 2  geändert  GS 29, 332  05.07.2007  01.01.2008  § 10 Abs. 3  eingefügt  GS 29, 332  28.08.2008  01.01.2009  § 2 Abs. 1  geändert  GS 29, 925  28.08.2008  01.01.2009  § 4 Abs. 1  geändert  GS 29, 925  28.08.2008  01.01.2009  § 12 Abs. 1  geändert  GS 29, 925  28.08.2008  01.01.2009  § 14 Abs. 1  geändert  GS 29, 925  28.08.2008  01.01.2009  § 25 Abs. 1, a)  geändert  GS 29, 925  30.06.2011  01.01.2012  § 6 Abs. 1  geändert  GS 31, 221  27.10.2011  01.01.2012  § 27  aufgehoben  GS 31, 377  29.03.2012  01.01.2013  § 5a  eingefügt  GS 31, 507  23.05.2013  01.10.2013  § 40 Abs. 1  geändert  GS 2013/052  28.11.2017  01.01.2018  Ingress  geändert  GS 2017/075  28.11.2017  01.01.2018  § 10 Abs. 1  geändert  GS 2017/075  28.11.2017  01.01.2018  § 10 Abs. 2  geändert  GS 2017/075  28.11.2017  01.01.2018  § 11 Abs. 3  aufgehoben  GS 2017/075  28.11.2017  01.01.2018  § 25 Abs. 1  geändert  GS 2017/075  28.11.2017  01.01.2018  § 25 Abs. 3  aufgehoben  GS 2017/075  31.01.2019  14.12.2019  Erlasstitel  geändert  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  Ingress  geändert  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 1 Abs. 1  geändert  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 2 Abs. 1  geändert  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 2 Abs. 2  geändert  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 3  Titel geändert  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 3 Abs. 1  geändert  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 3 Abs. 2  eingefügt  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 4 Abs. 1  geändert  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 5a Abs. 2  eingefügt  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 9 Abs. 1  geändert  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 10 Abs. 1  geändert  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 10 Abs. 1, a)  geändert  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  31.01.2019  14.12.2019  § 10 Abs. 1, b)  geändert  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 10 Abs. 1, c)  geändert  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 10 Abs. 1, d)  geändert  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 10 Abs. 1, e)  eingefügt  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 10 Abs. 3  aufgehoben  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 11 Abs. 2  geändert  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 11 Abs. 4  eingefügt  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 11 Abs. 5  eingefügt  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 12  aufgehoben  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 13  aufgehoben  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 14 Abs. 1, m)  geändert  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 14 Abs. 1, n)  eingefügt  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 19 Abs. 1  geändert  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 21 Abs. 1a  eingefügt  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 21 Abs. 3  eingefügt  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 21a  eingefügt  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 24  Titel geändert  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 24 Abs. 1  geändert  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 24 Abs. 1, a)  eingefügt  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 24 Abs. 1, b)  eingefügt  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 24 Abs. 2  aufgehoben  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 24 Abs. 3  eingefügt  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 24a  eingefügt  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 25 Abs. 1  geändert  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 25 Abs. 1, a)  geändert  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 25 Abs. 1, b)  geändert  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 25 Abs. 1, c)  geändert  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 25 Abs. 2  aufgehoben  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 25 Abs. 4  eingefügt  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 25 Abs. 5  eingefügt  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 30 Abs. 1a  eingefügt  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 30 Abs. 2a  eingefügt  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 31 Abs. 2  geändert  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 31 Abs. 3  eingefügt  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 34 Abs. 1  geändert  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 34 Abs. 2  geändert  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 34 Abs. 4  eingefügt  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 34 Abs. 5  eingefügt  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 39 Abs. 1  geändert  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  31.01.2019  14.12.2019  § 39 Abs. 2  geändert  GS 2019/085  31.01.2019  14.12.2019  § 44  eingefügt  GS 2019/085  11.04.2019  29.06.2019  Ingress  geändert  GS 2019/037  11.04.2019  29.06.2019  § 5a Abs. 1  geändert  GS 2019/037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  26.04.1990  01.01.1991  Erstfassung  GS 23, 545  Erlasstitel  31.01.2019  14.12.2019  geändert  GS 2019/085  Ingress  28.11.2017  01.01.2018  geändert  GS 2017/075  Ingress  31.01.2019  14.12.2019  geändert  GS 2019/085  Ingress  11.04.2019  29.06.2019  geändert  GS 2019/037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 31.01.2019
                            14.12.2019  geändert  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 28.08.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 925
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 31.01.2019
                            14.12.2019  geändert  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 31.01.2019
                            14.12.2019  geändert  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 31.01.2019
                            14.12.2019  Titel geändert  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 31.01.2019
                            14.12.2019  geändert  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 31.01.2019
                            14.12.2019  eingefügt  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 28.08.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 925
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 31.01.2019
                            14.12.2019  geändert  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5a 29.03.2012
                            01.01.2013  eingefügt  GS 31, 507
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5a Abs. 1 11.04.2019
                            29.06.2019  geändert  GS 2019/037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5a Abs. 2 31.01.2019
                            14.12.2019  eingefügt  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1 30.06.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1 31.01.2019
                            14.12.2019  geändert  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1 28.11.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1 31.01.2019
                            14.12.2019  geändert  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1, a) 31.01.2019
                            14.12.2019  geändert  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1, b) 31.01.2019
                            14.12.2019  geändert  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1, c) 31.01.2019
                            14.12.2019  geändert  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1, d) 31.01.2019
                            14.12.2019  geändert  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1, e) 31.01.2019
                            14.12.2019  eingefügt  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 2 05.07.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 332
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 2 28.11.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 3 05.07.2007
                            01.01.2008  eingefügt  GS 29, 332
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 3 31.01.2019
                            14.12.2019  aufgehoben  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 2 31.01.2019
                            14.12.2019  geändert  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 3 23.11.1999
                            01.01.2000  geändert  GS 26, 471
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 3 28.11.2017
                            01.01.2018  aufgehoben  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 4 31.01.2019
                            14.12.2019  eingefügt  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 5 31.01.2019
                            14.12.2019  eingefügt  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 31.01.2019
                            14.12.2019  aufgehoben  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1 28.08.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 925
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 31.01.2019
                            14.12.2019  aufgehoben  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 1 28.08.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 925
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 1, i) 26.09.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 797
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 1, m) 31.01.2019
                            14.12.2019  geändert  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 1, n) 31.01.2019
                            14.12.2019  eingefügt  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 1 31.01.2019
                            14.12.2019  geändert  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 1a 31.01.2019
                            14.12.2019  eingefügt  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 3 31.01.2019
                            14.12.2019  eingefügt  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21a 31.01.2019
                            14.12.2019  eingefügt  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 31.01.2019
                            14.12.2019  Titel geändert  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 1 31.01.2019
                            14.12.2019  geändert  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 1, a) 31.01.2019
                            14.12.2019  eingefügt  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 1, b) 31.01.2019
                            14.12.2019  eingefügt  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 2 31.01.2019
                            14.12.2019  aufgehoben  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 3 31.01.2019
                            14.12.2019  eingefügt  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24a 31.01.2019
                            14.12.2019  eingefügt  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 1 28.11.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 1 31.01.2019
                            14.12.2019  geändert  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 1, a) 28.08.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 925
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 1, a) 31.01.2019
                            14.12.2019  geändert  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 1, b) 31.01.2019
                            14.12.2019  geändert  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 1, c) 31.01.2019
                            14.12.2019  geändert  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 2 31.01.2019
                            14.12.2019  aufgehoben  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 3 23.11.1999
                            01.01.2000  geändert  GS 26, 471
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 3 28.11.2017
                            01.01.2018  aufgehoben  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 4 31.01.2019
                            14.12.2019  eingefügt  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 5 31.01.2019
                            14.12.2019  eingefügt  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 27.10.2011
                            01.01.2012  aufgehoben  GS 31, 377
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 3 29.08.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 779
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 1a 31.01.2019
                            14.12.2019  eingefügt  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 2a 31.01.2019
                            14.12.2019  eingefügt  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Abs. 2 31.01.2019
                            14.12.2019  geändert  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Abs. 3 31.01.2019
                            14.12.2019  eingefügt  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 1 31.01.2019
                            14.12.2019  geändert  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 2 02.06.2005
                            01.01.2006  geändert  GS 28, 415
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 2 31.01.2019
                            14.12.2019  geändert  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 4 31.01.2019
                            14.12.2019  eingefügt  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 5 31.01.2019
                            14.12.2019  eingefügt  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Abs. 1 31.01.2019
                            14.12.2019  geändert  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Abs. 2 31.01.2019
                            14.12.2019  geändert  GS 2019/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 1 23.05.2013
                            01.10.2013  geändert  GS 2013/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 31.01.2019
                            14.12.2019  eingefügt  GS 2019/085