Interkantonale Vereinbarung über die Einführung des Französischunterrichts ab dem 3. und des Englischunterrichts ab dem 5. Schuljahr sowie die gemeinsame Entwicklung des Fremdsprachenunterrichts
                            1  Interkantonale Vereinbarung über die  Einführung des Französischunterrichts ab  dem 3. und des Englischunterrichts ab dem
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Schuljahr sowie die gemeinsame
                            Entwicklung des Fremdsprachenunterrichts  (FEUV)  Vom 21. April 2006  Die  Kantone  Basel-Stadt,  Basel-Landschaft,  Bern,  Fr  eiburg,  Solothurn  und  Wallis  gestützt auf die Strategie und den Arbeitsplan der  Schweizerischen Konfe-  renz  der  kantonalen  Erziehungsdirektoren  (EDK)  vom  25.  März  2004  zur  Umsetzung  des  Gesamtsprachenkonzepts  und  die  Kooper  ationsvereinba-  rung der Unterzeichnerkantone vom 12. April 2006  in Anwendung des Konkordats vom 29. Oktober 1970 üb  er die Schulkoor-  dination,  vereinbaren Folgendes:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Grundsätze
1.1. Zweck der Vereinbarung
                            Art. 1.    Allgemeines Ziel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Vereinbarung  regelt  die  Umsetzung  der  Sprachen  strategie  der  EDK  vom 25. März 2004, die gemeinsame Einführung des Fr  anzösischunterrichts  ab  dem  3.  und  des  Englischunterrichts ab dem 5. Sch  uljahr sowie die ge-  meinsame Entwicklung des Fremdsprachenunterrichts i  n den deutschspra-  chigen Schulen der Unterzeichnerkantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie trägt zu einer koordinierten schweizerischen S  prachenpolitik bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie  fördert  die  Optimierung  des  Volksschulangebots    und  die  Frei-  zügigkeit der Schülerinnen und Schüler sowie deren  Eltern.  Art. 2.    Besondere Ziele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Unterzeichnerkantone wollen bei der Entwicklun  g des Französischun-  terrichts  und  des  Fremdsprachenunterrichts  gemeinsa  m  vorgehen,  insbe-  sondere in folgenden Fragen:  a)  der Didaktik,  b)  der Stundentafel,  c)  der Lehrpläne,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  d)  der Lehrmittel,  e)  der Anforderungen an die Lehrpersonen,  f)  der Aus- und Weiterbildung der Lehrpersonen,  g)  der Evaluationsinstrumente und des Sprachenportfoli  os,  h)  der Kommunikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Arbeit wird mit den übrigen Kantonen der Nordw  estschweizer Erzie-  hungsdirektorenkonferenz  und  den  beiden  weiteren  de  utschsprachigen  Sprachregionen abgestimmt.  Art. 3.    Interne Beziehungen zwischen den Unterzeich  nerkantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese  Vereinbarung  regelt  die  internen  Beziehungen    zwischen  den  Un-  terzeichnerkantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Zusammenarbeit  der  Unterzeichnerkantone  mit  de  n  Pädagogischen  Hochschulen  und  den  kantonalen  Weiterbildungsstelle  n  wird  separat  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Subsidiarität der Vereinbarung
                            Art. 4.  Soweit diese Vereinbarung keine Regelungen enthält,   gilt sinngemäss die  Rahmenvereinbarung  vom  24.  Juni  2005  für  die  interk  antonale  Zusam-  menarbeit mit Lastenausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3. Sitz der Geschäftsstelle
                            Art. 5.  Das  Regionalsekretariat  der  Nordwestschweizerischen    Erziehungsdirek-  torenkonferenz (NW EDK) ist Geschäftsstelle dieser  Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Organe
                            Art. 6.  Die Organe der interkantonalen Trägerschaft sind:  a)  die Steuergruppe,  b)  der Gesamtprojektausschuss,  c)  die Gesamtprojektleitung,  d)  die erweiterte Projektleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1. Strategische Leitung
                            Art. 7.  Die Beschlussorgane auf strategischer Ebene sind:  a)  die Steuergruppe,  b)  der Gesamtprojektausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.1. Die Steuergruppe
                            Art. 8.    Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  beteiligten  Erziehungs-  oder  Bildungsdirektori  nnen  und  -direktoren  der  Unterzeichnerkantone  bilden  die  Steuergruppe.  S  ie  können  sich  aus-  nahmsweise  vertreten  lassen.  Die  Vertreterinnen  und    Vertreter  sind  stimmberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Leiterin  oder  der  Leiter  des  Gesamtprojektauss  chusses  nimmt  mit  beratender Sitzung an den Sitzungen der Steuergrupp  e teil.  Art. 9.    Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Steuergruppe als oberstem Organ obliegen alle  wichtigen Geschäfte  mit Entscheidcharakter oder Richtliniencharakter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Insbesondere obliegen der Steuergruppe:  a)  Steuerung  des  Gesamtprozesses,  Wahrnehmung  der  stra  tegischen  Gesamtverantwortung  für  das  Projekt  und  dessen  Vert  retung  in  der  Öffentlichkeit,  b)  Betreiben des strategischen Controllings,  c)  Ergreifen der für das Erreichen der vereinbarten Ge  samtziele notwen-  digen Massnahmen,  d)  Abschluss  von  Leistungsvereinbarungen mit den Pädag  ogischen Hoch-  schulen und den kantonalen Weiterbildungsstellen,  e)  Fällen  der  Meilensteinentscheide  und  Freigabe  der  w  eiteren  Phasen  des Projekts sowie der notwendigen Finanzen,  f)  Beschlussfassung über das Kostenmodell für das Gesa  mtprojekt,  g)  Anpassung  der  Projektziele,  der  Projektstruktur  und    der  Finanzen  im  Rahmen  des  Reportings  und  Controllings  sowie  aufgru  nd  der  Evalua-  tionsergebnisse,  h)  Beschlussfassung über die Durchführung von Evaluati  onen,  i)  Ernennung der Mitglieder des Gesamtprojektausschuss  es,  j)  Genehmigung der Ernennung der Gesamtprojektleitung,  k)  Erlass von Reglementen,  l)  Beschluss über Voranschlag und Finanzplanung,  m)  Genehmigung der Jahresrechnung und des Geschäftsber  ichts.  Art. 10.   Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jährlich finden in der Regel zwei Sitzungen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Einladungen  werden  zusammen  mit  der  Traktanden  liste  zwei  Wo-  chen vor der Sitzung versandt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auf  Verlangen  eines  Steuergruppenmitglieds  muss  ei  n  Geschäft,  das  mindestens vier Wochen vor der Sitzung beim Präsidi  um eingegangen ist,  auf die Traktandenliste gesetzt werden.  Art. 11.   Beschlussfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Steuergruppe  ist  beschlussfähig,  wenn  mindesten  s  zwei  Drittel  der  Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  fasst  ihre  Beschlüsse  mit  dem  einfachen  Mehr  de  r  anwesenden  Stimmberechtigten.  Die  Präsidentin  oder  der  Präside  nt  besitzt  eine  Stim-  me. Bei Stimmengleichheit hat sie oder er  den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschlüsse nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d  und e bedürfen der  Zustimmung einer Zweidrittelsmehrheit der stimmbere  chtigten Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Beschlüsse können auf dem Korrespondenzweg gefasst   werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Budgetanträge  von  Mitgliedern  sind  bis  spätestens  e  ine  Woche  vor  der  Sitzung beim Präsidium einzureichen.  Art. 12.   Wahl und Aufgabe der Präsidentin oder des  Präsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Präsidentin  oder  der  Präsident  wird  von  der  Ste  uergruppe  für  eine  Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine einmalige W  iederwahl ist mög-  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie oder er leitet die Sitzungen der Steuergruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  oder  er  vertritt  das  Projekt  nach  aussen  und  ze  ichnet  für  dieses  zu-  sammen mit der Leiterin oder dem Leiter des Gesamtp  rojektausschusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.2. Der Gesamtprojektausschuss
                            Art. 13.   Zusammensetzung  Der Gesamtprojektausschuss setzt sich wie folgt zus  ammen:  a)  aus der Leiterin oder dem Leiter,  b)  sechs kantonalen Delegierten und  c)  der  Regionalsekretärin  bzw.  dem  Regionalsekretär  de  r  Nordwest-  schweizerischen    Erziehungsdirektorenkonferenz    (mit  beratender  Stimme).  Art. 14.   Aufgaben und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Gesamtprojektausschuss nimmt die Aufgaben wahr  , die ihm von der  Steuergruppe übertragen werden. Dazu gehören insbes  ondere:  a)  Wahrnehmung  der  strategischen  Führung  des  Projekts  und  Aufsicht  über die operativen Tätigkeiten,  b)  Betreiben des strategischen Controllings,  c)  Ernennung der Gesamtprojektleitung,  d)  Entscheidungsgerechtes  Aufbereiten  der  Geschäfte  zu  handen  der  Steuergruppe,  e)  Koordination  zwischen  Gesamtprojektleitung,  Steuerg  ruppe  und  Kan-  tonen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  f)  Beschaffung der projektrelevanten, kantonalen Unter  lagen,  g)  Koordination des Reportings und Controllings an die   Steuergruppe,  h)  Erarbeiten  des  Budgets  und  der  Finanzplanung  zuhand  en  der  Steuer-  gruppe,  i)  Erarbeiten der Reglemente,  j)  Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung u  nd der Termine,  k)  Wahl des Beirats auf Antrag der Projektleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Aufgaben  sind  in  einem  Reglement  näher  festgel  egt,  das  durch  die  Steuergruppe erlassen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Reglement legt auch die Organisation und insbe  sondere die Art der  Einberufung und des Ablaufs der Sitzungen, die Form   der Beschlüsse sowie  die Aufgaben des Sekretariats fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Operative Leitung
2.2.1. Gesamtprojektleitung
                            Art. 15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gesamtprojektleitung leitet das Projekt operat  iv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  setzt  insbesondere  den  Projektauftrag  um,  plan  t,  führt  und  steuert  die Projektphasen vom Projektauftrag bis zum Projek  tabschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ein Sekretariat leistet die nötige administrative  Unterstützung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Nähere legt ein Reglement fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.2. Erweiterte Projektleitung
                            Art. 16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  erweiterte  Projektleitung  setzt  sich  aus  der  G  esamtprojektleitung  und  zwei  weiteren  Teilprojektleiterinnen  oder  Teilp  rojektleitern  zusam-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie stimmt die Teilprojektziele auf das Gesamtproj  ektziel ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie berät und unterstützt die Gesamtprojektleitung  .
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Kontrollorgan
                            Art. 17.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Steuergruppe bestimmt das Kontrollorgan der Ve  reinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  kann  die  Finanzkontrolle  eines  Vereinbarungska  ntons  oder  eine  pri-  vate Treuhandgesellschaft mit dieser Aufgabe betrau  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Finanzierung
                            Art. 18.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die einmaligen Projektkosten werden gemeinsam getr  agen und nach der  Einwohnerzahl auf die Unterzeichnerkantone verteilt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die einmaligen Weiterbildungskosten und die wieder  kehrenden Kosten,  welche den Kantonen aus der Tätigkeit der Steuergru  ppe entstehen, trägt  jeder Kanton selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Externe Qualitätssicherung
4.1. Beirat
                            Art. 19.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Beirat  besteht  aus  sechs  Expertinnen  und  Exper  ten  aus  den  für  das  Projekt  relevanten  Fachgebieten  sowie  aus  weiteren  Vertreterinnen  und  Vertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er  gewährleistet  den  fachlichen  Support  zuhanden  d  es  Gesamtprojekt-  ausschusses und die externe Expertensicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Sitzungen des Beirats finden drei- bis viermal   jährlich statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. Evaluation
                            Art. 20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Evaluation des Gesamtprojekts bezüglich der ve  reinbarten Ziele und  der Qualität der Leistungen erfolgt erstmals im 2.  Halbjahr 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Steuergruppe  initiiert  und  überwacht  Evaluatio  nen  im  Rahmen  des  Projekts.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                            Art. 21.   Beitritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Beitritt  zu  dieser  Vereinbarung  ist dem Region  alsekretariat der NW  EDK schriftlich mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpf  lichten sich die Kantone,  die  für  den  Vollzug  dieser  Vereinbarung  notwendigen    Beiträge  in  vor-  geschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit  Zustimmung  der  Unterzeichnerkantone  können  der    Vereinbarung  weitere Kantone beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Art. 22.   Dauer  Die Vereinbarung dauert bis am 31. Juli 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 23.   Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Vereinbarung  kann  unter  Einhaltung  einer  Frist  von  zwei  Jahren  jeweils  auf  den  31.  Dezember  durch  schriftliche  Erk  lärung  an  die  Steuer-  gruppe gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezem  ber 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine   Verpflichtungen aus  der Vereinbarung bis zum Zeitpunkt des Austritts we  iter bestehen.   ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ustimmung Regierungsrat  des Kanton Solothurn mit RRB Nr. 2013/1314 vom 2. Jul  i 2013.