Verordnung8 über die Gemeindeanteile an der zusätzlichen Ausgleichszahlung im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen
                            1  Verordnung  vom 8. Januar 2008  über die Gemeindeanteile an der zusätzlichen  Ausgleichszahlung im Rahmen der Neugestaltung des  Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund  und Kantonen  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  12.  Juni  2007  zur  Anpassung  gewisser  Bestimmungen  der  kantonalen  Gese  tzgebung  an  die  Neugestaltung  des  Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen;  in Erwägung:  Das  Gesetz  vom  12.  Juni  2007  sieht  unter  anderem  vor,  dass  der  Staat  in  den   ersten   3   Jahren   nach   dem   Inkrafttreten   der   Neugestaltung   des  Finanzausgleichs  und  der  Aufgabenteilung  zwischen  Bund  und  Kantonen  den  Gemeinden  eine  zusätzliche  Au  sgleichszahlung  in  der  Höhe  von  3  Millionen  Franken  gewährt.  Weiter  wird  ausgeführt,  dass  der  Betrag  im  Verhältnis   zur   zivilrechtlichen   Be  völkerung   aufgeteilt   wird   und   der  Staatsrat die weiteren Einzelheiten für die Zuteilung dieses Anteils festlegt.  Auf Antrag der Finanzdirektion,  beschliesst:  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Ausgleichszahlung  von  3  Millione  n  Franken  nach  Artikel  6  des  Gesetzes  vom  12.  Juni  2007  zur  A  npassung  gewisser  Bestimmungen  der  kantonalen  Gesetzgebung  an  die  Neuge  staltung  des  Finanzausgleichs  und  der   Aufgabenteilung   zwischen   Bund   und   Kantonen   wird   auf   die  Gemeinden im Verhältnis zu ihrer  zivilrechtlichen Bevölkerung aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anteile der Gemeinden werden  jedes Jahr von der Finanzverwaltung  auf  der  Grundlage  der  letzten  vom  Staatsrat  erlassenen  Zahlen  über  den  Bestand der zivilrechtliche  n Bevölkerung berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Anteil  jeder  Gemeinde  wird  dem  entsprechenden  Kontokorrent  bei  der Finanzverwalt  ung gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Gutschrift   erfolgt   einmal   jährlich,   und   zwar   Ende   des   ersten  Halbjahrs.  Art. 3  Diese  Verordnung  wird  rückwirkend  auf  den  1.  Januar  2008  in  Kraft  gesetzt und gilt bis zum 31. Dezember 2010.