Gesetz über die Finanzierung der von zugelassenen privaten Anbietern ausgeführten pädagogisch-therapeutischen Massnahmen
                            Gesetz über die Finanzierung der von zugelassenen privaten  Anbietern ausgeführten pädagogisch-therapeutischen  Massnahmen  vom 19.06.2008 (Fassung in Kraft getreten am 01.06.2013)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 18.  März 2008;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Der   Staat   und   die   Gemeinden  tragen   die  Kosten  pädagogisch-therapeuti  -  scher   Massnahmen,   die   von   privaten   Leistungsanbietern   erbracht   werden,  um anspruchsberechtigte Kinder auf die Vorschule und die Schule vorzube  -  reiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Pädagogisch-therapeutische Massnahmen
                            1  Die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen umfassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Logopädie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Früherziehung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kinder kommen bis zum Eintritt in die Vorschule oder in die obligato  -  rische Schule in den Genuss dieser Massnahmen, sofern die für die Vorschu  -  le   und   die   obligatorische   Schule   zuständige   Direktion  1  )    (die   Direktion)  einen   besonderen   Bildungsbedarf   festgestellt   hat   oder   eine   Invalidität   im  Sinne von Artikel  8 Abs. 2 des Bundesgesetzes  vom 6.  Oktober 2000 über  den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anerkannt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Direktion für Erziehung, Kultur und Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Massnahmen in der Vorschule oder in der obligatorischen Schu -
                            le
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Ausnahmefällen  können Vorschulkinder  oder Schulkinder  von privaten  Leistungsanbietern   ausgeführte   Logopädiemassnahmen   in   Anspruch   neh  -  men, wenn diese Massnahmen nicht gemäss den Bestimmungen der Schul  -  gesetzgebung   von   den   Schuldiensten   durchgeführt   werden   können   oder  wenn die Therapie vor Eintritt in die Schule begonnen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   besonderen   Fällen   können   Früherziehungsmassnahmen   auch   Kindern  im   Vorschul-   oder   Primarschulalter   gewährt   werden,   jedoch   längstens   bis  zum vollendeten 7. Altersjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Private Leistungsanbieter
                            1  Die privaten Leistungsanbieter werden von der Direktion zugelassen.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Tarife  der pädagogisch-therapeutischen  Massnahmen  werden in einer  Vereinbarung   zwischen   den   privaten   Leistungsanbietern   und  der   Direktion  festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 ...
Art. 6 Aufteilung zwischen den Gemeinden und dem Staat
                            1  Die   Kosten   für   die  Vergütung   der  pädagogisch-therapeutischen   Massnah  -  men und für den Transport gehen zu 45  % zulasten des Staates und zu 55  %  zulasten der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Interkommunale Aufteilung
                            1  Die Kosten werden unter den Gemeinden im Verhältnis zu ihrer zivilrecht  -  lichen Bevölkerung gemäss den letzten vom Staatsrat beschlossenen Zahlen  aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7a Übergangsrecht
                            1  Bis 31.  Dezember 2016 werden im Bereich Logopädie keine Zulassungen  an private Leistungsanbieter mehr erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten und Referendum
                            1  Dieses Gesetz wird rückwirkend auf den 1.  Januar 2008 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzre  -  ferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Übergangsrecht, siehe Art. 7a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2008  Erlass  Grunderlass  01.01.2008  2008_069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2009  Art. 7  geändert  01.01.2011  2009_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2013  Art. 4  geändert  01.06.2013  2013_068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.10.2013  Art. 5  aufgehoben  01.06.2013  2013_081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.10.2013  Art. 7a  eingefügt  01.06.2013  2013_081  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  19.06.2008  01.01.2008  2008_069