Verordnung über den elektronischen Austausch von Zonendaten zwischen Gemeinden und Kanton
                            Verordnung über den elektronischen  Austausch von Zonendaten zwischen  Gemeinden und Kanton  Vom 22. September 2009 (Stand 1. Januar 2010)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 9  bis   des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978  (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Ziel
                            1  Diese Verordnung regelt den Austausch von digitalen Zonendaten zwi  -  schen den Gemeinden und dem Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundsatz
                            1  Bei Revisionen der Ortsplanung gemäss § 10 Absatz 2 PBG haben die Ge  -  meinden den Zonenplan (Bauzonen- und Gesamtplan) auch in digitaler  Form zur Genehmigung an den Regierungsrat einzureichen. Davon ausge  -  nommen sind Planänderungen von untergeordneter Bedeutung vor Frista  -  blauf nach §  3. Das Amt für Raumplanung entscheidet über die Digitalisie  -  rungspflicht im Rahmen der Vorprüfung nach §  15 Absatz 1 PBG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Frist
                            1  Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung hat jede Ge  -  meinde ihren Zonenplan in digitaler Form dem Kanton einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeinden mit digitalen Zonendaten gemäss dieser Verordnung haben  sämtliche künftigen Zonenplanänderungen auch in digitaler Form dem  Kanton zu liefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Anforderungen
                            1  Das Amt für Raumplanung legt die Anforderungen an die digitale Erfas  -  sung (Datenmodell), die Nachführung und den Austausch von Zonendaten  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Datenhoheit
                            1  Die Datenhoheit liegt beim Planungsträger. Dieser ist für die Richtigkeit  der   Daten   verantwortlich.   Vorbehalten   bleibt   die   Aktualisierung   der  Grunddaten (Plangrundlage) durch das Amt für Geoinformation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Datenaustausch
                            1  Die Zonendaten werden von den Planungsträgern sowie von kantonalen  und kommunalen Amtsstellen auf Anfrage gegenseitig kostenlos abgege  -  ben. Vorbehalten bleiben die Bearbeitungskosten des Datenaustausches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  711.1  GS 104, 142
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 7 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Vorbehalten bleibt das  Einspruchsrecht des Kantonsrates.  Das ergriffene Veto wurde am 9. März 2010 zurückgezogen.  Publiziert im Amtsblatt vom 9. April 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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