Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten
                            1  Interkantonale Vereinbarung  (bzw.   Konkordat) über die  computergestützte Zusammenarbeit der  Kantone bei der Aufklärung von  Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat)  vom 2. April 2009  Die   Konferenz   der   Kantonalen   Justiz-   und   Polizeidirektorinnen   und  -  direktoren  (KKJPD)  verabschiedet  in  Ausführung  von  Artikel  56  sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 57 der Bundesverfassung folgende interkantonale Vereinbarung
                            (bzw. folgenden Konkordatstext):
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
                            Art. 1  Gegenstand und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  interkantonale  Vereinbarung  (bzw.  das  Konkordat;  nachstehend:  Vereinbarung) bezweckt die effiziente Bekämpfung der (seriellen) Gewalt-  und   Sexualkriminalität   durch   interkantonale   Zusammenarbeit,   indem  insbesondere:  a)  die  rechtliche  Grundlage  für  den  kantonsübergreifenden  Einsatz  des  Analyseinstruments  ViCLAS  zur  Verhinderung  und  Aufklärung  von  De-  likten gegen die physische und sexuelle Integrität geschaffen und  b)  die   überkantonale   Zusammenführung   und   Auswertung   kantonaler  Ermittlungsergebnisse und Strafverfahren ermöglicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Vereinbarung regelt, unter welchen Voraussetzungen ViCLAS durch  die  der  Vereinbarung  angeschlossenen  Kantone  sowie  dem  Fürstentum  Liechtenstein eingesetzt wird.  Art. 2  Begriff  ViCLAS  (Violent  Crime  Linkage  Analysis  System)  ist  ein  auf  bestehenden  Ermittlungsergebnissen  basierendes  Analysesystem  für  Gewalt-  und  Sex-  ualdelikte,  das  die  Grundlage  für  neue  Ermittlungsansätze  (Tat-Täter-  Zusammenhänge   beziehungsweise   Tat-Tat-Zusammenhänge)   bildet.   Es  dient  dazu,  deliktsspezifische  Informationen  sprachunabhängig  auswert-  bar zu machen.  Art. 3  Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ViCLAS  kommt  zur  Anwendung  in  Verfahren  gegen  eine  bekannte  oder  unbekannte  Täterschaft  mit  lokalen,  regionalen,  nationalen  oder  interna-  tionalen Ermittlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit  ViCLAS werden Verhaltensweisen und/oder Umstände erfasst, welche  in Zusammenhang mit Delikten gegen die physische bzw. sexuelle Integri-  tät  stehen  bzw.  darauf  hindeuten  oder  sexuell  motiviert  sind  und  sich  für  eine Analyse und Recherche in ViCLAS eignen. Dies beinhaltet insbesonde-  re:  a)  Tötungsdelikte (inkl. Versuche),  b)  Straftaten  gegen  die  sexuelle  Selbstbestimmung  (inkl.  Versuche  und  Antragsdelikte),  c)  Vermisstenfälle,  wenn  die  Gesamtumstände  auf  ein  Verbrechen  hin-  deuten,  d)  verdächtiges  Ansprechen  von  Kindern  und  Jugendlichen,  wenn  auf  Grund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexualmotiv aus-  zugehen ist,  e)  Entführungen  (ohne  elterliche  Kindesentführung  und  ohne  Entziehen  von Unmündigen durch Inhaber der elterlichen Gewalt),  f)  Tierquälerei  im  Sinn  von  Artikel  26  Absatz  1  Buchstaben  a  und  b  des  Tierschutzgesetzes  vom  16.  Dezember  2005  (Stand  1.  September  2008;  TSchG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )),  wenn  auf  Grund  der  Gesamtumstände  von  einem  Gewalt-  oder Sexualmotiv auszugehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Organisation, Zuständigkeiten
                            Art. 4  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit  dem  Betrieb  von  ViCLAS  werden  ausschliesslich  bestehende  Ermitt-  lungsdaten  aus  kommunalen  beziehungsweise  kantonalen  polizeilichen  Untersuchungen kantonsübergreifend verarbeitet und analysiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In ViCLAS werden standardmässig alle verfügbaren ermittlungsrelevanten  Informationen zu den nachfolgenden Bereichen aufgenommen:  a)  Angaben über die Täterschaft und ihre Lebenssituation,  b)  Angaben über die Opfer und deren Lebenssituation,  c)  Angaben über Täter-Opferbeziehung,  d)  Angaben zur Tat und zur Vorgehensweise der Täterschaft,  e)  Angaben zu Verletzungen und Todesursachen,  f)  Angaben über die Tatorte,  g)  Art der verwendeten Waffen und Gegenstände,  h)  Angaben  zu  Fahrzeugen,  die  in  einem  Zusammenhang  mit  der  Tat  und/oder der Täterschaft stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Absatz  2  ist  ebenso  anwendbar  auf  polizeilich  ermittelte,  jedoch  nicht  oder noch nicht gerichtlich beurteilte Daten.  Art. 5  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Betrieb  des  Analysesystems  ViCLAS  wird  durch  die  Kantonspolizei  Bern  als  Zentralstelle  und  als  verantwortliche  Lizenznehmerin  der  Royal  Canadian Mounted Police (RCMP) gewährleistet.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR 455.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Zentralstelle  ViCLAS  wird  im  Betrieb  durch  fünf  regionale  Aussen-  stellen  unterstützt.  Diese  Aussenstellen  werden  durch  je  einen  Vertreter-  kanton  der  bestehenden  vier  Polizeikonkordate  sowie  die  Kantons-  oder  Stadtpolizei Zürich besetzt. Die Aussenstellen sind für die Bearbeitung und  Analyse der Fälle der Kantone ihres Konkordates zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder  Kanton  bezeichnet  zwei  Koordinatoren,  welche  für  den  Informati-  onsaustausch  mit  den  Aussenstellen  beziehungsweise  der  Zentralstelle  zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  strategische  Leitung  von  ViCLAS  wird  durch  den  Lenkungsausschuss  ViCLAS  wahrgenommen.  Diesem  gehören  der  Chef  bzw.  Chefin  Kriminal-  abteilung  der  Zentralstelle  (Vorsitz)  und  die  Chefs  bzw.  Chefinnen  der  Kriminalpolizeien der fünf Aussenstellen an. Der Lenkungsausschuss ist der  Konferenz  der  kantonalen  Polizeikommandanten  (KKPKS)  rechenschafts-  pflichtig. Diese übt die Aufsicht über die Einhaltung der Vereinbarung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Betrieb und Datenschutz
                            Art. 6  Informationsaustausch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  beteiligten  Kantone  sind  ermächtigt,  die  unter  Artikel  3  und  4  be-  zeichneten  Daten  gemäss  den  Grundsätzen  von  Artikel  8  gegenseitig  aus-  zutauschen,  in  einem  zentralen  System  zu  speichern  sowie  elektronisch  auszuwerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vereinbarungspartner  haben  sämtliche  ViCLAS-relevanten  Daten  der  gemäss Artikel 5 zuständigen Aussenstelle mitzuteilen.  Art. 7  Betriebsbewilligung  Das  Datenbearbeitungssystem  wird  von  der  Kantonspolizei  Bern  für  die  ganze Schweiz betrieben. Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird mit  der  Betriebsbewilligung  des  Regierungsrates  des  Kantons  Bern  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 52 Absatz 5 des Polizeigesetzes des Kantons Bern vom 8. Juni 1997
                            (PolG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) geregelt.  Art. 8  Speicherung und Datenpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  physische  Speicherung  der  ViCLAS-Daten  erfolgt  ausschliesslich  bei  der Zentralstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezüglich der Datenpflege in ViCLAS gelten die folgenden Grundsätze:  a)  Die Aussenstellen können ihre eigenen Daten mutieren und haben ein  Leserecht  für  die  Daten  der  anderen  Aussenstellen  sowie  der  Zentral-  stelle.  b)  Das Recht, den ganzen Datensatz, d.h. auch die Daten der fünf ViCLAS-  Aussenstellen zu mutieren, kommt ausschliesslich der Zentralstelle zu.  c)  Die Löschung erfolgt durch die Zentralstelle.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BSG 551.5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art. 9  Verantwortlichkeit  Die  Verantwortung  für  die  Einhaltung  des  Datenschutzes  und  die  Ge-  währleistung  der  Datensicherheit  liegt  beim  Polizeikommandanten  bezie-  hungsweise  bei  der  Polizeikommandantin  des  Kantons  Bern.  Die  ViCLAS-  Mitarbeiter  und  Mitarbeiterinnen  der  Zentralstelle  sowie  der  Aussenstel-  len  sind  daneben  auch  persönlich  für  die  Einhaltung  der  Anliegen  und  Vorgaben des Datenschutzes verantwortlich.  Art. 10    Akteneinsichtsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verlangt  eine  Person  nach  Massgabe  des  anwendbaren  kantonalen  Da-  tenschutzrechts  Auskunft  oder  Einsicht  in  die  von  der  Polizei  über  sie  be-  arbeiteten  Daten,  ist  die  zuständige  kantonale  Polizeibehörde  zur  Wei-  terleitung  des  Gesuchs  als  Teilgesuch  an  die  zuständige  Aussenstelle  ver-  pflichtet, wenn  a)  sich  aus  den  bearbeiteten  Daten  Anhaltspunkte  für  einen  ViCLAS-  Eintrag ergeben oder  b)  der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dies verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  ist  zulässig,  Gesuche  um  Auskunft  und  Einsicht  unmittelbar  an  die  Aussenstelle oder die Zentralstelle zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aussenstelle hat das Gesuch stets an die Zentralstelle weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Zentralstelle  behandelt  das  Gesuch  und  gibt  dem  Gesuchsteller  oder  der  Gesuchstellerin  Auskunft  oder  Einsicht.  Bestehen  für  das  Auskunfts-  und  Einsichtsrecht  vor  der  zuständigen  kantonalen  Polizeibehörde  Ein-  schränkungen, hat die Zentralstelle diese zu beachten.  Art. 11    Berichtigung von Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede  Person  hat  Anspruch  darauf,  dass  Personendaten,  die  über  sie  in  ViCLAS unrichtig erfasst worden sind oder nicht notwendig sind, berichtigt  oder vernichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Vornahme der Berichtigung zuständig ist die Zentralstelle.  Art. 12    Verfahren und Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  im  Zusammenhang  mit  ViCLAS  stehenden  Auskunfts-  und  Berichti-  gungsgesuche sowie alle anderen im Zusammenhang mit der vorliegenden  Vereinbarung  stehenden  datenschutzrechtlichen  Ansprüche  richten  sich  -  soweit  diese  Vereinbarung  keine  abweichenden  Regelungen  enthält  -  nach  dem  Datenschutzgesetz  des  Kantons  Bern  vom  19.  Februar  1986  (KDSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständige  Datenaufsichtsstelle  ist  die  Datenaufsichtsstelle  des  Kantons  Bern.  Art. 13  Löschung von Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  in  ViCLAS  erfassten  Datensätze  werden  gemäss  den  nachfolgenden  Fristen gelöscht:  a)  Die  Datensätze  werden  im  Analysesystem  grundsätzlich  40  Jahre  ab  Eingabe  gespeichert.  Die  Daten  werden  nach  dieser  Frist  oder  nach  Ableben der Tatbeteiligten gelöscht.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BSG 152.04.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  b)  Die  Frist  kann  in  Fällen  erheblicher  Wiederholungsgefahr  und  in  Ab-  sprache mit der betroffenen Polizei auf Antrag der Zentralstelle durch  die  zuständige  richterliche  Behörde  des  betreffenden  Kantons  um  je-  weils fünf Jahre verlängert werden.  c)  Bei Wiederholungstätern ist für den Beginn des Fristenlaufs das letzte  im Analysesystem erfasste Delikt massgebend.  d)  Der  Fristenlauf  steht  still  während  dem  Vollzug  einer  Freiheitsstrafe  oder einer stationären Massnahme.  e)  Die gespeicherten Datensätze über die (mutmassliche) Täterschaft sind  von Amtes wegen zu löschen:  -  unter  Vorbehalt  von  Buchstabe  f  nach  einem  Freispruch  bezüglich  der Daten, welche diesen Freispruch betreffen, oder  -  sobald  gegen  einen  (mutmasslich)  Tatbeteiligten  ein  Verdacht  defi-  nitiv ausgeräumt ist.  f)  Erfolgte  ein  Freispruch  oder  die  Verfahrenseinstellung  wegen  Schul-  dunfähigkeit  des  Täters,  so  wird  bezüglich  der  Datenlöschung  gemäss  den Grundsätzen von Buchstaben a bis d vorgegangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Daten  von  Opfern  und  bei  Registrierungen  nach  Artikel  3  Absatz  2  Buchstabe  d  überprüft  die  Zentralstelle  auf  Gesuch  hin  unabhängig  von  den  festgelegten  Fristen,  ob  die  vorhandenen  Daten  noch  benötigt  wer-  den. Alle nicht mehr benötigten Daten werden im Analysesystem gelöscht.  Daten von Opfern können auf Gesuch anonymisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörden, die für die Meldung der löschungspflichtigen Daten bezie-  hungsweise  des  Friststillstands  während  des  Vollzugs  einer  Freiheitsstrafe  oder einer Massnahme zuständig sind, werden durch das kantonale Recht  bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Finanzierung
                            Art. 14    Kostenregelung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonspolizei Bern trägt sämtliche aus dem Betrieb der Zentralstelle  resultierenden Personal- und Infrastrukturkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Betriebs-  und  Investitionskosten  der  Aussenstellen  werden  durch  die  an  der  jeweiligen  Aussenstelle  angeschlossenen  Kantone  oder  durch  das  Polizeikonkordat des entsprechenden Aussenstellenstandorts getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anfallende Lizenzkosten sowie vom Lenkungsausschuss beschlossene Aus-  gaben  für  systembedingte  Erneuerungen  und  Anschaffungen  werden  auf  die Vereinbarungspartner proportional zur Einwohnerzahl aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Schlussbestimmungen
                            Art. 15  Beitritt und Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder  Kanton  kann  der  Vereinbarung  jederzeit  beitreten.  Der  Beitritt  wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder  Vertragspartner  kann  seine  Mitgliedschaft  unter  Einhaltung  einer  Frist  von  sechs  Monaten  auf  das  Ende  eines  Kalenderjahres  kündigen.  Ein  Austritt  hat  keinen  Einfluss  auf  den  bis  dahin  eingegebenen  Datenbe-  stand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Beitrittsgesuch sowie die Kündigung sind an die KKJPD zu richten.  Art. 16    Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone erlassen die zum Vollzug dieser Vereinbarung erforderlichen  Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Polizeikonkordate  bestimmen  die  für  sie  zuständige  Aussenstelle  gemäss Art. 5 Abs. 2.  Art. 17    Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr der Kanton Bern sowie minde-  stens zwei weitere Kantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderungen  der  Vereinbarung  bedürfen  der  Zustimmung  aller  Vertrags-  partner.  Art. 18    Notifikation an den Bund  Das  Generalsekretariat  der  Konferenz  der  Kantonalen  Justiz-  und  Polizei-  direktorinnen  und  -direktoren  (KKJPD)  informiert  die  Bundeskanzlei  über  die  vorliegende  Vereinbarung.  Das  Verfahren  richtet  sich  nach  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  o   RVOV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ).  Art. 19  Fürstentum Liechtenstein  Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage  seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflich-  ten der anderen Vereinbarungspartner zu.  Art. 20    Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  allfällige,  sich  aus  der  Anwendung  und  Auslegung  dieser  Vereinba-  rung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird  ein Schiedsgericht eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schiedsgerichtsinstanz ist der Vorstand der KKJPD.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Bestimmungen  des  Konkordats  über  die  Schiedsgerichtsbarkeit  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. März 1969
                            2  ) finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für besondere Fälle kann es ein unabhängiges Schiedsgericht einsetzen.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR 172.010.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BSG 279.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Art. 21  Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf die seit der operativen Inbetriebnahme von ViCLAS per Mai 2003 im  Analysesystem  erfassten  Daten  findet  die  vorliegende  Vereinbarung  sinn-  gemässe Anwendung. Die entsprechenden Daten bleiben gespeichert und  dürfen  unter  Einhaltung  der  in  dieser  Vereinbarung  aufgestellten  Grund-  sätze verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Neuerfassung von Daten für Vorkommnisse nach Art. 3, welche sich  vor  Inkrafttreten  der  vorliegenden  Vereinbarung  ereignet  haben,  ist  für  Tötungsdelikte  bis  1978  und  für  Sexualdelikte  bis  1993  möglich,  sofern  eine  ViCLAS-Relevanz  gegeben  ist  und  die  Daten  in  einer  verwertbaren  Qualität vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Daten,  welche  nach  dem  massgeblichen  kantonalen  Recht  bereits  ge-  löscht sein müssten, dürfen in ViCLAS nicht erfasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vor  Inkrafttreten  dieser  Vereinbarung  bereits  erfasste  Daten  sind  zu  löschen, wenn sie gemäss den in dieser Vereinbarung aufgestellten Grund-  sätzen nicht neu erfasst werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Daten  von  Vorkommnissen  nach  Art.  3,  welche  sich  vor  Inkrafttreten  dieser  Vereinbarung  ereignet  haben,  dürften  nur  dann  neu  erfasst  wer-  den,  sofern  diese  den  in  dieser  Vereinbarung  aufgestellten  Grundsätzen  nicht widersprechen.