Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
                            Einführungsgesetz zum Bundesgesetz  über die Arbeit in Industrie, Gewerbe  und Handel  Vom 13. Juni 2010 (Stand 1. Oktober 2010)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 19 Absatz 6 und Artikel 41 des Bundesgesetzes über  die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. März 1964
                            1  )   und Artikel 71 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Solo  -  thurn (KV) vom 8. Juni 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                24. November 2009 (RRB Nr. 2009/2162)
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Arbeitsgesetzes sowie der dazuge  -  hörenden Verordnungen (Arbeitsgesetzgebung).
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zuständigkeiten
§ 2 Kanton
                            1  Der Vollzug des Arbeitsgesetzes obliegt dem Volkswirtschaftsdeparte  -  ment.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Durchführung im Einzelnen, insbesondere die Kontrolle über die Ein  -  haltung von Gesetz und Verordnungen sowie die Erteilung der in die Zu  -  ständigkeit des Kantons fallenden Bewilligungen, obliegt dem Amt für  Wirtschaft und Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Volkswirtschaftsdepartement und das Amt für Wirtschaft und Arbeit  sind befugt, andere staatliche Organe zur Mitwirkung beim Vollzug heran  -  zuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gemeinden
                            1  Die Einwohner- und Einheitsgemeinden wirken beim Vollzug der Arbeits  -  gesetzgebung mit, insbesondere bei der Ermittlung der dem Arbeitsgesetz  unterstellten Betriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  822.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  111.1  .  GS 105, 112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Aufgaben
§ 4 Betriebsverzeichnisse
                            1  Das Amt für Wirtschaft und Arbeit führt Verzeichnisse über die dem Ar  -  beitsgesetz unterstellten Betriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Industrielle Betriebe
                            1  Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist zuständig für die Unterstellung so  -  wie die Änderung oder Aufhebung der Unterstellung der industriellen  Betriebe unter die besonderen Vorschriften des Arbeitsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Anzeigepflicht
                            1  Die dem Arbeitsgesetz unterstellten Betriebe sind verpflichtet, wesentli  -  che Ereignisse wie die Eröffnung, Verlegung, Übernahme oder Schliessung  eines Betriebs sowie Änderungen des Namens der Firma, der Betriebsart  oder der Arbeitsorganisation dem Amt für Wirtschaft und Arbeit mitzutei  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Gemeinden
                            1  Die Einwohner- und Einheitsgemeinden melden sämtliche Bau- und Ein  -  richtungsgesuche für Industriebetriebe und für nicht industrielle Betriebe,  welche Arbeitnehmende beschäftigen, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit.  Die Einwohner- und Einheitsgemeinden melden auch die nicht industriel  -  len Betriebe und deren Änderungen dem Amt für Wirtschaft und Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Polizei
                            1  Das kantonale Polizeikommando sowie die städtischen Polizeikomman  -  dos melden dem Amt für Wirtschaft und Arbeit:  a)  Übertretungen der Vorschriften der Arbeitsgesetzgebung;  b)  Brand- und Betriebsunfälle, soweit sie nicht geringfügiger Natur  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Gesundheitsvorsorge
§ 9 Planbegutachtung, Plangenehmigung und Betriebsbewilligung
                            1  Sämtliche Gesuche um Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung oder  Umgestaltung eines Betriebes sind der Solothurnischen Gebäudeversiche  -  rung zu melden. Die Solothurnische Gebäudeversicherung leitet diese Ge  -  suche dem Amt für Wirtschaft und Arbeit weiter. Dieses überprüft die Plä  -  ne im Hinblick auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Gesuchen, welche nicht industrielle Betriebe betreffen, nimmt das  Amt für Wirtschaft und Arbeit eine Planbegutachtung vor. Diese Planbe  -  gutachtung wird als integrierter Bestandteil in den Bauentscheid aufge  -  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche, welche industrielle Betriebe im Sinne von Artikel 5 des Arbeits  -  gesetzes betreffen, unterliegen dem Plangenehmigungsverfahren gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Absatz 1 und 2 des Arbeitsgesetzes. Das Amt für Wirtschaft und
                            Arbeit führt das Plangenehmigungsverfahren durch. Die Stellungnahme  des Amtes für Wirtschaft und Arbeit bildet Bestandteil des Bauentscheids.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vor Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit in einem dem Plangenehmi  -  gungsverfahren unterstehenden Betrieb ist beim Amt für Wirtschaft und  Arbeit um die Betriebsbewilligung gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Arbeits  -  gesetzes nachzusuchen. Die Betriebsbewilligungen werden vom Amt für  Wirtschaft und Arbeit erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Verfügungen sind den begutachtenden Stellen mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Bewilligung der Baubehörden wird erst wirksam, wenn die Plange  -  nehmigung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Beseitigung von Übelständen
                            1  Das Amt für Wirtschaft und Arbeit trifft die erforderlichen Anordnungen  zur Beseitigung von Übelständen im Sinne von Artikel 52 des Arbeitsgeset  -  zes.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Arbeits- und Ruhezeit
§ 11 Arbeitszeitbewilligungen
                            1  Das Amt für Wirtschaft und Arbeit erteilt die Arbeitszeitbewilligungen,  für welche gemäss Arbeitsgesetz die kantonale Behörde zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Feiertage
                            1  Folgende Feiertage sind im Sinne von Artikel 20a des Arbeitsgesetzes den  Sonntagen gleichgestellt:  a)  Neujahr, Karfreitag, Auffahrt und Weihnachten, sowie der 1. Mai  (ab 12 Uhr) und der 1. August;  b)  Fronleichnam, Maria Himmelfahrt und Allerheiligen, mit Ausnahme  für den Bezirk Bucheggberg.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Bewilligungsfreie Beschäftigung in Verkaufsgeschäften
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet maximal vier Sonntage, an welchen Arbeit  -  nehmende in Verkaufsgeschäften bewilligungsfrei beschäftigt werden dür  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zwei der bewilligungsfreien Sonntage dienen dem Saisonverkauf und  zwei dem Adventsverkauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Verkaufsgeschäfte
                            1  Als Verkaufsgeschäfte gelten Geschäfte gemäss §  1 Absatz  1 Buchstabe  a  der Verordnung über den Ladenschluss vom 25.  Februar 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  513.431  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Saisonverkäufe
                            1  Der   Regierungsrat   bestimmt   jährlich   maximal   zwei   bewilligungsfreie  Sonntage für Saisonverkäufe. Er kann auf regionale Bedürfnisse Rücksicht  nehmen.   Dem   Kantonal-Solothurnischen   Gewerbeverband   und   dem  Gewerkschaftsbund Solothurn steht ein gemeinsames Vorschlagsrecht zu,  welches bis am 31. Oktober ausgeübt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zwei bewilligungsfreien Sonntage, die dem Saisonverkauf dienen,  dürfen nicht auf einen staatlich anerkannten oder einen hohen Feiertag im  Sinne des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage vom 24. Mai 1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   fal  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Daten werden jeweils zwei Jahre im Voraus festgelegt und vor Jahres  -  beginn im Amtsblatt publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Adventsverkäufe
                            1  An den zwei dem 24. Dezember vorangehenden Sonntagen dürfen Ar  -  beitnehmende in Verkaufsgeschäften bewilligungsfrei beschäftigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Sonderschutz der jugendlichen
                            Arbeitnehmenden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Jugendliche unter 15 Jahren
                            1  Die Beschäftigung von schulpflichtigen oder schulentlassenen Jugendli  -  chen unter 15 Jahren bedarf einer Bewilligung des Amtes für Wirtschaft  und Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche um Bewilligung sind vom Arbeitgeber schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Tätigkeiten gemäss Artikel 7 der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Ju  -  gendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ) dürfen Jugendliche unter 15 Jahre  beschäftigt werden. Die Beschäftigung muss dem Amt für Wirtschaft und  Arbeit 14 Tage vor deren Aufnahme angezeigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jugendliche ab 13 Jahre dürfen leichte Arbeiten ausführen. Die Arbeitge  -  ber müssen diese Einsätze vor Arbeitsbeginn dem Amt für Wirtschaft und  Arbeit melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Als leichte Arbeiten gelten Ferienjobs, Schnupperlehren oder kleine Erle  -  digungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Betriebsordnung
§ 18 Kontrolle der Betriebsordnung
                            1  Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kontrolliert die Betriebsordnungen  und deren Änderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  512.41  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  822.115  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Verfahren, Rechtsmittel und
                            Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Verfügungen
                            1  Verfügungen im Sinne von Artikel 51 und Artikel 52 des Arbeitsgesetzes  erlässt das Amt für Wirtschaft und Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Anzeigen
                            1  Anzeigen wegen Nichtbefolgung des Arbeitsgesetzes, einer Verordnung  oder einer Verfügung sind an das Amt für Wirtschaft und Arbeit zu rich  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Beschwerden
                            1  Gegen Verfügungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit kann innert 30  Tagen, vom Datum der Zustellung an gerechnet, beim Departement Be  -  schwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Strafverfolgung
                            1  Strafverfahren im Rahmen der Artikel 59 ff. des Arbeitsgesetzes richten  sich nach der kantonalen Strafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden durch eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gleichzeitig  Polizeivorschriften des Kantons oder der Gemeinden verletzt, wie nament  -  lich solche über die Bau-, Feuer-, Gesundheits- und Wasserpolizei sowie  über die Sonntagsruhe und die Öffnungszeiten von Betrieben, die dem De  -  tailverkauf, der Bewirtung oder der Unterhaltung dienen, sind die strenge  -  ren Vorschriften anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gerichtskanzleien haben von jedem rechtskräftigen Urteil und Ein  -  stellungsbeschluss unverzüglich zwei Ausfertigungen dem Amt für Wirt  -  schaft und Arbeit für sich und zwei Ausfertigungen zuhanden der Bundes  -  behörde zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Schlussbestimmungen
§ 23 Gebühren
                            1  Gebühren für Bewilligungen gemäss der Arbeitsgesetzgebung richten  sich nach dem kantonalen Gebührentarif vom 24. Oktober 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in  Industrie, Gewerbe und Handel vom 26. Oktober 1965
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Änderung des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage vom
24. Mai 1964
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  321.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  615.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 83, 247 (BGS 822.12).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BGS  512.41  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Das Gesetz unterliegt der  Genehmigung des Bundes.  Dieser Beschluss unterliegt dem obligatorischen Referendum.  Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010.  Inkrafttreten am 1. Oktober 2010.  Publiziert im Amtsblatt vom 20. August 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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