Beschluss über die Beteiligung der Einweisungsbehörden an den Kosten der Sehtests und an der Beschaffung von Brillengläsern für gefangene und verwahrte Personen in den Konkordatsanstalten
                            Beschluss  vom 25. September 2008  über die Beteiligung der Ei  nweisungsbehörden an den  Kosten der Sehtests und  an der Beschaffung von  Brillengläsern für gefangene  und verwahrte Personen in  den Konkordatsanstalten  Die       lateinische       Konfer  enz       der       in       Straf-       und  Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden  gestützt  auf  die  Artikel  74,  75,  77b,  79,  90,  372  Abs.  3  und  380  des  Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB);  gestützt   auf   den   Beschluss   der   Konferenz   vom   24.   September   2007,  wonach   das   Konkordat   vom   10.   April   2006   über   den   Vollzug   der  Freiheitsstrafen     und     Massnahmen     an     Erwachsenen     und     jungen  Erwachsenen  in  den  Kantonen  der  lateinischen  Schweiz  (Konkordat  über  den  strafrechtlichen  Freiheitsentzug  an  Erwachsenen)  per  1.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 in Kraft gesetzt wird;  gestützt  auf  Artikel  4  des  Konkordats  der  lateinischen  Schweiz  vom  10.  April 2006 über den strafrechtlichen Fr  eiheitsentzug an Erwachsenen;  in Erwägung:  Seinerzeit  haben  die  Partnerkantone  beschlossen,  Minimalbeträge  für  die  Beteiligung  der  Einweisungsbehörden  an  den  Kosten  der  Sehtests  und  an  der  Beschaffung  von  Brillengläsern  festzulegen.  Für  die  Brillengestelle  wurde  eine  Kostenbeteiligung  ausgeschlossen.  Dieses  System  hat  sich  bewährt  und  soll  auch  unter  dem  neuen  Konkordat  beibehalten  werden,  doch sind einige Anpassungen notwendig.  Der  Strafvollzug  muss  gemäss  revidiertem  Strafgesetzbuch  das  soziale  Verhalten      des      Gefangenen      fördern      und      den      allgemeinen  Lebensverhältnissen  so  weit  als  möglich  entsprechen.  In  diesem  Sinne  sollte  die  Beteiligung  an  den  Kosten  der  Sehtests  und  an  der  Beschaffung  von   Brillengläsern   so   weit   als   möglich   nach   denselben   Bedingungen  erfolgen wie im Bereich der Sozialhilfe.  Auf  Antrag  der  Konkordatskommission  vom  26.  August  2008  und  der  Kommission für Bewährungshilfe vom 17. September 2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1    Die  Einweisungsbehörde  übernimmt  subsidiär  die  Kosten  der  Sehtests  und   der   Brillengläser,   sofern   die   gefangene   oder   verwahrte   Person  (nachstehend: die gefangene Person):  –    sich    seit    mehr    als    6    Monaten    im    vorzeitigen    Straf-    oder  Massnahmenvollzug befindet;  –     oder  eine  freiheitsentziehende  Strafe  oder  Massnahme  verbüsst,  deren  ordentliche  Restdauer  bis  zur  bedingten  oder  definitiven  Entlassung  mehr als 6 Monate beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Personen,  die  sich  in  Halbgefangen  schaft,  im  tageweisen  Vollzug,  im  Arbeitsexternat  oder  im  Arbeits-  und  Wohnexternat  befinden  oder  die  in  den   nächsten   zwei   Monaten   in   ein   solches   Vollzugsregime   eintreten  werden, müssen sämtliche Kosten für Se  htests und den Erwerb von Brillen  selber begleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Härtefälle bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Subsidiarität und Begrenzung der Kostenbeteiligung
                            1      Die    Kostengutsprache    durch    die    Einweisungsbehörde    oder    die  Urteilsbehörde  (nachstehend:  die  Einweisungsbehörde)  wird  nur  gewährt,  wenn  und  soweit  die  Kranken-  oder  Unfallversicherung  keine  Leistungen  erbringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Härtefällen  beläuft  sich  der  Höchstbetrag  der  Kostenbeteiligung  auf  insgesamt 150 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Die    Brillengestelle    und    Kontaktlinsen    werden    nicht    von    der  Einweisungsbehörde übernommen; Ausnahmen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Verfügt  die  gefangene  Person,  die  sich  im  Massnahmenvollzug  befindet,  weder  über  Vermögen  noch  über  ein  Arbeitsentgelt,  so  übernimmt  die  Einweisungsbehörde  die  Kosten  einer  einfachen  Montur  bis  zu  einem  Höchstbetrag von 150 Franken pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Kommt die gefangene Person nachträglich zu Vermögen oder bezieht sie  ein   Arbeitsentgelt,   so   kann   sie   zur   vollständigen   oder   teilweisen  Rückerstattung dieser Kosten angehalten werden. Die Einweisungsbehörde  entscheidet auf Vorschlag der Anstaltsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Pflichten der Anstalt
                            Die Anstaltsleitung:  a)   bezeichnet den Augenarzt und den Optiker;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   beauftragt den Augenarzt mit der Durchführung des Sehtests und erhält  gegebenenfalls die ärztliche Verschreibung der Brillengläser;  c)   unterbreitet   den   Kostenvoranschlag   der   zuständigen   Behörde   des  Urteilskantons    oder    der    Einweisungsbehörde    (nachstehend:    die  Einweisungsbehörde);  d)   nimmt  für  den  von  der  gefangenen  Person  zu  übernehmenden  Anteil  eine  Rückstellung  vor,  sodass  die  Rechnung  des  Augenarztes  oder  des  Optikers bezahlt werden kann;  e)   überweist die Honorarnote der Einweisungsbehörde;  f)   verrechnet den Anteil, den die gefangene Person übernehmen muss, mit  dessen verfügbarem Konto oder Reservekonto.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Pflichten der Einweisungsbehörde
                            Die Einweisungsbehörde:  a)   untersucht  unverzüglich  den  Voranschlag,  den  sie  von  der  Anstalt  erhält;  b)   schickt den Voranschlag zur Durchführung an die Anstalt zurück;  c)   bezahlt unverzüglich ihren Anteil  an den Kosten des Augenarztes oder  des Optikers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bezahlung der Kosten
                            1    Die  Kosten  des  Sehtests  und  die  Beschaffungskosten  für  Brillengläser  werden   von   der   gefangenen   Person   getragen,   wenn   diese   über   die  notwendigen  finanziellen  Mittel  verfügt  (Vermögen,  Renten,  Depotkonto,  Reservekonto  oder  freies  Konto).  Die  Einweisungsbehörde  entscheidet  auf  Antrag der Anstaltsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kosten  des  Sehtests  und  die  Beschaffungskosten  für  Standard-  Brillengläser,  die  weder  von  der  gefa  ngenen  Person,  der  obligatorischen  Krankenversicherung    noch    von    der    Zusatzversicherung    oder    der  Unfallversicherung übernommen werden, trägt die Einweisungsbehörde bis  zu  einem  Höchstbetrag  von  150  Franken  pro  Jahr,  sofern  eine  ärztliche  Verschreibung von Brillengläsern vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Einweisungsbehörde   bezahlt   unverzüglich   ihren   Anteil   an   den  Kosten.  Sie  beauftragt  die  Anstaltsleitung,  den  von  der  gefangenen  Person  zu  übernehmenden  Anteil  mit  dessen  freiem  Konto  oder  nötigenfalls  mit  dessen    Reservekonto    zu    verrechnen.    Die    Kosten    werden    vom  Pensionspreis,     welcher     der     Einweisungsbehörde     verrechnet     wird,  abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schlussbestimmungen
                            1    Der  Beschluss  E-10/1  vom  24.  September  2007  über  die  Beteiligung  der  Einweisungsbehörden  an  den  Kosten  de  r  Sehtests  und  an  der  Beschaffung  von   Brillengläsern   für   gefangene     und   verwahrte   Personen   in   den  Konkordatsanstalten wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Konferenz lädt die Kantonsregierungen der lateinischen Schweiz ein,  ihre kantonalen Reglemente über die Beteiligung der Einweisungsbehörden  an  den  Kosten  der  Sehtests  und  an  den  Kosten  der  Beschaffung  von  Brillengläsern     für     gefangene     und     verwahrte     Personen     in     den  Konkordatsanstalten anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Dieser  Beschluss  tritt  am  1.  November  2008  in  Kraft.  Er  wird  auf  der  Webseite der Konferenz veröffentlicht.