Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen
                            Interkantonale Vereinbarung über  Beiträge an die Bildungsgänge der  höheren Fachschulen (HFSV)  Vom 22. März 2012 (Stand 1. Januar 2014)  I. Allgemeine Bestimmungen  Art.  1  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung regelt den freien Zugang zu den gemäss Bundesgesetz  über   die   Berufsbildung  vom   13.  Dezember  2002   (Berufsbildungsgesetz,  BBG) anerkannten Bildungsgängen an höheren Fachschulen und die Ab  -  geltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägerschaf  -  ten der Bildungsgänge höherer Fachschulen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Koordination  der Angebote sowie die Freizügigkeit für Studierende und dient deren fi  -  nanzieller Entlastung.  Art.  2  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung gilt für die Bildungsgänge an höheren Fachschulen ge  -  mäss Artikel 29 Berufsbildungsgesetz (BBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nachdiplomstudien fallen nicht in den Regelungsbereich der Vereinba  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zwei oder mehrere Kantone können untereinander von dieser Vereinba  -  rung abweichende finanzielle Regelungen treffen.  II. Beitragsberechtigung  Art.  3  Beitragsberechtigte Bildungsgänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung eines Bildungs  gangs sind:  a)  die Anerkennung des Bildungsgangs durch das zuständige Bundes  -  amt,  b)  der Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen Stand-ortkan  -  ton und Bildungsanbieter, aus welcher namentlich die Gewährleis  -  tung der Kostentransparenz ersichtlich ist, und  c)  die Meldung des Standortkantons gemäss Artikel 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bildungsgänge gemäss Artikel 7 bedürfen zusätzlich eines be  gründeten  Antrags der zuständigen Fachdirektoren  konfe  renz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufs  bil  -  dungsgesetz, BBG); SR  412.10  .  GS 2012, 70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällige Gewinne, die der Bildungsanbieter bei der Durch  führung eines  Angebots erzielt, sind entweder zur Reduktion der Studiengebühren oder  zur Weiterentwicklung des Bil  dungs  gangs einzusetzen.  Art.  4  Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Standortkantone melden der Geschäftsstelle unter Nach  weis der Vor  -  aussetzungen gemäss Artikel 3 und mit dem Hinweis auf den Deckungs  -  grad gemäss Artikel 6 oder 7 diejenigen Bildungsgänge, welche sie der  Vereinbarung unter  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsstelle führt eine Liste der beitragsberechtigten Bildungsgän  -  ge. Diese wird jeweils auf Beginn eines neuen Studienjahres angepasst.  III. Beiträge  Art.  5  Zahlungspflichtiger Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zahlungspflichtig für Beitragsleistungen gemäss Artikel 3, 6 und 7 der  Vereinbarung ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbe  -  ginns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt der letzte Kanton, in dem  mündige Studierende vor Ausbildungsbeginn min  des  tens zwei Jahre unun  -  terbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Bildung zu sein, fi  -  nanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die  Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militär- und Zivil  -  dienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Studierenden, welche die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht erfül  -  len, gilt als Wohnsitzkanton:  a)  der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern  im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei meh  -  reren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,  b)  der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose,  die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen,  c)  der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Auslände  -  rinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Aus  -  land wohnen, und  d)  in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbe  -  ginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern beziehungsweise der  Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet.  Art.  6  Höhe der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beiträge werden je Bildungsgang differenziert nach Voll  zeit- und  Teilzeitausbildung in Form von Semesterpauschalen pro Studierende bezie  -  hungsweise Studierenden festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Festlegung der Höhe der Pauschalbeiträge gemäss Absatz 1 gelten  folgende Grundsätze:  a)  Ermittlung der durchschnittlichen gewichteten  Ausbildungskosten  (Bruttobildungskosten)  pro  Bildungsgang und  Studierende  bezie  -  hungsweise   Studierenden   nach   Massgabe   der   Ausbildungsdauer  (Anzahl Semester), der Anzahl anrechenbarer Lektionen und der  durchschnittlichen Klassengrösse, wobei die Konferenz der Verein  -  barungskantone die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und  die minimale Referenzklassengrösse festlegt;  b)  die  Beiträge  decken  50  Prozent  der  gemäss  litera  a  ermittelten  durchschnittlichen Kosten.  Art.  7  Höhe der Beiträge bei erhöhtem öffentlichen Interesse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In den Fachbereichen Gesundheit, Soziales sowie Land- und Waldwirt  -  schaft kann die zuständige Fachdirektorenkonferenz bei der Konferenz  der  Vereinbarungskantone  für  einzelne Bil  dungsgänge Beiträge  in  der  Höhe von maximal 90 Prozent der ermittelten durchschnittlichen Standard  -  kosten pro Studieren  den und Semester beantragen. Sie hat hierfür ein er  -  höhtes   öffentliches   Interesse   am   entsprechenden   Bildungsgang   nach  -  zuweisen, namentlich im Zusammenhang mit einem gesetz  lichen Versor  -  gungsauftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das erhöhte öffentliche Interesse für Beiträge im Sinne von Absatz 1 ist  von der zuständigen Fachdirektorenkonferenz zu Handen der Konferenz  der Vereinbarungskantone periodisch, mindestens aber alle fünf Jahre, zu  überprüfen. Fehlt das erhöhte öffentliche Interesse für einen Bildungs  -  gang, gelten für diesen die Beiträge gemäss Artikel 6.  Art.  8  Auszahlung der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beiträge werden semesterweise pro Bildungsgang und Studierende  beziehungsweise Studierenden an den Bil  dungs  anbieter ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Standortkanton   beziehungsweise   der   Trägerkanton   und  allfällige  mitfinanzierende Mitträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindes  -  tens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung  vorsieht.  Art.  9  Studiengebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anbieter können angemessene Studiengebühren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann für Studien  gebühren je  Bildungsgang anrechenbare Mindest- und Höchst  beträge festlegen. Über  -  steigen die Studiengebühren die fest  gelegte Höchstgrenze, werden die  Beiträge für den betref  fen  den Bildungsgang entsprechend gekürzt.  IV. Studierende  Art.  10  Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone und die auf ihrem Gebiet befindlichen Schulen gewähren  den Studierenden, deren Bildungsgang dieser Vereinbarung untersteht,  mit Bezug auf den Ausbil  dungs  zugang die gleiche Rechtsstellung wie den  eigenen Studie  renden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11  Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter aus Kantonen,  welche  dieser  Vereinbarung  nicht  beigetreten   sind,   haben  keinen  An  -  spruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Bildungsgang zugelas  -  sen werden, wenn die Studie  renden aus den Vereinbarungskantonen Auf  -  nahme gefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetre  -  ten sind, werden zusätzlich zu den Studiengebühren Ausbildungsgebühren  überbunden, die mindestens der Ab  geltung nach den Artikeln 6 oder 7  entsprechen.  V. Vollzug  Art.  12  Die Konferenz der Vereinbarungskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Bildungsdi  -  rektorinnen und Bildungsdirektoren der Kantone zusammen, die der Ver  -  einbarung beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entscheidet abschliessend über alle Fragen im Zusam  men  hang mit der  Vereinbarung, insbesondere  a)  legt sie die Höhe der Beiträge im Sinne von Artikel 6 und 7 fest,  b)  legt sie die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die mini  -  male Referenzklassengrösse gemäss Artikel 6 Absatz 2 litera a fest,  c)  legt sie die Mindest- und Höchstbeiträge für Studiengebühren je Bil  -  dungsgang gemäss Artikel 9 fest, und  d)  genehmigt sie die Berichterstattung der Geschäftsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 literae a bis c bedürfen der Mehrheit von  zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.  Art.  13  Geschäftsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der Schwei  zerischen Kon  -  ferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Auf  gaben:  a)  die Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge zu führen,  b)  für die Erhebung der Kosten für die Bildungsgänge der höheren  Fachschulen gemäss Artikel 6 zu sorgen,  c)  die  Geschäfte,   für  deren Entscheid die Konferenz  der  Vereinba  -  rungskantone zuständig ist, vorzubereiten,  d)  Vorschläge für die Anpassung der Beiträge auszuarbeiten und zu  überprüfen,  e)  Koordinationsaufgaben wahrzunehmen,  f)  Verfahrensfragen   zu   regeln,   darunter   namentlich   Regelungen  betreffend die Rechnungslegung, die Beitragszahlung, die Termine  und Stichdaten festzulegen, und  g)  der Konferenz der Vereinbarungskantone jährlich Bericht zu erstat  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung werden durch die Ver  -  einbarungskantone nach Massgabe  der Bevölke  rungs  zahl getragen. Sie  werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14  Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben,  wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für  die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinba  -  rung, IRV) vom 24. Juni 2005 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin  das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b des Bundesgerichts  -  gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  VI. Schlussbestimmungen  Art.  15  Beitritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizeri  -  schen Konferenz der kantonalen Erziehungs  direk  toren gegenüber erklärt.  Art.  16  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs  -  direktoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 10 Kantone beigetre  -  ten sind, frühestens aber auf den Beginn des Studienjahres 2013/2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls ein Kanton Träger oder Mitträger einer Schule oder Institution ist,  welche den betreffenden Bildungsgang anbietet, kann er während einer  Übergangsfrist von 5 Jahren ab Inkrafttreten der Vereinbarung seine Bei  -  tragsleistung für einen ausserkantonalen Schulbesuch von einer Bewilli  -  gung abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.  Art.  17  Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren je  -  weils auf den 30. September durch schriftliche Er  klärung an die Geschäfts  -  stelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.  Art.  18  Weiterdauer der Verpflichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflich  tungen aus  dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung be  -  findlichen Studierenden bestehen.  Art.  19  Interkantonale Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit dem Beitritt eines Kantons zur HFSV werden die höheren Fachschulen  dieses Kantons automatisch aus dem Anhang der FSV 1998 gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der HFSV nicht oder  noch nicht beigetreten sind, erfolgen gestützt auf die FSV.  Art.  20  Fürstentum Liechtenstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundla  -  ge seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und  Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundes  gerichts  gesetz,  BGG); SR  173.110  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschlossen von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie  -  hungsdirektoren am 22. März 2012.  Beitritt des Kantons Solothurn mit RRB Nr. 2012/2055 vom 22. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                2012.
                            Inkrafttreten am 1. Januar 2014.  Publiziert im Amtsblatt vom 6. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6