Reglement zur Beurteilung von Gesuchen zu Unterstützungsmassnahmen im Bereich Sport gemäss Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
                            Reglement  zur Beurteilung von Gesuchen zu  Unterstützungsmassnahmen im Bereich Sport gemäss  Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des  Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie-  und Sportfondsverordnung)  Vom 18. Mai 2020 (Stand 12. März 2022)  Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug,  gestützt auf § 5 der Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des  Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfonds  -  verordnung) vom 7. April 2020  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Dieses Reglement erläutert den Ablauf der Gesuchseingabe um Soforthilfe  an gemeinnützige Zuger Organisationen aus dem Sportbereich, den Inhalt  der Gesuche sowie das Verfahren der Gesuchsprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Rechtliche Grundlagen
                            1  Die rechtlichen Grundlagen bilden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in  Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverord  -  nung) vom 7. April 2020; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der   Beschluss   des   Regierungsrates   vom   7.  April   2020   betreffend  Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) – Um  -  gang mit den Beiträgen für Angebote, die wegen der Corona-Pande  -  mie reduziert, verschoben oder abgesagt werden.  1)  BGS  612.14
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Subsidiarität
                            1  Beiträge gemäss COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung werden  subsidiär und in Ergänzung zu den ordentlichen Massnahmen des Bundes  und des Kantons ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere gehen bereits gesprochene Beiträge des Kantons an abgesag  -  te   Veranstaltungen,   basierend   auf   dem   Regierungsratsbeschluss   vom  7.  April 2020, jenen gestützt auf dieses Reglement vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gesuchseingabe
                            1  Gesuche um Soforthilfe können bis zum 31. Dezember 2022 eingereicht  werden. Sie sind elektronisch mittels Formular, das auf der Website des  Amtes   für   Sport   und   Gesundheitsförderung   aufgeschaltet   ist,   einzurei  -  chen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Inhalt des Gesuchs
                            1  Gesuche müssen vollständig ausgefüllt eingereicht werden. Es sind unauf  -  gefordert sämtliche relevanten Informationen anzugeben sowie die im Ge  -  suchformular geforderten Unterlagen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unvollständige Gesuche sind innert der vom Amt für Sport  und Gesund  -  heitsförderung   angegebenen   Frist   zu  vervollständigen.   Verstreicht  diese  Frist, ohne dass das Gesuch vervollständigt wurde, wird auf das Gesuch  nicht eingetreten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Verfahren
                            1  Zuständig für die Bearbeitung der Gesuche ist das Amt für Sport und Ge  -  sundheitsförderung (Anlaufstelle). Die Gesuche werden in einem ersten  Schritt formal auf die Anspruchsberechtigung geprüft. Im Anschluss wer  -  den formal zugelassene Gesuche inhaltlich geprüft. Geprüft wird insbeson  -  dere, ob die beantragte Summe plausibel und nachvollziehbar ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann eine maximale Finanzhilfe von 150 000 Franken pro Antragsteller  bzw. Antragstellerin ausgerichtet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfüllt der Gesuchsteller die formalen und inhaltlichen Kriterien, beantragt  das Amt für Sport  und Gesundheitsförderung 80 Prozent der anrechenbaren  Schadenssumme via Sportfonds (GD3300.0001 «Massnahmen Coronavirus  (COVID-19)» als Soforthilfe bei der zuständigen Instanz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zuständig für Beiträge bis zu 20  000 Franken ist der Direktionsvorsteher.  Zuständig für Beiträge über 20  000 Franken ist der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Antragssteller bzw. die Antragsstellerin weist die Unterstützungsbei  -  träge in Folge des Coronavirus (COVID-19) in der Erfolgsrechung aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Anspruchsberechtigung
                            1  Anspruchsberechtigt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sportvereine und Sportverbände mit Sitz und Tätigkeit im Kanton  Zug; sofern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  die Organisation einen finanziellen Schaden erlitten hat und glaubhaft  machen kann, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den fehlenden  Mitteln und den Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coro  -  navirus besteht; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Finanzbedarf mindestens 1000 Franken beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Voraussetzungen
                            1  Folgende Situationen können zu einer Soforthilfe führen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es ist ein finanzielles Defizit durch getätigte Ausgaben für eine abge  -  sagte Veranstaltung, einen abgesagten Meisterschaftsbetrieb, ein abge  -  sagtes Trainingslager, eine Sportwoche oder ähnliches entstanden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es ist ein finanzieller Schaden durch Mindereinnahmen in der Folge  von ausgebliebenen Mieteinnahmen, eines abgesagten Dorffests, eines  Ausfalls   von   Geldeinnahmen   vorgesehener   Vereinsaktivitäten   wie  Sammelaktionen usw. entstanden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Ausgaben für Fixkosten bei vereinseigenen Anlagen oder anfallende  und ungedeckte Mietkosten bei vom Verein genutzten Anlagen kön  -  nen aufgrund der aktuellen Situation nicht mehr gedeckt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Verpflichtungen gegenüber Personen mit Nebenämtern kann aufgrund  der aktuellen Situation nicht nachgekommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Prozess
                            1  Das Amt für Sport und Gesundheitsförderung kontrolliert die eingereich  -  ten Unterlagen und plausibilisiert die beantragte Summe. Bei komplexen  Buchhaltungen kann es eine externe fachliche Unterstützung hinzuziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Allgemeines
                            1  Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Vollzug
                            1  Für den Vollzug ist die Gesundheitsdirektion zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  18.05.2020  19.05.2020  Erlass  Erstfassung  GS 2020/026  01.12.2020  05.12.2020  § 5 Abs. 2  geändert  GS 2020/081  01.12.2020  05.12.2020  § 6 Abs. 1  geändert  GS 2020/081  01.12.2020  05.12.2020  § 6 Abs. 3  geändert  GS 2020/081  01.12.2020  05.12.2020  § 7 Abs. 1, c)  geändert  GS 2020/081  01.12.2020  05.12.2020  § 9 Abs. 1  geändert  GS 2020/081  01.02.2021  06.02.2021  § 4 Abs. 1  geändert  GS 2021/008  01.02.2021  06.02.2021  § 6 Abs. 5  eingefügt  GS 2021/008  01.02.2021  06.02.2021  § 7 Abs. 2  aufgehoben  GS 2021/008  01.04.2021  10.04.2021  § 4 Abs. 1  geändert  GS 2021/016  01.04.2021  10.04.2021  § 7 Abs. 1, b)  geändert  GS 2021/016  01.04.2021  10.04.2021  § 7 Abs. 1, c)  aufgehoben  GS 2021/016  24.11.2021  11.12.2021  § 6 Abs. 2  geändert  GS 2021/067  04.03.2022  12.03.2022  § 4 Abs. 1  geändert  GS 2022/015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  18.05.2020  19.05.2020  Erstfassung  GS 2020/026
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 01.02.2021
                            06.02.2021  geändert  GS 2021/008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 01.04.2021
                            10.04.2021  geändert  GS 2021/016
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 04.03.2022
                            12.03.2022  geändert  GS 2022/015
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 2 01.12.2020
                            05.12.2020  geändert  GS 2020/081
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1 01.12.2020
                            05.12.2020  geändert  GS 2020/081
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2 24.11.2021
                            11.12.2021  geändert  GS 2021/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 3 01.12.2020
                            05.12.2020  geändert  GS 2020/081
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 5 01.02.2021
                            06.02.2021  eingefügt  GS 2021/008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1, b) 01.04.2021
                            10.04.2021  geändert  GS 2021/016
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1, c) 01.12.2020
                            05.12.2020  geändert  GS 2020/081
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1, c) 01.04.2021
                            10.04.2021  aufgehoben  GS 2021/016
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2 01.02.2021
                            06.02.2021  aufgehoben  GS 2021/008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1 01.12.2020
                            05.12.2020  geändert  GS 2020/081