Reglement zur Beurteilung von Gesuchen zu Unterstützungsmassnahmen im Bereich Sport ... (612.141)
Reglement zur Beurteilung von Gesuchen zu Unterstützungsmassnahmen im Bereich Sport ... (612.141)
Reglement zur Beurteilung von Gesuchen zu Unterstützungsmassnahmen im Bereich Sport gemäss Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
Reglement zur Beurteilung von Gesuchen zu Unterstützungsmassnahmen im Bereich Sport gemäss Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung) Vom 18. Mai 2020 (Stand 12. März 2022) Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 5 der Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfonds - verordnung) vom 7. April 2020 1 ) , beschliesst:
§ 1 Zweck
1 Dieses Reglement erläutert den Ablauf der Gesuchseingabe um Soforthilfe an gemeinnützige Zuger Organisationen aus dem Sportbereich, den Inhalt der Gesuche sowie das Verfahren der Gesuchsprüfung.
§ 2 Rechtliche Grundlagen
1 Die rechtlichen Grundlagen bilden:
a) die Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverord - nung) vom 7. April 2020; und
b) der Beschluss des Regierungsrates vom 7. April 2020 betreffend Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) – Um - gang mit den Beiträgen für Angebote, die wegen der Corona-Pande - mie reduziert, verschoben oder abgesagt werden. 1) BGS 612.14
§ 3 Subsidiarität
1 Beiträge gemäss COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung werden subsidiär und in Ergänzung zu den ordentlichen Massnahmen des Bundes und des Kantons ausgerichtet.
2 Insbesondere gehen bereits gesprochene Beiträge des Kantons an abgesag - te Veranstaltungen, basierend auf dem Regierungsratsbeschluss vom 7. April 2020, jenen gestützt auf dieses Reglement vor.
§ 4 Gesuchseingabe
1 Gesuche um Soforthilfe können bis zum 31. Dezember 2022 eingereicht werden. Sie sind elektronisch mittels Formular, das auf der Website des Amtes für Sport und Gesundheitsförderung aufgeschaltet ist, einzurei - chen. *
§ 5 Inhalt des Gesuchs
1 Gesuche müssen vollständig ausgefüllt eingereicht werden. Es sind unauf - gefordert sämtliche relevanten Informationen anzugeben sowie die im Ge - suchformular geforderten Unterlagen einzureichen.
2 Unvollständige Gesuche sind innert der vom Amt für Sport und Gesund - heitsförderung angegebenen Frist zu vervollständigen. Verstreicht diese Frist, ohne dass das Gesuch vervollständigt wurde, wird auf das Gesuch nicht eingetreten. *
§ 6 Verfahren
1 Zuständig für die Bearbeitung der Gesuche ist das Amt für Sport und Ge - sundheitsförderung (Anlaufstelle). Die Gesuche werden in einem ersten Schritt formal auf die Anspruchsberechtigung geprüft. Im Anschluss wer - den formal zugelassene Gesuche inhaltlich geprüft. Geprüft wird insbeson - dere, ob die beantragte Summe plausibel und nachvollziehbar ist. *
2 Es kann eine maximale Finanzhilfe von 150 000 Franken pro Antragsteller bzw. Antragstellerin ausgerichtet werden. *
3 Erfüllt der Gesuchsteller die formalen und inhaltlichen Kriterien, beantragt das Amt für Sport und Gesundheitsförderung 80 Prozent der anrechenbaren Schadenssumme via Sportfonds (GD3300.0001 «Massnahmen Coronavirus (COVID-19)» als Soforthilfe bei der zuständigen Instanz. *
4 Zuständig für Beiträge bis zu 20 000 Franken ist der Direktionsvorsteher. Zuständig für Beiträge über 20 000 Franken ist der Regierungsrat.
5 Der Antragssteller bzw. die Antragsstellerin weist die Unterstützungsbei - träge in Folge des Coronavirus (COVID-19) in der Erfolgsrechung aus. *
§ 7 Anspruchsberechtigung
1 Anspruchsberechtigt sind:
a) Sportvereine und Sportverbände mit Sitz und Tätigkeit im Kanton Zug; sofern
b) * die Organisation einen finanziellen Schaden erlitten hat und glaubhaft machen kann, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den fehlenden Mitteln und den Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coro - navirus besteht; und
c) * ...
d) der Finanzbedarf mindestens 1000 Franken beträgt.
2 ... *
§ 8 Voraussetzungen
1 Folgende Situationen können zu einer Soforthilfe führen:
a) Es ist ein finanzielles Defizit durch getätigte Ausgaben für eine abge - sagte Veranstaltung, einen abgesagten Meisterschaftsbetrieb, ein abge - sagtes Trainingslager, eine Sportwoche oder ähnliches entstanden;
b) Es ist ein finanzieller Schaden durch Mindereinnahmen in der Folge von ausgebliebenen Mieteinnahmen, eines abgesagten Dorffests, eines Ausfalls von Geldeinnahmen vorgesehener Vereinsaktivitäten wie Sammelaktionen usw. entstanden;
c) Ausgaben für Fixkosten bei vereinseigenen Anlagen oder anfallende und ungedeckte Mietkosten bei vom Verein genutzten Anlagen kön - nen aufgrund der aktuellen Situation nicht mehr gedeckt werden;
d) Verpflichtungen gegenüber Personen mit Nebenämtern kann aufgrund der aktuellen Situation nicht nachgekommen werden.
§ 9 Prozess
1 Das Amt für Sport und Gesundheitsförderung kontrolliert die eingereich - ten Unterlagen und plausibilisiert die beantragte Summe. Bei komplexen Buchhaltungen kann es eine externe fachliche Unterstützung hinzuziehen. *
§ 10 Allgemeines
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.
§ 11 Vollzug
1 Für den Vollzug ist die Gesundheitsdirektion zuständig.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 18.05.2020 19.05.2020 Erlass Erstfassung GS 2020/026 01.12.2020 05.12.2020 § 5 Abs. 2 geändert GS 2020/081 01.12.2020 05.12.2020 § 6 Abs. 1 geändert GS 2020/081 01.12.2020 05.12.2020 § 6 Abs. 3 geändert GS 2020/081 01.12.2020 05.12.2020 § 7 Abs. 1, c) geändert GS 2020/081 01.12.2020 05.12.2020 § 9 Abs. 1 geändert GS 2020/081 01.02.2021 06.02.2021 § 4 Abs. 1 geändert GS 2021/008 01.02.2021 06.02.2021 § 6 Abs. 5 eingefügt GS 2021/008 01.02.2021 06.02.2021 § 7 Abs. 2 aufgehoben GS 2021/008 01.04.2021 10.04.2021 § 4 Abs. 1 geändert GS 2021/016 01.04.2021 10.04.2021 § 7 Abs. 1, b) geändert GS 2021/016 01.04.2021 10.04.2021 § 7 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2021/016 24.11.2021 11.12.2021 § 6 Abs. 2 geändert GS 2021/067 04.03.2022 12.03.2022 § 4 Abs. 1 geändert GS 2022/015
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 18.05.2020 19.05.2020 Erstfassung GS 2020/026
§ 4 Abs. 1 01.02.2021
06.02.2021 geändert GS 2021/008
§ 4 Abs. 1 01.04.2021
10.04.2021 geändert GS 2021/016
§ 4 Abs. 1 04.03.2022
12.03.2022 geändert GS 2022/015
§ 5 Abs. 2 01.12.2020
05.12.2020 geändert GS 2020/081
§ 6 Abs. 1 01.12.2020
05.12.2020 geändert GS 2020/081
§ 6 Abs. 2 24.11.2021
11.12.2021 geändert GS 2021/067
§ 6 Abs. 3 01.12.2020
05.12.2020 geändert GS 2020/081
§ 6 Abs. 5 01.02.2021
06.02.2021 eingefügt GS 2021/008
§ 7 Abs. 1, b) 01.04.2021
10.04.2021 geändert GS 2021/016
§ 7 Abs. 1, c) 01.12.2020
05.12.2020 geändert GS 2020/081
§ 7 Abs. 1, c) 01.04.2021
10.04.2021 aufgehoben GS 2021/016
§ 7 Abs. 2 01.02.2021
06.02.2021 aufgehoben GS 2021/008
§ 9 Abs. 1 01.12.2020
05.12.2020 geändert GS 2020/081