Verordnung über Änderungen des kantonalen Richtplans
                            Verordnung über Änderungen des kantonalen Richtplans  vom 03.05.2011 (Fassung in Kraft getreten am 03.05.2011)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 22.  Juni 1979 über die Raumplanung;  gestützt auf die Raumplanungsverordnung des Bundes vom 28.  Juni 2000;  gestützt   auf   das   Raumplanungs-   und   Baugesetz   vom   2.  Dezember   2008  (RPBG);  gestützt   auf   die   Verordnung   vom   10.  Juni   2002   über   die  Annahme   des  kantonalen Richtplans;  in Erwägung:  Es ist angezeigt, zwei neue Themen in den kantonalen Richtplan einzufüh  -  ren: Pärke von nationaler Bedeutung und Agglomerationsprogramm Bulle.  Die   bestehenden   Themen   Energie,   Materialabbau   und  Arbeitszonen   und  grosse Verkehrserzeuger (neu: Arbeitszonen und Bodenpolitik sowie Grosse  Verkehrserzeuger und Einkaufszentren) werden geändert.  Geringfügige Änderungen gemäss Artikel 14 Abs. 3 RPBR müssen aufgrund  der Genehmigung des Bundesrates vom 24.  September 2004 an den beste  -  henden Themen Geschützte Gebäude ausserhalb der Bauzone und Diversifi  -  zierung der Landwirtschaft angebracht werden.  Auf Antrag der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die neuen Themen Pärke von nationaler Bedeutung und Agglomerations  -  programm Bulle des kantonalen Richtplans werden angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die Änderungen der folgenden Themen werden angenommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Energie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Materialabbau,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Arbeitszonen und grosse Verkehrserzeuger; dieses Thema wird neu in  die beiden Themen Arbeitszonen und Bodenpolitik sowie Grosse Ver  -  kehrserzeuger und Einkaufszentren aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die geringfügigen Änderungen der Themen  Geschützte  Gebäude  ausser  -  halb   der   Bauzone   und   Diversifizierung   der   Landwirtschaft   werden   ange  -  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die geänderten Richtplantexte der Themen nach den Artikeln 2 und 3 er  -  setzen die Richtplantexte vom 10.  Juni 2002 und vom 18.  März 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Die geänderten erläuternden Berichte zu den Themen nach Artikel 2 erset  -  zen die erläuternden Berichte vom 10.  Juni 2002 und vom 18.  März 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  Die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion wird mit dem Vollzug die  -  ser Verordnung beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1  Die Änderungen im kantonalen Richtplan werden dem Bundesrat zur Ge  -  nehmigung unterbreitet und den Inhabern des Richtplans zur Kenntnisnah  -  me zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1  Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.  Genehmigung  Das neue Thema «Pärke von nationaler Bedeutung» und die Änderungen  der Themen «Energie» und «Materialabbau» sind vom Eidgenössischen De  -  partement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 05.11.2015  genehmigt worden.  Hingegen sind die neuen Themen «Agglomerationsprogramm Bulle»,  «Arbeitszonen und Bodenpolitik» und «Grosse Verkehrserzeuger und  Einkaufszentren» nicht genehmigt worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.2011  Erlass  Grunderlass  03.05.2011  2011_037  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  03.05.2011  03.05.2011  2011_037