Gesetz über die Kantonale Sachversicherung Glarus --> V D/1/1
                            1. 7. 2 0 10 – 3 5  V  D/1  Gesetz über die Kantonale Sachversicherung Glarus  (Sachversicherungsgesetz, SachVG)  (Vom 2. Mai 2010)  Die Landsgemeinde,  gestützt auf Artikel 48 der Kantonsverfassung  1)  ,  beschliesst:  I. Rechtsform, Aufgaben und Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Rechtsform und Sitz  Die  Kantonale  Sachversicherung  Glarus  (Glarnersach)  ist  eine  selbststän-  dige  Anstalt  des  kantonalen  öffentlichen  Rechts  mit  Sitz  in  Glarus;  sie  ist  dem zuständigen Departement administrativ zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Glarnersach hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Versicherung  von  Gebäuden  im  Monopol  gegen  Feuer-  und  Elementar-  schäden nach den Vorschriften dieses Gesetzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Versicherung von Sachen und nicht vom Monopol erfassten Gebäuden im  Wettbewerb gegen Feuer- und Elementarschäden sowie andere Gefahren  nach den Vorschriften dieses Gesetzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Führung des Kulturschadenfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Führung  der  Fachstelle  für  Brandschutz  und  Feuerwehr  nach  den  Vor-  schriften  des  Brandschutzgesetzes  2)  sowie  Einzug  der  Brandschutz-  abgabe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Förderung   und   Unterstützung   von   präventiven   Massnahmen   gegen  Feuer- und Elementarschäden sowie andere Gefahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Versicherungsbereiche  erfüllen  ihre  Aufgaben  jeweils  selbsttragend  und  beachten  die  anerkannten  versicherungstechnischen  Grundsätze  und  Regeln des Risikomanagements; sie betreiben eine der Grösse angepasste  Risikopolitik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Glarnersach  haftet  für  ihre  Verbindlichkeiten  ausschliesslich  mit  ihrem  Vermögen.  1  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995  1)  GS I A/1/1  2)  GS V C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachversicherungsgesetz  V  D/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Beteiligungen und Zusammenarbeit  Die Glarnersach kann im Rahmen ihrer Aufgaben alle Geschäfte tätigen, die  ihrer Entwicklung dienen. Insbesondere kann sie Verbindungen mit anderen  Institutionen  eingehen,  Rückversicherungsverträge  abschliessen  und  sich  an Schadenpools beteiligen.  II. Organisation  1. Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Die Organe der Glarnersach sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Verwaltungsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Geschäftsleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Revisionsstelle.  2. Verwaltungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Zusammensetzung und Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Verwaltungsrat  besteht  aus  einem  Präsidenten  oder  einer  Präsidentin  sowie  vier  bis  sechs  Mitgliedern.  Die  Wahl  erfolgt  jeweils  für  ein  Jahr.  Die  gesamte Amtszeit eines Mitglieds darf 16 Jahre nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  wählt  auf  Vorschlag  des  Verwaltungsrates  den  Präsi-  denten oder die Präsidentin und die Mitglieder. Er kann diese aus wichtigen  Gründen abberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Verwaltungsrat ist der Regierungsrat von Amtes wegen vertreten durch  den Vorsteher oder die Vorsteherin des zuständigen Departements. Die Ver-  tretung  des  Regierungsrates  und  allfällige  Verwaltungsratsmitglieder  aus  dem  Landrat  dürfen  im  Verwaltungsrat  zusammen  nicht  in  der  Überzahl  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Wahlvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wählbar  in  den  Verwaltungsrat  sind  Personen,  die  Gewähr  für  eine  ein-  wandfreie Geschäftstätigkeit bieten und einen guten Ruf geniessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Mehrheit  des  Verwaltungsrats  verfügt  insbesondere  über  ausgewie-  sene  Kenntnisse  in  Unternehmensführung  oder  in  den  Bereichen  Versiche-  rung, Bau, Brandschutz bzw. Feuerwehr, Finanzen oder Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 10 – 3 5  Sachversicherungsgesetz  V  D/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Konstituierung und Bildung von Ausschüssen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen  Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Verwaltungsrat  ist  berechtigt,  Ausschüsse  zu  bilden.  Er  kann  diesen,  dessen  einzelnen  Mitgliedern  oder  Dritten  die  Vorbereitung  bzw.  die  Aus-  führung seiner Beschlüsse oder Überwachungsaufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Wahl  der  Vorsitzenden  der  Ausschüsse  und  der  Mitglieder  erfolgt  durch den Verwaltungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Verwaltungsrat obliegen die oberste Leitung der Glarnersach und die  Überwachung der Geschäftsführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erlass der Vollzugsbestimmungen zum Sachversicherungsgesetz, insbe-  sondere  des  Geschäfts-  und  Organisationsreglements,  der  Reglemente  zum  Schätzungsverfahren,  zur  Schadenregulierung,  zur  Anpassung  der  Versicherungswerte,  zum  Selbstbehalt  und  den  Nebenleistungen  sowie  des Reglements über den Kulturschadenfonds;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erlass der Reglemente zum Prämientarif für die Gebäudeversicherung im  Monopol,  zum  Personal  und  zur  Entschädigung  des  Verwaltungsrates;  diese Reglemente bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Festlegung der Organisation sowie Ausgestaltung des Rechnungswesens,  der Finanzkontrolle und der Finanzplanung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Festlegung der allgemeinen Versicherungsbedingungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  periodische  Festlegung  der  strategischen  Ziele  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  durch  den  Regierungsrat  und  jährliche  Berichterstattung  über deren Erreichung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Ernennung und Abberufung der Geschäftsleitung der Glarnersach;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Genehmigung der Geschäftsplanung und des Budgets;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Erstellung des Geschäftsberichts (Jahresbericht, Bilanzen, Erfolgsrechnun-  gen)  und Veröffentlichung nach Genehmigung durch den Regierungsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Fassung der Beschlüsse zur Umsetzung von Feststellungen der externen  Revisionsstelle im Revisionsbericht und Berichterstattung an den Regie-  rungsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Festlegung der Risiko- und Reservepolitik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Abschluss  von  Verträgen  von  strategischer  Bedeutung,  unter  Vorbehalt  der Genehmigung durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihm  fallen  überdies  alle  Aufgaben  bzw.  Entscheide  zu,  die  gemäss  den  gesetzlichen  Bestimmungen  nicht  einem  anderen  Organ  der  Glarnersach  übertragen sind.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachversicherungsgesetz  V  D/1  3. Geschäftsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9  Aufgabe  Die  Geschäftsleitung  besorgt  nach  Massgabe  des  Geschäfts-  und  Organi-  sationsreglements die gesamte Geschäftsführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10  Unvereinbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrats  dürfen  nicht  als  Angestellte,  Beauf-  tragte  oder  Organe  eines  die  Glarnersach  in  ihrem  Kerngeschäft  und  in  ihrem  Hauptgeschäftskreis  konkurrenzierenden  Unternehmens  tätig  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nebenberufe, Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter der Geschäfts-  leitung  richten  sich  nach  Artikel  27  des  Personalgesetzes  1)  und  unterliegen  der Bewilligung des Verwaltungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  Interessenkonflikten  haben  die  Mitglieder  der  Leitungsorgane  in  den  Ausstand zu treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Verwandtenausschluss  im  Verwaltungsrat  richtet  sich  nach  Artikel  76  Absatz 1 der Kantonsverfassung.  4. Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Glarnersach   stellt   im   Geschäftsbericht   ihre   Vermögens-,   Finanz-  und  Ertragslage  getrennt  nach  den  Aufgabenbereichen  gemäss  Artikel  2  Absatz 1 dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  beauftragt  auf  Vorschlag  des  Verwaltungsrats  jeweils  für  ein  Jahr  eine  befähigte  externe  Revisionsstelle  mit  der  Prüfung,  ob  die  Geschäftstätigkeit  (Buchführung,  Geschäftsbericht  usw.)  den  gesetzlichen  Vorgaben, den anerkannten Standards sowie den versicherungstechnischen  Grundsätzen entspricht. Die Revisionsstelle erstattet Bericht an den Verwal-  tungsrat zuhanden des Regierungsrates.  III. Haftung und Personelles
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Haftung Die Haftung der Mitglieder der Organe der Glarnersach sowie aller weiterer Angestellten richtet sich nach dem Staatshaftungsgesetz 2)
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  1)  GS II A/6/1  2)  GS II F/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 10 – 3 5  Sachversicherungsgesetz  V  D/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13  Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Personal  der  Glarnersach  wird  öffentlich-rechtlich  nach  den  Bestim-  mungen des kantonalen Personalrechts angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Verwaltungsrat   kann   für   Mitarbeitende   des   Aussendienstes   pri-  vatrechtliche Anstellungsverhältnisse beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es gelten im Übrigen die Bestimmungen des Personalgesetzes.  IV. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14  Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Glarnersach  untersteht  der  Aufsicht  des  Regierungsrates.  Er  geneh-  migt die vom Verwaltungsrat festgelegten strategischen Ziele und überprüft  periodisch deren Umsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem  Regierungsrat  kommen  insbesondere  folgende  weiteren  Aufgaben  bzw. Rechte zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Beauftragung einer externen Revisionsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Genehmigung des Geschäftsberichts (Jahresbericht, Bilanzen und Erfolgs-  rechnungen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Genehmigung  der  Reglemente  sowie  der  Verträge  von  strategischer  Bedeutung (Art. 8 Abs. 2 Bst.  b  und  l  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Ermächtigung zur Aufnahme ausgeschlossener Gefahren in die Versiche-  rungsdeckung gemäss Artikel 28 Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15  Landrat  Der Landrat übt die Oberaufsicht über die Glarnersach aus.  V. Zusammenarbeit mit Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16  Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gemeinden  haben  der  Glarnersach  sämtliche  für  die  Ausübung  derer  Tätigkeit  im  Bereich  der  obligatorischen  Versicherung  und  dem  Kultur-  schadenfonds erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellen die erteilten Baubewilligungen der Glarnersach zu.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachversicherungsgesetz  V  D/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Auskunftspflicht der kantonalen Verwaltungsstellen und Behörden ent-  spricht  derjenigen  der  Gemeinden,  insbesondere  haben  Kantonspolizei,  Staatsanwaltschaft   und   Gerichte   im   Rahmen   der   prozessrechtlichen  Bestimmungen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und der Glarnersach  die  entsprechenden  Unterlagen  zur  Verfügung  zu  stellen,  soweit  das  zur  Erledigung von Schadenfällen nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gegenseitige Abgeltung von Leistungen zwischen der Glarnersach und  anderen Verwaltungsstellen bestimmt der Regierungsrat nach Rücksprache  mit dem Verwaltungsrat.  VI. Gebäudeversicherung im Monopol  1. Umfang  Art 18  Obligatorium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle Gebäude im Kanton Glarus sind gegen Feuer- und Elementarschaden  zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kontrolle des Obligatoriums obliegt der Glarnersach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19  Monopol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die obligatorische Versicherung von Gebäuden gegen Feuer- und Elemen-  tarschäden  muss  bei  der  Glarnersach  erfolgen;  für  die  gleichen  Gefahren  dürfen anderweitig keine Versicherungsverträge abgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht  vom  Versicherungsmonopol  der  Glarnersach  erfasst  werden  Indust-  rie- und Hotelbauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 20  Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Gebäude gilt jedes Bauwerk, das Raum schafft, überdacht ist, betreten  werden  kann  sowie  zum  Schutz  von  Menschen,  Tieren  oder  Sachen  dient.  Bassins, Silos und Jauchegruben gelten ebenfalls als Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  solche, deren Versicherungswert den in Vollzugsvorschriften festgesetz-  ten Mindestwert nicht erreicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  solche, die nicht als Dauereinrichtungen erstellt wurden (Fahrnisbauten),  wie Baubaracken, Festhütten, Marktbuden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Stollen, Kavernen, Tunnels;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  nicht  umfassend  genutzte  landwirtschaftliche  Ställe  und  Scheunen  auf  Meldung des Eigentümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 10 – 3 5  Sachversicherungsgesetz  V  D/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 21  Industrie- und Hotelbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als  industrielle  Bauten  gelten  alle  betriebsnotwendigen  Gebäude  von  Betrieben,   die   gemäss   eidgenössischem   Arbeitsgesetz   aufgrund   einer  Verfügung  des  Staatssekretariats  für  Wirtschaft  den  Sondervorschriften  für  industrielle Betriebe unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als  Hotelbauten  gelten  Beherbergungsbetriebe  mit  mehr  als  30  Gäste-  betten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22  Beginn der Versicherungspflicht  Die Versicherungspflicht beginnt mit der Inangriffnahme der Bauarbeiten für  ein Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 23  Beginn der Versicherungsdeckung  Die  Versicherungsdeckung  beginnt,  sobald  der  Antrag  für  die  Bauzeitver-  sicherung oder die Schätzungsanmeldung der Glarnersach überbracht oder  der Post übergeben worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 24  Ende von Versicherungspflicht und Versicherungsdeckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Versicherungspflicht  und  Versicherungsdeckung  enden  bei  Totalschaden  oder Abbruch des Gebäudes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Beendigung  der  Versicherungsdeckung  wegen  Ausschluss  von  der  Versicherung gemäss Artikel 25 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 25  Ausschluss von der Versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gebäude,  die  namentlich  infolge  Standort,  Konstruktion,  Zustand  oder  Benützung einer erhöhten Schadengefahr ausgesetzt sind, die durch zumut-  bare  Abwehrmassnahmen  nicht  gemildert  worden  sind,  können  von  der  Versicherung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor dem Ausschluss muss der Versicherte erfolglos gemahnt worden sein,  die  Gefährdung  innert  angemessener  Frist  zu  beseitigen;  in  ausserordentli-  chen Fällen kann der Ausschluss sofort verfügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Ausschluss ist aufzuheben, wenn die geforderten Abwehrmassnahmen  getroffen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Ausschluss  und  die  Wiederaufnahme  in  die  Versicherung  sind  neben  dem Eigentümer auch den Grundpfandgläubigern, dem Grundbuchamt und  der entsprechenden Gemeinde mitzuteilen.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachversicherungsgesetz  V  D/1  2. Versicherte Gefahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 26  Feuerversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gebäude  sind  versichert  gegen  Schäden,  die  plötzlich  und  unfall-  mässig entstehen durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Feuer, Rauch, Hitze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Blitzschlag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Explosion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht zu vergüten sind Schäden, die durch normale Abnützung oder durch  ordentlichen Gebrauch der versicherten Sache entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schäden  an  Gebäuden,  die  durch  herabstürzende  Luft-  und  Raumfahr-  zeuge  oder  Teile  davon  verursacht  worden  sind,  hat  die  Gebäudeversiche-  rung zu vergüten, soweit nicht Dritte hiefür ersatzpflichtig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 27  Elementarschäden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gebäude  sind  des  Weiteren  versichert  gegen  Schäden,  die  plötzlich  und unfallmässig entstehen durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sturm;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Hagel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Hochwasser, Überschwemmungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Lawinen, Schneedruck, Schneerutsch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Felssturz, Steinschlag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Erdrutsch, Rüfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht gedeckt sind Schäden durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Feuchtigkeit, Trockenheit, Bodensetzungen und Frost;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Eindringen  von  Regen-,  Schnee-  sowie  Hang-  und  Sickerwasser  durch  Dach, Wände, Türen, Fenster und Böden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Schneelast   an   Bedachungsmaterialien,   Schneefängen,   Dachrinnen,  Kaminen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Wasser aus künstlichen Wasseranlagen wie Stauseen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Rückstau  aus  Ab-  und  Entwässerungsleitungen  sowie  Kanalisationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Grundwasser;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  schlechten Baugrund oder künstlich vorgenommene Bodenveränderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 28  Ausgeschlossene Gefahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nicht  gedeckt  sind  Schäden,  die  unmittelbar  oder  mittelbar  entstehen  durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Veränderung der Atomkernstruktur;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Kontamination ausserhalb der Schadenstätte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Meteoriten, Erdbeben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 10 – 3 5  Sachversicherungsgesetz  V  D/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Kriegsereignisse,  innere  Unruhen,  Anwendung  von  militärischer  oder  polizeilicher Gewalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Überschallknall;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Einsätze und Übungen von Militär, Polizei oder Zivilschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  kann  die  Gebäudeversicherung  ermächtigen,  ausge-  schlossene  Gefahren  ganz  oder  teilweise  in  die  Versicherungsdeckung  einzubeziehen.  3. Versicherungswerte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 29  Neuwertversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebäude sind grundsätzlich zum Neuwert versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Neuwert gilt die Kostensumme, die für die Erstellung des versicherten  Gebäudes in gleicher Art, gleicher Grösse und gleichem Ausbau erforderlich  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 30  Zeitwertversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Übersteigt  die  Altersentwertung  eines  Gebäudes  50  Prozent  des  Neuwer-  tes, erfolgt die Versicherung zum doppelten Zeitwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Zeitwert eines Gebäudes gilt der Neuwert abzüglich Altersentwertung,  die  durch  Alterung,  Abnützung  oder  aus  anderen  Gründen  eingetreten  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 31  Steigende Bauzeitversicherung  Befindet sich ein Gebäude im Bau oder sind wertvermehrende Änderungen  an  einem  bestehenden  Gebäude  im  Gang,  gilt  der  dem  Baufortschritt  ent-  sprechende Wert als Versicherungswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 32  Versicherungswert nach Ermessen  In  ausserordentlichen  Fällen,  insbesondere  bei  unersetzbaren  historischen  Bauten,  kann  der  Versicherungswert  unter  Berücksichtigung  von  Erfah-  rungswerten nach Ermessen festgelegt werden.  4. Versicherungsaufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 33  Schätzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schätzungen des Versicherungswertes von Gebäuden finden statt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  nach Vollendung der Bauarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  alle zehn Jahre (Revisionsschätzung);  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachversicherungsgesetz  V  D/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  auf begründetes Gesuch des Eigentümers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  auf Anordnung der Gebäudeversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gebäudeschätzungen  sind  grundsätzlich  kostenlos;  der  Eigentümer  trägt  die Kosten für von ihm verlangte Schätzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 34  Pflichten des Eigentümers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Eigentümer  ist  dafür  verantwortlich,  dass  die  Schätzungsorgane  das  Gebäude ungehindert betreten können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist berechtigt und, sofern es die Schätzungsorgane verlangen, verpflich-  tet,  der  Schätzung  beizuwohnen  und  alle  Auskünfte  zu  erteilen  sowie  alle  Unterlagen vorzuweisen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erhöhungen  der  Gefahren  durch  Nutzungsänderungen  oder  andere  Um-  stände  bzw.  ungenügende  Versicherungsdeckung  sind  vom  Eigentümer  unverzüglich der Glarnersach zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zur Verhütung von Schäden hat der Eigentümer alles Zumutbare vorzukeh-  ren, insbesondere hat er das Gebäude ordnungsgemäss zu unterhalten und  die geltenden Sicherheitsvorschriften zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 35  Anpassung der Versicherungswerte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Versicherungswerte  werden  dem  Stand  der  Baukosten  angepasst,  wenn sich diese um mehr als 5 Prozent verändert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist  ein  Gebäude  durch  bauliche  Massnahmen  verändert  oder  durch  ein  versichertes Ereignis zerstört oder beschädigt worden, so werden die Versi-  cherungswerte entsprechend angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 36  Versicherungsbestätigung  Die  Gebäudeversicherung  hat  dem  Versicherungsnehmer  eine  Versiche-  rungsbestätigung (Police) auszuhändigen, die insbesondere Aufschluss gibt  über  Versicherungssumme,  Kubatur,  Altersentwertung,  Prämiensatz,  allfäl-  lige Ausschlüsse.  5. Versicherungsprämien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 37  Prämienhöhe  Die  Prämien  sind  so  festzulegen,  dass  sie  unter  Berücksichtigung  von  Risiko und Solidarität gesamthaft ausreichen, um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Schäden zu bezahlen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  angemessene Reserven zu bilden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 10 – 3 5  Sachversicherungsgesetz  V  D/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die  gesetzlich  vorgesehenen  Beiträge  für  den  Kulturschadenfonds  zu  leisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die  übrigen  betriebsnotwendigen  Kosten  sowie  Ausgaben  zu  decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 38  Prämienzahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Prämie  wird  jährlich  im  Voraus  erhoben  und  ist  innert  30  Tagen  nach  Rechnungsstellung zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht  die  Versicherung  nur  während  eines  Teils  des  Jahres  bzw.  wurde  der Versicherungswert während des Jahres angepasst, so sind die Prämien  nur für diese Zeit geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Schadenfall  ist  die  Prämie  für  das  laufende  Jahr  voll  geschuldet;  es  besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  teilweisem  Ausschluss  aus  der  Versicherung  erfolgt  keine  Prämien-  reduktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 39  Prämienschuldner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Prämie  hat  zu  leisten,  wer  im  Zeitpunkt  der  Rechnungsstellung  im  Grundbuch  als  Eigentümer  des  Gebäudes  eingetragen  ist;  für  ausstehende  Prämien  haftet  der  Erwerber  eines  Gebäudes  mit  dem  bisherigen  Eigentü-  mer solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gehört das Gebäude mehreren Personen, haften sie solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 40  Vollstreckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die rechtskräftigen Prämienrechnungen sind im Betreibungsverfahren voll-  streckbaren Gerichtsurteilen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  Prämien  besteht  für  die  Glarnersach  ohne  Eintrag  im  Grundbuch  ein  gesetzliches  Pfandrecht  mit  Vorrang  vor  allen  anderen  Pfandrechten  nach Massgabe von Artikel 227 Ziffer 1 des Einführungsgesetzes zum Zivil-  gesetzbuch (EG ZGB)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Verjährung der Prämien Der Gebäudeversicherung entgangene oder von ihr zu Unrecht bezogene Prämien können höchstens für das laufende und die vorangegangenen fünf Jahre nach- oder zurückgefordert werden. 11
                            1)  GS III B/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachversicherungsgesetz  V  D/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 42  Prämienrückerstattung  Bei gutem Geschäftsgang können Prämienrückerstattungen erfolgen; diese  werden in der Regel mit der Prämie für das Folgejahr verrechnet.  6. Verfahren im Schadenfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 43  Anzeigepflicht und Säumnisfolge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Schaden ist der Glarnersach unverzüglich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Glarnersach ist zur Ablehnung des Schadens berechtigt, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Meldung so spät eingereicht wird, dass Schadenursache oder Scha-  denumfang nicht mehr festgestellt werden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Meldung nicht innert eines Jahres nach dem Schadenereignis erfolgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Meldung erst nach Behebung des Schadens erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 44  Pflicht zur Schadenabwehr und Schadenminderung  Im Schadenfall sind die Eigentümer und die Benützer eines Gebäudes oder  Grundstücks verpflichtet, alle zumutbaren Vorkehrungen zur Schadenabwehr  und Schadenminderung zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 45  Schadenermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Glarnersach ermittelt den Schaden auf ihre Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ohne  ihre  Zustimmung  dürfen  am  Gebäude  oder  am  Grundstück  keine  Veränderungen  vorgenommen  werden.  Ausgenommen  sind  Vorkehrungen  gemäss Artikel 44 oder solche, die aus polizeilichen Gründen geboten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 46  Schadensumme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist  ein  Gebäude  vollständig  zerstört,  entspricht  die  zu  entschädigende  Schadensumme   dem   zum   Zeitpunkt   des   Schadeneintrittes   indexierten  Neuwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übersteigt die Altersentwertung eines Gebäudes oder einzelner Gebäude-  teile   zum   Zeitpunkt   des   Schadeneintritts   50   Prozent   des   Neuwertes,  beschränkt sich die Entschädigung auf den doppelten Zeitwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird  ein  vollständig  zerstörtes  Gebäude  nicht  wiederhergestellt,  werden  der  Verkehrswert,  maximal  jedoch  der  einfache  Zeitwert,  mindestens  aber  die Aufräumungs- und Entsorgungskosten, vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 10 – 3 5  Sachversicherungsgesetz  V  D/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für   uneingeschränkt   funktionstüchtige   Gebäudekomponenten,   deren  Wiederherstellungskosten  im  Vergleich  zum  entstandenen  Schaden  unver-  hältnismässig hoch sind, kann ein Minderwert festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei  unvollendeten  Gebäuden  bemisst  sich  die  zu  entschädigende  Scha-  densumme am Wert des sich im Bau befindlichen Gebäudes zum Zeitpunkt  des Schadeneintritts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Frist zur Wiederherstellung des Gebäudes beträgt drei Jahre. Sie kann  in besonderen Fällen um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Während  öffentlich-rechtlicher   oder   privatrechtlicher   Streitigkeiten   betreffend   das  Baugesuch steht diese Frist still.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 47  Nebenleistungen  Ersetzt werden des Weiteren die Kosten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für  den  notwendigen  Abbruch,  die  Aufräumung  und  die  vorschrifts-  gemässe Entsorgung von Resten beschädigter Gebäudeteile;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für die Schadenminderungs-, Schutz- und Rettungsmassnahmen soweit  sie das Gebäude betreffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die   dadurch   entstehen,   dass   neben   der   Schadenbehebung   andere  Sachen am oder im Gebäude bewegt, verändert oder geschützt werden  müssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  für  die  Schutt-  und  Geröllräumung  in  der  unmittelbaren  Gebäudeumge-  bung mit Ausnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 48  Unterversicherung  Übersteigt die Höhe des Schadens den Versicherungswert, ist der Schaden  in  dem  Verhältnis  zu  ersetzen,  in  dem  der  Versicherungswert  zur  Schaden-  höhe steht, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 49  Kürzung und Verwirkung der zu entschädigenden Schadensumme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Schadenleistung  kann  im  Verhältnis  des  Verschuldensgrades  gekürzt  werden, wenn der Eigentümer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Schaden durch nicht ordentlich vorgenommenen Gebäudeunterhalt  oder nicht eingehaltene gesetzliche Auflagen und Vorschriften begünstigt  hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  durch  Veränderungen  am  Schadenplatz  die  Schadensumme  negativ  beeinflusst hat;  Schadenumfang nicht mehr festgestellt werden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Meldung von Gefahrenerhöhungen unterlassen hat.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachversicherungsgesetz  V  D/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat der Eigentümer den Schaden vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführt  oder dabei mitgewirkt, wird keine Schadenleistung ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 50  Auszahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei   Wiederherstellung   wird   die   Entschädigung   ausbezahlt,   wenn   der  Schaden  behoben  ist.  Bei  grossen  Schäden  können  nach  Baufortschritt  Teilzahlungen geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Nichtwiederherstellung  wird  die  Entschädigung  ausbezahlt,  wenn  der  Schadenplatz aufgeräumt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  50 000  Franken  übersteigende  Versicherungsleistungen  werden  vom  Tag  des  Schadenereignisses  bis  zur  Auszahlung,  längstens  für  drei  Jahre,  zum  hypothekarischen  Referenzzinssatz  des  Eidgenössischen  Volkswirtschafts-  departements ohne Zinseszins verzinst; Nebenleistungen werden nicht ver-  zinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 51  Selbstbehalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verwaltungsrat bestimmt in den Vollzugsvorschriften den Selbstbehalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Selbstbehalt  ist  massvoll  festzulegen  und  hat  sich  im  branchenübli-  chen Rahmen zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 52  Sicherung der Grundpfandgläubiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bestehen  auf  dem  Schadenobjekt  Grundpfandrechte,  darf  die  Entschädi-  gung  nur  mit  Zustimmung  aller  Grundpfandgläubiger  an  den  Eigentümer  ausbezahlt werden (Art. 822 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Zustimmung verweigert, darf die Entschädigung dem Eigentümer  erst ausbezahlt werden, wenn das Schadenobjekt wiederhergestellt ist. Vor-  behalten bleibt Artikel 822 Absatz 2 ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Glarnersach  haftet  den  Grundpfandgläubigern  bis  zur  Höhe  der  Ent-  gläubiger aus dem Vermögen des Eigentümers nicht gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Ausschluss gemäss Artikel 25 gilt diese Haftung gemäss Absatz 3 bis  zur   Rückzahlung   der   Grundpfandschulden,   längstens   jedoch   während  zweier Jahre, innert welcher der Eigentümer uneingeschränkt prämienpflich-  tig bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der  Eigentümer  ist  der  Glarnersach  für  diese  Leistungen  rückerstattungs-  pflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 10 – 3 5  Sachversicherungsgesetz  V  D/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 53  Rückgriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist ein Dritter für den Schaden haftbar, gehen die Schadenersatzansprüche  des Eigentümers auf die Glarnersach über, soweit sie Entschädigung leistet.  Die  Glarnersach  ist  nach  den  Bestimmungen  des  Obligationenrechts  zum  Rückgriff auf den Verantwortlichen berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Eigentümer  ist  für  jede  Handlung,  durch  die  er  der  Gebäudeversiche-  rung dieses Recht schmälert, schadenersatzpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 54  Haftungsbeschränkung bei Grossereignissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Summe aller Versicherungsleistungen aus einem einzigen versicherten  Feuer-   oder   Elementarereignis,   die   nicht   durch   eine   Rückversicherung  gedeckt  ist,  kann  vom  Landrat  auf  Antrag  des  Regierungsrates  auf  einen  bestimmten  Prozentsatz  der  bestehenden  Reserven  beschränkt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird diese Limite überschritten, werden die auf die einzelnen Objekte ent-  fallenden  Entschädigungen  anteilsmässig  gekürzt;  bis  zur  Festsetzung  der  Versicherungsleistung  aus  dem  gleichen  Ereignis  ist  die  Auszahlung  zu  sistieren oder auf Teilzahlungen zu beschränken.  VII. Versicherung im Wettbewerb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 55  Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Glarnersach versichert im Wettbewerb mit den privaten Versicherungs-  gesellschaften  Fahrhabe  und  Gebäude  gegen  Feuer-  und  Elementarschä-  den sowie weitere Gefahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Verwaltungsrat  kann  die  Glarnersach  ermächtigen,  weitere  Versiche-  rungen anzubieten, sofern diese mit den in Absatz 1 versicherten Sachen in  Zusammenhang stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er  legt  die  allgemeinen  Versicherungsbedingungen  fest,  wobei  er  dies-  bezüglich  die  zwingenden  Bestimmungen  der  Bundesgesetzgebung  zum  Versicherungsvertrag berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Geschäftskreis Der Geschäftskreis erstreckt sich schwergewichtig auf den Kanton. Die Glarnersach kann in den angrenzenden Wirtschaftsräumen und in besonde- ren Fällen auch in der übrigen Schweiz ihre Dienstleistungen anbieten, so- fern ihr daraus keine ausserordentlichen Risiken erwachsen. 15
                            Sachversicherungsgesetz  V  D/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 57  Versicherungsantrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer  bei  der  Glarnersach  eine  Versicherung  im  Wettbewerb  abschliessen  will, hat einen schriftlichen Antrag einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  allgemeinen  Versicherungsbedingungen  sind  entweder  im  Versiche-  rungsantrag  aufzuführen  oder  dem  Antragsteller  vor  der  Einreichung  des  Antrages zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Glarnersach ist berechtigt, einen Versicherungsantrag innert 14 Tagen  abzulehnen oder den Beginn der Versicherung von der Erfüllung von Bedin-  gungen abhängig zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 58  Versicherungsbestätigung  Die  Glarnersach  hat  dem  Versicherungsnehmer  eine  Versicherungsbestäti-  gung  (Police)  auszuhändigen,  in  der  die  Rechte  und  Pflichten  der  Parteien  festgehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 59  Ergänzendes Recht  Im Übrigen gelten für die Versicherung im Wettbewerb ergänzend und sinn-  gemäss  die  materiellen  Bestimmungen  der  Bundesgesetzgebung  über  den  Versicherungsvertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 60  Steuerpflicht  Im  Rahmen  der  Versicherung  im  Wettbewerb  ist  die  Glarnersach  steuer-  pflichtig.  VIII. Kulturschadenfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 61  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kulturschadenfonds richtet Beiträge an die Behebung von Elementar-  schäden  an  Kulturland  aus,  sofern  diese  Elementarschäden  üblicherweise  nicht versichert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kulturschadenfonds ist Verbindungs- und Abwicklungsstelle für Gesu-  che  an  den  Schweizerischen  Fonds  für  Hilfe  bei  nicht  versicherbaren  Elementarschäden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 10 – 3 5  Sachversicherungsgesetz  V  D/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 62  Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Beiträge  werden  ausgerichtet  für  Schäden,  die  durch  Sturmwind,  Hochwasser,   Überschwemmung,   Lawine,   Schneedruck,   Schneerutsch,  Steinschlag,  Erdrutsch,  Rüfe  und  Blitzschlag  (ohne  Feuer)  verursacht  wer-  den an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kulturland, namentlich Wies-, Weide- und Ackerland;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  landwirtschaftliche Kulturen, Wege und Strassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Juristische  Personen,  insbesondere  Bund,  Kantone  und  Gemeinden  sind  von Beitragsleistungen ausgeschlossen, vorbehalten sind natürliche Perso-  nen, denen das Land verpachtet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 63  Ausschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nicht berücksichtigt werden Schäden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die voraussehbar waren und deren Entstehung durch rechtzeitige zumut-  bare  Massnahmen  hätte  verhindert  werden  können;  dazu  zählen  auch  Schäden, die auf mangelhaften Unterhalt, mangelnde Sorgfalt oder per-  manente  Überlastung  der  Böden  (Überdüngung,  nicht  standortgerechte  Kulturen) zurückzuführen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die nicht auf die Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit oder die  auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bei  denen  damit  zu  rechnen  ist,  dass  sie  sich  in  kurzen  Zeitabständen  wiederholen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die  als  Folge  künstlicher  Erdbewegungen,  mangelhafter  Anlagen  oder  anderer  direkter  oder  indirekter  menschlicher  Einwirkung  entstanden  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die durch tierische oder pflanzliche Schädlinge verursacht wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die als Folge von Dürre, Nässe, Frost eingetreten sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  durch das Abschwemmen von Kies an Strassen und Plätzen (Beschädi-  gung der Verschleissschicht ohne Ausschwemmen des Koffers);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  an vergandetem Land.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht vergütet werden ausserdem Aufwendungen für Schaden verhütende  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Schadenermittlung, Wiederherstellung Die Schadenermittlung nimmt die Glarnersach nach den Richtlinien des Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden vor. Die Wiederherstellungsarbeiten sind, soweit zumutbar, vom Geschädig- ten selber mit eigenen Mitteln auszuführen. 17
                            Sachversicherungsgesetz  V  D/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 65  Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Kulturschadenfonds  richtet  seine  Beiträge  in  Ergänzung  der  Leistun-  gen  des  Schweizerischen  Fonds  für  Hilfe  bei  nicht  versicherbaren  Elemen-  tarschäden aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  gesetzlichen  oder  vertraglichen  Leistungen  Dritter  gehen  denjenigen  des Kulturschadenfonds vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind  die  Fondsreserven  nicht  ausreichend,  werden  die  Schäden  gleich-  mässig  gekürzt.  Bereits  zugesicherte  und  ausbezahlte  Leistungen  erfahren  keine Kürzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 66  Finanzierung, Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Kulturschadenfonds fliessen zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ein jährlicher Beitrag der Gebäudeversicherung im Monopol von 1–3 Rap-  pen  je  1000  Franken  Gebäudeversicherungssumme;  der  Verwaltungsrat  bestimmt aufgrund der vorhandenen Fondsreserven den jeweiligen Bei-  tragsansatz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ein jährlicher Beitrag des Kantons von 30 Prozent des von der Gebäude-  versicherung im Monopol gemäss Buchstabe  a  geleisteten Beitrags;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Zinsen des Fondsvermögens und der Schadenreserven;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die  Überschüsse  der  Betriebsrechnung  sowie  allfällige  andere  Zuwen-  dungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind  zufolge  von  Katastrophenfällen  die  Fondsreserven  stark  reduziert  worden,  so  kann  der  Regierungsrat  auf  Antrag  des  Verwaltungsrats  den  Beitrag  gemäss  Absatz  1  Buchstabe  b  auf  bestimmte  Zeit  angemessen  erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Verbindlichkeit des Kulturschadenfonds haftet nur sein Vermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 67  Selbstbehalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verwaltungsrat bestimmt in den Vollzugsvorschriften den Selbstbehalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Selbstbehalt ist massvoll festzulegen.  IX. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Einsprache Gegen Verfügungen der Glarnersach, die gestützt auf dieses Gesetz erge- hen, kann bei dieser innert 30 Tagen nach Zustellung Einsprache erhoben werden. Diese muss schriftlich erfolgen und einen Antrag mit kurzer Begrün- dung enthalten. Allfällige Beweismittel sind beizulegen oder zu bezeichnen.
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 10 – 3 5  Sachversicherungsgesetz  V  D/1  Im  Übrigen  richtet  sich  das  Verfahren  nach  Artikel  82  des  Verwaltungs-  rechtspflegegesetzes  1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 69  Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen  den  Einspracheentscheid  kann  innert  30  Tagen  nach  Zustellung  Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden; dieses kann auch die  Angemessenheit des Einspracheentscheides prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist  die  Höhe  der  Versicherungsprämie  streitig,  hat  die  Beschwerde  keine  aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 70  Versicherung im Wettbewerb  Forderungen  aus  der  Versicherung  im  Wettbewerb  und  Ersatzansprüche  sind  beim  Kantonsgericht  im  zivilrechtlichen  Verfahren  geltend  zu  machen.  X. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 71  Aufhebung bisherigen Rechts  Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  werden  das  Sachversicherungs-  gesetz  vom  2.  Mai  1993  und  die  Verordnung  vom  2.  März  1994  zum  Sach-  versicherungsgesetz  aufgehoben.  Aufgehoben  werden  zudem  alle  Bestim-  mungen, die diesem Gesetz widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Änderung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz vom 7. Mai 1995 über den Brandschutz und die Feuerwehr wie folgt geändert: Art. 3 Abs. 2
                            2  Die  Fachstelle  Brandschutz  und  Feuerwehr  wird  von  der  Kantonalen  Sachversicherung geführt.  Art. 47; Rechtsschutz  1  Gegen  Verfügungen  der  Kantonalen  Sachversicherung  bzw.  der  Fach-  stelle  oder  des  Feuerwehrinspektorates,  die  gestützt  auf  dieses  Gesetz  ergehen, kann bei dieser innert 30 Tagen nach Zustellung Einsprache er-  hoben werden. Die Einsprache muss schriftlich erfolgen und einen Antrag  mit kurzer Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind beizulegen  oder zu bezeichnen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Artikel 82  des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.  19  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachversicherungsgesetz  V  D/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen den Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen nach Zustellung  Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einspracheentscheide betreffend Beiträge gemäss Artikel 45 Absatz 3  sind nicht an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 73  Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  die  bestehenden  Versicherungsverhältnisse  gilt  ab  dem  Inkrafttreten  dieses Gesetzes das neue Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die aufgrund der bisherigen Gesetzgebung rechtskräftigen Versicherungs-  werte gelten bis zu einer Neueinschätzung weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  bisherigen  Mitglieder  der  Verwaltungskommission  bleiben  über  ihre  Amtsdauer  hinaus  bis  spätestens  31.  Dezember  2010  im  Amt.  Der  Regie-  rungsrat wählt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes den neuen  Verwaltungsrat mit Amtsantritt der Mitglieder auf den 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  bei  der  Verwaltungskom-  mission  oder  beim  Verwaltungsgericht  hängige  Beschwerdeverfahren  wer-  den nach altem Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 74  Inkrafttreten  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  2011  in  Kraft.  Die  Übergangsbestimmung  in Artikel 73 Absatz 3 ist sofort gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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