Verordnung über die amtlichen Publikationsorgane
                            Verordnung über die amtlichen  Publikationsorgane  (Publikationsverordnung, PuV)  Vom 3. Juli 2018 (Stand 1. Oktober 2018)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 18 Absatz 1 des Gesetzes über die amtlichen Publikationsor  -  gane (Publikationsgesetz, PuG) vom 20. März 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Amtsblatt
§ 1 Erscheinung und Bezug
                            1  Das Amtsblatt wird in der Regel wöchentlich herausgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Amtsblatt wird jährlich ein alphabetisches Sachregister beigegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amtsblatt kann bei der Staatskanzlei gegen Kostenersatz im Abonne  -  ment oder als Einzelexemplar bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Preise
                            1  Die Preise für  Abonnemente und Einzelexemplare betragen:  a)  jährlich  98.00 Franken  b)  halbjährlich  67.00 Franken  c)  vierteljährlich  55.00 Franken  d)  Einzelexemplar  4.50 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Amtliche Sammlung der Gesetze und
                            Verordnungen (GS)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Bezug
                            1  Die Amtliche Sammlung (GS) kann bei der Staatskanzlei zum Selbstkos  -  tenpreis im Abonnement oder als Einzelexemplar bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  111.31  .  GS 2018, 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Bereinigte Sammlung der solothurnischen
                            Erlasse (BGS)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Systematik
                            1  Die Sammlung wird nach dem System der Dezimalklassifikation in folgen  -  de 9 Teile gegliedert:  a)  Grundlagen, Organisation, Gemeinden;  b)  Zivilrecht, Zivilprozessrecht, Vollstreckung;  c)  Strafrecht, Strafprozessrecht, Strafvollzug;  d)  Schule, Kirche, Kultur;  e)  Polizei, Militär, Zivilschutz;  f)  Finanzen, Regalien;  g)  Bauwesen, öffentliche Werke, Verkehr;  h)  Gesundheit, Arbeit, Sozialrecht;  i)  Volkswirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verkauf
                            1  Einzelne Erlasse aus der Bereinigten Sammlung (BGS) können bei der  Staatskanzlei zum Selbstkostenpreis als Separatdruck bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Sicherungskopien
                            1  Die Staatskanzlei erstellt jährlich mehrere Sicherungskopien der BGS auf  Papier und elektronisch (offline verfügbar) zur Sicherstellung des Zugriffs  auf die BGS in ausserordentlichen Lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Gemeinsame Bestimmungen
§ 7 Massgebende Fassungen der elektronischen Publikationen (GS,
                            BGS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die massgebenden Fassungen der elektronischen Publikationen der GS  und der BGS sind immer die auf der Webseite der Gesetzessammlung  bgs.so.ch des Kantons Solothurn publizierten Fassungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Sicherheit und Authentizität der elektronischen Publikationen
                            1  Die Staatskanzlei ergreift geeignete Massnahmen um die Sicherheit und  die Authentizität der elektronischen Publikationen sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Einsichtnahme
                            1  Die amtlichen Publikationen des Bundes und des Kantons können bei der  Staatskanzlei und den Oberämtern unentgeltlich eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Verteilliste
                            1  Die Staatskanzlei führt eine Liste aller Empfänger und Empfängerinnen,  denen die GS und das Amtsblatt unentgeltlich in gedruckter Form abgege  -  ben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            RRB Nr. 2018/1128 vom 3. Juli 2018.  Die Einspruchsfrist ist am 12. September 2018 unbenutzt abgelaufen.  Inkrafttreten am 1. Oktober 2018.  Publiziert im Amtsblatt vom 21. September 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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