Westschweizer Konkordat über Anbau und Handel von Hanf
                            Westschweizer Konkordat  vom 29. Oktober 2010  über Anbau und Handel von Hanf  KAPITEL I  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Gegenstand
                            1   Dieses Konkordat bezweckt die Festsetzung gemeinsamer Regeln für den  Anbau und den Handel von Hanf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es bezweckt, den Widerhandlungen  gegen das Bundesre  cht namentlich im  Bereich der Betäubungsmittel und de  r Landwirtschaft vorzubeugen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Vorbehalten  bleiben  die  eidgenössi  schen  Bestimmungen  namentlich  im  Bereich der Betäubungsmittel  und der Landwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Vorbehalten   bleiben   ebenfalls   die   bundes-   oder   kantonalrechtlichen  Strafprozessbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vorbehalt der kantonalen Gesetzgebungen
                            Vorbehalten    bleiben    die    strengeren    Vorschriften,    die    von    einem  Konkordatskanton  für  die  Unternehmen,  deren  Sitz  oder  Zweigstelle  auf  seinem Gebiet liegt, oder für das Pers  onal der dort liegenden Unternehmen  erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Dem Konkordat nicht unterstellte Produkte
                            für den täglichen Bedarf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Konkordatskommission  erstellt  eine  Liste  der  dem  Konkordat  nicht  unterstellten  Produkte  für  den  tägliche  n  Bedarf,  namentlich  jener,  die  vom  Bundesrecht  als  Gebrauchsgegenstände    oder  als  Lebensmittel  eingestuft  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diesem Konkordat namentlich nicht unterstellt sind:  a)   Hanffaser, Hanfstreu und deren Folgeerzeugnisse;  b)   ätherische   Öle   (Essenzen);  c)   sterilisierte Samen, die als Nahrungsmittel für Vögel bestimmt sind;  d)   durch Pressen der Samen hergestellte Öle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Hanf
                            Unter  Hanf  im  Sinne  dieses  Konkordats  sind  die  Pflanze  der  Cannabis  genannten  Sorte  (  Cannabis  sativa  L.  )  sowie  alle  ihre  Komponenten  und  Derivate, namentlich die Samen, die Se  tzlinge, die Pflänzchen, die Blätter,  die Blütenstände oder die Öle zu verstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Handel
                            Handel  von  Hanf  betreibt,  wer  unen  tgeltlich  oder  entgeltlich  Hanf  oder  seine Produkte abgibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anbau
                            Anbau  von  Hanf  betreibt,  wer  die  Pflanze  in  all  ihren  Formen  einer  Behandlung zur Begünstigung ihres Wachstums unterwirft.  KAPITEL II  Anbau
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Meldepflicht
                            1    Wer  Anbau  von  Hanf  betreibt,  ist  verpflichtet,  dies  der  zuständigen  Behörde zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Konkordatskommission   bestimmt   den   Inhalt   der   Meldung,   die  namentlich Angaben enthält über:  a)   die angebaute Sorte oder die angebauten Sorten;  b)   die Herkunft des Saatgutes, der Pflänzchen oder der Setzlinge;  c)   den zu erwartenden THC-Gehalt;  d)   die genaue Örtlichkeit und Grösse der Anbaufläche;  e)   die Identität der verantwortlichen Produzentinnen oder Produzenten;  f)    die   vorgesehene   Bestimmung   und   Verwendung   mit   Angabe   der  konkreten Verwendungsart sowie des Standorts des Zwischenlagers und  der Verarbeitung;  g)   die  bekannten  Abnehmerinnen  oder  Abnehmer  sowie  die  Verträge  mit  diesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Meldung muss vor jeder Aussaat oder Pflanzung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das vorgesehene Datum jeder Ernte  muss mindestens 30 Tage im Voraus  mitgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Von  der  Meldepflicht  befreit  ist  jede  Person,  die  weniger  als  fünf  Pflanzen   anbaut,   sofern   die   Umstände   jegliche   kommerzielle   Absicht  ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Das Verfahren ist schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Die Bestimmungen dieses Konkordats über den Handel von Hanf bleiben  vorbehalten.  KAPITEL III  Handel  Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Grundsatz
                            1    Wer  auf  dem  Gebiet  der  Konkordatskantone  Hanfhandel  betreibt,  bedarf  einer Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bewilligung  ist  nicht  übertragbar.  Sie  gilt  für  einen  bestimmten  Betrieb  und  eine  bestimmte  Person.  Eine  Person  kann  nicht  Inhaberin  mehrerer Bewilligungen gleichzeitig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Bedingungen
                            1    Die  Bewilligung  für  den  Betrieb  ei  nes  Hanfhandels  wird  jener  Person  erteilt, die:  a)    Schweizer    Bürgerin,    Staatsangehörige    eines    Mitgliedstaates    der  Europäischen   Union   oder   der   Europäischen   Freihandelsassoziation  oder,  für  Angehörige  anderer  ausländischer  Staaten,  Inhaberin  einer  Niederlassungsbewilligung ist;  b)   handlungsfähig   ist;  c)    zahlungsfähig   ist   oder   gegen   die   keine   definitiven   Verlustscheine  ausgestellt worden sind;  d)    durch    ihr    Vorleben,    ihren    Charakter    und    ihr    Verhalten    ihre  Ehrenhaftigkeit gewährleistet;  e)   im Handelsregister eingetragen ist;  f)   über  die  für  den  Hanfhandel  bestimmten  geeigneten  Infrastrukturen  verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Handel muss in Geschäftslokalen abgewickelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  als  juristische  Person  errichte  te  Unternehmen  muss  im  Hinblick  auf  die   Erteilung   der   Bewilligung   eine   verantwortliche   natürliche   Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmen,  der  die  Befugnis  übertragen  wird,  es  zu  vertreten  und  bei  Dritten   zu   verpflichten.   Die   Person     muss   in   der   Lage   sein,   ihre  diesbezügliche    Verantwortung    wahrzunehmen.    Sie    ist    die    direkte  Ansprechpartnerin der Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Inhaberin  oder  der  Inhaber  der  Bewilligung  für  den  Betrieb  des  Hanfhandels  garantiert  die  Einhaltung  des  Gesetzes  durch  ihre  oder  seine  Mitgesellschafterinnen und Mitgesellschafter oder Angestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verfahren
                            1    Die  den  Gesuchen  beigelegten  Dokumente  dürfen  bei  ihrer  Einreichung  nicht älter als drei Monate sein. Die ausländischen Gesuchstellerinnen und  Gesuchsteller haben die durch die zuständigen Behörden des Heimat- oder  Herkunftsstaates erteilten Dokumente oder Bescheinigungen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Betroffenen  legen  ihrem  Gesuch  eine  Erklärung  bei,  wonach  sie  einwilligen,  dass  die  zuständige  Behörde  wenn  nötig  in  ihrem  Entscheid  Daten aus den Polizeiakten bekannt gibt. Fehlt diese Erklärung, so tritt die  zuständige Behörde auf das Gesuch nicht ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Verfahren ist schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Territorialität
                            1   Die Bewilligung ist auf dem Gebiet aller Konkordatskantone gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bewilligung ist bei der zuständigen Behörde des Kantons, in dem das  Geschäft seinen Sitz hat, einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Handel  Betreibenden,  die  weder  ihren  Sitz  noch  eine  Zweigstelle  in  einem  der  Konkordatskantone  haben,  dürfen  eine  Tätigkeit  dort  nur  nach  Erhalt einer Bewilligung folgender Kategorien ausüben:  a)    einer    nach    den    Bedingungen    dieses    Konkordats    ausgestellten  ordentlichen  Bewilligung,  wenn  sie  mehr  als  die  Hälfte  ihrer  Tätigkeit  in den Konkordatskantonen ausüben;  b)     einer     nach     den     Bedingungen     dieses     Artikels     ausgestellten  Spezialbewilligung in den übrigen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4      Die    zuständige    Behörde    prüft    die    Gleichwertigkeit    der    durch  Nichtkonkordatskantone   erteilten   Bewilligungen.   Sie   bestimmt   unter  Berücksichtigung       der       vorgelegten       Bescheinigungen,       ob       die  Gesuchstellerinnen   und   Gesuchsteller   erneut   die   Erfüllung   der   im  Konkordat gestellten Voraussetzungen nachzuweisen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Spezialbewilligung  wird  jeder  Person  erteilt,  die  die  Bedingungen  nach  Artikel  9  Abs.  1  Bst.  a–e  und  Artikel  9  Abs.  3  dieses  Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erfüllt.   Für   sie   gelten   ebenfalls   die   übrigen   für   den   Hanfhandel  anwendbaren Regelungen dieses Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Befristete Gültigkeit
                            Die  Bewilligung  wird  für  eine  variable  Dauer,  jedoch  längstens  für  vier  Jahre ausgestellt. Sie kann auf  Gesuch hin erneuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Buchführung
                            1   Die Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen für den Hanfhandel sind  verpflichtet,   ständig   über   alle   Geschäftstätigkeiten   in   Bezug   auf   den  Hanfhandel Buch zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bücher sind während mindestens fünfzehn Jahren aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  zuständigen  Behörden  dürfen  jederz  eit  Einsicht  in  diese  Unterlagen  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Mitteilungspflicht
                            1   Die Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen für den Hanfhandel und  ihr  Personal  haben  den  zuständigen  Behörden  alle  notwendigen  Auskünfte  für den Vollzug dieses Konkordats zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie melden den zuständigen Behörden von sich aus und unverzüglich jede  Änderung der Verhältnisse, die einen Einfluss auf die Bewilligung hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  sind  verpflichtet,  der  zuständigen  Strafbehörde  unverzüglich  jede  ihnen bekannte, von Amtes wegen verfolgte Straftat zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Verwaltungsmassnahmen
                            1   Die Behörde, die eine Bewilligung er  teilt hat, muss diese entziehen, wenn  die  in  diesem  Konkordat  vorgesehenen  Bedingungen  nicht  mehr  erfüllt  sind,  die  einwandfreie  Geschäftsführung  nicht  mehr  gewährleistet  ist  oder  die  Bewilligungsinhaberin  oder  der  Bewilligungsinhaber  oder  ihr  Personal  schwerwiegend oder wiederholt gegen die Gesetzgebung verstösst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bewilligung wird überdies entzoge  n, wenn sie nicht mehr oder nicht  innert sechs Monaten nach ihrer Erteilung benutzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In weniger schweren Fällen kann die Behörde ebenfalls eine Verwarnung  oder eine Suspendierung der Bewilligung aussprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Vorbehalten   bleiben   die   unverzüglichen   vorsorglichen   Massnahmen,  welche     die     zuständige     Behörde     treffen     kann,     namentlich     die  Beschlagnahme,  die  Suspendierung  der  Bewilligung  oder  das  Verbot  der  Geschäftsausübung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Suspendierung oder der Entzug der Bewilligung sowie das Verbot der  Geschäftsführung haben die Schliessung des Betriebes zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Einschränkungen
                            1   Der Handel von Hanf und Hanfprodukten ist verboten:  a)   in   Schulen;  b)   in  der  Nähe  von  Schulen  und  anderen  für  Minderjährige  vorgesehenen  Einrichtungen  wie  Heimen,  Jugendhäusern,  Jugendklubs,  sportlichen  oder ähnlichen Einrichtungen;  c)    auf    öffentlichem    Gebiet    od  er    anlässlich    von    Märkten    oder  Ausstellungen ohne Zutrittskontrollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kantone können weitere Örtlichkeiten für ein Verbot ausscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Aushändigung von Hanf an Minderjährige ist verboten.  KAPITEL IV  Gemeinsame Bestimmungen für Anbau und Handel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kontrollen und verwaltungsrechtliche Sanktionen
                            1    Die  zuständigen  Behörden  im  Sinne  dieses  Konkordats  dürfen  jederzeit  im  Rahmen  ihrer  jeweiligen  Befugnisse  und  wenn  nötig  unter  Anwendung  von  Zwang  die  Infrastrukturen,  die  Kulturen  oder  die  Geschäftslokale  und  die    sich    darin    aufhaltenden    Personen    kontrollieren,    um    sich    zu  vergewissern,  dass  darin  keine  im  Sinne  dieses  Konkordats  rechtswidrige  Tätigkeit ausgeübt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dieses  Inspektionsrecht  erstreckt  sich  auf  die  Privatwohnungen  jener  Personen,  die  die  Infrastrukturen  bedienen  oder  die  darin  wohnen,  soweit  diese Wohnungen an die Infrastrukturen angrenzen oder diese darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die zuständigen Behörden dürfen jederzeit Proben nehmen oder Analysen  durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  zuständigen  Behörden  treffen  wenn  nötig  unverzüglich  vorsorgliche  Massnahmen,  namentlich  in  Form  von    Beschlagnahme,  Suspendierung  der  Bewilligung oder Verbot der Geschäftsausübung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Vorbehalten bleiben:  a)   die   kantonale   Zuständigkeit   zur   Einführung   eines   Systems   von  Verwaltungsbussen,   die   nach   den   Bestimmungen   des   kantonalen  Verwaltungsverfahrens verhängt werden;  b)   die Strafbestimmungen dieses Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abgabe und Erwerb
                            1    Die  Abgabe  von  Hanf  muss  in  ei  nem  schriftlichen  Ve  rtrag  verzeichnet  werden.  Eine  Ausfertigung  dieses  Vertrages  muss  von  der  abgebenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Person  während  wenigstens  fünfzehn  Jahren  und  von  der  erwerbenden  Person während mindestens der Dauer ih  res Besitzes des Hanfs aufbewahrt  werden.   Die   zuständige   Behörde   kann   sich   diese   Verträge   jederzeit  vorlegen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2        Die      Konkordatskommission      arbeitet      das      zu      verwendende  Vertragsformular   aus,   das   alle   da  rin   aufzuführenden   obligatorischen  Angaben enthält.  KAPITEL V  Anwendung des Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Zuständige Behörden
                            Jeder Kanton bezeichnet seine zuständige Vollzugsbehörde im Sinne dieses  Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Beziehungen zwischen den Behörden
                            1    Die  zuständigen  kantonalen  Behörden  im  Sinne  dieses  Konkordats  teilen  sich   gegenseitig   alle   nützlichen   In  formationen   mit,   namentlich   jede  Tatsache,  die  eine  Verwaltungsmassnahme  zur  Folge  haben  könnte,  sowie  jede  andere  in  Anwendung  dieses  Konkordats  getroffene  Verfügung,  die  eine     Auswirkung     auf     dem     Gebiet     einer     anderen     zuständigen  Konkordatsbehörde haben könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gerichtsbehörden  teilen  den  zuständigen  Konkordatsbehörden  die  getroffenen  Strafentscheide  und  -urteile  sowie  alle  Informationen  über  laufende  Strafverfahren  bezüglich  Personen  mit,  die  diesem  Konkordat  unterstellt    sind,    soweit    diese    M  itteilungen    nicht    eine    laufende  Untersuchung        beeinträchtigen.        Im        Gegenzug        geben        die  Konkordatsbehörden  den  Gerichtsbehörden  die  Informationen  weiter,  die  diese benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die zuständigen Konkordatsbehörden haben Zugang zu den Verwaltungs-  oder  Polizeidaten  der  Konkordatskantone  bezüglich  der  diesem  Konkordat  unterstellten Personen. Wenn die Vollzugsbehörde nicht die Kantonspolizei  ist,  so  ist  diese  verpflichtet,  die  zuständige  Behörde  von  sich  aus  und  automatisch über jede Tatsache zu in  formieren, die sie interessieren könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Diese Zusammenarbeit ist unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Strafbestimmungen
                            1   Mit Busse oder gemeinnütziger Arbeit wird bestraft, wer:  a)    einen    Handel    im    Sinne    dieses    Konkordats    betreibt,    ohne    die  konkordatsrechtlichen und reglementarischen Bedingungen zu erfüllen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   gegen  die  Artikel  7,  8,  9,  11,  13,  14,  16  und  18  dieses  Konkordats  verstösst;  c)   gegen  die  kantonalen  Vollzugsbestimmungen  zu  diesem  Konkordat  oder die Richtlinien der Konkordatskommission verstösst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches betreffend die  Übertretungen sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Kosten und Gebühren
                            1    Die  Handlungen,  Interventionen  und  Schriftstücke  der  mit  dem  Vollzug  des   Konkordats   beauftragten   Behörden   werden   jener   Person,   die   sie  betreffen, in Rechnung gestellt. Die Kosten für Proben und Analysen gehen  jedoch  nur  zu  Lasten  der  Anbau  oder  Handel  betreibenden  Person,  wenn  die festgestellten Werte die angegebenen Werte überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Konkordatskommission  legt  den  Tarif  dieser  Kosten  und  Gebühren  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Kosten   und   Gebühren   können   im   Voraus   erhoben   werden.  Andernfalls  sind  sie  spätestens  30  Tage  nach  Erhalt  der  Rechnung  zu  begleichen.    Die    Nichteinhaltung    der    Frist    kann    Anlass    für    eine  Verwaltungsmassnahme im Sinne des Konkordats geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Am Konkordat beteiligte Kantone
                            Am Konkordat beteiligt sind die Kantone, die ihren Beitritt dazu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Aufgaben der Kantone
                            Die  Konkordatskantone  sorgen  für  die  Anwendung  dieses  Konkordats.  Sie  sind  insbesondere  zuständig  für  die  Festlegung  der  Rechtsmittel  und  des  Beschwerdeverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Direktionsorgan
                            Eine Konferenz, bestehend aus den jeweiligen Mitgliedern der Regierungen  der Konkordatskantone, die mit der Anwendung des Konkordats beauftragt  sind,  bildet  das  Direktionsorgan  dieses  Konkordats.  Sie  bezeichnet  ihren  Präsidenten und die Mitglieder einer Konkordatskommission.  Konkordatskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Zusammensetzung und Organisation
                            1    Die  Konkordatskommission  besteht  im  Prinzip  aus  einem  Vertreter  pro  Konkordatskanton. Ihr Generalsekretär wird durch die Konferenz ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Konkordatskommission  tritt  mindestens  einmal  pro  Jahr  zusammen  und     setzt     ihr     Verfahren     selber     fest.     Sie     kann     namentlich  Unterkommissionen bilden, die mit Sonderaufgaben beauftragt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Aufgaben
                            1    Die  Konkordatskommission  sorgt  für  eine  einheitliche  Anwendung  des  Konkordats    in    den    Konkordatskantonen.    Sie    erlässt    hierzu,    unter  Zeichnungsberechtigung  des  Präsidenten  der  Konferenz,  die  notwendigen  Richtlinien  namentlich  über  das  für  die  Bewilligungsgesuche  und  die  Meldungen  anwendbare  Verfahren.  Sie  erteilt  den  zuständigen  Behörden  auf Verlangen Weisungen in Einzelfällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Konkordatskommission informiert die Konferenz periodisch und kann  ihr   neue   Bestimmungen   beantragen   oder   Empfehlungen   hinsichtlich  Verbesserungen des Konkordats unterbreiten. Sie kann die Bürgerinnen und  Bürger über Fragen in Zusammenhang mit der Anwendung des Konkordats  informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Konferenz  kann  die  Konkordatskommission  mit  Sonderaufgaben  im  Zusammenhang mit dem Konkordat beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Schluss- und Übergangsbestimmungen
                            1    Dieses  Konkordat  tritt  in  Kraft,  wenn  ihm  wenigstens  drei  Kantone  beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  den  Bestimmungen  dieses  Konko  rdats  unterstellte  n  Personen  haben  eine  Frist  von  sechs  Monaten  ab  Inkrafttreten  des  Konkordats,  um  sich  anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Kündigung
                            Ein      Mitgliedkanton      kann      das      Konkordat      mittels      einjähriger  Vorankündigung auf Ende eines Jahres kündigen.  Beitritt  durch Gesetz vom 5.10.2011  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 1.3.2012