Verordnung über den Fristenstillstand bei kantonalen Volksbegehren aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)
                            Verordnung über den Fristenstillstand  bei kantonalen Volksbegehren aufgrund  der Massnahmen zur Bekämpfung des  Coronavirus (COVID-19) (CorFrV)  Vom 24. März 2020 (Stand 21. März 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf Artikel 79 Absatz 4 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV)  vom 8. Juni 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Fristenstillstand
                            1  Folgende Fristen stehen still:  a)  Frist zur Einreichung von Unterschriftenlisten für eine Volksinitiative  nach Artikel 30 Abs. 3 KV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ;  b)  Fristen für die Behandlung von Volksinitiativen nach den § 41 des  Kantonsratsgesetzes vom 24. September 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ;  c)  Fristen für die Unterbreitung einer Volksinitiative nach Artikel 32  KV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Referendumsfrist nach Artikel 36 Absatz 2 KV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   steht still, wenn der  Staatskanzlei bis spätestens fünf Tage nach Veröffentlichung dieser Verord  -  nung oder bis spätestens drei Wochen nach Veröffentlichung eines neuen,  dem fakultativen Referendum unterliegenden Kantonsratsbeschlusses die  Sammlung von Unterschriften angezeigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aussetzung von Verfahrenshandlungen
                            1  Während des Stillstands der Fristen werden die folgenden Handlungen  nicht  vorgenommen:  a)  Formelle Vorprüfungen von Volksinitiativen gemäss Artikel 30 Ab  -  satz 2 KV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )    i.V.m. § 130 des Gesetzes über die politischen Rechte  (GpR) vom 22. September 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  ;  b)  Veröffentlichungen von Volksbegehren;  c)  Verfügungen über das Zustandekommen von Volksbegehren;  d)  Volksabstimmungen über kantonale Volksbegehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann trotz des Stillstands für ein Volksbegehren einen  Abstimmungstermin festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BGS  121.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  BGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  BGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  BGS  113.111  .  GS 2020, 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verbot von Unterschriftensammlungen
                            1  Während des Stillstands der Fristen nach § 1 gilt:  a)  Es dürfen keine Unterschriften gesammelt werden;  b)  es dürfen keine Unterschriftenlisten zur Verfügung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Stimmrechtsbescheinigungen
                            1  Die Gemeinden sorgen für eine sichere Aufbewahrung der eingereichten  Unterschriftenlisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie nehmen während des Stillstands der Fristen keine Unterschriftenlisten  entgegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Weitere Volksrechte
                            1  Sinngemässe Anwendung findet die Verordnung auf alle weiteren Volks  -  rechte, insbesondere auf  a)  das Petitionsrecht gemäss Artikel 26 KV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ;  b)  den Volksauftrag gemäss Artikel 34 KV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ; sowie  c)  auf die politischen Rechte gemäss dem Gemeindegesetz (GG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                16. Februar 1992
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Verordnung ausgenommen sind Handlungen im Zusammenhang  mit kommunalen Ersatzwahlen, sofern die Einberufung für die Ersatzwahl  nicht vom Gemeinderat aufgehoben wurde.  RRB Nr. 2020/487 vom 24. März 2020.  Inkrafttreten am 21. März 2020.  Publiziert im Amtsblatt vom 27. März 2020.  Vom Kantonsrat genehmigt am 5. Mai 2020 (KRB Nr. RG 0046/2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BGS  113.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2