Verordnung über Anbau und Handel von Hanf
                            Verordnung  vom 13. Dezember 2011  über Anbau und Handel von Hanf  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Westschweizer  Konkordat  vom  29.  Oktober  2010  über  Anbau und Handel von Hanf;  gestützt auf das Gesetz vom 5. Oktober 2011 über den Beitritt des Kantons  Freiburg zum Westschweizer Konkordat über Anbau und Handel von Hanf;  auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1      Diese    Verordnung    bestimmt    die    zuständigen    Behörden    für    die  Anwendung  des  Konkordats  vom  29.  Oktober  2010  über  Anbau  und  Handel von Hanf (das Konkordat).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  zuständigen  Behörden  tauschen  regelmässig  Informationen  über  die  Anwendung des Konkordats aus. Sie bestimmen gemeinsam die Vertreterin  oder den Vertreter des Kantons in der Konkordatskommission (Art. 26 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 des Konkordats).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1    Die  Kantonspolizei  ist  die  zuständige  Behörde  für  die  Meldung  des  Anbaus von Hanf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:  a)    Sie  nimmt  die  Meldungen  über  den  Anbau  von  Hanf  gemäss  Artikel  7  des Konkordats entgegen.  b)   Sie  kontrolliert  die  Anwendung  des  Konkordats  und  prüft,  ob  die  dem  Konkordat  unterstehenden  Personen  gemäss  den  Bestimmungen  des  Konkordats Meldung machen (Art. 7 des Konkordats).  c)   Sie  reicht  im  Falle  von  Widerhandlungen  gegen  die  Meldepflicht  Strafanzeigen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)   Sie  nimmt  Stellung  zu  Bewilligungsgesuchen  für  den  Betrieb  eines  Hanfhandels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  informiert  das  Amt  für  Gewerbepolizei  über  die  eingegangenen  Meldungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1    Das  Amt  für  Gewerbepolizei  ist  die  zuständige  Behörde  für  den  Bereich  des Hanfhandels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:  a)   Es erteilt die Bewilligungen für den Hanfhandel gemäss den Artikeln 8  ff. des Konkordats.  b)   Es anerkennt die von Nichtkonkordatskantonen erteilten Bewilligungen  (Art. 11 Abs. 4 des Konkordats).  c)   Es  kontrolliert  die  Anwendung  des  Konkordats  und  prüft  namentlich,  ob  die  dem  Konkordat  unterstehenden  Personen  entsprechend  den  Bestimmungen des Konkordats über eine Bewilligung verfügen (Art. 17  des Konkordats).  d)   Es ergreift die Verwaltungsmassnahmen gemäss den Artikeln 15 und 17  Abs. 4 des Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Es  kann  die  Kantonspolizei  beauftragen,  die  notwendigen  Kontrollen  durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Konkordat in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Datum des Inkrafttretens des Konkordates: 1. März 2012.