Kantonsratsbeschluss betreffend Beitrag des Kantons Zug zur Unterstützung des Aufbaus des Nationalen Testinstituts für Cybersicherheit NTC
                            Kantonsratsbeschluss betreffend Beitrag des Kantons Zug  zur Unterstützung des Aufbaus des Nationalen Testinstituts  für Cybersicherheit NTC  (KRB NTC)  Vom 31. März 2022 (Stand 11. Juni 2022)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung  1  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton Zug beteiligt sich im Rahmen des Programms «Zug+» an den  Aufbaukosten   des   Vereins   «Nationales   Testinstitut   für   Cybersicherheit  NTC» mit Standort im Kanton Zug mit maximal 7,55 Millionen Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Organisation des Vereins  «Nationales Testinstitut für Cybersicherheit NTC».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beitrag wird gestaffelt bis 2024 an den Verein «Nationales Testinstitut  für Cybersicherheit NTC» ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verein lässt seine Buchführung mindestens bis ein Jahr nach Ausrich  -  tung des letzten Kantonsbeitrags durch eine externe Revisionsstelle prüfen  und erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Verwendung der  Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Finanzdirektion wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.  1)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  31.03.2022  11.06.2022  Erlass  Erstfassung  GS 2022/032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  31.03.2022  11.06.2022  Erstfassung  GS 2022/032