Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor
                            GS 2020, 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verordnung über die Abfederung der  wirtschaftlichen Auswirkungen des  Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor  (CorKulturV)  Vom 16. April 2020 (Stand 16. April 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  Artikel  79  Absatz  4  der  Verfassung  des  Kan  tons  Solothurn  (KV)  vom  8. Juni  1986    und  in  Ausführung  der  bundesrätlichen  Verord-  nung   über   die   Abfederung   der   wirtschaftlichen   Auswi  rkungen   des  Coronavirus  (COVID-19)  im  Kultursektor  (COVID-Verordnung    Kultur)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. März 2020
                            2)  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeit
                            1   Das Amt für Kultur und Sport (AKS) ist zuständig für:  a)  den Vollzug der Soforthilfen für Kulturunternehmen  gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und 5 der COVID-Verordnung Kultur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ;  b)  den  Vollzug  der  Ausfallentschädigungen  für  Kulturun  ternehmen  und   Kulturschaffende   gemäss   Artikel   8   und   9   der   COVID  -  Verordnung Kultur  4)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu den Vollzugsaufgaben des AKS gehören insbesondere:  a)  die Entgegennahme und Prüfung der Gesuche;  b)  der Entscheid über die Gesuche im Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das AKS berücksichtigt bei der Gesuchsbearbeitung di  e verfügbaren Mit-  tel und die übrigen bereits eingereichten oder bewi  lligten Gesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gesuchseinreichung
                            1   Die Gesuche müssen spätestens bis am 20. Mai 2020  eingereicht werden.  Nach diesem Datum eingereichte Gesuche werden nicht   mehr bearbeitet.  RRB Nr. 2020/529 vom 16. April 2020.  Inkrafttreten am 16. April 2020.  Die Notverordnung gilt längstens bis zum 16. April 20  21.  Publiziert im Amtsblatt vom 24. April 2020.  Vom Kantonsrat genehmigt am 5. Mai 2020 (KRB Nr. RG 00  53/2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   BGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   SR  442.15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   SR  442.15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   SR  442.15  .