Reglement über die Vergütungen für angeordnete Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen von schädlichen Organismen
                            Reglement  über die Vergütungen für angeordnete Überwachungs- und  Bekämpfungsmassnahmen von schädlichen Organismen  Vom 23. Februar 2021 (Stand 1. Mai 2022)  Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug,  gestützt auf § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Überwachung und Be  -  kämpfung von schädlichen Organismen vom 23. Februar 2021  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Den beauftragten Organen des Kantons werden die Kosten für angeordne  -  te   Überwachungs-   und   Bekämpfungsmassnahmen  beim   Auftreten   von  schädlichen Organismen gemäss § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Über  -  wachung und Bekämpfung von schädlichen Organismen  2  )   entsprechend  den  Ansätzen der §§ 4, 5 und 6 dieses Reglements entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Berechtigte Entschädigungsempfängerinnen und -empfänger
                            1  Entschädigungsberechtigt sind die vom Landwirtschaftsamt oder vom  kantonalen Pflanzenschutzdienst (KPSD) beauftragten Organe. Namentlich  sind dies Gemeindebauämter, Korporationen oder deren Forstdienste, Land  -  schafts-, Gartenbau-, Forstunternehmen und Landwirte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht entschädigt wird im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht der  Aufwand von Eigentümerinnen und Eigentümern und Bewirtschaftenden  für die Überwachung und Kontrolle von eigenen Grundstücken, Pflanzenbe  -  ständen und deren unmittelbaren Umgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entschädigt werden nur Arbeiten und Massnahmen, welche mit dem  kantonalen Pflanzenschutzdienst abgesprochen wurden.  1)  BGS  921.15  2)  BGS  921.15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Entschädigung bei Obstgehölzen
                            1  Entschädigungen erhalten Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von  Landwirtschaftsbetrieben gemäss Art. 6 der landwirtschaftlichen Begriffs  -  verordnung vom 7. Dezember 1998  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entschädigt wird, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Schädigung auf Grund eines schädlichen Organismus gemäss § 1  Abs. 2 der Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von  schädlichen Organismen  4  )   entstanden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Befall gemeldet und vom kantonalen Pflanzenschutzdienst bestä  -  tigt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Rodung oder der Rückriss stattgefunden hat; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Entschädigung höher als Fr. 300.– ausfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Höhe der Entschädigung bei schädlichen Organismen bei
                            Obstgehölzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Entschädigt werden Pauschalen für die Rodung (Baumersatz), Rückriss  und Rückschnitt bei Hochstammbäumen und bei Obstkulturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für Stichprobenkontrollen, die Materialkosten für den Feuer  -  brandschnelltest und das jährliche Blütenmonitorring werden vom Kanton  übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der angeordnete Rückriss/Rückschnitt von Hochstammbäumen und der  damit verbundene Kontrollaufwand können der Bewirtschafterin bzw. dem  Bewirtschafter wie folgt entschädigt werden:  Baumgrösse  Befall mittelstark  Befall mässig  Befall schwach  kleinkronig  Fr. 30.–  Fr. 20.–  Fr. 0.–  mittelkronig  Fr. 50.–  Fr. 40.–  Fr. 30.–  grosskronig  Fr. 100.–  Fr. 70.–  Fr. 50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der vom Kanton ausgerichtete Pauschalansatz für die Rodung (Baumer  -  satz) von Hochstammbäumen beträgt:  Baumgrösse  Durchmesser gemessen  1 m über Boden  Umfang gemessen  1 m über Boden  Pauschalentschä  -  digung  kleinkronig  bis 30 cm  bis 95 cm  Fr. 100.–  3)  SR  910.91  4)  BGS  921.15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baumgrösse  Durchmesser gemessen  1 m über Boden  Umfang gemessen  1 m über Boden  Pauschalentschä  -  digung  mittelkronig  30–60 cm  96–188 cm  Fr. 200.–  grosskronig  über 60 cm  über 188 cm  Fr. 300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der vom Kanton ausgerichtete Pauschalansatz für den Rückriss/Rück  -  schnitt von Niederstamm-Obstanlagen wird nach folgender Formel berech  -  net:  Fläche (ha) x Faktor Alter x Faktor Befallstärke x Fr. 7000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Faktor Alter:  1.  1–5 Jahre = Faktor 0,5  2.  über 5 Jahre = Faktor 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Faktor Befallstärke pro Sorte:  1.  1 % bis 10 % = Faktor 0 (Betriebsrisiko)  2.  11 % bis 50 % = Faktor 0,6  3.  51 % bis 75 % = Faktor 0,8  4.  76 % bis 100% = Faktor 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der vom Kanton ausgerichtete Pauschalansatz für die Rodung von Obst  -  kulturen beträgt: 50 % des Enteignungswerts von Obstkulturen gemäss der  Anleitung zur Bewertung von Obstkulturen von Agroscope. Im Enteig  -  nungswert sind die Rodungskosten bereits enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Entschädigung bei schädlichen Organismen bei Feldkulturen
                            1  Entschädigt werden die direkten Kosten im Zusammenhang mit der vorge  -  schriebenen Bekämpfungsstrategie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Strategie wird mit dem kantonalen Pflanzenschutzdienst in einer  vorgängig unterzeichneten Vereinbarung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Finanziell unterstützt wird der zeitliche Aufwand für die Bekämpfungsme  -  thode (exkl. Büro und Verwaltung) sowie die Maschinenkosten (exkl.  Spritzmittelprodukte) bis maximal Fr. 10 000.– pro ha.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Höhe der Entschädigung bei schädlichen Organismen bei
                            Feldkulturen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vom Kanton ausgerichteten maximalen Ansätze für die Bekämpfung  betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Arbeitskosten pro Stunde: Fr. 32.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Fahrkosten pro Kilometer (PKW): Fr. 0.70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Maschinen, Geräte: Tarife der Forschungsanstalt Agroscope FAT Tä  -  nikon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  weitere Kosten: gemäss Bekämpfungsstrategie.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Höhe der Entschädigung bei beauftragten Kontrolleuren
                            1  Kontrolleure, welche vom Landwirtschaftsamt oder vom KPSD beauftragt  wurden, werden mit folgenden Ansätzen entschädigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Arbeitskosten pro Stunde: Fr. 43.00;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Fahrkosten pro Kilometer (PKW): Fr. 0.70.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Kürzung der Ansätze
                            1  In Rechnung gestellte Ansätze, welche jene nach §§ 4 und 6 übersteigen,  werden nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern nachweislich gegen pflanzenschutztechnische Bestimmungen im  Zusammenhang mit der Schadorganismenüberwachung und -bekämpfung  verstossen wurde oder die Massnahmen nicht mit dem kantonalen Pflanzen  -  schutzdienst abgesprochen wurden, können die Entschädigungen gekürzt  oder ganz verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Gesuchseinreichung und Rechnungsstellung
                            1  Rechnungen für Entschädigungen sind schriftlich und spätestens bis zum  15. Dezember des Ausführungsjahrs beim Landwirtschaftsamt einzureichen.  Arbeitsrapporte und Belege für Materialbeschaffung oder Porti sind beizule  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechnung muss mit dem offiziellen Rechnungsformular des Landwirt  -  schaftsamts eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  23.02.2021  01.01.2021  Erlass  Erstfassung  GS 2021/013  25.06.2022  01.05.2022  § 5 Abs. 3  geändert  GS 2022/039  25.06.2022  01.05.2022  § 6 Abs. 1, d)  eingefügt  GS 2022/039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  23.02.2021  01.01.2021  Erstfassung  GS 2021/013
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 3 25.06.2022
                            01.05.2022  geändert  GS 2022/039
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1, d) 25.06.2022
                            01.05.2022  eingefügt  GS 2022/039