Verordnung über die Änderungen des kantonalen Richtplans
                            Verordnung über die Änderungen des kantonalen  Richtplans  vom 04.02.2014 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2014)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 22.  Juni 1979 über die Raumplanung;  gestützt auf die Raumplanungsverordnung des Bundes vom 28.  Juni 2000;  gestützt auf das Raumplanungs- und Baugesetz vom 2.  Dezember 2008;  gestützt   auf   die   Verordnung   vom   10.  Juni   2002   über   die  Annahme   des  kantonalen Richtplans;  gestützt auf den Bericht 2013-DAEC-23 des Staatsrats an den Grossen Rat  über die Änderungen des kantonalen Richtplans im Zusammenhang mit den  Änderungen des kantonalen Verkehrsplans;  auf Antrag der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die   Änderungen   der   Themen   Gesamtverkehrskonzept   und   Öffentlicher  Verkehr des kantonalen Richtplans werden angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die   geänderten   Richtplantexte   der  Themen   nach  Artikel   1   ersetzen   die  Richtplantexte vom 28.  März 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die geänderten erläuternden Berichte der oben genannten Themen erset  -  zen die erläuternden Berichte vom 28.  März 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion wird mit dem Vollzug die  -  ser Verordnung beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Die Änderungen im kantonalen Richtplan werden dem Bundesrat zur Ge  -  nehmigung unterbreitet und den Inhabern des Richtplans zur Kenntnisnah  -  me zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  April 2014 in Kraft.  Genehmigung  Die Änderungen der Themen «Gesamtverkehrskonzept» und «Öffentlicher  Verkehr» sind nicht genehmigt worden (Entscheid der zuständigen Bundes  -  behörde vom 5.  November 2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2014  Erlass  Grunderlass  01.04.2014  2014_011  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  04.02.2014  01.04.2014  2014_011