Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen
                            Interkantonale Vereinbarung   über Beiträge an die  Bildungsgänge   der höheren Fachschulen (HFSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vom 22.  03.  2012   (Fassung in Kraft getreten am 01.06.2015  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Erlass bis 31.12.2015 unter 420.9 eingeordnet.  Die        Schweizerische        Konferenz  der        kantonalen  Erziehungsdirektoren (EDK)  gestützt auf  Artikel 63a Abs. 3 und 4 der Bundesverfassung (BV);  beschliesst:  I.      Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die  Vereinbarung  regelt  den  freien  Zugang  zu  den  gemäss  Bundesgesetz  über  die  Berufsbildung  vom  13.  Dezember  2002  (Berufsbildungsgesetz,  BBG)   anerkan  nten   Bildungsgängen   an   höheren   Fachschulen   und   die  Abgeltung,     welche     die     Wohnsitzkantone     der     Studierenden     den  Trägerschaften der Bildungsgänge höherer Fachschulen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  fördert  damit  den  interkantonalen  Lastenausgleich,  die  Koordination  der  Angebo  te  sowie  die  Freizügigkeit  für  Studierende  und  dient  deren  finanzieller Entlastung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1    Die  Vereinbarung  gilt  für  die  Bildungsgänge  an  höheren  Fachschulen  gemäss Artikel 29 BBG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nachdiplomstudien    fallen    nicht    in    den    Regelungsbereich    der  Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Zwei    oder    mehrere    Kantone    können    untereinander    von    dieser  Vereinbarung abweichende finanzielle Regelungen treffen.  II.    Beitragsberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Beitragsberechtigte Bildungsgänge
                            1  Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung eines Bi  ldungsgangs sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   die Anerkennung des Bildungsgangs durch das zuständige Bundesamt,  b)   der  Abschluss  einer  Leistungsvereinbarung  zwischen  Standortkanton  und  Bildungsanbieter,  aus  welcher  namentlich  die  Gewährleistung  der  Kostentransparenz ersichtlich is  t, und  c)   die Meldung des Standortkantons gemäss Artikel 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bildungsgänge  gemäss  Artikel  7  bedürfen  zusätzlich  eines  begründeten  Antrags der zuständigen Fachdirektorenkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällige  Gewinne,  die  der  Bildungsanbieter  bei  der  Durchführung  eines  Angebots  erzielt,  sind  entweder  zur  Reduktion  der  Studiengebühren  oder  zur Weiterentwicklung des Bildungsgangs einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge
                            1    Die  Standortkantone  melden  der  Geschäftsstelle  unter  Nachweis  der  Voraussetzungen   gemäss   Artikel   3   und   mit   dem   Hinweis   auf   den  Deckungsgrad  gemäss  den  Artikeln  6  oder  7  diejenigen  Bildungsgänge,  welche sie der Vereinbarung unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die    Geschäftsstelle    führt    eine    Liste    der    beitragsberechtigten  Bildungsgänge.  Diese  wird  jeweils  auf  Beginn  eines  neuen  Studienjahres  angepasst.  III.   Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zahlungspflichtiger Kanton
                            1  Zahlungspflichtig  für  Beitragsleistungen  gemäss  den  Artikeln  3,  6  und  7  der     Ve  reinbarung     ist     der     Wohnsitzkanton     zum     Zeitpunkt     des  Ausbildungsbeginns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als  Wohnsitzkanton  von  Studierenden  gilt  der  letzte  Kanton,  in  dem  mündige   Studierende   vor   Ausbildungsbeginn   mindestens   zwei   Jahre  ununterbrochen  gewohnt  haben  und,  ohne  gleichzeitig  in  Bildung  zu  sein,  finanziell  unabhängig  gewesen  sind;  als  Erwerbstätigkeit  gelten  auch  die  Führung   eines   Familienhaushaltes   und   das   Leisten   von   Militär  -   und  Zivildienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   Studierenden,   welche   die   Voraussetzungen   von   Absatz   2   nicht  erfüllen, gilt als Wohnsitzkanton:  a)   der  Heimatkanton  für  Schweizerinnen  und  Schweizer,  deren  Eltern  im  Ausland  wohnen  oder  die  elternlos  im  Ausland  wohnen;  bei  mehreren  Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,  b)   der  zugewiesene  Kanton  für  mündige  Flüchtlinge  und  Staatenlose,  die  elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   der     Kanton     des     zivilrechtlichen     Wohnsitzes     für     mündige  Ausländerinnen  und  Ausländer,  die  elternlos  sind  oder  deren  Eltern  im  Ausland wohnen, und  d)   in allen übrigen Fällen der K  anton, in dem sich bei Ausbildungsbeginn  der  zivilrechtliche  Wohnsitz  der  Eltern  beziehungsweise  der  Sitz  der  zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Höhe der Beiträge
                            1  Die  Beiträge  werden  je  Bildungsgang  differenziert  nach  Vollzeit  -  un  d  Teilzeitausbildung   in   Form   von   Semesterpauschalen   pro   Studierende  beziehungsweise Studierenden festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Festlegung der Höhe der Pauschalbeiträge gemäss Absatz 1 gelten  folgende Grundsätze:  a)   Ermittlung    der    durchschnittlichen    gewichteten    Aus  bildungskosten  (Bruttobildungskosten)       pro       Bildungsgang       und       Studierende  beziehungsweise  Studierenden  nach  Massgabe  der  Ausbildungsdauer  (Anzahl   Semester),   der   Anzahl   anrechenbarer   Lektionen   und   der  durchschnittlichen     Klassengrösse,     wobei     die     Konferenz     der  Vereinbarungskantone  die  maximale  Anzahl  anrechenbarer  Lektionen  und die minimale Referenzklassengrösse festlegt;  b)   die   Beiträge   decken   50   Prozent   der   gemäss   Bst.   a   ermittelten  durchschnittlichen Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Höhe der Beiträge bei erhöhtem öffentlichen I nteresse
                            1      In    den    Fachbereichen    Gesundheit,    Soziales    sowie    Land  -    und  Waldwirtschaft   kann   die   zuständige   Fachdirektorenkonferenz   bei   der  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  für  einzelne  Bildungsgänge  Beiträge  in  der  Höhe  von  maximal  90  Prozent  der  ermittelte  n  durchschnittlichen  Standardkosten  pro  Studierenden  und  Semester  beantragen.  Sie  hat  hierfür  ein   erhöhtes   öffentliches   Interesse   am   entsprechenden   Bildungsgang  nachzuweisen,   namentlich   im   Zusammenhang   mit   einem   gesetzlichen  Versorgungsauftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  erhöh  te  öffentliche  Interesse  für  Beiträge  im  Sinne  von  Absatz  1  ist  von  der  zuständigen  Fachdirektorenkonferenz  zuhanden  der  Konferenz  der  Vereinbarungskantone   periodisch,   mindestens   aber   alle   fünf   Jahre,   zu  überprüfen. Fehlt das erhöhte öffentliche Interesse für einen Bildungsgang,  gelten für diesen die Beiträge gemäss Artikel 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Auszahlung der Beiträge
                            1  Die  Beiträge  werden  semesterweise  pro  Bildungsgang  und  Studierende  beziehungsweise Studierenden an den Bildungsanbieter ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Standortkant  on  beziehungsweise  der  Trägerkanton  und  allfällige  mitfinanzierende     Mitträgerkantone     müssen     für     ihre     Studierenden  mindestens   dieselben   Leistungen   erbringen,   wie   sie   die   vorliegende  Vereinbarung vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Studiengebühren
                            1  Die Anbieter können angemessene Studiengebühren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  kann  für  Studiengebühren  je  Bildungsgang    anrechenbare    Mindest  -    und    Höchstbeträge    festlegen.  Übersteigen die Studiengebühren die festgelegte Höchstgrenze, werden die  Beiträge für  den betreffenden Bildungsgang entsprechend gekürzt.  IV.   Studierende
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen
                            Die Kantone und die auf ihrem Gebiet befindlichen Schulen gewähren den  Studierenden,   deren   Bildungsgang   dieser   Vereinbarung   untersteht,   mit  Bezug  auf  den  Ausbildungszugang  die  gleiche  Rechtsstellung  wie  den  eigenen Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
                            1  Studierende  sowie  Studienanwärterinnen  und  -  anwärter  aus  Kantonen,  welche dieser V  ereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch  auf  Gleichbehandlung.  Sie  können  zu  einem  Bildungsgang  zugelassen  werden, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme  gefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten  sind,   werden   zusätzlich   zu   den   Studiengebühren   Ausbildungsgebühren  überbunden,  die  mindestens  der  Abgeltung  nach  den  Artikeln  6  oder  7  entsprechen.  V.  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
                            1  Die    Konferenz    der    Ver  einbarungskantone    setzt    sich    aus    den  Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren der Kantone zusammen, die  der Vereinbarung beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entscheidet abschliessend über alle Fragen im Zusammenhang mit der  Vereinbarung, insbesondere:  a)   legt sie die Höhe der Beiträge im Sinne der Artikel 6 und 7 fest,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   legt   sie   die   maximale   Anzahl   anrechenbarer   Lektionen   und   die  minimale Referenzklassengrösse gemäss Artikel 6 Absatz 2 Bst. a fest,  c)   legt   sie   die   Mindest  -   und   Höchstbeiträge   für   Studiengebühren   j  e  Bildungsgang gemäss Artikel 9 fest, und  d)   genehmigt sie die Berichterstattung der Geschäftsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 Bst. a–  c bedürfen der Mehrheit von zwei  Dritteln der Konferenzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Geschäftsstelle
                            1  Die  Geschäftsstelle  w  ird  vom  Generalsekretariat  der  Schweizerischen  Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:  a)   die Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge zu führen,  b)   für   die   Erhebung   der     Kosten   für   die   Bildungsgänge   der   höheren  Fachschulen gemäss Artikel 6 zu sorgen,  c)   die     Geschäfte,     für     deren     Entscheid     die     Konferenz     der  Vereinbarungskantone zuständig ist, vorzubereiten,  d)   Vorschläge   für   die   Anpassung   der   Beiträge   auszuarbeiten   und   zu  überprüfen,  e)   Koordinationsaufgaben wahrzunehmen,  f)    Verfahrensfragen zu regeln, darunter namentlich Regelungen betreffend  die Rechnungslegung, die Beitragszahlung, die Termine und Stichdaten  festzulegen, und  g)   der Konferenz der Vereinbarungskantone jährlich Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kosten  für  den  Vollzug  dieser  Vereinbarung  werden  durch  die  Vereinbarungskantone  nach  Massgabe  der  Bevölkerungszahl  getragen.  Sie  werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Streitbeilegung
                            1  Auf  Streitigkeiten,    die  sich  aus  der  vorliegenden  Vereinbarung  ergeben,  wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die  interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung,  IRV) vom 24. Juni 2005 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann  die  Streitigkeit  nicht  beigelegt  werden,  entscheidet  auf  Klage  hin  das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 Bst. b des Bundesgesetzes  über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz; BGG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI.   Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beitritt
                            Der    Beitritt    zu    dieser    Vereinbarung    wird    dem    Vorstand    der  Schweizerischen     Konferenz     der     kantonalen     Erziehungsdirektoren  gegenüber erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Inkrafttreten
                            1  Der    Vorstand    der    Schweizerischen    Konferenz    der    kantonalen  Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn  ihr 10 Kantone  beigetreten   sind,   frühestens   aber   auf   den   Beginn   des   Studienjahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013/2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls  ein  Kanton  Träger  oder  Mitträger  einer  Schule  oder  Institution  ist,  welche  den  betreffenden  Bildungsgang  anbietet,  kann  er  während  einer  Übergangsfrist   vo  n   5   Jahren   ab   Inkrafttreten   der   Vereinbarung   seine  Beitragsleistung    für    einen    ausserkantonalen    Schulbesuch    von    einer  Bewilligung abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kündigung
                            Die  Vereinbarung  kann  unter  Einhal  tung  einer  Frist  von  zwei  Jahren  jeweils   auf   den   30.   September   durch   schriftliche   Erklärung   an   die  Geschäftsstelle     gekündigt     werden,     erstmals     jedoch     nach     fünf  Beitrittsjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Weiterdauer der Verpflichtungen
                            Kündigt  ein  Kanton  die  Vereinbarung,  ble  iben  seine  Verpflichtungen  aus  dieser  Vereinbarung  für  die  zum  Zeitpunkt  des  Austritts  in  Ausbildung  befindlichen Studierenden bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Interkantonale Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998
                            1  Mit   dem   Beitritt   eines   Kantons   zur   HFSV   werden   die   h  öheren  Fachschulen  dieses  Kantons  automatisch  aus  dem  Anhang  der  FSV  1998  gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Leistungsabgeltungen  derjenigen  Kantone,  die  der  HFSV  nicht  oder  noch nicht beigetreten sind, erfolgen gestützt auf die FSV.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Fürstentum Liechtenstein
                            Dieser   Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage  seiner   eigenen   Gesetzgebung   beitreten.   Ihm   stehen   alle   Rechte   und  Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitritt  durch  Gesetz vom 17.3.2015  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 1.6.2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  2.03.2012  Erlass  Grunderlass  0  1.06.2015  2  015_028  Änderungstabelle  – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  2  2.03.2012  0  1.06.2015  2  015_028