Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten
                            GS 90, 865
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für  Berufskosten  *  Vom 19. Mai 1987 (Stand 1. Januar 2022)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf §§ 32 Buchstabe f, 33, 41 Absatz 1 Buchs  taben c und d, 118  Absatz 2 sowie 264 Absatz 2 des Gesetzes über die Staat  s- und Gemeinde-  steuern vom 1. Dezember 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1. Allgemein
                            1   Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit können als Be  rufskosten jene Auf-  wendungen vom Einkommen abgezogen werden, die für di  e Erzielung des  Einkommens erforderlich sind und in einem direkten  ursächlichen Zusam-  menhang dazu stehen, nämlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  *  a)    die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- u  nd Arbeits-  stätte;  b)    die  notwendigen  Mehrkosten  für  Verpflegung  ausser  halb  der  Wohnstätte und bei Schichtarbeit im Rahmen von §§ 4 u  nd 5 dieser  Verordnung;  c)    die übrigen für die Berufsausübung erforderliche  n Kosten;  d)*   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Berufskosten können nur abgezogen werden, sowe  it der Arbeitgeber  die entsprechenden Auslagen nicht vergütet.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 II. Pauschalabzüge
                            1   Diese Verordnung legt für den Abzug der Berufskosten   Pauschalansätze  fest. Die Pauschalabzüge werden ohne besonderen Nach  weis gewährt.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Pauschalabzüge, die nicht im Verhältnis zum Einko  mmen festgesetzt  werden, sind angemessen zu kürzen, wenn die unselbstä  ndige Erwerbstä-  tigkeit bloss während eines Teils des Jahres, als T  eilzeitarbeit oder im Ne-  benberuf ausgeübt wird. Für die Dauer der Arbeitslos  igkeit wird der Ab-  zug nach § 6 dieser Verordnung nicht gekürzt.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Anstelle  des  Pauschalabzuges  können  die  Steuerpflich  tigen  die  übrigen  für die Berufsausübung erforderlichen Kosten nach §  1 Absatz 1 Buchstabe  c bzw. § 6 nach tatsächlichem Aufwand abziehen. In di  esem Fall sind die  gesamten Auslagen und deren berufliche Notwendigkei  t nachzuweisen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  614.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     Die Aufzählung wurde gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni   2010 angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Pauschalabzüge gelten auch für den unselbständi  gerwerbenden Ehe-  gatten. Bei Mitarbeit im Beruf oder im Betrieb des  Ehegatten sind die Ab-  züge aber nur zulässig, wenn ein Arbeitsverhältnis na  chgewiesen werden  kann, das den Rahmen der ehelichen Beistandspflicht   eindeutig übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 III. Berufskosten
1. Fahrtkosten
                            1   Als Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstät  te können abge-  zogen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  a)    bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels  (Bahn, Tram, Au-  tobus usw.) oder eines Verkehrsmittels, das von einem   Dritten ge-  führt wird (Mitfahrt): die tatsächlichen Kosten;  b)*   bei Benützung eines Fahrrades bis 700 Franken;  c)*   bei  Benützung  eines  Motorfahrrades  oder  eines  Mo  torrades  mit  gelbem  Kontrollschild,  wenn  die  Entfernung  zwischen  W  ohn-  und  Arbeitsstätte  mindestens  1 km  (einfache  Wegstrecke)    beträgt:  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700 Franken;  d)    bei  Benützung  eines  Motorrades  oder  eines  Privatau  tos,  wenn  die  Entfernung  zwischen  Wohn-  und  Arbeitsstätte  mindeste  ns  1  km  (einfache Wegstrecke) beträgt: der Betrag, den der  Steuerpflichtige  bei  Benützung  des  zur  Verfügung  stehenden  öffentliche  n  Ver-  kehrsmittels  hätte  auslegen  müssen;  steht  kein  solc  hes  zur  Verfü-  gung  oder  kann  dessen  Benützung  dem  Steuerpflichtigen    aus  be-  achtlichen Gründen nicht zugemutet werden (z.B. wegen   Gebrech-  lichkeit, beachtenswerter Entfernung der Wohn- oder   Arbeitsstätte  von der nächsten Haltestelle; ungünstigen Fahrplanes  usw.) so kön-  nen abgezogen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.* für Motorräder mit weissem Kontrollschild: 40 R appen/km;
2. für Autos für die ersten 10'000 km 70 Rappen/km;
3. für Autos für die nächsten 10'000 km 55 Rappen/k m;
4. für Autos für die nächsten 10'000 km 45 Rappen/k m;
5.* für Autos für jeden weiteren km 35 Rappen/km.
                            2   Für  die  Hin-  und  Rückfahrt über  Mittag  kann  höchste  ns der  Abzug  für  auswärtige Verpflegung nach § 4 Absatz 1 geltend gema  cht werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wenn der Steuerpflichtige das Motorrad oder das Pri  vatauto zur Berufs-  ausübung benützen muss, können die Kosten der berufl  ichen Fahrten nach  den  Ansätzen  von  Absatz  1  Buchstabe  d  abgezogen  werde  n,  soweit  die  Kosten nicht vom Arbeitgeber vergütet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Nutzt die steuerpflichtige Person ein Geschäftsfahr  zeug unentgeltlich für  Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie für we  itere private Zwe-  cke,  so  kann  anstelle  der  Abrechnung  über  die  tatsä  chlichen  Kosten  der  privaten Nutzung und des Fahrkostenabzugs eine pauschal  e Fahrkostenab-  rechnung vorgenommen werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Bei der pauschalen Fahrkostenabrechnung gelten 0.9  Prozent des Kauf-  mindestens aber 150 Franken pro Monat.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     Die Aufzählungen wurde gemäss RRB 2010/980 vom 1. Ju  ni 2010 angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 2. Mehrkosten für Verpflegung und bei Schichtarb eit
                            1   Als  Mehrkosten  für  Verpflegung  ausserhalb  der  Wohns  tätte  und  bei  Schichtarbeit  können,  wenn  der  Steuerpflichtige  wegen    grosser  Entfer-  nung  zwischen  Wohn-  und  Arbeitsstätte  oder  bei  sehr  kurz  bemessener  Essenspause aus beruflichen Gründen eine Hauptmahlz  eit nicht zu Hause  einnehmen kann, abgezogen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  *  a)*   Mehrkosten für eine Hauptmahlzeit (in der Regel  nur für Mittages-  sen): 15 Franken, höchstens 3'200 Franken im Jahr;  b)*   der halbe Abzug nach Buchstabe a (7.50 Franken bzw  . 1'600 Franken  im Jahr) ist zulässig, wenn Hauptmahlzeiten vom Arbeit  geber durch  Beiträge  in  bar  oder  die  Abgabe  von  Gutscheinen  verb  illigt  oder  wenn  sie  in  einer  Kantine,  einem  Personalrestaurant  oder  einer  Gaststätte des Arbeitgebers eingenommen werden. Wer   wegen kur-  zer  Essenspausen  gezwungen  ist,  mindestens  einmal  pro    Tag  eine  Hauptmahlzeit beim Arbeitgeber einzunehmen (wie z. B.   im Gast-  gewerbe),  kann  pro  Tag  (allenfalls  pro  Jahr)  einen  halben  Abzug  vornehmen.  Die  Einnahme  weiterer  Mahlzeiten  beim  Arbe  itgeber  gibt keinen Anspruch auf mehr als diesen halben Abzu  g.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn die  Hauptmahlzeiten  den Steuerpflichtigen auf weniger als 10 Franken zu st  ehen kommen be-  ziehungsweise wenn der Arbeitgeber bei der Bewertung   allfälliger Natu-  ralbezüge folgende Werte unterschreitet: Mittagessen   10 Franken, Abend-  essen  8  Franken  oder  21.50  Franken  pro  Tag  für  Morgen  -,  Mittag-  und  Abendessen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für jeden ausgewiesenen Tag mit durchgehender, mind  estens achtstün-  diger  Schicht-  oder  Nachtarbeit  wird  für  die  Mehrkos  ten  gegenüber  der  normalen Verpflegung zu Hause ein Abzug von 15 Franken  , bei ganzjähri-  ger  Schicht-  oder  Nachtarbeit  ein  Abzug  von  3'200  Frank  en  im  Jahr  ge-  währt. Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (unreg  elmässige) Arbeitszeit  gleichgestellt,  sofern  beide  Hauptmahlzeiten  nicht  zur  üblichen  Zeit  zu-  hause eingenommen werden können. Der Abzug für Schich  t- oder Nacht-  arbeit kann nicht zusätzlich zum Abzug für auswärtige  Verpflegung (Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 oder § 5 hienach) beansprucht werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 3. Mehrkosten bei Wochenaufenthalt
                            1   Steuerpflichtige,  die  sich  während  der  Woche  am  Arb  eitsort  aufhalten,  jedoch regelmässig über das Wochenende nach Hause z  urückkehren und  daher  dort  steuerpflichtig  bleiben,  können  die  beru  flich  notwendigen  Mehrkosten wie folgt abziehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  a)    für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung, s  oweit für diese  Mahlzeiten  am  Arbeitsort  keine  Kochgelegenheit  zur  Verf  ügung  steht:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.* pro Hauptmahlzeit 15 Franken, somit 30 Franken im Tag, bei
                            ganzjährigem Wochenaufenthalt 6'400 Franken im Jahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                2.* wenn das Mittagessen durch den Arbeitgeber verbi lligt wird
                            (Kantine, Kostenbeitrag, Naturalleistung des Arbeitge  bers), so  wird für diese Mahlzeit nur der halbe Abzug (7.50 Fran  ken)  gewährt, somit gesamthaft 22.50 Franken im Tag und 4  '800  Franken im Jahr; in den Fällen von § 4 Absatz 2 wird ke  in Ab-  zug gewährt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     Die Aufzählung wurde gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni   2010 angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     Die Aufzählung wurde gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni   2010 angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  b)*   für die Kosten der Unterkunft: die tatsächlichen   Kosten für ein aus-  wärtiges  Zimmer  oder  eine  auswärtige  Wohnung,  höchs  tens  aber  für zwei Raumeinheiten;  c)    für  die  Kosten  der  wöchentlichen  Heimkehr:  die  no  twendigen  Fahrtkosten, in der Regel die Kosten des öffentlichen   Verkehrsmit-  tels.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6* 4. Übrige Berufskosten
                            1   Als  übrige  für  die  Ausübung  des  Berufes  erforderli  che  Kosten  können  pauschal 3 % des Nettolohnes, mindestens 2'000 Frank  en  und höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4'000 Franken, abgezogen werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als übrige Berufskosten, die in der Pauschale enth  alten sind, gelten ins-  besondere  die  Auslagen  für  Berufswerkzeuge  (inkl.  ED  V-Hard-  und  Soft-  ware),  Fachliteratur,  privates  Arbeitszimmer,  Berufskl  eider,  besonderen  Schuh- und Kleiderverschleiss sowie die Mehrauslagen  bei Schwerarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Kosten  des  privaten  Arbeitszimmers  können  Steuerpf  lichtige  abzie-  hen, die nachweisbar ein Zimmer ihrer Privatwohnung  hauptsächlich und  regelmässig  für  ihre  Berufsarbeit  benützen  müssen,  w  eil  am  Arbeitsort  kein entsprechender Raum zur Verfügung steht. Abziehba  r sind die Auf-  wendungen für Miete beziehungsweise der Anteil Mietw  ert sowie die Kos-  ten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            bis  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 IV. Unkosten bei Nebenerwerb
                            1   Vom  Einkommen  aus  unselbständiger  Nebenerwerbstätig  keit  können
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20%  der  rohen  Einkünfte  aus  dieser  Tätigkeit,  minde  stens  800  Franken,  gesamthaft  aber  höchstens  2'400  Franken)  im  Jahr  abg  ezogen  werden.  Belaufen sich die Einkünfte auf weniger als 800 Fran  ken im Jahr, so kann  nur dieser niedrigere Betrag abgezogen werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieser Abzug umfasst sämtliche durch die Nebenerwer  bstätigkeit beding-  ten Berufsauslagen, also alle Kosten gemäss § 33 Abs  atz 1 des Gesetzes;  der Nachweis höherer Kosten bleibt aber vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Als Nebenerwerbstätigkeit gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  a)    eine  Erwerbstätigkeit,  die  neben  einer  Haupterwe  rbstätigkeit  aus-  geübt wird;  b)    eine bloss gelegentliche und unregelmässige Erwe  rbstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Nicht  zulässig  ist  dieser  Pauschalabzug  für  Einkomme  n  aus  einer  regel-  mässig, aber nur teilzeitlich (z.B. halbtags, tagewei  se) ausgeübten Erwerbs-  tätigkeit. Handelt es sich hierbei um eine selbstän  dige Tätigkeit, so kommt  der Abzug der tatsächlichen Kosten in Betracht; bei  unselbständiger Tätig-  keit dagegen sind die angemessen gekürzten Abzüge nac  h §§ 3–6 dieser  Verordnung anzuwenden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der  Pauschalabzug  ist  ebenfalls  nicht  zulässig  für  E  inkommen  aus  der  Tätigkeit im Verwaltungsrat einer Kapitalgesellschaft   oder Genossenschaft,  da die damit verbundenen Unkosten in der Regel geson  dert vergütet wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8* ...
                            1  )     Die Aufzählung wurde gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni   2010 angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9* ...
§ 10* ...
§ 11 VIII. Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 198  7 in Kraft. Sie er-  setzt für die Steuerjahre 1987 und folgende die Steuer  verordnung Nr. 13  vom 28. Januar 1986  1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     GS 90, 376.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                09.09.1991 01.01.1992 § 5 Abs. 1, b) geändert -
22.09.1992 01.01.1993 § 7 Abs. 4 geändert -
26.10.1994 01.01.1995 Erlasstitel geändert -
26.10.1994 01.01.1995 § 1 Abs. 1 geändert -
26.10.1994 01.01.1995 § 2 Abs. 1 geändert -
26.10.1994 01.01.1995 § 6 totalrevidiert -
26.10.1994 01.01.1995 § 6
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                26.10.1994 01.01.1995 § 10 aufgehoben -
23.09.1997 01.01.1998 § 3 Abs. 2 geän dert -
22.08.2000 01.01.2001 § 1 Abs. 2 aufgehoben -
22.08.2000 01.01.2001 § 2 Abs. 3 geändert -
22.08.2000 01.01.2001 § 3 Abs. 1, b) geändert -
22.08.2000 01.01.2001 § 3 Abs. 4 geändert -
22.08.2000 01.01.2001 § 4 Abs. 1 geändert -
22.08.2000 01.01. 2001 § 6
                            bis  Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                22.08.2000 01.01.2001 § 8 aufgehoben -
22.08.2000 01.01.2001 § 9 aufgehoben -
30.10.2006 01.01.2007 § 4 Abs. 1, a) geändert -
30.10.2006 01.01.2007 § 4 Abs. 1, b) geändert -
30.10.2006 01.01.2007 § 4 Abs. 2 geändert -
                            30  .10.2006  01.01.2007  § 4 Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2006 01.01.2007 § 5 Abs. 1, a),
1.
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2006 01.01.2007 § 5 Abs. 1, a),
2.
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2006 01.01.2007 § 7 Abs. 1 geändert -
23.09.2008 01.01.2009 § 3 Abs. 1, c) geändert -
23.09.2008 01.01.2009 § 3 Abs. 1, d),
1.
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                23.09.2008 01.01.2009 § 3 Abs. 1, d),
5.
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                23.09.2008 01.01.2009 § 6 Abs. 1 geändert -
31.08.2015 01.01.2016 § 1 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2015, 39
31.08.2015 01.01.2016 § 1 Abs. 3 eingefügt GS 2015, 39
                            3  1.08.2015  01.01.2016  § 2 Abs. 1  geändert  GS 2015, 39
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2015 01.01.2016 § 2 Abs. 2 aufgehoben GS 2015, 39
31.08.2015 01.01.2016 § 2 Abs. 4 geändert GS 2015, 39
31.08.2015 01.01.2016 § 3 Abs. 4 aufgehoben GS 2015, 39
31.08.2015 01.01.2016 § 6 Abs. 3 geändert GS 2015, 39
31.08.2015 01.01.2016 § 6
                            bis  aufgehoben  GS 2015, 39
                        
                        
                    
                    
                    
                21.09.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 5 eingefügt GS 2021, 44
21.09.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 6 eingefügt GS 2021, 44
                            7  * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änd  erung  GS Fundstelle  Erlasstitel  26.10.1994  01.01.1995  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 26.10.1994 01.01.1995 geändert -
§ 1 Abs. 1, d) 31.08.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015, 39
§ 1 Abs. 2 22.08.2000 01.01.2001 aufgehoben -
§ 1 Abs. 3 31.08.2015 01.01.2016 ein gefügt GS 2015, 39
§ 2 Abs. 1 26.10.1994 01.01.1995 geändert -
§ 2 Abs. 1 31.08.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 39
§ 2 Abs. 2 31.08.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015, 39
§ 2 Abs. 3 22.08.2000 01.01.2001 geändert -
§ 2 Abs. 4 31.08.2015 01.01.2016 g eändert GS 2015, 39
§ 3 Abs. 1, b) 22.08.2000 01.01.2001 geändert -
§ 3 Abs. 1, c) 23.09.2008 01.01.2009 geändert -
§ 3 Abs. 1, d),
1.
23.09.2008 01.01.2009 geändert -
§ 3 Abs. 1, d),
5.
23.09.2008 01.01.2009 geändert -
§ 3 Abs. 2 23.09.1997 01.01.199 8 geändert -
§ 3 Abs. 4 22.08.2000 01.01.2001 geändert -
§ 3 Abs. 4 31.08.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015, 39
§ 3 Abs. 5 21.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 44
§ 3 Abs. 6 21.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 44
§ 4 Abs. 1 22.08.2000 01.01. 2001 geändert -
§ 4 Abs. 1, a) 30.10.2006 01.01.2007 geändert -
§ 4 Abs. 1, b) 30.10.2006 01.01.2007 geändert -
§ 4 Abs. 2 30.10.2006 01.01.2007 geändert -
§ 4 Abs. 3 30.10.2006 01.01.2007 geändert -
§ 5 Abs. 1, a),
1.
30.10.2006 01.01.2007 geändert -
§ 5 Abs. 1, a),
2.
30.10.2006 01.01.2007 geändert -
§ 5 Abs. 1, b) 09.09.1991 01.01.1992 geändert -
§ 6 26.10.1994 01.01.1995 totalrevidiert -
§ 6 Abs. 1 23.09.2008 01.01.2009 geändert -
§ 6 Abs. 3 31.08.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 39
§ 6
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  6.10.1994  01.01.1995  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015, 39
§ 6
                            bis  Abs. 3  22.08.2000  01.01.2001  geändert  -