Richtlinie betreffend Unterstützungsleistungen für Personen aus dem Asylbereich ohne Aufenthaltsbewilligung
                            Richtlinie betreffend Unterstützungsleistungen für  Personen aus dem Asylbereich ohne  Aufenthaltsbewilligung  (Unterstützungsrichtlinie)  Vom 21. September 2022 (Stand 1. Januar 2023)  Die Direktion des Innern des Kantons Zug,  gestützt auf § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Bst. b der Verordnung betreffend  Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich vom 27. Januar 2009  1  )  verfügt:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Die  Unterstützungsleistungen  im Asylbereich   gelten  für  folgende  Perso  -  nengruppen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Asylsuchende (Ausweis N);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Ausweis S).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nothilfeleistungen gelten für folgende Personengruppen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid (NEE);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Personen mit einem rechtskräftigen negativen Asylentscheid (NAE).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Teuerungsanpassung
                            1  Die Anpassung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt an die Teuerung  erfolgt im gleichen prozentualen Umfang wie die Teuerungsanpassung der  Ergänzungsleistungen   zu   AHV/IV,   spätestens   mit   einem   Jahr   Verzöge  -  rung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beträge werden für Personengruppen im Asylbereich nach §  1  Abs.  1  dieser Richtlinie auf den nächsten Franken gerundet.  *  1)  BGS  861.42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Unterstützungsleistungen im Asylbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Grundbedarf für den Lebensunterhalt
                            1  Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird in Abhängigkeit der Haus  -  haltsgrösse festgesetzt:  Haushaltgrösse  Grundbedarf pro Monat  1 Person  470 Franken  *  2 Personen  888 Franken  *  3 Personen  1273 Franken  *  4 Personen  1489 Franken  *  5 Personen  1681 Franken  *  Pro weitere Person  + 209 Franken  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Je nach den konkreten Umständen, insbesondere der Wohnsituation, kann  das Kantonale Sozialamt Zuschläge gewähren oder Abzüge veranschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Verpflegung durch Dritte erbracht, sind folgende Abzüge zuläs  -  sig:  Haushaltgrösse  Kosten pro Mahlzeit und Person  1 Person  Fr. 2.70  2 Personen  Fr. 2.50  3 Personen  Fr. 2.30  4 Personen  Fr. 2.10  5 Personen  Fr. 1.90  Pro weitere Person  Fr. 1.90
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Benutzungsgebühr bei Unterbringung in kantonalen
                            Unterkünften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Unterbringung in kantonalen Unterkünften wird eine monatliche  Benutzungsgebühr angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Benutzungsgebühr wird bei der Unterbringung in einer Kollektivun  -  terkunft wie folgt festgesetzt:  Zimmer  Wohnkosten pro Person  1 Person in Einzelzimmer  420 Franken  1 Person in Mehrbettzimmer  270 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Benutzungsgebühr wird bei der Unterbringung in einem Studio oder  einer Wohnung wie folgt festgesetzt:  Haushaltgrösse  Wohnkosten pro Haushalt  1 Person  420 Franken  2 Personen  840 Franken  3 Personen  1260 Franken  4 Personen  1580 Franken  5 Personen  1850 Franken  Pro weitere Person  + 120 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sind   Personen   in   der   Lage,   ohne   finanzielle   Unterstützung   eine   private  Unterkunft zu beziehen, haben sie innerhalb von sechs Monaten eine eigene  Wohnung zu suchen, wobei ein Auszug jederzeit ohne Einhaltung von Fris  -  ten zulässig ist. Die Nutzung kann unter Umständen unter Berücksichtigung  der folgenden schrittweisen Gebührenerhöhung verlängert werden:  Stufen  Erhöhung  Ab 7. Monat nach finanzieller Unabhängigkeit  + 100 Franken  Ab 10. Monat nach finanzieller Unabhängigkeit  + 250 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Benutzungsgebühr bei Unterbringung in Gastfamilien
                            1  Für die Unterbringung in Gastfamilien wird den Gastgebenden auf Antrag  monatlich ein Beitrag ausbezahlt und den untergebrachten Personen als Be  -  nutzungsgebühr angerechnet:  Anzahl  Beitrag  1 Person  250 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anzahl  Beitrag  2 Personen  380 Franken  3 Personen  460 Franken  4 Personen  530 Franken  Ab 5 Personen  600 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Übernahme der Wohnkosten bei Privatwohnungen
                            1  Bei vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern (Ausweis  F) und Schutzbedürftigen (Ausweis S) werden unter Berücksichtigung der  Haushaltsgrösse als Wohnkosten (Mietzins und Nebenkosten) maximal die  Benutzungsgebühren gemäss § 4 Abs. 3 dieser Richtlinie und zusätzlich die  tatsächlichen Stromkosten übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über   dem   Maximalbetrag   liegende   Wohnkosten   können   in   begründeten  Ausnahmefällen bis zur Höhe der maximalen Wohnkosten für Personen, die  gemäss SKOS-Richtlinien unterstützt werden, übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Asylsuchenden (Ausweis N) werden keine Wohnkosten übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Situationsbedingte Leistungen
                            1  Bei der Absolvierung einer Ausbildung, der Teilnahme an einem Arbeits  -  integrationsprogramm oder zu Erwerbszwecken werden gegebenenfalls fol  -  gende Verpflegungszuschläge gewährt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  8 Franken pro Tag und maximal 176 Franken pro Monat bei jungen  Erwachsenen zwischen dem 16. und dem vollendeten 25. Lebensjahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  10 Franken pro Tag und maximal 220 Franken pro Monat bei den üb  -  rigen Erwachsenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für den Transport mit dem öffentlichen Verkehr werden über  -  nommen, wenn es für die Wahrnehmung wesentlicher Termine erforderlich  ist, insbesondere bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Absolvierung einer Ausbildung oder zum Erwerbszweck (Arbeits  -  weg, Stellensuche und dgl.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Teilnahme an offiziellen Integrationsprogrammen (Deutschkurse,  Arbeitseinsätze und dgl.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  medizinischen Behandlungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  amtlichen Terminen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern (Ausweis  F) und Schutzsuchenden (Ausweis S) können die Kosten für ein Hobby mit  integrativem Charakter bis maximal 400 Franken pro Person und Jahr (in  -  klusive Ausrüstung) übernommen werden. In begründeten Einzelfällen kön  -  nen  bei  Kindern  und  Jugendlichen   bis  zur  Volljährigkeit  höhere  Beiträge  übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Asylsuchenden (Ausweis N) können bei Kindern und Jugendlichen bis  zur   Volljährigkeit   die   Kosten   für   eine   organisierte   Freizeitbeschäftigung  (Pfadi, Sportverein, Schulkurs, Freizeitkurs und dgl.) bis maximal 400 Fran  -  ken pro Person und Jahr (inklusive Ausrüstung) übernommen werden.  3. Nothilfeleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Grundbedarf für den Lebensunterhalt
                            1  Wird die Nothilfe in bar geleistet, beträgt der Grundbedarf für den Lebens  -  unterhalt 9 Franken pro Person.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei unbegleiteten Minderjährigen und bei anderen verletzlichen Personen  kann das Kantonale Sozialamt den Grundbedarf für den Lebensunterhalt bis  zu maximal den um 10 Prozent reduzierten Beträgen gemäss § 3 Abs. 1 die  -  ser Richtlinie erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  21.09.2022  01.10.2022  Erlass  Erstfassung  GS 2022/049  15.12.2022  01.01.2023  § 2 Abs. 1  geändert  GS 2022/073  15.12.2022  01.01.2023  § 2 Abs. 2  eingefügt  GS 2022/073  15.12.2022  01.01.2023  § 3 Abs. 1, Tabelle, "1  Person" / "Grundbedarf  pro Monat"  geändert  GS 2022/073  15.12.2022  01.01.2023  § 3 Abs. 1, Tabelle, "2  Personen" / "Grundbedarf  pro Monat"  geändert  GS 2022/073  15.12.2022  01.01.2023  § 3 Abs. 1, Tabelle, "3  Personen" / "Grundbedarf  pro Monat"  geändert  GS 2022/073  15.12.2022  01.01.2023  § 3 Abs. 1, Tabelle, "4  Personen" / "Grundbedarf  pro Monat"  geändert  GS 2022/073  15.12.2022  01.01.2023  § 3 Abs. 1, Tabelle, "5  Personen" / "Grundbedarf  pro Monat"  geändert  GS 2022/073  15.12.2022  01.01.2023  § 3 Abs. 1, Tabelle, "Pro  weitere Person" / "Grund  -  bedarf pro Monat"  geändert  GS 2022/073  15.12.2022  01.01.2023  § 8 Abs. 1  geändert  GS 2022/073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  21.09.2022  01.10.2022  Erstfassung  GS 2022/049
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 15.12.2022
                            01.01.2023  geändert  GS 2022/073
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 15.12.2022
                            01.01.2023  eingefügt  GS 2022/073
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, Tabelle, "1 Per -
                            son" / "Grundbedarf pro  Monat"  15.12.2022  01.01.2023  geändert  GS 2022/073
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, Tabelle, "2 Per -
                            sonen" / "Grundbedarf pro  Monat"  15.12.2022  01.01.2023  geändert  GS 2022/073
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, Tabelle, "3 Per -
                            sonen" / "Grundbedarf pro  Monat"  15.12.2022  01.01.2023  geändert  GS 2022/073
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, Tabelle, "4 Per -
                            sonen" / "Grundbedarf pro  Monat"  15.12.2022  01.01.2023  geändert  GS 2022/073
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, Tabelle, "5 Per -
                            sonen" / "Grundbedarf pro  Monat"  15.12.2022  01.01.2023  geändert  GS 2022/073
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, Tabelle, "Pro weitere Person" / "Grund -
                            bedarf pro Monat"  15.12.2022  01.01.2023  geändert  GS 2022/073
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1 15.12.2022
                            01.01.2023  geändert  GS 2022/073