Reglement über die Zulassung an die Universität Freiburg
                            Reglement  vom 3. April 2006  über die Zulassung an die Universität Freiburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Erlass bis 31.12.2015 unter 431.131 eingeordnet.  Der Senat der Univ  ersität Freiburg  gestützt  auf  die  Artikel  24  Abs.  1,  29  Abs.  1  Bst.  b,  33  Ab  s. 1 Bst. a, 35  Abs. 2 Bst. a und 41 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. November 1997 über die  Universität;  gestützt  auf  die  Artikel  36,  37,  38,  39,    40,  88  Abs.  1  Bst.  c  und  103a  der  Statuten vom 31. März 2000 der Universität Freiburg;  auf Antrag des Rektorats,  beschliesst:  I. GRUNDSÄTZE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            An der Universität Freiburg können studieren:  a)   die Studierenden, die einen Unterricht besuchen, um einen universitären  Grad  oder  ein  anderes  von  der  Universität  ausgestelltes  Diplom  zu  erlangen;  b)   die Hörerinnen und Hörer, die einen Unterricht besuchen, ohne Absicht,  ein Diplom zu erlangen;  c)    die  Gaststudierenden,  die  einen  Teil  ihres  Studiums  an  der  Universität  Freiburg absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. STUDIERENDE  A.  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Als  Studierende  oder  Studierender  gilt,  wer  immatrikuliert  ist,  das  heisst,  wer    die    in    den    Artikeln    3–9    dieses    Reglements    festgesetzten  Zulassungsbedingungen erfüllt hat und eingeschrieben ist.  B.  Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1    Als  Studierende  oder  Studierender  kann  zugelassen  werden,  wer  die  allgemeinen  Zulassungsbedingungen  oder  spezifische  und  gegebenenfalls  zusätzliche Zulassungsbedingungen erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer jedoch an einer schweizerischen oder ausländischen Universität oder  Hochschule  infolge  endgültigen  Nichtbestehens  vom  Weiterstudium  im  gewählten   Hauptfach,   im   gewählten   Hauptbereich   oder   im   gewählten  Hauptstudiengang  ausgeschlossen  worden  ist  (im  Folgenden:  endgültiges  Nichtbestehen),  kann  nicht  zum  Studium  in  diesem  Hauptfach,  diesem  Hauptbereich oder diesem Hauptstudiengang zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wer  zweimal  an  einer  schweizerischen  oder  ausländischen  Universität  oder  Hochschule  infolge  endgültigen  Nichtbestehens  im  Sinne  von  Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   vom   Weiterstudium   ausgeschlossen   worden   ist,   kann   nicht   als  Studierende   oder   Studierender   zugelassen   werden.   Artikel   7   bleibt  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Sprachkompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1   Als ausländische Vorbildungsausweise gelten:  a)       ausländische       Abschlusszeugnisse       bzw.       Reifezeugnisse       der  Sekundarstufe II;  b)   universitäre   Abschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Wer   über   einen   ausländischen   Vorbildungsausweis   verfügt,   dessen  offizielle  Unterrichtssprache  weder  Deutsch  noch  Französisch  ist  ,    muss,  ausgenommen  für  Masterstudiengänge,  die  explizit  als  englischsprachig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            deklariert  wurden  ,    den  Nachweis  ausreichender  Sprachkompetenzen  in  Deutsch oder Französisch erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Für   die   Zulassung   zu   einem   Masterstudiengang,   der   explizit   als  englischsprachig deklariert wurde, müssen Kandidatinnen und Kandidaten,  die   über   einen   ausländischen   Vorbildungsausweis   verfügen,   dessen  offizielle     Unterrichtssprache     nicht     Englisch     ist,     den     Nachweis  ausreichender Sprachkompetenzen in Englisch erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Einzelheiten werden durch Richtlinien des Rektorats geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Allgemeine   Zulassungsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1     Wer   einen   der   folgenden   Bildungsnachweise   hat,   kann   zugelassen  werden:  a)   durch   Bestehen   der   eidgenössischen   Maturitätsprüfung   erworbener  Maturitätsausweis;  b)   durch   Bestehen   der   schweizerischen   Maturitätsprüfung   erworbener  gymnasialer Maturitätsausweis;  c)    durch    das    Eidgenössische    Departement    des    Innern    und    die  Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)  anerkannter kantonaler Maturitätsausweis;  d)   durch  das  Eidgenössische  Departement  des  Innern  und  den  Vorstand  der EDK anerkannter kantonaler gymnasialer Maturitätsausweis;  e)   kantonale   Handelsmaturität;  f)   kantonale   pädagogische   Maturität;  g)   kantonales Primarlehrer- und Primarlehrerinnenpatent;  h)   «baccalauréat   littéraire-géné  ral» des Kant  ons Neuenburg;  i)    «maturité artistique» des Kantons Genf;  j)    musische Maturität des Kantons Basel-Landschaft;  k)   Maturität Typus L der Lehramtsschule Glarus;  l)    Maturität Typus F «Arts visuels» des Kantons Jura;  m)  Schweizerischer  Berufsmaturitätsausweis  zusammen  mit  dem  Ausweis  über  Ergänzungsprüfungen  der  Schweizerischen  Maturitätskommission  («Passerelle»);  n)   Halblizentiat  (abgeschlossenes  Grundstudium)  oder  mindestens  120  European  Credit  Transfer  System  (ECTS)  Kreditpunkte,  erworben  an  einer  Schweizer  Universität  oder  einer  Eidgenössischen  Technischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hochschule,  in  einem  Studiengang,  der  zu  einem  universitären  Grad  führt;  o)   Diplom  einer  Fachhochschule  (im  Folgenden:  FHS)  gemäss  Artikel  1  Abs.  1  des  Bundesgesetzes  über  die  Fachhochschulen  (im  Folgenden:  FHSG).  p)   Ingenieur-   oder   Ingenieurinnendiplom   einer   höheren   technischen  Lehranstalt (HTL), das vom früheren Bundesamt für Industrie, Gewerbe  und   Arbeit   (BIGA)   anerkannt   wurde,   oder   Abschlussdiplom   einer  Höheren  Wirtschafts-  und  Verwaltungsschule  (HWV),  sofern  die  zu  diesen   Diplomen   führenden   Studien   vor   der   Einführung   der   FHS  aufgenommen wurden;  q)   von der Schweizerisc  hen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) auf Grund  von Artikel 1 der Verordnung vom 17. Mai 2001 über die Anerkennung  kantonaler  Fachhochschuldiplome  im  Gesundheitswesen  anerkanntes  kantonales  Abschlussdiplom  einer  FHS  im  Gesundheitswesen,  sofern  die   zu   diesen   Diplomen   führenden   Studien   vor   Inkrafttreten   der  Änderungen vom 4. Oktober 2005 des FHSG aufgenommen wurden;  r)        von        der        Schweizerischen        Konferenz        der        kantonalen  Erziehungsdirektoren  (EDK)  auf  Grund  von  Artikel  1  des  Reglements  vom      10.      Juni      1999      über      die      Anerkennung      kantonaler  Fachhochschuldiplome  anerkanntes  kantonales  Abschlussdiplom  einer  FHS,    sofern    die    zu    diesen    Diplomen    führenden    Studien    vor  Inkrafttreten   der   Änderungen   vom   4.   Oktober   2005   des   FHSG  aufgenommen wurden;  s)        von        der        Schweizerischen        Konferenz        der        kantonalen  Erziehungsdirektoren (EDK) auf Grund von Art. 1 des Reglements vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Juni  1999  über  die  Anerkennung  von  Hochschuldiplomen  für  Lehrkräfte  der  Vorschulstufe  und  der  Primarstufe  oder  von  Artikel  1  des  Reglements  vom  26.  August  1999  über  die  Anerkennung  von  Hochschuldiplomen  für  Lehrkräfte  der  Sekundarstufe  I  anerkanntes  kantonales Abschlussdiplom einer  Pädagogischen Hochschule (PH).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es kann ebenfalls zugelassen werden, wer:  a)   ein  anderes  schweizerisches  Ab  schlusszeugniss  der  Sekundarstufe  II  hat, sofern es vom Senat anerkannt wird;  b)    ein    ausländisches    Abschlusszeugnis    der    Sekundarstufe    II    oder  Universitätsdiplom   hat,   sofern   es   vom   Rektorat   als   ausreichend  beurteilt wird; die Einzelheiten werden durch Richtlinien des Rektorats  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Zusätzliche   Zulassungsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1    Wenn  die  Organisation  des  Studiums  es  verlangt,  können  die  Fakultäten  in    einem    vom    Rektorat    genehmigten    Reglement    für    bestimmte  Studiengänge zusätzliche Zu  lassungsbedingungen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Zulassung  zu  Masterstudien  sind  die  Fakultäten  zuständig;  sie  legen  die  entsprechenden  Bedingungen  in  den  betreffenden  Reglementen  fest.  Die  Fakultäten  und  die  Dienststelle  für  Zulassung  und  Einschreibung  bestimmen    regelmässig,    für    welche    klaren    Fälle    die    ersten    ihre  Zuständigkeit an die Dienststelle delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Für    die    Zulassung    zu    Vertiefungsstudien    (études    approfondies),  insbesondere  zu  den  Postgraduierten-  oder  Spezialisierungsstudien,  und  zum   Doktoratsstudium   sind   die   Fakultäten   zuständig;   sie   legen   die  entsprechenden Bedingungen in den  betreffenden Reglementen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Fakultäten  sind  überdies  für  die  Zulassung  als  Postdoktorandin  oder  Postdoktorand zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Spezifische   Zulassungsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1    Zu  sämtlichen  Studiengängen  können  auch  Personen  zugelassen  werden,  die das 30. Lebensjahr vollendet habe  n und denen die betreffende Fakultät  die Fähigkeit zuspricht, ein Studium mit Erfolg zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Beurteilung  erfolgt  gemäss  den  Kriterien  und  den  Modalitäten,  welche   die   Fakultät   in   einem   vom   Rektorat   genehmigten   Reglement  festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Für   das   Pharmazie-   und   Medizinstudium   bleiben   die   eidgenössischen  Bestimmungen vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Zu  bestimmten  Studiengängen,  die  nicht  zu  einem  Diplom  mit  einem  universitären  Grad  führen,  kann  zugelassen  werden,  wer  mindestens  18  beurteilte  Vorbereitung  verfügt,  sofern    der  Dekan  oder  die  Dekanin  dieser  Fakultät    die    Aufnahmekapazität    im    gewünschten    Studiengang    als  ausreichend  einschätzt.  Diese  Studiengänge  werden  auf  Vorschlag  der  betreffenden Fakultät vom Rektorat bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C.  Einschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            1   Als Studierende oder Studierender kann sich einschreiben, wer als solche  oder als solcher zugelassen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eingeschrieben  ist,  wer  innert  der  vom  Rektorat  festgesetzten  Frist  die  entsprechenden Semestergebühren bezahlt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Wer  Vorlesungen,  Übungen  oder  Seminare  besuchen,  an  Laborübungen  teilnehmen,  schriftliche  Arbeiten  einreichen,  sich  für  Prüfungen  anmelden  oder  Einrichtungen  oder  jegliche  andere  Dienstleistung  der  Universität  nutzen will, muss eingeschrieben sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Doktorandinnen und Doktoranden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            1    Doktorandinnen  und  Doktoranden  haben  die  Pflicht  zur  Einschreibung  während  ihres  ganzen  Studiums,  das  heisst  bis  ans  Ende  des  Semesters,  in  dem sie ihre Dissertation verteidigen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Doktorandinnen  und  Doktoranden  müssen  überdies  als  solche  während  mindestens    vier    Semestern    eingeschrieben    gewesen    sein,    um    zur  Verteidigung   der   Dissertation   zugelassen   zu   werden.   Die   Fakultäten  können eine höhere Pflichtsemesterzahl für das Doktoratsstudium festlegen  oder die Mindestzahl in Ausnahmefällen auf zwei Semester herabsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nach der Verteidigung ihrer Dissertation können sie sich für ein weiteres  Semester   einschreiben,   sofern   sie   dieses   für   die   Vorbereitung   der  Veröffentlichung ihrer Dissertation brauchen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Postdoktorandinnen   und   Postdoktoranden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Postdoktorandinnen  und  Postdoktoranden  können  sich  für  eine  Dauer  von  höchstens 6 Semestern einschreiben; diese Dauer kann durch Entscheid der  Fakultät, die sie zugelassen hat, erneuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Semestergebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            1    Studierende  entrichten  die  Semestergebühren,  welche  die  vom  Staatsrat  beschlossenen  Einschreibegebühr  sowie  die  vom  Rektorat  festgesetzten  Grundgebühren umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Doktorandinnen   und   Doktoranden   sowie   Postdoktorandinnen   und  Postdoktoranden  entrichten jedoch nur die Grundgebühren.  D.  Fakultätszugehörigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Studierende   gehören   denjenigen   Fakultäten   an,   an   denen   sie   einen  Abschluss anstreben.  E.  Wechsel des Studiengangs sowie gleichzeitige Einschreibung in  mehrere Studiengänge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            1   Ein Wechsel des Studiengangs ist grundsätzlich erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für einen Wechsel des Studiengangs sind die Zulassungsbedingungen des  neu gewählten Studiengangs zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Eine    gleichzeitige    Einschreibung    in    mehrere    Studiengänge    ist  grundsätzlich möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Einzelheiten werden durch Richtlinien des Rektorats geregelt.  F.   Beurlaubung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            1    Wer  aus  gewichtigen  Gründen  wie  Krankheit,  Mutter-  oder  Vaterschaft,  Militär-  oder  Zivildienst  vorübergehend  sein  Studium  unterbrechen  muss,  kann vom Rektorat auf Antrag beurlaubt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Beurlaubung  gilt  für  ein  Semester;  sie  kann  höchstens  viermal  bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Beurlaubte   Studierende   dürfen   weder   Vorlesungen,   Übungen   oder  Seminare   besuchen,   noch   an   Laborübungen   teilnehmen,   schriftliche  Arbeiten einreichen oder sich für Prüfungen anmelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Beurlaubte Studierende müssen sich einschreiben, entrichten aber nur die  Grundgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Einzelheiten werden durch Richtlinien des Rektorats geregelt.  G.  Zweimaliges endgültiges Nichtbestehen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            1      Wer    zweimal    an    der    Universität    Freiburg    infolge    endgültigen  Nichtbestehens  im  Sinne  von  Artikel  3  Abs.  2  ausgeschlossen  worden  ist,  wird von Amtes wegen exmatrikuliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wer  an  der  Universität  Freiburg  infolge  endgültigen  Nichtbestehens  im  Sinne von Artikel 3 Abs. 2 ausgeschlossen worden ist, nachdem sie oder er  zuvor  schon  infolge  eines  ersten  endgültigen  Nichtbestehens  an  einer  schweizerischen  oder  ausländischen  Hochschule  ausgeschlossen  worden  war, wird ebenfalls von Amtes wegen exmatrikuliert.  H.  Exmatrikulation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            1     Die   Rechte   als   Studierende   oder   Studierender   verliert,   wer   sich  exmatrikuliert,  sich  nicht  fristgemäss  einschreibt  oder  wer  zweimal  wegen  endgültigen   Nichtbestehens   ausgeschlo  ssen   worden   ist.   In   den   beiden  letzten  Fällen  werden  die  betreffe  nden  Studierenden  von  Amtes  wegen  exmatrikuliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Doktorandinnen   und   Doktoranden   sowie   Postdoktorandinnen   und  Postdoktoranden  werden  überdies  am  E  nde  des  letzten  Semesters,  für  das  sie sich gemäss Artikel 12 Abs. 3 bzw. Artikel 13 einschreiben können, von  Amtes wegen exmatrikuliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wer  seit  mehr  als  3  Jahren  exmatriku  liert  ist,  kann  sich  nicht  mehr  auf  den      letzten      Zulassungsentscheid      berufen      und      unterliegt      bei  Wiederaufnahme  des  Studiums  dem  üblichen  Zulassungsverfahren.  Der  gleiche  Grundsatz  gilt  auch  für  vormals  zugelassene  Doktorandinnen  und  Doktoranden,     die     über     keine     Dissertationsleiterin     oder     keinen  Dissertationsleiter mehr verfügen.  I.    Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            1   Zulassungsgesuche sind innert der vom Rektorat festgelegten Frist bei der  Dienststelle    für    Zulassung    und    Einschreibung    einzureichen.    Die  Einzelheiten werden durch Richtlinien des Rektorats geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gesuche für die Zulassung  zu Vertiefungsstudien, zum Doktoratsstudium  sowie als Postdoktorandin oder Postdoktorand sind bei der entsprechenden  Fakultät einzureichen.  III. HÖRERINNEN UND HÖRER  A.  Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Als Hörerin oder Hörer können Personen   ab 18 Jahren zugelassen werden,  sofern   die   Dekanin   oder   der   Dekan   der   betreffenden   Fakultät   die  Aufnahmekapazität    im    gewünschten    Studiengang    als    ausreichend  einschätzt.  B.  Einschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            1   Als Hörerin oder Hörer können sich Personen einschreiben, die als solche  zugelassen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hörerinnen und Hörer sind nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Semestergebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            1    Hörerinnen  und  Hörer  bezahlen  für  jedes  Semester  eine  Grundgebühr  sowie eine Einschreibegebühr pro belegte Semesterwochenstunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Über  62jährige  Hörerinnen  und  Hörer  bezahlen  für  jedes  Semester  eine  Grundgebühr sowie eine Einschreibepauschale.  C.  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Der Artikel 20 Abs. 1 dieses Reglements gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. GASTSTUDIERENDE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Als  Gaststudierende gelten:  A.  Mobilitätsstudierende;  B.  Mobilitätsstipendiatinnen und -stipendiaten;  C.  Gastnebenfachstudierende;  D.    Studierende,    deren    Mobilität    durch    eine    BENEFRI-Konvention  zwischen  den  Universitäten  Bern,  Neuenburg  und  Freiburg  geregelt  wird (BENEFRI-Studierende);  E.   Gaststudierende für ergänzende Lehrveranstaltungen.  A.  Mobilitätsstudierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            1    Als  Mobilitätsstudierende  oder  Mobil  itätsstudierender  kann  zugelassen  werden,   wer   seit   mindestens   zwei   Semestern   an   einer   universitären  Hochschule  immatrikuliert  ist  und  an  einem  von  der  Universität  Freiburg  anerkannten    Mobilitätsprogramm    oder    an    einem    Austausch    von  Studierenden  im  Rahmen  eines  von  ih  r  unterzeichneten  Abkommens  oder  einer von ihr unterzeichneten Vereinbarung teilnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     In   besonderen   Fällen   kann   das   Rektorat   von   dieser   Bestimmung  abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            Mobilitätsstudierende  werden  für  diejenigen  Studiengänge  zugelassen,  für  die sie an der Herkunftsuniversität immatrikuliert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Einschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            1        Mobilitätsstudierende      bleiben      an      ihrer      Herkunftsuniversität  immatrikuliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Sie   können   Vorlesungen,   Übungen   oder   Seminare   besuchen,   an  Laborübungen   teilnehmen,   schriftliche   Arbeiten   einreichen,   sich   für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungen anmelden, Einrichtungen oder jegliche andere Dienstleistung der  Universität nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            Die   Dauer   eines   Studienaufenthalts   an   der   Universität   Freiburg   ist  grundsätzlich auf zwei Semester begrenzt. Sie kann mit dem Einverständnis  der   Universität   Freiburg   und   der   Herkunftsuniversität   ausnahmsweise  verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            Zulassungsgesuche  von  Mobilitätsstudierenden  müssen  grundsätzlich  von  der  zuständigen  Stelle  der  Herkunftsuniversität  bei  der  Dienststelle  für  internationale Beziehungen der Universität Freiburg eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Vereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            Abweichende  Bestimmungen  interuniversitärer  Vereinbarungen,  die  vom  Senat genehmigt wurden, bleiben vorbehalten.  B.  Mobilitätsstipendiaten und -stipendiatinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32
                            Als  Mobilitätsstipendiatin  oder  -stipendiat  können  Personen  zugelassen  werden,      die      ein      vom      Rektorat,      von      der      Eidgenössischen  Stipendienkommission   oder   –   sofern   sie   über   eine   Empfehlung   eines  Mitgliedes  der  Professorenschaft  der  Universität  Freiburg  verfügen  –  ein  von einer anderen Institution zugesprochenes Mobilitätsstipendium erhalten  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            Mobilitätsstipendiatinnen    und    -stipendiaten    werden    für    diejenigen  Studiengänge zugelassen, für die ihnen das Stipendium gewährt wurde  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Einschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34
                            1     Als   Mobilitätsstipendiatin   oder   -stipendiat   können   sich   Personen  einschreiben, die als solche zugelassen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mobilitätsstipendiatinnen  und  -stipendiaten,  die  Vorlesungen,  Übungen  oder   Seminare   besuchen,   an   Laborübungen   teilnehmen,   schriftliche  Arbeiten einreichen, sich für Prüfungen anmelden oder Einrichtungen oder  jegliche   andere   Dienstleistung   der   Universität   nutzen   wollen,   müssen  eingeschrieben sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Mobilitätsstipendiatinnen    und    –stipendiaten    entrichten    nur    die  Grundgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            Die Dauer des Aufenthaltes der Mobilitätsstipendiatinnen und -stipendiaten  an der Universität Freiburg ist auf di  e Dauer ihres Stipendiums beschränkt;  eine spätere Zulassung mit einem anderen Status bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36
                            1      Gesuche    um    Mobilitätsstipendien    sind    bei    der    Dienststelle    für  internationale  Beziehungen  einzureichen.  Die  Einzelheiten  werden  durch  Richtlinien des Rektorats geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gleiche gilt für die Zulassungsgesuche von Mobilitätsstipendiatinnen  und -stipendiaten einer anderen Institution  .  C.  Gastnebenfachstudierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37
                            1  Hochschule  immatrikuliert  sind,  können  an  der  Universität  Freiburg  als  Gastnebenfachstudierende         zugelassen         werden,         wenn         die  Herkunftshochschule dieses Studienfach nicht anbietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die    Dekanin    oder    der    Dekan    der    Fakultät,    der    sie    an    ihrer  Herkunftsuniversität  angehören,  sowie  die  Dekanin  oder  der  Dekan  der  betreffenden  Fakultät  der  Universität  Freiburg  müssen  ihr  Einverständnis  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Einschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38
                            1   Als Gastnebenfachstudierende können sich Personen einschreiben, die als  solche zugelassen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gastnebenfachstudierende,  die  Vorlesungen,  Übungen  oder  Seminare  besuchen,  an  Laborübungen  teilnehmen,  schriftliche  Arbeiten  einreichen  oder sich für Prüfungen anmelden wollen, müssen eingeschrieben sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gastnebenfachstudierende bezahlen keine Semestergebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39
                            Zulassungsgesuche     von     Gastnebenfachstudierenden     sind     bei     der  Dienststelle für Zulassung und Einschreibung einzureichen.  D.  BENEFRI-Studierende  Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40
                            1      Studierende,    die    an    den    Universitäten    Bern    oder    Neuenburg  immatrikuliert sind, werden zu den von den BENEFRI-Fachkommissionen  festgelegten Lehrangeboten zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    BENEFRI-Studierende,  welche  Vorlesungen,  Übungen  und  Seminare  besuchen,  an  Laborübungen  teilnehmen,  schriftliche  Arbeiten  einreichen  oder sich für Prüfungen anmelden möchten, müssen eingeschrieben sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   BENEFRI-Studierende bezahlen keine Semestergebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E.  Gaststudierende für ergänzende Lehrveranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Einschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41
                            1     Studierende,   die   an   einer   anderen   schweizerischen   universitären  Hochschule  immatrikuliert  sind  und,  ergänzend  zum  Studium  an  ihrer  Herkunftshochschule, eine begrenzte An  zahl Lehrveranstaltungen besuchen  und   in   diesen   gegebenenfalls   schriftliche   Arbeiten   einreichen   und  Prüfungen   ablegen   möchten,   können   an   der   Universität   Freiburg   als  Gaststudierende    für    ergänzende  Lehrveranstaltungen    eingeschrieben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Fakultäten  können  die  Anzahl  de  r  Lehrveranstaltungen,  welche  die  Gaststudierenden  für  ergänzende  Lehrveranstaltungen  besuchen  können,  beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Gaststudierende   für   ergänzende  Lehrveranstaltungen   bezahlen   keine  Semestergebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42
                            Der   Status   als   Gaststudierender   oder   Gaststudierende   für   ergänzende  Lehrveranstaltungen  ist  auf  zwei  Semester  begrenzt.  Eine  Verlängerung  kann mit Einverständnis der betreffenden Fakultät der Universität Freiburg  erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43
                            Zulassungsgesuche     von     Gastnebenfachstudierenden     für     ergänzende  Lehrveranstaltungen    sind    bei    der    Dienststelle    für    Zulassung    und  Einschreibung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEITEN  A.  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44
                            1    Die  für  Zulassung  und  Einschreibung  zuständigen  Organe  sind  das  Rektorat und die Dienststelle für Zulassung und Einschreibung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn die Anwendung dieses Reglements eine besondere Härte nach sich  ziehen   würde,   kann   das   Rektorat   in   seinem   Kompetenzbereich   in  Einzelfällen davon abweichen.  B.  Rektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45
                            1     Das   Rektorat   beschliesst   jähr  lich   die   Zulassungsbedingungen   für  Inhaberinnen und Inhaber von Abschl  usszeugnissen und Diplomen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Abs. 2 Bst. b dieses Reglements.
                            2    Es  beaufsichtigt  die  ordnungsgemässe  Abwicklung  des  Zulassungs-  und  Einschreibungsverfahrens und erlässt alle oben erwähnten Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Es   erlässt   Richtlinien,   welche   die   Fristen   für   die   Abgabe   von  Zulassungsanträgen  festlegen;  vorbehalten  bleiben  die  Fälle  von  verspätet  eingereichten  Zulassungsanträgen,  für  deren  Verspätung  triftige  Gründe  geltend gemacht werden können.  C.  Dienststelle für Zulassung und Einschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46
                            Die   Dienststelle   für   Zulassung   und   Einschreibung   (Dienststelle)   ist  zuständig  für  die  Zulassung  und  die  Einschreibung  im  Rahmen  der  ihr  delegierten  Kompetenzen.  Sie  erarbeitet  jährlich  zuhanden  des  Rektorats  einen   Entwurf   der   Zulassungsbedingungen   für   Studierende,   die   ein  Abschlusszeugnis   oder   Diplom   nach   Artikel   5   Abs.   2   Bst.   b   dieses  Reglements besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. ENTSCHEIDE UND BESCHWERDEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47
                            1    Abschlägige  Zulassungsentscheide  werden  der  Antragstellerin  oder  dem  Antragsteller   schriftlich   mitgeteilt.     Dabei   werden   Ablehnungsgründe,  Beschwerdeinstanz und Beschwerdefrist angegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegen  Entscheide  der  Dienststelle  kann  innerhalb  von  dreissig  Tagen  nach  Empfang  des  Entscheides  beim  Rektorat  Beschwerde  eingereicht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gegen Entscheide des Rektorats kann innerhalb von dreissig Tagen nach  Empfang   des   Entscheides   bei   der   Rekurskommission   der   Universität  Beschwerde eingereicht werden.  VII. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN  A.  Aufgehobene  Erlasse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48
                            Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Reglem  ents,  wird  das  Reglement  vom  27.  November  2000  über  die  Zulassung  an  die  Universität  Freiburg  (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            431.131) aufgehoben.  B.  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49
                            Dieses  Reglement  tritt  nach  dessen  Genehmigung  durch  den  Staatsrat  des  Kantons Freiburg in Kraft.  C.  Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50
Artikel 18 bezieht sich nicht auf Stud ierende, die bei Inkrafttreten dieses
                            Reglements an der Universität Freiburg zugelassen waren.  Genehmigung  Dieses Reglement ist am 23.5.2006 vom Staatsrat genehmigt worden.