Reglement über die Gebühren für Siedlungs- und siedlungsabfallähnliche Abfälle sowie kleine Mengen von Sonderabfällen
                            Reglement  über die Gebühren für Siedlungs- und  siedlungsabfallähnliche Abfälle sowie kleine Mengen von  Sonderabfällen  *  (Gebührenreglement des Zeba)  Vom 11. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2023)  Die Delegiertenversammlung des Zweckverbandes für die Bewirtschaftung  der Abfälle,  gestützt auf §  10  Bst.  k der Verbandsordnung des Zweckverbandes für die  Bewirtschaftung der Abfälle (Zeba) vom 20.  Dezember 1994  1  )   und auf § 4  Abs. 1 des Reglements über die Abfallbewirtschaftung des Zeba vom 19.  Mai 2005  2  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Das Reglement legt die Bemessungsgrundlagen, den Kostenrahmen und  die Maximalsätze für Abfallgebühren fest. Es gilt für alle Verbandsgemein  -  den und alle vom Zeba bewirtschafteten Abfallfraktionen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Erhebung der Gebühr
                            1  Die Gebühr wird grundsätzlich auf einem Ansatz pro kg für jede Fraktion  einzeln exklusive MWST festgelegt, kann aber auch auf einen Ansatz pro  Stück oder pro Volumen umgerechnet werden.  1)  BGS  732.2  2)  BGS  732.22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verwendung der Gebühren
                            1  Die Gebühren decken, mit Ausnahme der unter Abs.  2 genannten Positio  -  nen, Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit der Abfallbewirtschaf  -  tung anfallen. Es sind dies unter anderem die Aufwendungen für:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  Sammlung, Transport, Verwertung, Entsorgung ab Sammelstelle oder  Ökihof;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  Betrieb von unbedienten Sammelstellen (Sammelcontainer, Unterflur  -  container Anlagen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  Betrieb  von  Ökihöfen  inkl.  der  Anschaffungskosten  der   mobilen  Betriebsinfrastruktur;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  Informationskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Aufwendungen werden von den Gebühren nicht gedeckt:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Personal- und Gebäudekosten der Ökihöfe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Massnahmen zur Gewährleistung von Sauberkeit in den Verbandsge  -  meinden (Leerung und Bereitstellung von öffentlichen Abfallbehäl  -  tern, Einsammlung von illegal entsorgtem Abfall).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verrechnung der Erlöse
                            1  Der Erlös aus der Verwertung von Wertstoffen wird bei den Entsorgungs  -  kosten der entsprechenden Fraktion angerechnet. Ein allfälliger Überschuss  dieser Kostenstelle dient zur Deckung der ungedeckten Kosten der anderen  Fraktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Freimengen
                            1  Die Gemeinden nehmen die vom Verwaltungsrat bestimmten Fraktionen  in kleinen Mengen gratis an (z.B. Karton).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verwaltungsrat legt die Freimengen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Durchschnittspreise für ähnliche Abfälle
                            1  Sind verschiedene Produkte in einer Abfallfraktion zusammengefasst, gilt  für sie ein Durchschnittspreis (z.B. Stromsparlampen, Neonröhren, in der  Abfallfraktion Lampen).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Deckung der Aufwendungen bei Entsorgung durch vorgezogene
                            Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird die Entsorgung bestimmter Fraktionen durch die Erhebung einer vor  -  gezogenen   Gebühr   finanziert,   tragen   die   Gemeinden   die   ungedeckten  Kosten dieser Fraktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Kostenrahmen für jede Abfallfraktion
                            1  Es gilt ein Kostenrahmen von Null bis zum jeweiligen Gebührenmaxi  -  mum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Delegiertenversammlung legt für jede Fraktion das Gebührenmaxi  -  mum im Anhang fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Festsetzung der Gebühr
                            1  Der Verwaltungsrat passt die Gebühren periodisch der Marktsituation an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verwaltungsrat publiziert die Änderung der Gebühr jeder einzelnen  Fraktion inkl. Mehrwertsteuer im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Rechtspflege
                            1  Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Inkrafttreten
                            1  Das Reglement tritt nach der rechtskräftigen Genehmigung durch den Re  -  gierungsrat in Kraft.  Von der Baudirektion gestützt auf §  3  Abs.  1  Bst.  b der Delegationsverord  -  nung (BGS  153.3  ) am 14.  Juni 2005 genehmigt.  1)  BGS  162.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  11.05.2000  14.06.2005  Erlass  Erstfassung  GS 26, 615  24.08.2017  01.01.2018  § 3 Abs. 1  geändert  GS 2017/043  24.08.2017  01.01.2018  § 3 Abs. 1, a)  eingefügt  GS 2017/043  24.08.2017  01.01.2018  § 3 Abs. 1, b)  eingefügt  GS 2017/043  24.08.2017  01.01.2018  § 3 Abs. 1, c)  eingefügt  GS 2017/043  24.08.2017  01.01.2018  § 3 Abs. 1, d)  eingefügt  GS 2017/043  24.08.2017  01.01.2018  § 3 Abs. 2  eingefügt  GS 2017/043  18.05.2022  01.01.2023  Erlasstitel  geändert  GS 2022/068  18.05.2022  01.01.2023  Ingress  geändert  GS 2022/068  18.05.2022  01.01.2023  § 1 Abs. 1  geändert  GS 2022/068  18.05.2022  01.01.2023  § 3 Abs. 2, a)  aufgehoben  GS 2022/068  18.05.2022  01.01.2023  § 5 Abs. 1  geändert  GS 2022/068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  11.05.2000  14.06.2005  Erstfassung  GS 26, 615  Erlasstitel  18.05.2022  01.01.2023  geändert  GS 2022/068  Ingress  18.05.2022  01.01.2023  geändert  GS 2022/068
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 18.05.2022
                            01.01.2023  geändert  GS 2022/068
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 24.08.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/043
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, a) 24.08.2017
                            01.01.2018  eingefügt  GS 2017/043
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, b) 24.08.2017
                            01.01.2018  eingefügt  GS 2017/043
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, c) 24.08.2017
                            01.01.2018  eingefügt  GS 2017/043
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, d) 24.08.2017
                            01.01.2018  eingefügt  GS 2017/043
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 24.08.2017
                            01.01.2018  eingefügt  GS 2017/043
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2, a) 18.05.2022
                            01.01.2023  aufgehoben  GS 2022/068
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1 18.05.2022
                            01.01.2023  geändert  GS 2022/068