Gesetz über Ausbildungsbeiträge
                            Gesetz über Ausbildungsbeiträge  (Stipendiengesetz)  Vom 30. Juni 1985 (Stand 1. August 2022)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 31 Ziffer 1 und Artikel 50 Absatz 2 der Kantonsverfas  -  sung vom 23. Oktober 1887  nach   Kenntnisnahme   von   Bericht   und   Antrag   des   Regierungsrates   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                30. Oktober 1984
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Der Kanton leistet nach diesem Gesetz Ausbildungsbeiträge in Form von  Stipendien  und  Darlehen   an  die  Ausbildungs-  und  Lebenshaltungskosten  während der beruflichen Aus- und Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausbildungsfinanzierung ist in erster Linie Sache der Eltern, anderer  gesetzlich Verpflichteter und des Bewerbers. Ausbildungsbeiträge werden  ausgerichtet, soweit die finanzielle Leistungsfähigkeit der genannten Per  -  sonen nicht ausreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Beitragsberechtigte Vor-, Aus- und Weiterbildung
                            1  Die   für   eine   berufliche   Ausbildung   vorgeschriebene   Vorbildung   gilt   als  beitragsberechtigt, wenn sie nach Ende der Schulpflicht einsetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als beitragsberechtigte Ausbildung gilt der Besuch von Schulen und Lehr  -  gängen   nach   erfüllter   Schulpflicht,   soweit   dieser   für   den   angestrebten  beruflichen Ausbildungsgang vorgeschrieben ist; dabei müssen das Ausbil  -  dungsziel und die Ausbildungsstätte vom Kanton anerkannt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als  beitragsberechtigte   Weiterbildung  gilt  der  Besuch  von  anerkannten  weiterführenden Ausbildungsstätten oder -veranstaltungen, die das Errei  -  chen einer höheren Stufe in der erlernten Berufsrichtung ermöglichen. An  -  spruchsberechtigt sind auch die Absolventen des zweiten Bildungsweges.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  An   eine   Zweitausbildung   auf   gleicher   Stufe   können   Stipendien   nur  bei  Krankheit, wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen oder aus andern wich  -  tigen Gründen gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Beiträge beim Besuch von privaten oder ausserkantonalen Ausbil -
                            dungsstätten  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Besuch   einer   anerkannten   privaten   Ausbildungsstätte   berechtigt  höchstens zu den Beiträgen, die für den Besuch einer öffentlichen Ausbil  -  dungsstätte gewährt würden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Besuch   einer   anerkannten   ausserkantonalen   Ausbildungsstätte   be  -  rechtigt höchstens zu den Beiträgen, die für den Besuch einer solothurni  -  schen öffentlichen Ausbildungsstätte gewährt würden.  *  GS 90, 81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf   eine   ausserkantonale   Ausbildungsmöglichkeit,   deren   Zugang   auf  -  grund von interkantonalen Abkommen offen steht oder vom Kanton Solo  -  thurn anerkannt wurde, findet die Einschränkung nach Absatz 2 keine An  -  wendung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Beiträge bei ausländischen Schulen und Kursen *
                            1  Für den Besuch ausländischer Schulen und Kurse werden nur dann höhere  Beiträge als für eine entsprechende Ausbildung im Inland gewährt, wenn  die betreffende Ausbildungsmöglichkeit in der Schweiz nicht besteht oder  wenn der Auslandaufenthalt zwingend vorgeschriebener Teil einer in der  Schweiz absolvierten Ausbildung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5* Beitragsberechtigte Personen
                            1  Anspruch auf Ausbildungsbeiträge haben:  a)  *  Personen   mit   schweizerischem   Bürgerrecht   und   stipendienrechtli  -  chem Wohnsitz im Kanton Solothurn;  b)  *  Personen mit solothurnischem Bürgerrecht, deren Eltern im Ausland  leben oder die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der  Schweiz;  c)  *  Bürger   von   EU-/EFTA-Mitgliedstaaten,   soweit   sie   gemäss   dem   Ab  -  kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits  und   der   Europäischen   Gemeinschaft   und   ihren   Mitgliedstaaten  andererseits   über   die   Freizügigkeit  (Freizügigkeitsabkommen)  1  )    be  -  ziehungsweise   dem   Übereinkommen   zur   Errichtung   der   Europäi  -  schen   Freihandelsassoziation   (EFTA)  2  )    in   der   Frage   der   Stipendien  und Studiendarlehen den Schweizer Bürgern gleichgestellt sind, so  -  wie   Bürger   aus   Staaten,   mit   denen   entsprechende   internationale  Abkommen   geschlossen   wurden,   sofern   sie   stipendienrechtlichen  Wohnsitz im Kanton Solothurn haben;  d)  *  in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und  Staatenlose,   sofern   sie   stipendienrechtlichen   Wohnsitz   im   Kanton  Solothurn haben;  e)  *  Personen   mit   ausländischem   Bürgerrecht,   die   über   eine   Niederlas  -  sungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz auf  -  enthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfü  -  gen, sofern sie stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Solothurn  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Dauer der Beitragsleistung
                            1  Für   die   ordentliche   Dauer   der   Ausbildung   werden   Ausbildungsbeiträge  ausgerichtet,   solange   der   Bewerber   den   Anforderungen   der   besuchten  Ausbildungsstätte   genügt.   Bei   mehrjährigen   Ausbildungsgängen   besteht  der Anspruch bis zwei Semester über die Regelstudiendauer hinaus. Liegen  wichtige Gründe vor, können ausnahmsweise Ausbildungsbeiträge für eine  längere Dauer gewährt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis    Wenn   die   Ausbildung   aus   wichtigen   Gründen   als   Teilzeitausbildung  absolviert   werden   muss,   ist   die   beitragsberechtigte   Studienzeit   entspre  -  chend zu verlängern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  0.142.112.681  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  0.632.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird   die   Ausbildungsrichtung   ohne   zwingende   Gründe   vor   einem   Ab  -  schluss   gewechselt,   ist   die   ordentliche   Dauer   der   zweiten   Ausbildung  massgebend;  die im Rahmen der  ersten Ausbildung absolvierte Zeit wird  voll angerechnet. Wer mehr als einmal die Ausbildungsrichtung wechselt,  verliert den Anspruch auf Ausbildungsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rückwirkend werden keine Ausbildungsbeiträge gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Beitragsarten: Stipendien und Darlehen
                            1  Ausbildungsbeiträge   werden   grundsätzlich   in   Form   von   Stipendien  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darlehen, die bis zum Ende des vierten Jahres nach Abschluss der Ausbil  -  dung zinsfrei sind, können den nach § 5 Anspruchsberechtigten gewährt  werden, wenn  a)  die im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ausgerichteten Sti  -  pendien für die Finanzierung der gewählten Ausbildung nicht aus  -  reichen oder  b)  dem Bewerber aufgrund seiner Verhältnisse keine Stipendien ausbe  -  zahlt werden können und sich die gewählte Ausbildung ohne Darle  -  hen nicht finanzieren lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Umwandlung von Darlehen in Stipendien ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit des Darlehensnehmers oder aus andern  wichtigen Gründen kann auf Verzinsung und Rückzahlung teilweise oder  ganz verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Für die Beitragsgewährung massgebende Grundlagen
                            1  Ausbildungsbeiträge entsprechen grundsätzlich den anerkannten Ausbil  -  dungs- und Lebenshaltungskosten des Bewerbers, abzüglich dessen zumut  -  barer   Eigenleistungen,   der   zumutbaren   Leistungen   seiner   Eltern,   seines  Ehegatten oder anderer gesetzlich Verpflichteter sowie Leistungen Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn der Bewerber oder die Bewerberin das 25. Altersjahr überschritten  hat und  *  a)  verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder  b)  eine  erste Ausbildung  abgeschlossen  hat und mindestens  seit  zwei  Jahren von den Eltern finanziell unabhängig ist,  wird  von  den   Eltern  ein  Beitrag  nur  vorausgesetzt,   wenn  diese   in  guten  wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn sich beide Ehegatten oder beide eingetragenen Partner in Ausbil  -  dung befinden, wird die Beitragsberechnung für jede Person aufgrund ih  -  rer Verhältnisse, unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse ihrer  Eltern beziehungsweise der für ihre Ausbildung Pflichtigen, festgesetzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Beitragshöhe
                            1  Die Stipendien betragen pro Ausbildungsjahr höchstens:  *  a)  16'000 Franken für Ledige;  b)  22'000 Franken für Personen, die verheiratet sind oder in eingetra  -  gener Partnerschaft leben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  32'000 Franken gesamthaft für Personen, die miteinander verheira  -  tet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben und sich beide in  einer Ausbildung befinden.  Leben Kinder von beitragsberechtigten Personen in deren Haushalt, wird  der Höchstansatz pro Kind um 4'000 Franken erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darlehen können bis zu einem Betrag von 20‘000 Franken pro Jahr, aber  höchstens   bis   zu  einem   Gesamtbetrag   von  65'000   Franken  gewährt   wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Mindestbetrag für ein Stipendium beträgt 600 Franken und für ein  Darlehen 1'200 Franken für ein Ausbildungsjahr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In begründeten Ausnahmefällen können die Höchstansätze für Stipendi  -  en oder Darlehen überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wenn sich der Indexstand um mehr als fünf Punkte verändert, kann der  Regierungsrat sämtliche in diesem Gesetz aufgeführten Beträge bis höchs  -  tens zum Ausgleich der aufgelaufenen Teuerung anpassen. Massgebend ist  der Landesindex der Konsumentenpreise.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Pflichten der Beitragsempfänger
                            1  Beitragsempfänger   haben   der   Stipendienabteilung   des   Departementes  für Bildung und Kultur  1  )   alle für die Zusprechung und Bemessung der Aus  -  bildungsbeiträge   erheblichen   Umstände   wahrheitsgetreu   innert   Monats  -  frist schriftlich zu melden, insbesondere:  a)  Änderung der Studienrichtung;  b)  Übertritt in eine andere Ausbildungsstätte;  c)  Wohnsitzwechsel des Bewerbers und dessen Eltern;  d)  Unterbruch des Studiums;  e)  Änderungen   der   massgebenden   Einkommens-   und   Vermögensver  -  hältnisse ;  f)  Änderung des Zivilstandes;  g)  Abschluss oder Abbruch des Studiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ändern   sich   die   massgebenden   Verhältnisse,   werden   die   Berechtigung  und die Höhe der bewilligten Ausbildungsbeiträge überprüft und die Bei  -  tragsverfügung angepasst.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen *
                            1  Erhaltene Stipendien und empfangene Darlehen müssen zurückerstattet  beziehungsweise vorzeitig zurückbezahlt werden,  *  a)  *  wenn   die   Beiträge   durch   unwahre   Angaben   oder   durch   die   Ver  -  heimlichung von Tatsachen erwirkt wurden;  b)  *  wenn die Beiträge zweckwidrig verwendet wurden;  c)  *  bei einem Verstoss gegen die Meldepflicht gemäss § 10 (ganz oder  teilweise) oder  d)  *  bei einem Abbruch der Ausbildung aus eigenem Verschulden (ganz  oder teilweise).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind  in  der  laufenden   Ausbildungsperiode  weitere   Ausbildungsbeiträge  auszubezahlen oder besteht in den nächsten Ausbildungsperioden ein An  -  spruch   auf   Ausbildungsbeiträge,   werden   zurückzuerstattende   Ausbil  -  dungsbeiträge mit diesen Ansprüchen verrechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Im ganzen Erlass neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rückerstattungsanspruch verjährt fünf Jahre nach Kenntnis des Rück  -  erstattungsgrundes, spätestens aber zehn Jahre nach Auszahlung der Aus  -  bildungsbeiträge. Ergibt sich der Rückerstattungsanspruch aus einer straf  -  baren   Handlung,   für  welche  das  Strafrecht   eine   längere   Verjährungsfrist  festsetzt, so gilt diese Frist auch für die Rückerstattung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12* ...
§ 13 Finanzierung
                            1  Der   Kantonsrat   bewilligt   mit   dem   Voranschlag   die   für   die   Ausrichtung  von Stipendien und Darlehen erforderlichen Mittel.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bundesbeiträge fallen dem Kanton zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Zuständigkeit des Regierungsrates
                            1  Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen. Er regelt insbeson  -  dere:  a)  die Arten der anerkannten Ausbildungsziele und Ausbildungsstätten  (§  2);  b)  den Begriff des stipendienrechtlichen Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1);  c)  Bemessung,   Sicherstellung,   Rückzahlung   und   Einzelheiten  der   Ver  -  zinsung der Darlehen (§ 7 Abs. 2);  d)  die   Einzelheiten   der   für   die   Beitragsgewährung   massgebenden  Grundlagen (§ 8 Abs. 1);  e)  die Modalitäten der Rückerstattung (§ 11).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Zuständigkeit der Stipendienabteilung
                            1  Für  alle  Verfügungen  aufgrund  dieses   Gesetzes   ist   die   Stipendienabtei  -  lung des Departementes für Bildung und Kultur zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Rechtsmittel
                            1  Gegen Verfügungen der Stipendienabteilung kann innert 10 Tagen beim  Departement   für   Bildung   und   Kultur   Beschwerde   erhoben   werden.   Ent  -  scheide des Departementes für Bildung und Kultur können innert 10 Tagen  an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Aufhebung des kantonalen Stipendienfonds
                            1  Der   durch   das   Gesetz   über   Stipendien   und   Ausbildungsdarlehen   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. Oktober 1964 1 ) geschaffene kantonale Stipendienfonds wird aufgeho -
                            ben.  Das Fondsvermögen ist zur Finanzierung der Stipendien zu verwen  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Übergangsbestimmung
                            1  Die Bestimmungen des bisherigen Rechts gelten weiter  a)  für die Behandlung von Gesuchen, die vor dem Inkrafttreten dieses  Gesetzes eingereicht worden sind,  b)  für die Rückzahlung beziehungsweise Tilgung von Darlehen und be  -  sonderen   Ausbildungsbeiträgen,   die   nach   bisherigem   Recht   zuge  -  sprochen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 83, 82.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bisher   beitragsberechtigte   Bewerber,   die   nach   neuem   Recht   ihren   An  -  spruch verlieren, erhalten bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Ausbildung  weiterhin Beiträge. Berechnung und Auszahlung richten sich nach der neu  -  en Regelung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 bis Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. März 2017
                            1  Gesuche werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts beurteilt,  wenn das Ausbildungsjahr vor dem 1. August 2017 begonnen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über Ausbildungs  -  beiträge (Stipendiengesetz) vom 6. Juni 1971  1  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk auf den vom Regie  -  rungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.  Inkrafttreten am 1. August 1985.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 85, 573.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                28.06.2006 01.01.2007 § 8 Abs. 2 geändert -
28.06.2006 01.01.2007 § 8 Abs. 3 geändert -
11.03.2008 01.08.2008 § 5 totalrevidiert -
11.03.2008 01.08.2008 § 9 Abs. 1 geändert -
11.03.2008 01.08.2008 § 9 Abs. 2 geändert -
11.03.2008 01.08.2008 § 9 Abs. 3 geändert -
11.03.2008 01.08.2008 § 9 Abs. 5 geändert -
07.03.2017 01.08.2017 § 3 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2017, 8
                        
                        
                    
                    
                    
                07.03.2017 01.08.2017 § 3 Abs. 1 geändert GS 2017, 8
07.03.2017 01.08.2017 § 3 Abs. 2 geändert GS 2017, 8
07.03.2017 01.08.2017 § 3 Abs. 3 eingefügt GS 2017, 8
07.03.2017 01.08.2017 § 4 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2017, 8
                        
                        
                    
                    
                    
                07.03.2017 01.08.2017 § 5 Abs. 1, a) geändert GS 2017, 8
07.03.2017 01.08.2017 § 5 Abs. 1, b) geändert GS 2017, 8
07.03.2017 01.08.2017 § 5 Abs. 1, c) geändert GS 2017, 8
07.03.2017 01.08.2017 § 5 Abs. 1, d) geändert GS 2017, 8
07.03.2017 01.08.2017 § 5 Abs. 1, e) geändert GS 2017, 8
07.03.2017 01.08.2017 § 6 Abs. 1 geändert GS 2017, 8
07.03.2017 01.08.2017 § 6 Abs. 1
                            bis  eingefügt  GS 2017, 8
                        
                        
                    
                    
                    
                07.03.2017 01.08.2017 § 12 aufgehoben GS 2017, 8
07.03.2017 01.08.2017 § 13 Abs. 1 geändert GS 2017, 8
07.03.2017 01.08.2017 § 18
                            bis  eingefügt  GS 2017, 8
                        
                        
                    
                    
                    
                10.11.2021 01.08.2022 § 10 Abs. 2 geändert GS 2021, 54
10.11.2021 01.08.2022 § 11 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2021, 54
                        
                        
                    
                    
                    
                10.11.2021 01.08.2022 § 11 Abs. 1 geändert GS 2021, 54
10.11.2021 01.08.2022 § 11 Abs. 1, a) geändert GS 2021, 54
10.11.2021 01.08.2022 § 11 Abs. 1, b) geändert GS 2021, 54
10.11.2021 01.08.2022 § 11 Abs. 1, c) eingefügt GS 2021, 54
10.11.2021 01.08.2022 § 11 Abs. 1, d) eingefügt GS 2021, 54
10.11.2021 01.08.2022 § 11 Abs. 2 geändert GS 2021, 54
10.11.2021 01.08.2022 § 11 Abs. 3 geändert GS 2021, 54
10.11.2021 01.08.2022 § 11 Abs. 4 aufgehoben GS 2021, 54
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 07.03.2017 01.08.2017 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2017, 8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 07.03.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 8
§ 3 Abs. 2 07.03.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 8
§ 3 Abs. 3 07.03.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 8
§ 4 07.03.2017 01.08.2017 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2017, 8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 11.03.2008 01.08.2008 totalrevidiert -
§ 5 Abs. 1, a) 07.03.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 8
§ 5 Abs. 1, b) 07.03.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 8
§ 5 Abs. 1, c) 07.03.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 8
§ 5 Abs. 1, d) 07.03.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 8
§ 5 Abs. 1, e) 07.03.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 8
§ 6 Abs. 1 07.03.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 8
§ 6 Abs. 1
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                07.03.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 8
§ 8 Abs. 2 28.06.2006 01.01.2007 geändert -
§ 8 Abs. 3 28.06.2006 01.01.2007 geändert -
§ 9 Abs. 1 11.03.2008 01.08.2008 geändert -
§ 9 Abs. 2 11.03.2008 01.08.2008 geändert -
§ 9 Abs. 3 11.03.2008 01.08.2008 geändert -
§ 9 Abs. 5 11.03.2008 01.08.2008 geändert -
§ 10 Abs. 2 10.11.2021 01.08.2022 geändert GS 2021, 54
§ 11 10.11.2021 01.08.2022 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2021, 54
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1 10.11.2021 01.08.2022 geändert GS 2021, 54
§ 11 Abs. 1, a) 10.11.2021 01.08.2022 geändert GS 2021, 54
§ 11 Abs. 1, b) 10.11.2021 01.08.2022 geändert GS 2021, 54
§ 11 Abs. 1, c) 10.11.2021 01.08.2022 eingefügt GS 2021, 54
§ 11 Abs. 1, d) 10.11.2021 01.08.2022 eingefügt GS 2021, 54
§ 11 Abs. 2 10.11.2021 01.08.2022 geändert GS 2021, 54
§ 11 Abs. 3 10.11.2021 01.08.2022 geändert GS 2021, 54
§ 11 Abs. 4 10.11.2021 01.08.2022 aufgehoben GS 2021, 54
§ 12 07.03.2017 01.08.2017 aufgehoben GS 2017, 8
§ 13 Abs. 1 07.03.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 8
§ 18
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                07.03.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 8
                            8