Verordnung über die Einschreibe- und Studiengebühren und weitere Beiträge zulasten der immatrikulierten Studierenden der Hochschule für Technik und Architektur Freiburg
                            Verordnung  vom 21. September 2010  über die Einschreibe- und St  udiengebühren und weitere  Beiträge zulasten der immatr  ikulierten Studierenden der  Hochschule für  Technik und Architektur Freiburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Erlass bis 31.12.2015 unter 426.16 eingeordnet.  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Interkantonale  Konkordat  vom  9.  Januar  1997  über  die  Errichtung der Fachhochschule der Westschweiz (FH Westschweiz);  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  2.  Oktober  2001  über  die  Fachhochschule  Freiburg für Technik und Wirtschaft (FHF-TWG);  gestützt  auf  den  Beschluss  des  Leitungsausschusses  der  HES-SO  vom  2.  Februar 2008 über die Harmonisierung der Einschreibegebühren;  gestützt auf das Gesetz vom 13. Oktober 2005 über den Tourismus;  in Erwägung:  Die  Einschreibe-  und  Studiengebühren  zulasten  der  Studierenden,  die  in  einer  der  Ausbildungsstätten  der  HES-SO  immatrikuliert  sind,  werden  harmonisiert;    sie    werden    vom    strategischen    Ausschuss    und    vom  Leitungsausschuss der HES-SO festgelegt.  Gestützt auf das Gesetz über den Tourismus ist die Hochschule für Technik  und  Architektur  Freiburg  (HTA-FR)  darüber  hinaus  verpflichtet,  bei  den  unterstellten  Studierenden  die  Aufenthaltstaxen  zu  erheben  und  sie  dem  Freiburger Tourismusverband zu überweisen.  Aufgrund    der    Entwicklung    der    Informatikinfrastrukturen    und    der  inzwischen    systematischen    Verwendung    von    Laptops    durch    die  Studierenden   sind   die   Kosten   in   diesem   Bereich   besonders   bei   den  Verbrauchsartikeln  stark  angestiegen.  Insbesondere  für  die  Druckkosten  sollte die HTA-FR nicht vollständig aufkommen müssen.  Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Bei  der  Einreichung  des  Gesuchs  zur  Aufnahme  in  die  Hochschule  für  Technik  und  Architektur  Freiburg  (HTA-FR)  wird  eine  nicht  rückzahlbare  Einschreibegebühr von 150 Franken erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Für jedes Semester wird eine Studiengebühr von 500 Franken erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Die  Höhe  der  Einschreibe-  und  Studiengebühren  wird  jährlich  von  den  zuständigen Organen der HES-SO festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Die  Volkswirtschaftsdirektion  kann  ausnahmsweise  die  Studiengebühr  in  Einzelfällen und auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Die HTA-FR kann eine Gebühr von bis zu 200 Franken pro Jahr erheben:  a)   für die Zahlung der Aufenthaltstaxe der betroffenen Studierenden;  b)     für     die     Benützung     der     Informatikinfrastrukturen     und     für  Informatikverbrauchsartikel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Für  die  Erhebung  der  oben  erwähnten  Gebühren  ist  die  Verwaltung  der  HTA-FR zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Der  Beschlus  s  vom  22.  Dezember  1992  über    das  Schulgeld  und  die  Gebühren  der  Hochschule  für  Technik  und  Architektur  Freiburg  (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            426.16) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Diese  Verordnung  wird  rückwirkend  auf  den  1.  September  2010  in  Kraft  gesetzt.