Steuergesetz
                            Steuergesetz  Vom 25. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2021)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  15 und §  74 der Kantonsverfassung  1  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Steuerarten
                            1  Der Kanton, die Einwohner-, die Bürger- sowie die römisch-katholischen  und die evangelisch-reformierte Kirchgemeinden erheben jährlich Steuern  wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Quellensteuern auf dem Einkommen von bestimmten natürlichen und  juristischen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton erhebt eine Erbschafts- und Schenkungssteuer gemäss den  §§  172  ff., deren Ertrag den Einwohnergemeinden zufällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einwohnergemeinden erheben gemäss den §§  187  ff. Grundstückge  -  winnsteuern. Sie können Hundesteuern erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Steuerfuss
                            1  Die Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern, die aufgrund  der in diesem Gesetz festgelegten Steuersätze berechnet werden, gelten als  einfache Steuer und basieren auf einem Steuerfuss von 100  Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der gesetzliche Steuerfuss für die Kantonssteuer beträgt 82  Prozent der  einfachen Steuer. Der Kantonsrat kann den gesetzlichen Steuerfuss jeweils  für ein Budgetjahr erhöhen oder herabsetzen. Ein solcher Beschluss bedarf  der einmaligen Beratung. Er unterliegt dem fakultativen Referendum. Bei  Ablehnung eines solchen Beschlusses durch das Volk gilt für das betreffen  -  de Budgetjahr der Steuerfuss des Vorjahres.  1)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2a  In Abweichung von Abs. 2 beträgt der Steuerfuss für die Steuerjahre 2021  bis 2023 80 Prozent der einfachen Steuer.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anwendbar sind bei den natürlichen Personen die am Ende des Kalender  -  jahres bzw. bei den juristischen Personen am Ende des Geschäftsjahres gel  -  tenden Steuerfüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 bis * Gleichstellung eingetragener Partnerschaften
                            1  Die Stellung eingetragener Partnerinnen und Partner im Sinne des eidge  -  nössischen Partnerschaftsgesetzes entspricht in diesem Gesetz und seinen  Ausführungsvorschriften derjenigen von Eheleuten.  1. Kantonssteuern  1.1. Besteuerung natürlicher Personen  1.1.1. Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Persönliche Zugehörigkeit
                            1  Natürliche   Personen   sind   aufgrund   persönlicher   Zugehörigkeit   steuer  -  pflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im  Kanton haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie  sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das  Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie  sich hier ungeachtet vorübergehender Unterbrechung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  während mindestens 30 Tagen aufhält und eine Erwerbstätigkeit aus  -  übt oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  während mindestens 90 Tagen aufhält und keine Erwerbstätigkeit aus  -  übt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Wirtschaftliche Zugehörigkeit
                            1  Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im  Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn  sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen  wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in  der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit für entsprechende  Einkünfte steuerpflichtig, wenn sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen  Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungs  -  gelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche  Vergütungen beziehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Gläubigerinnen und Gläubiger oder Nutzniessende von Forderungen  sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton  gesichert sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die auf  -  grund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von  einer oder einem Arbeitgebenden oder einer Vorsorgeeinrichtung mit  Sitz im Kanton ausgerichtet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der  beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen  Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  *  für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder ei  -  nes Luftfahrzeugs oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder  andere Vergütungen von einer oder einem Arbeitgebenden mit Sitz  oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt  die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Umfang der Steuerpflicht
                            1  Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie er  -  streckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grund  -  stücke ausserhalb des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf  die Teile des Einkommens und Vermögens, für die gemäss diesem Gesetz  eine Steuerpflicht im Kanton besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grund  -  stücke erfolgt im Verhältnis zu den andern zugerischen Gemeinden, zu  andern Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts  über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Ein schweizeri  -  sches Unternehmen kann Verluste aus ausländischen Betriebsstätten mit in  -  ländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstät  -  testaat   nicht   bereits   berücksichtigt   wurden.   Verzeichnen   diese  Betriebsstätten in den folgenden sieben Geschäftsjahren Gewinne, so erfolgt  in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechne  -  ten Verlustvorträge eine Besteuerung. In den übrigen Fällen sind Auslands  -  verluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen.  Vorbehalten  bleiben die Vorschriften von Doppelbesteuerungsabkommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im interkommunalen Verhältnis werden die Einkünfte aus einer ausserhalb  der Wohnsitzgemeinde gelegenen Einzelunternehmung oder einfachen Ge  -  sellschaft je zur Hälfte der Wohnsitzgemeinde und der Sitzgemeinde zuge  -  wiesen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Steuerpflichtige Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt  in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten das im  Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu ver  -  steuern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Steuerberechnung bei beschränkter Steuerpflicht
                            1  Steuerpflichtige Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens und  Vermögens im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten vorbehältlich Abs.  2  die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der  ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht. Die steuerfreien Be  -  träge werden anteilsmässig gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuerpflichtige Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz  entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten im Kanton  mindestens zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Einkommen  und dem im Kanton gelegenen Vermögen entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden die für die Satzbestimmung erforderlichen Angaben über das Ge  -  samteinkommen und das Gesamtvermögen nicht gemacht, erfolgt die Be  -  steuerung in der Regel zu den Maximalsätzen. Steuerfreibeträge werden  nicht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Steuererleichterung für Unternehmen
                            1  Der Regierungsrat kann nach Anhörung der betroffenen Gemeinde aus  -  nahmsweise für Unternehmen, die neu eröffnet werden, für das Eröffnungs  -  jahr und für höchstens neun folgende Jahre gezielte Steuererleichterungen  gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Voraussetzung bildet ein besonderes öffentliches und gesamtwirtschaftli  -  ches Interesse an der Unternehmenstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit eines Unterneh  -  mens,  das   bereits   im   Kanton  besteuert  wird,  kann  einer  Neueröffnung  gleichgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt in der Vollziehungsverordnung die Voraussetzun  -  gen   für  die   ausnahmsweise   Gewährung  von  Steuererleichterungen.   Die  Steuererleichterungen sind zu widerrufen, wenn die Bedingungen nicht er  -  füllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Eheleute; Kinder unter elterlicher Sorge
                            1  Einkommen und Vermögen der Eheleute, die in rechtlich und tatsächlich  ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusam  -  mengerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leben Eheleute in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, hat jedoch  nur   ein   Eheteil   seinen   steuerrechtlichen   Wohnsitz   oder  Aufenthalt   im  Kanton, während der andere Eheteil in einem andern Kanton wohnt, richtet  sich die Steuerpflicht des im Kanton wohnhaften Eheteils nach den Grund  -  sätzen des Bundesrechtes über das Verbot der interkantonalen Doppelbe  -  steuerung. Wohnt der andere Eheteil im Ausland, ist der im Kanton wohn  -  hafte Eheteil für sein gesamtes Einkommen und Vermögen steuerpflichtig;  vorbehalten bleiben auch in diesen Fällen die auf eine ausserkantonale Lie  -  genschaft oder Betriebsstätte entfallenden Einkommens- und Vermögens  -  werte oder eine Einschränkung durch ein Doppelbesteuerungsabkommen.  Für den Steuersatz ist unter Anwendung des Verheiratetentarifs und der  Sozialabzüge für Verheiratete auf das gesamte eheliche Einkommen und  Vermögen abzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis  zum Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden, der Inhaberin oder  dem   Inhaber   dieser   elterlichen   Sorge   zugerechnet.   Bei   Kindern   unter  gemeinsamer Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern erfolgt die Zurech  -  nung   bei   demjenigen   Elternteil,   dem   der   Kinderabzug   im   Sinn   von  §  33  Abs.  1  Ziff.  2 zusteht. Vorbehalten bleibt das Erwerbseinkommen, für  welches das minderjährige Kind selbstständig besteuert wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Erbengemeinschaften
                            1  Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften werden den Erben  -  den oder Bedachten anteilsmässig zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Erbfolge ungewiss, wird die Erbengemeinschaft als Ganzes nach  den Bestimmungen und zum Tarif für ledige Steuerpflichtige (Grundtarif)  für Einkommen und Vermögen besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Personengesellschaften
                            1  Einkommen und Vermögen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und  Kommanditgesellschaften werden den einzelnen Teilhabenden sowie Kom  -  manditärinnen und Kommanditären anteilmässig zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personenge  -  samtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher  Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestim  -  mungen für die juristischen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 bis * Kollektive Kapitalanlagen
                            1  Das Einkommen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Bundesge  -  setz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) wird den Anlegern anteils  -  mässig zugerechnet; ausgenommen hievon sind die kollektiven Kapitalanla  -  gen mit direktem Grundbesitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 * Beginn und Ende der Steuerpflicht
                            1  Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tage, an dem die steuerpflichtige Per  -  son im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im  Kanton steuerbare Werte erwirbt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuerpflicht endet mit dem Tode oder dem Wegzug der steuerpflichti  -  gen Person aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerba  -  ren Werte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz be  -  steht die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende  Steuerperiode im Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende die  -  ser Periode ihren Wohnsitz hat. Kapitalleistungen gemäss §  37 sind jedoch  im Kanton steuerbar, in dem die steuerpflichtige Person zum Zeitpunkt der  Fälligkeit ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine   Steuerpflicht   auf   Grund   wirtschaftlicher   Zugehörigkeit   in   einem  andern Kanton als demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes besteht für  die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet,  verändert oder aufgehoben wird. In diesem Fall wird der Wert der Vermö  -  gensobjekte im Verhältnis zur Dauer dieser Zugehörigkeit vermindert. Im  Übrigen werden das Einkommen und das Vermögen zwischen den beteilig  -  ten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundes  -  rechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschie  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Steuernachfolge
                            1  Stirbt die steuerpflichtige Person, so treten die Erbenden in ihre Rechte  und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die von der Erblasserin oder  vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile mit Ein  -  schluss der Vorempfänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der überlebende Eheteil haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er  aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den  gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die überlebenden eingetragenen Partnerinnen und Partner haften mit ih  -  rem Erbteil und dem Betrag, den sie aufgrund eines Vermögensvertrages im  Sinne des eidgenössischen Partnerschaftsgesetzes erhalten haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Haftung
                            1  Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleute haften  solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Eheteil haftet jedoch nur für seinen  Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist.  Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der  auf das Kindereinkommen entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung  auch für alle noch offenen Steuerschulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrage des  auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die in der Schweiz wohnenden Teilhabenden an einer einfachen Ge  -  sellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrag ih  -  rer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden  Teilhabenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton  auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche ge  -  sicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrage des  Reinerlöses, wenn die steuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen  Wohnsitz in der Schweiz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die mit der Erbschaftsverwaltung oder der Willensvollstreckung beauf  -  tragten Personen haften bei Grobfahrlässigkeit oder Vorsatz solidarisch mit  der Steuernachfolgerin oder dem Steuernachfolger für die Steuer der Erblas  -  serin oder des Erblassers bis zum Betrag, der nach dem Stand des Nachlass  -  vermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Besteuerung nach dem Aufwand
                            1  Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Ver  -  mögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  nicht das Schweizer Bürgerrecht haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  erstmals   oder   nach   mindestens   zehnjähriger   Unterbrechung   unbe  -  schränkt steuerpflichtig (§ 3) sind; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen  beide die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuer, die an die Stelle der Einkommenssteuer tritt, wird nach den  jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen  Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhal  -  tenen Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge  bemessen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  einem durch den Regierungsrat festgelegten Mindestbetrag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  für steuerpflichtige Personen mit eigenem Haushalt: dem Siebenfa  -  chen des jährlichen Mietzinses oder des Verkehrsmietwerts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  für die übrigen steuerpflichtigen Personen ohne eigenen Haushalt:  dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und  Verpflegung am Ort des Aufenthalts nach § 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Steuer, die an die Stelle der Vermögenssteuer tritt, bemisst sich nach  einem steuerbaren Vermögen, das mindestens dem Zwanzigfachen der Be  -  messungsgrundlage nach Abs. 3 Bst. a bis c entspricht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Steuern werden nach den ordentlichen Steuertarifen bei der Einkom  -  mens- und der Vermögenssteuer berechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Steuer nach dem Aufwand muss mindestens gleich hoch sein wie die  Summe der nach den ordentlichen Tarifen berechneten Einkommens- und  Vermögenssteuern vom gesamten Bruttobetrag  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von des  -  sen Einkünften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, ein  -  schliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von des  -  sen Einkünften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen  Rechte und von deren Einkünften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen  Quellen fliessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der Einkünfte, für welche die steuerpflichtige Person aufgrund eines  von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der  Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländi  -  schen Steuern beansprucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet,  wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum  Satz des Gesamteinkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur nach  den in Abs.  6 bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund  des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiese  -  nen Einkommensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 bis * Steuerbefreiung
                            1  Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007
                            1  )   (GSG) werden  insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.  1.1.2. Einkommenssteuer  1.1.2.1. Steuerbare Einkünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Allgemeines
                            1  Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen  Einkünfte.  1)  SR  192.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie  Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse  und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemes  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Unselbstständige Erwerbstätigkeit – Grundsatz
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtli  -  chem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädi  -  gungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubi  -  läumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vortei  -  le aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile.  *  1a  Die von den Arbeitgebenden getragenen Kosten der berufsorientierten  Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unab  -  hängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von  Abs. 1 dar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vor  -  sorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des oder der Arbeit  -  gebenden werden nach §  37 besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16a * Unselbstständige Erwerbstätigkeit – Mitarbeiterbeteiligungen
                            1  Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile  oder Beteiligungen anderer Art, welche die Arbeitgeberin, deren Mut  -  tergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiten  -  den abgibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Bst. a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bar  -  geldabfindungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16b * Unselbstständige Erwerbstätigkeit – Einkünfte aus echten
                            Mitarbeiterbeteiligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus ge  -  -  werbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die  steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert, vermindert um einen all  -  fälligen Erwerbspreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung  Sperrfristen mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren Ver  -  kehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiter  -  optionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leis  -  tung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung, vermindert um  den Ausübungspreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16c * Unselbstständige Erwerbstätigkeit – Einkünfte aus unechten
                            Mitarbeiterbeteiligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeit  -  punkt ihres Zuflusses steuerbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16d * Unselbstständige Erwerbstätigkeit – Anteilmässige Besteuerung
                            1  Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeitspanne  zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitar  -  beiteroptionen (§ 16b Abs. 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in  der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilmässig im Ver  -  hältnis zwischen der gesamten und der in der Schweiz verbrachten Zeit  -  spanne besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Selbstständige Erwerbstätigkeit – Grundsatz
                            1  Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-,  Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder  anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit.  1a  Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbst  -  ständiger Erwerbstätigkeit  ist §  59a sinngemäss anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle  Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwer  -  tung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Über  -  -  sche Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Ver  -  mögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätig  -  keit dienen; gleiches gilt für die Beteiligungen von mindestens 20 Prozent  am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossen  -  schaft, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer sie im Zeitpunkt des  Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für steuerpflichtige Personen, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung füh  -  ren, gilt §  59 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gewinne aus der Veräusserung land- oder forstwirtschaftlicher Grund  -  stücke des Geschäftsvermögens werden den steuerbaren Einkünften aus  selbstständiger Erwerbstätigkeit nur bis zur Höhe der Anlagekosten zuge  -  rechnet. Vorbehalten bleibt §  27. §  196  Abs.  3 gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 * Selbstständige Erwerbstätigkeit – Umwandlung,
                            Zusammenschlüsse, Teilungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Perso  -  nengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der  Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuer  -  pflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer  massgeblichen Werte übernommen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personen  -  unternehmung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine ju  -  ristische Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anläss  -  lich von Umstrukturierungen im Sinne von §  62  Abs.  1 oder von fusi  -  onsähnlichen Zusammenschlüssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Umstrukturierung nach §  18  Abs.  1  Bst.  b werden die übertrage  -  nen stillen Reserven im Verfahren nach den §§  144  ff. nachträglich besteu  -  ert, soweit während den der Umstrukturierung folgenden fünf Jahren Betei  -  ligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuer  -  lichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Per  -  son kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reser  -  ven geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 bis * Selbstständige Erwerbstätigkeit – Aufschubstatbestände
                            1  Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermö  -  gen in das Privatvermögen überführt, so kann die steuerpflichtige Person  verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen  den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert  wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Ein  -  kommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als  Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebes gilt nur auf Antrag der steuer  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erbenden  fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der  den Betrieb übernehmenden Erbenden bis zur späteren Realisierung aufge  -  schoben, soweit diese Erbenden die bisherigen für die Einkommenssteuer  massgebenden Werte übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 ter * Selbstständige Erwerbstätigkeit – Teilbesteuerung der Einkünfte
                            aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vor  -  teile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Ge  -  nossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der  Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenba  -  ren Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteili  -  gungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer  Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn  die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der  steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Bewegliches Vermögen
                            1  Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rück  -  kaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebens  -  fall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der  Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der  Versicherungsleistung   ab   dem   vollendeten   60.  Altersjahr   der   ver  -  sicherten Person aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsver  -  hältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde.  In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen  mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligatio  -  nen, Diskontobligationen), die der Inhaberin oder dem Inhaber anfal  -  len;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte  Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gra  -  tisnennwerterhöhungen usw.). Ein bei der Rückgabe von Beteiligungs  -  rechten im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Verrechnungssteu  -  er an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidati  -  onsüberschuss gilt in dem Jahre als realisiert, in welchem die Verrech  -  nungssteuerforderung entsteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger  Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Ge  -  samterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Einkünfte aus immateriellen Gütern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vor  -  teile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Ge  -  nossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisakti  -  en, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen) sind im Umfang von 50  Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des  Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft  darstellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven  aus Kapitaleinlagen), die von den Inhaberinnen und Inhabern der Beteili  -  gungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird  gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital.  Vor  -  behalten bleibt  Absatz  4.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schüttet   eine   Kapitalgesellschaft   oder   Genossenschaft,   die   an   einer  schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus  Kapitaleinlagen nach Absatz  3 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige  Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwi  -  schen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuer  -  bar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, han  -  delsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Absatz  4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von  Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Ka  -  pitalgesellschaft oder Genossenschaft nach §  62  Absatz  1  Buchstabe  c  oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländi  -  sche Tochtergesellschaft  nach §  62  Absatz  1  Buchstabe  d nach dem  24. Februar 2008 entstanden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder einer Um  -  strukturierung nach §  62  Absatz  1  Buchstabe  b und §  62  Absatz  3 oder  der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem  24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft  oder Genossenschaft vorhanden waren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Absätze  4  und  5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitalein  -  lagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhö  -  hungen verwendet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalge  -  sellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert  ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der  Hälfte  des   erhaltenen  Liquidationsüberschusses,   so  vermindert  sich  der  steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz  zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang  der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf  diese Beteiligungsrechte entfallen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 bis * Besondere Fälle
                            1  Als Vermögensertrag im Sinne von §  19  Absatz  1  Buchstabe  c gilt auch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20  Pro  -  zent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Ge  -  nossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen ei  -  ner anderen natürlichen oder juristischen Person, soweit innert fünf  Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung der veräussernden Per  -  son, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im  Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich aus  -  schüttungsfähig war;  dies  gilt  sinngemäss  auch,  wenn innert  fünf  Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkau  -  fen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20  Prozent verkauft  werden; ausgeschüttete Substanz wird bei der veräussernden Person  gegebenenfalls   im   Verfahren   nach   §§  144  Absatz  1,   145   und   146  nachträglich besteuert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder  Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem  Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunterneh  -  mung oder einer juristischen Person, an welcher die veräussernde oder  einbringende Person nach der Übertragung zu mindestens 50  Prozent  am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung  die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den  Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen nach §  19  Abs.  3 übersteigt;  dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung  gemeinsam vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitwirkung im Sinne von Absatz  1  Buchstabe  a liegt vor, wenn die ver  -  äussernde Person weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Fi  -  nanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Unbewegliches Vermögen
                            1  Steuerbar sind alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sons  -  tiger Nutzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die der  steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgelt  -  lichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Einkünfte aus Baurechtsverträgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Einkünfte aus dem Abbau von Kies, Sand und anderen Bestandteilen  des Bodens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Festsetzung des Eigenmietwerts erfolgt unter Berücksichtigung der  ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz  selbstbewohnten Liegenschaft. Der Regierungsrat legt in der Verordnung  die Voraussetzungen hierzu fest. Der Eigenmietwert und der Mietwert für  das unentgeltliche Nutzungsrecht zum Eigengebrauch sind auf das zulässige  Minimum festzusetzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Einkünfte aus Vorsorge
                            1  Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invali  -  denversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus aner  -  kannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Einschluss der Kapital  -  abfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistun  -  gen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus  Freizügigkeitspolicen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leibrenten mit oder ohne Rückgewähr sowie Einkünfte aus Verpfründung  sind zu 40  Prozent steuerbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Übrige Einkünfte
                            1  Steuerbar sind auch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Er  -  werbstätigkeit treten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleiben  -  de körperliche oder gesundheitliche Nachteile;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, ge  -  richtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unter  -  haltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge  oder Obhut stehenden Kinder erhält.  1.1.2.2. Steuerfreie Einkünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Steuerfreie Einkünfte
                            1  Steuerfrei sind  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Erlös aus Bezugsrechten, sofern die Vermögensrechte zum Privat  -  vermögen gehören;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder  güterrechtlicher Auseinandersetzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversiche  -  rung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. §  19  Bst.  a bleibt vor  -  behalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel von Einrichtungen der  beruflichen Vorsorge oder von der bzw. dem Arbeitgebenden ausge  -  richtet werden, wenn sie die empfangende Person innert Jahresfrist  zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum  Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet; vorbehalten bleibt bei  Kapitalzahlungen der oder des Arbeitgebenden die im Zeitpunkt des  Austritts   aus   der   Vorsorgeeinrichtung   maximal   mögliche   Ver  -  sicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen mit  Ausnahme der Unterhaltsbeiträge gemäss §  22  Bst.  f;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zi  -  vildienst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Zahlung von Genugtuungssummen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleis  -  tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  die Beiträge der Hilflosenentschädigungen der IV/AHV/UV;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  *  die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt wer  -  den, die nach dem Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September  2017 (BGS)  1  )   zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbst  -  ständiger Erwerbstätigkeit stammen;  m  bis  )  *  die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1 Million Franken aus der  Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und  aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS  zugelassen sind;  m  ter  )  *  die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;  m  quater  )  *  die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeits-spielen  zur Verkaufsförderung, die nach Art. 1 Abs. 2 Bst. d und e BGS die  -  sem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1000 Franken nicht  überschritten wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  *  der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 8000  Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der  Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspek  -  tionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemei  -  nen   Schadenwehr,   Elementarschadenbewältigung   und   dergleichen);  ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen so  -  wie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleis  -  tungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  *  ...  1)  SR  935.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.2.3. Ermittlung des Reineinkommens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Grundsatz
                            1  Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerba  -  ren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und all  -  gemeinen Abzüge abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Unselbstständige Erwerbstätigkeit
                            1  Als Berufskosten werden abgezogen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 6000 Fran  -  ken für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohn  -  stätte und bei Schichtarbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  die   übrigen   für   die  Ausübung   des   Berufs   erforderlichen   Kosten;  §  30  Bst.  n bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Berufskosten  nach Abs.  1  Bst.  b  und  c werden  Pauschalansätze  festgelegt; im Falle von Abs. 1 Bst. c steht der steuerpflichtigen Person der  Nachweis höherer Kosten offen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Selbstständige Erwerbstätigkeit – Allgemeines
                            1  Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufs  -  mässig begründeten Kosten abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dazu gehören insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die ausgewiesenen Abschreibungen des Geschäftsvermögens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die verbuchten Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Höhe noch  unbestimmt ist, oder für unmittelbar drohende Verlustrisiken sowie die  Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu  10  Prozent   des   steuerbaren   Geschäftsertrages,   insgesamt   jedoch  höchstens bis zu 1 Million Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die eingetretenen und verbuchten Verluste auf dem Geschäftsvermö  -  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen  Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen  nach §  17  Abs.  2 entfallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  *  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung des eigenen  Personals, einschliesslich Umschulungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern, soweit sie auch  nach Bundessteuerrecht nicht abzugsfähig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 bis * Selbstständige Erwerbstätigkeit – Abschreibungen
                            1  Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig,  soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957  Abs. 2 des Obligationenrechts  1  )  , in besonderen Abschreibungstabellen aus  -  gewiesen sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abschreibungen werden in der Regel nach dem tatsächlichen Wert des  Vermögensteils und nach der voraussichtlichen Gebrauchsdauer festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewer  -  tet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertung han  -  delsrechtlich zulässig war und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung  nach §  28  Abs.  1 verrechenbar gewesen wären.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 ter * Selbstständige Erwerbstätigkeit – Abzug von Forschungs- und
                            Entwicklungsaufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbststän  -  diger Erwerbstätigkeit ist §  60a sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Selbstständige Erwerbstätigkeit – Ersatzbeschaffungen
                            1  Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt,  so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter  übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in  der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von  Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so  kann im Umfange der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden.  Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem  Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als   betriebsnotwendig   gilt   nur   das   Geschäftsvermögen,   welches   dem  Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögenstei  -  -  trag dienen.  1)  SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Selbstständige Erwerbstätigkeit – Verluste
                            1  Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjah  -  ren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerba  -  ren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen  einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden,  die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen  verrechnet werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Privatvermögen
                            1  Bei   beweglichem   Privatvermögen   können   die   Kosten   der  Verwaltung  durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländi  -  schen Quellensteuern abgezogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Liegenschaften im Privatvermögen  können die Unterhaltskosten, die  Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Ver  -  sicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen  werden. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem  Energiesparen, dem Umweltschutz sowie der Denkmalpflege dienen, soweit  sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind. Unter der gleichen Voraus  -  setzung abgezogen werden können auch Rückbaukosten im Hinblick auf  einen Ersatzneubau.  *  2a  Investitionen für Energiesparen und Umweltschutz sowie Rückbaukosten  im Hinblick auf einen Ersatzneubau nach Abs. 2 sind in den zwei nachfol  -  genden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode,  in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig  berücksichtigt werden können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die steuerpflichtige Person kann für Liegenschaften des Privatvermögens  anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend  machen. Die Finanzdirektion regelt diesen Pauschalabzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Allgemeine Abzüge – unabhängig von der Einkommenshöhe
                            1  Von den Einkünften werden abgezogen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach §§  19, 19  bis    und 20  steuerbaren Vermögensertrages und weiterer 50’000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die dauernden Lasten sowie 40  Prozent der bezahlten Leibrenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsäch  -  lich getrennt lebenden Eheteil sowie die Unterhaltsbeiträge an einen  Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden  Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtli  -  cher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prä  -  mien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi  -  cherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen An  -  sprüchen  aus   anerkannten  Formen   der  gebundenen   Selbstvorsorge  nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften über die berufliche  Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslo  -  senversicherung und die obligatorische Unfallversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und  die nicht unter Bst.  f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen  von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unter  -  haltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von: 6000 Franken für ver  -  heiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe  leben; 3000 Franken für die übrigen steuerpflichtigen Personen. Für  steuerpflichtige Personen ohne Beiträge gemäss den Bst.  d und e erhö  -  hen sich diese Ansätze um die Hälfte. Diese Abzüge erhöhen sich um  1000 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Per  -  son,   für   welche   die   steuerpflichtige   Person   einen  Abzug   gemäss  §  33  Abs.  1 geltend machen kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  bis zu 4000 Franken pro Jahr vom niedrigeren der beiden Erwerbsein  -  kommen von in ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten. Bei Mitarbeit  des einen Eheteils im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehe  -  teils werden vom selbstständigen Erwerbseinkommen der Eheleute  höchstens 4000 Franken nicht besteuert. Die beiden Abzüge können  nicht gleichzeitig geltend gemacht werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  *  die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder  der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des  Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13.  Dezember 2002, soweit  die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  *  die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von  20’000 Franken an politische Parteien, die  1.  im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom  17. Dezember   1976 über   die  politischen  Rechte   eingetragen  sind,  2.  in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parla  -  ments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  *  die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 6000 Franken, für die  Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht  vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Un  -  terhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direk  -  tem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung  oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  *  die Einsatzkosten in der Höhe von 5 Prozent der einzelnen Gewinne  aus   der   Teilnahme   an   Geldspielen,   die   nicht   gemäss  §  23  Abs.  1  Bst.  m–m  quater   steuerfrei sind, jedoch höchstens 5000 Fran  -  ken. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spiel  -  bankenspielen gemäss §  23  Abs.  1  Bst.  m  bis    werden die vom Online-  Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchs  -  tens 25'000 Franken, abgezogen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  *  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliess  -  lich Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12'000  Franken,  sofern:  1.  ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt; oder  2.  das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbil  -  dungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II  handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Allgemeine Abzüge – abhängig von der Einkommenshöhe
                            1  Von den um die Abzüge gemäss §  25 bis §  30 reduzierten Einkünften wer  -  den abgezogen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der  von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person die  Kosten selber trägt und diese 5  Prozent des massgebenden Reinein  -  kommens übersteigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten  an den Bund, die Kantone und die Gemeinden sowie deren Anstalten  und an andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im  Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der  Steuerpflicht befreit sind, wenn die Zuwendungen in der Steuerperi  -  ode 100 Franken erreichen und insgesamt 20 Prozent des massgeben  -  den Reineinkommens nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen
                            1  Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesonde  -  re:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Aufwendungen für die Lebenshaltung der steuerpflichtigen Person  und der Familie sowie der durch die berufliche Stellung der steuer  -  pflichtigen Person bedingte Privataufwand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Aufwendungen für Schuldentilgung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertver  -  mehrung von Vermögensgegenständen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  sämtliche Steuern und Steuerbussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Sozialabzüge
                            1  Vom Reineinkommen werden abgezogen:  1.  als persönlicher Abzug:  a)  *  für Steuerpflichtige, die in ungetrennter Ehe leben, sowie für ge  -  trennt   lebende,   geschiedene,   verwitwete   oder   ledige   Steuer  -  pflichtige, die mit Kindern, für die ein Kinderabzug gemäss Ziff.  2 gewährt wird, zusammenleben: Fr. 13 000.–  b)  *  für die anderen Steuerpflichtigen: Fr. 6 500.–  1a.  *  Für die Steuerjahre 2021 bis 2023 betragen die Abzüge nach Ziff. 1  Bst. a Fr. 22 200.– und nach Ziff. 1 Bst. b Fr. 11 100.–.  2.  *  als Kinderabzug (Dieser Abzug erhöht sich ab der Steuerperiode, in  der das Kind das 15. Altersjahr vollendet, um 6000 Franken.):  a)  *  für minderjährige unter der elterlichen Sorge oder Obhut der  steuerpflichtigen Person oder für volljährige und in der berufli  -  chen Ausbildung stehende Kinder, für deren Unterhalt die steu  -  erpflichtige Person zur Hauptsache aufkommt: Fr.  11  000.–.  3.  als  AHV-/IV-Rentenabzug:   für   Steuerpflichtige   mit  Anspruch   auf  AHV-/IV-Renten mit einem Reinvermögen von höchstens 250  000  Franken und einem Reineinkommen bis zu  a)  Fr. 30  000.–: Fr. 3  000.–  b)  Fr. 50  000.–: Fr. 1  500.–  4.  als Unterstützungsabzug (Der Abzug kann nicht beansprucht werden  für den Eheteil und für Kinder, für die ein Abzug nach Ziff.  1 und 2  oder §  30  Bst.  c gewährt wird.):  a)  für erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Personen, an  deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der  Höhe des Abzuges beiträgt: Fr. 3  000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  als Mieterabzug für die selbstbewohnte Wohnung der steuerpflichtigen  Person an ihrem Wohnsitz im Kanton Zug:  a)  *  30 Prozent der Wohnungsmiete (exkl. Nebenkosten), höchstens  jedoch 10 000 Franken im Jahr.  b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für jedes am Ende der Steuerperiode weniger als 15 Jahre alte Kind, für  das ein Abzug gemäss Abs.  1 Ziff.  2 geltend gemacht werden kann, können  6’000 Franken für die eigene Betreuung abgezogen werden.  *  2bis  Eine Kumulation der Abzüge von §  30 Bst.  l und von §  33 Abs.  2 ist  nicht möglich. Erreicht der Abzug von §  30 Bst.  l den Betrag von 6000  Franken nicht, kann der Abzug von §  33 Abs.  2 geltend gemacht werden.  *  2ter  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperi  -  ode oder der Steuerpflicht festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wer  -  den die Sozialabzüge gemäss Abs.  1 anteilsmässig gewährt. Für die Satzbe  -  stimmung werden sie voll angerechnet. Gleiches gilt sinngemäss bei der Be  -  rechnung des Höchstbetrages gemäss Abs.  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Mietzinsabzug endet mit der Abschaffung der Eigenmietwertbesteue  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 * ...
                            1.1.2.4. Steuerberechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 * Steuertarife
                            1  Die Einkommenssteuer beträgt (Grundtarif):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  0,5 %  für die ersten Fr. 1  100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  1,0 %  für die weiteren Fr. 2  200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  2,0 %  für die weiteren Fr. 2  700.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  3,0 %  für die weiteren Fr. 3  700.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  3,25 %  für die weiteren Fr. 4  800.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  3,5 %  für die weiteren Fr. 5  400.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  4,0 %  für die weiteren Fr. 5  400.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  4,5 %  für die weiteren Fr. 7  500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  5,5 %  für die weiteren Fr. 10  800.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  5,5 %  für die weiteren Fr. 12  400.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  8,0 %  für die weiteren Fr. 14  000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  11,5 %  für die weiteren Fr. 18  900.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  11,75 %  für die weiteren Fr. 23  700.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  10,0 %  für die weiteren Fr. 28  000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  8,0 %  für Einkommen über Fr. 140  600.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Eheleute, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, so  -  wie bei verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, ge  -  schiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die allein mit eigenen  Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zu  -  sammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, beträgt die  Einkommenssteuer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  0,5 %  für die ersten Fr. 2  200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  1,0 %  für die weiteren Fr. 4  400.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  2,0 %  für die weiteren Fr. 5  400.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  3,0 %  für die weiteren Fr. 7  400.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  3,25 %  für die weiteren Fr. 9  600.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  3,5 %  für die weiteren Fr. 10  800.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  4,0 %  für die weiteren Fr. 10  800.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  4,5 %  für die weiteren Fr. 15  000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  5,5 %  für die weiteren Fr. 21  600.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  5,5 %  für die weiteren Fr. 24  800.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  8,0 %  für die weiteren Fr. 28  000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  11,5 %  für die weiteren Fr. 37  800.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  11,75 %  für die weiteren Fr. 47  400.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  10,0 %  für die weiteren Fr. 56  000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  8,0 %  für Einkommen über Fr. 281  200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Steuertarife können in besonderen Fällen im Zusammenhang mit  ausländischen Beziehungen erhöht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Sonderfälle – Kapitalabfindungen für wiederkehrende
                            Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leis  -  tungen, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen  Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich  ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche  Leistung ausgerichtet würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Sonderfälle – Kapitalleistungen aus Vorsorge
                            1  Kapitalleistungen gemäss §  21 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende  körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert. Sie  unterliegen stets einer vollen Jahressteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuer beträgt für die ersten 216  000 Franken 30  Prozent und für den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            216  000 Franken übersteigenden Betrag 40  Prozent des massgebenden Ta  -  rifs. Die einfache Kantonssteuer beträgt jedoch mindestens 1  Prozent. Die  Sozialabzüge gemäss §  33 werden nicht gewährt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mehrere in einem Kalenderjahr ausbezahlte Kapitalzahlungen oder Ent  -  schädigungen werden zusammengerechnet und gesamthaft besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 bis * Sonderfälle – Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
                            1  Für kleine Arbeitsentgelte aus  unselbständiger Erwerbstätigkeit  ist  die  Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskos  -  ten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4,5  Prozent zu erheben; Vorausset  -  zung ist, dass die Arbeitgebenden die Steuer im Rahmen des vereinfachten  Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln  2 und 3 des Bundesgesetzes über  Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17.  Juni 2005  1  )   ent  -  richten. Damit sind die Einkommenssteuern von Kanton und Gemeinden  abgegolten. Die Finanzdirektion regelt die Verteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, bei Fälligkeit von Geldleistungen  die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (ins  -  besondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer von  den Arbeitnehmenden einzufordern; sie liefern die Steuern periodisch der  zuständigen AHV-Ausgleichskasse ab. Die Arbeitgebenden haften für die  Entrichtung der Steuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die AHV-Ausgleichskasse stellt den steuerpflichtigen Personen eine Auf  -  stellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der  zuständigen Steuerbehörde die einkassierten Steuerzahlungen. Die AHV-  Ausgleichskasse erhält eine Bezugsprovision.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sind  Arbeitnehmende   nicht   im   Kanton   steuerpflichtig,   überweist   die  kantonale Steuerverwaltung die eingegangenen Steuerbeträge der Steuerbe  -  hörde des Kantons, in welchem diese steuerpflichtig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Hat die zuständige AHV-Ausgleichskasse ihren Sitz nicht im Kanton, sind  jedoch Arbeitnehmende im Kanton steuerpflichtig, erstattet ihnen die kanto  -  nale Steuerverwaltung zu viel bezogene Steuern zurück oder fordert von ih  -  nen zu wenig bezogene Steuern nach.  1)  SR  822.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Vorbehalten   bleibt   die   direkte  Abrechnung   zwischen   der   zuständigen  AHV-Ausgleichskasse und der Steuerbehörde des Wohnsitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Regierungsrat ist befugt, zur Schaffung eines einheitlichen Steuersat  -  zes in der Schweiz einen von Absatz  1 abweichenden Steuersatz festzule  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 ter * Sonderfälle – Liquidationsgewinne
                            1  Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Alters  -  jahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv  aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren reali  -  sierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern.  Einkaufsbeiträge gemäss §  30 Bst.  d sind abziehbar. Werden keine solchen  Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten  stillen Reserven, für den die steuerpflichtige Person die Zulässigkeit eines  Einkaufs gemäss §  30 Bst.  d nachweist, zum Tarif für Kapitalleistungen aus  Vorsorge nach §  37 berechnet; allfällige Kapitalleistungen aus Vorsorge, die  in der gleichen Steuerperiode anfallen, werden mit diesem fiktiven Einkauf  zusammengerechnet und gesamthaft besteuert. Für die Bestimmung des auf  den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein  Fünftel dieses Restbetrages massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Eheteil, die anderen Erbenden und  die  Vermächtnisnehmenden,   sofern   sie   das   übernommene   Unternehmen  nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalen  -  derjahre nach Ablauf des Todesjahres der Erblasserin oder des Erblassers.  1.1.3. Vermögenssteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Steuerobjekt
                            1  Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nutzniessungsvermögen wird der oder dem Nutzniessenden zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist  die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanla  -  ge und deren direktem Grundbesitz steuerbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Bewertung – Grundsatz
                            1  Für die Vermögensbewertung ist grundsätzlich der Verkehrswert der Ver  -  mögensstücke am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht massge  -  bend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Wertpapieren ohne regelmässige Kursnotierung ist unter Berücksichti  -  gung des inneren Wertes der Verkehrswert zu Beginn der Steuerperiode  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Bewertung – Bewegliches Vermögen – Geschäftsvermögen
                            1  Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermö  -  gen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkom  -  menssteuer massgeblichen Wert bewertet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Bewertung – Bewegliches Vermögen – Lebens- und
                            Rentenversicherungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lebens- und Rentenversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit  ihrem jeweiligen Rückkaufswert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41a * Bewertung – Bewegliches Vermögen – Mitarbeiterbeteiligungen
                            1  Mitarbeiterbeteiligungen nach § 16b Abs. 1 sind zum Verkehrswert einzu  -  setzen. Allfällige Sperrfristen sind in Anwendung von § 16b Abs. 2 zu be  -  rücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeiterbeteiligungen nach § 16b Abs. 3 und § 16c sind ab Zuteilung  ohne Steuerwert zu deklarieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Bewertung – Grundstücke
                            1  Der Steuerwert von Grundstücken entspricht dem Verkehrswert. Dabei ist  der Ertragswert angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Eigentümerin oder vom Eigentümer bzw. deren oder dessen Ehe  -  teil land- oder forstwirtschaftlich genutzte sowie den bundesrechtlichen  Vorschriften über die landwirtschaftliche Pacht unterstellten Grundstücke  werden zum Ertragswert besteuert. Grundstücke, die wegen ihrer Grösse,  oder weil sie vollständig in einer Bauzone liegen, den bundesrechtlichen  Vorschriften über die landwirtschaftliche Pacht nicht unterstehen, werden  dann zum Ertragswert besteuert, wenn die Eigentümerin oder der Eigentü  -  mer nachweist, dass die oder der sie bewirtschaftende Landwirtin oder  Landwirt vertraglich den gleichen Schutz geniesst wie gemäss Pachtgesetz  -  gebung und dass diese Bestimmungen eingehalten werden; anderenfalls er  -  folgt eine Nachbesteuerung zum Verkehrswert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Abzug von Schulden
                            1  Nachgewiesene Schulden, für welche die steuerpflichtige Person allein  haftet, werden voll abgezogen, andere Schulden wie Solidar- und Bürg  -  schaftsschulden nur insoweit, als sie von der steuerpflichtigen Person getra  -  gen werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Steuertarif
                            1  Vom Reinvermögen sind steuerfrei:  1.  *  für Eheleute, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben:  Fr.  200  000.–  2.  *  für die übrigen Steuerpflichtigen: Fr.  100  000.–  3.  *  für   jedes   minderjährige   Kind,   für   das   ein   Abzug   gemäss  §  33  Abs.  1  Ziff.  2 geltend gemacht werden kann: Fr.  50  000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vermögenssteuer beträgt:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  0,5 ‰  für die ersten Fr. 162  000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  1,0 ‰  für die weiteren Fr. 162  000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  1,5 ‰  für die weiteren Fr. 162  000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  2,0 ‰  für Vermögensteile über Fr. 486  000.–  2bis  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der anwendbare Tarif richtet sich nach den Verhältnissen am Ende der  Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.4. Ausgleich der kalten Progression
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Ausgleich der Folgen der kalten Progression
                            1  Die kantonale Steuerverwaltung passt die Tarifstufen bei der Einkommens  -  steuer und der Vermögenssteuer und die Abzüge gemäss §  30 Bst.  g, h und  l, §  33 Abs.  1 und 2 sowie §  44 jährlich an den Landesindex der Konsumen  -  tenpreise an. Massgebend ist der Indexstand am 30.  Juni vor Beginn der  Steuerperiode. Die Beträge sind auf 100 Franken (Einkommenssteuer) bzw.  auf 1’000 Franken (Vermögenssteuer) auf- oder abzurunden. Bei negativem  Teuerungsverlauf ist eine Anpassung ausgeschlossen. Der auf eine negative  Teuerung folgende Ausgleich erfolgt auf Basis des letzten Ausgleichs.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *  1.1.5. Zeitliche Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Steuerperiode
                            1  Die Steuern für Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode  festgesetzt und erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so  wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben.  Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte  nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig  fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet.  §  37 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Abzüge gilt Abs.  3 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Bemessungsperiode
                            1  Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steu  -  erperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit  ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Steuerpflichtige Personen mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in  jeder   Steuerperiode   und am   Ende  der  Steuerpflicht  einen  Geschäftsab  -  schluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Er  -  werbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Vermögensbesteuerung
                            1  Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steu  -  erperiode oder der Steuerpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für steuerpflichtige Personen mit selbstständiger Erwerbstätigkeit, deren  Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt sich das  steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der  Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so  wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erbt die steuerpflichtige Person während der Steuerperiode Vermögen oder  entfällt die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton während  der Steuerperiode, gilt Abs.  3 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Volljährigkeit; Begründung und Auflösung der Ehe
                            1  Steuerpflichtige Personen werden erstmals für die Steuerperiode, in der sie  volljährig werden, selbstständig veranlagt. Vorbehalten bleibt eine selbst  -  ständige Veranlagung, soweit sie ein Erwerbseinkommen erzielen oder nicht  unter elterlicher Sorge stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Heirat werden für die entsprechende Steuerperiode beide Eheteile  gemeinsam veranlagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder  Eheteil für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Tod eines Eheteils werden die Eheleute bis zum Todestag gemeinsam  besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Eheteile und  als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Eheteils.  1.2. Besteuerung juristischer Personen  1.2.1. Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Begriff der juristischen Personen
                            1  Als juristische Personen werden besteuert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktienge  -  sellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), die Genossen  -  schaften und Stiftungen mit überwiegend kommerzieller Tätigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Korporationen und mit diesen vergleichbare Personengemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausländische juristische Personen sowie nach §  10  Abs.  2 steuerpflichtige,  ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personenge  -  samtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristi  -  schen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähn  -  lichsten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapi  -  talanlagen mit direktem Grundbesitz nach Artikel  58 des Bundesgesetzes  über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG). Die Investmentgesellschaften  mit festem Kapital nach Artikel  110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften  besteuert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Steuerliche Zugehörigkeit – Persönliche Zugehörigkeit
                            1  Juristische   Personen   sind   aufgrund   persönlicher   Zugehörigkeit   steuer  -  pflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton  befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Steuerliche Zugehörigkeit – Wirtschaftliche Zugehörigkeit
                            1  Juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des  Kantons sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn  sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Teilhabende an Geschäftsbetrieben im Kanton sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen  wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Ausland  sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gläubigerinnen und Gläubiger bzw. Nutzniessende von Forderungen  sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton  gesichert sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Steuerliche Zugehörigkeit – Umfang der Steuerpflicht und
                            Steuerausscheidung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie er  -  streckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grund  -  stücke ausserhalb des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf  die Teile des Gewinns und Kapitals, für die nach diesem Gesetz eine Steuer  -  pflicht im Kanton besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grund  -  stücke erfolgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Verhältnis zu andern Kantonen nach den Grundsätzen des Bundes  -  rechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung; die ge  -  mäss Schlechterstellungsverbot vorläufig übernommenen, aus einer  ausserkantonalen Kapitalanlageliegenschaft resultierenden Aufwand  -  überschüsse oder Verluste werden nachträglich in dem Umfang be  -  steuert, als diese in den folgenden sieben Jahren im Belegenheitskan  -  ton mit Gewinnen verrechnet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Verhältnis zum Ausland objektmässig. Verluste aus ausländischen  Betriebsstätten können vorbehältlich von solchen aus Liegenschaften  mit   inländischen   Gewinnen   verrechnet   werden.   Verzeichnet   diese  Betriebsstätte in den folgenden 7 Jahren Gewinne, so sind diese im  Ausmass früher übernommener Verluste im Kanton steuerbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Steuerpflichtige Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Aus  -  land haben den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene  Kapital zu versteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Steuererleichterung für Unternehmen
                            1  Der Regierungsrat kann nach Anhörung der betroffenen Gemeinde aus  -  nahmsweise für Unternehmen, die neu eröffnet werden, für das Eröffnungs  -  jahr und für höchstens neun folgende Jahre gezielte Steuererleichterungen  gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Voraussetzung bildet ein besonderes öffentliches und gesamtwirtschaftli  -  ches Interesse an der Unternehmenstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit eines Unterneh  -  mens,  das   bereits   im   Kanton  besteuert  wird,  kann  einer  Neueröffnung  gleichgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt in der Vollziehungsverordnung die Voraussetzun  -  gen   für  die   ausnahmsweise   Gewährung  von  Steuererleichterungen.   Die  Steuererleichterungen sind zu widerrufen, wenn die Bedingungen nicht er  -  füllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 * Beginn und Ende der Steuerpflicht
                            1  Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit  der  Verlegung   ihres   Sitzes   oder   ihrer   tatsächlichen  Verwaltung   in   den  Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verle  -  gung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton oder mit  dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verlegt eine juristische Person während einer Steuerperiode ihren Sitz oder  die tatsächliche Verwaltung von einem Kanton in einen anderen Kanton, so  ist sie in den beteiligten Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuer  -  pflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem ande  -  ren Kanton als demjenigen des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung be  -  steht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie während der Steuerperi  -  ode begründet, verändert oder aufgehoben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In den Fällen von Abs.  3 und 4 werden der Gewinn und das Kapital zwi  -  schen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsät  -  ze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteue  -  rung ausgeschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für die durch Fusion, Vereinigung, Umwandlung oder Übernahme aufge  -  löste juristische Person treten die Rechtsnachfolgenden in deren Rechte und  Pflichten ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Mithaftung
                            1  Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, so haften die mit ihrer  Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für  die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Reinvermögens. Die  Haftung entfällt, wenn die haftpflichtige Person nachweist, dass sie alle  nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflich  -  tigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses  Personen, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte  Forderungen veräussern oder verwerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländi  -  scher Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teil  -  habenden solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Ausnahmen von der Steuerpflicht
                            1  Von der Steuerpflicht sind befreit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Kanton und seine Anstalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die zugerischen Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden sowie ihre  Anstalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunterneh  -  men, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer  Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung auf  -  recht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf  Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind;  von der  Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe  und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessio  -  nierten Tätigkeit haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohn  -  sitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen naheste  -  henden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und  ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere  Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinter  -  lassenenversicherungskassen, soweit es sich um obligatorische Ver  -  sicherungen handelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  politische   Parteien   und   juristische   Personen,   die   öffentliche   oder  gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital,  die   ausschliesslich   und   unwiderruflich   diesen   Zwecken   gewidmet  sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnüt  -  zig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteili  -  gungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse  an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck unterge  -  ordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  juristische Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultus  -  zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich  und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  *  die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem  unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Ver  -  tretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht  befreiten  institutionellen Begünstigten nach  Artikel  2 Absatz  1 des  Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007  1  )   (GSG) für die Liegenschaften,  die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren  Dienststellen benützt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  *  die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren  Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen  Vorsorge nach Buchstabe e oder steuerbefreite inländische Sozialver  -  sicherungs- und Ausgleichskassen nach Buchstabe f sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die Grundstückgewinnsteuerpflicht der in Abs.  1  Bst.  e  bis h und j genannten Institutionen.  *  1.2.2. Gewinnsteuer  1.2.2.1. Steuerobjekt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Grundsatz
                            1  Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Berechnung des Reingewinns – Allgemeines
                            1  Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:  1.  dem Saldo der Erfolgsrechnung;  2.  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiede  -  nen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von ge  -  schäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbe  -  sondere:  a)  Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung  von Gegenständen des Anlagevermögens;  b)  geschäftsmässig nicht oder nicht mehr begründete Abschreibun  -  gen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen gemäss  §  60  Bst.  e;  c)  Einlagen in die Reserven;  d)  Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen  Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven  erfolgen;  1)  SR  192.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmäs  -  sig nicht begründete Zuwendungen an Dritte. Nicht zum ge  -  schäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch Zahlungen  von Bestechungsgeldern, soweit sie auch nach Bundessteuer  -  recht nicht abzugsfähig sind.  3.  *  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Ein  -  schluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbe  -  hältlich §  63;  4.  den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital gemäss §  73.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrech  -  nung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Abs.  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59a * Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten
                            1  Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag  der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs-  und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungs  -  aufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Er  -  mässigung von 90 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns  einbezogen. Vorbehalten bleibt §  60b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produk  -  ten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produk  -  ten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie  um das Markenentgelt vermindert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals  ermässigt besteuert (Boxeneintritt), so werden der in vergangenen Steuerpe  -  rioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie  ein allfälliger Abzug nach §  60a anteilig zum steuerbaren Reingewinn hin  -  zugerechnet. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte  stille Reserve zu bilden. Auf Antrag hin kann die Steuerverwaltung die Be  -  steuerung innert fünf Jahren ab Beginn der ermässigten Besteuerung auf  andere Weise sicherstellen, namentlich durch Aufschub der ermässigten Be  -  steuerung in der Patentbox bis zur anteiligen Besteuerung des vor Einbrin  -  gung entstandenen und steuerwirksam abgezogenen Forschungs- und Ent  -  wicklungsaufwands unter Mitberücksichtigung von §  60a. Im fünften Jahr  nach Eintritt in die Patentbox ist über den noch nicht verrechneten anteili  -  gen Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie einen allfälligen Abzug  nach §  60a abzurechnen. Vorbehalten bleiben die Absätze  3a  und  3b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3a  Verlegt   eine   gemäss  den   Absätzen  1  oder  2  besteuerte   steuerpflichtige  Person innert fünf Jahren nach Eintritt in die Patentbox  ihren Sitz oder die  tatsächliche Verwaltung in einen anderen Kanton, der eine von Absatz  3 ab  -  weichende Besteuerung vorsieht, werden der noch nicht abgerechnete antei  -  lige Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie der noch nicht abgerech  -  nete anteilige Abzug nach §  60a  im Wegzugsjahr zum steuerbaren Reinge  -  winn hinzugerechnet.  3b  Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals  nicht mehr ermässigt besteuert (Boxenaustritt), so kann der in vergangenen  Steuerperioden angefallene, noch nicht verrechnete Forschungs- und Ent  -  wicklungsaufwand unter Berücksichtigung von §  60a in der Steuerbilanz  anteilig steuerneutral aktiviert werden. Die Aktivierung kann nur in der ers  -  ten Steuerperiode erfolgen, in welcher der Reingewinn aus Patenten und  vergleichbaren Rechten erstmals nicht mehr ermässigt besteuert wird, und  ist auf zwei Drittel des Betrags beschränkt, der beim Eintritt nach Abs.  3 im  Kanton abgerechnet wurde. Die Auflösung dieser stillen Reserve unterliegt  der Entlastungsbegrenzung gemäss §  60b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Definition der Patente und vergleichbaren Rechte, die Berechnung  des ermässigt steuerbaren Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren  Rechten, die Anwendung auf Produkte mit nur geringen Abweichungen  voneinander, die Dokumentationspflichten, den Beginn und das Ende der  ermässigten Besteuerung sowie die Behandlung der Verluste aus Patenten  und vergleichbaren Rechten gelten   Art. 24a Abs. 1 und 2 sowie Art. 24b  Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern  der Kantone und Gemeinden  1  )  sowie die bundesrätlichen Ausführungsbe  -  stimmungen sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59b * Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
                            1  Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reser  -  ven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen  diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reser  -  ven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von  mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und  an den Reserven einer anderen Gesellschaft.  1)  SR  642.14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten,  Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländi  -  schen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebstätte, das Ende der  Steuerbefreiung nach §  57 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächli  -  chen Verwaltung in die Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben,  der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich  angewendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   aufgedeckte   selbst   geschaffene   Mehrwert   ist   innert   zehn   Jahren  abzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59c * Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht
                            1  Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen,  nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen  Mehrwerts besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten,  Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländi  -  schen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebstätte, der Über  -  gang zu einer Steuerbefreiung nach §  57 sowie die Verlegung des Sitzes  oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Berechnung des Reingewinns – Geschäftsmässig begründeter
                            Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sämtliche Steuern, nicht aber Steuerbussen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen  Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten  bis zu 20 Prozent des Reingewinns an den Bund, die Kantone und die  Gemeinden sowie deren Anstalten und an andere juristische Personen  mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder  gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf  dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an  die   Versicherten   bestimmte   Überschüsse   von   Versicherungsgesell  -  schaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an  Dritte bis zu 10  Prozent des steuerbaren Reingewinns, insgesamt je  -  doch höchstens bis 1  Million Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  *  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung des eigenen  Personals, einschliesslich Umschulungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60a * Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand
                            1  Forschungs- und Entwicklungsaufwand wird auf Antrag um höchstens 50  Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwick  -  lungsaufwand hinaus zum Abzug zugelassen. Vorbehalten bleibt §  60b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Definition des Forschungs- und Entwicklungsaufwands sowie der  zum erhöhten Abzug berechtigenden Aufwendungen gelten Art. 25a Absatz  1–3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der  Kantone und Gemeinden  1  )  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Auftraggeberin  oder der Auftraggeber der Forschung und Entwick  -  lung abzugsberechtigt, so steht  der Auftragnehmerin oder dem Auftragneh  -  mer  dafür kein Abzug zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60b * Entlastungsbegrenzung
                            1  Die gesamte steuerliche Ermässigung nach §  59a, §  60a und §  240a  Abs.  2  beträgt maximal 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrech  -  nung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach §  67 ausgeklammert wird,  und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen. Es dürfen zudem we  -  der aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen  Ermässigung Verlustvorträge resultieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige Abzugsüberschüsse gemäss Abs.  1 sind in folgender Reihenfol  -  ge zu kürzen:  1.  Zusätzlicher   Abzug   für   Forschungs-   und   Entwicklungsaufwand  (§  60a);  2.  Abschreibungen auf aufgedeckten stillen Reserven (§  240a  Abs.  2);  3.  Ermässigung für Patentboxerträge (§  59a).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Berechnung des Reingewinns – Erfolgsneutrale Vorgänge
                            1  Kein steuerbarer Reingewinn entsteht durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Ge  -  nossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds per  -  du;  einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserun  -  gen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden;  1)  SR  642.14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 * Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
                            1  Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen,  insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteu  -  ert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die  Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine  andere juristische Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder  mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die  nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb  oder Teilbetrieb weiterführen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anläss  -  lich   von   Umstrukturierungen   oder   von   fusionsähnlichen   Zusam  -  menschlüssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Ge  -  genständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische  Tochtergesellschaft.  Als Tochtergesellschaft  gilt eine Kapitalgesell  -  schaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesell  -  schaft oder Genossenschaft zu mindestens 20  Prozent am Grund- oder  Stammkapital beteiligt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach §  62  Abs.1  Bst.  d  werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den §§  144  ff.  nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung folgenden  fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mit  -  gliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Toch  -  tergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte  stille Reserven geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, wel  -  che nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmen  -  mehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalge  -  sellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder  indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20  Prozent am Grund-  oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft,  Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagever  -  mögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertra  -  gen werden. Vorbehalten bleiben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach §  62  Abs.  1  Bst.  d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden im Fall einer Übertragung nach §  62  Abs.  3 während der nachfol  -  genden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird  während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die  übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den §§  144  ff. nachträglich  besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entspre  -  chende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im  Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammenge  -  fassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für  die Nachsteuer solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalge  -  sellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der überneh  -  menden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust  auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein  allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 bis * Abschreibungen
                            1  Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig,  soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957  Abs. 2 des Obligationenrechts  1  )  , in besonderen Abschreibungstabellen aus  -  gewiesen sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abschreibungen werden in der Regel nach dem tatsächlichen Wert des  Vermögensteils und nach der voraussichtlichen Gebrauchsdauer festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewer  -  tet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertung han  -  delsrechtlich zulässig war und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung  nach §  65 verrechenbar gewesen wären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wertberichtigungen sowie Abschreibungen auf den Gestehungskosten von  Beteiligungen, welche die Voraussetzungen von §  67 Abs.  4 Bst.  b) erfüllen,  werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr be  -  gründet sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Ersatzbeschaffungen
                            1  Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt,  so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter  übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in  der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von  Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.  *  1)  SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine  neue Beteiligung übertragen werden,  sofern die veräusserte  Beteiligung  mindestens 10  Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft aus  -  macht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der  Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so  kann im Umfange der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden.  Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem  Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als betriebsnotwendig gilt nur Geschäftsvermögen, das dem Betrieb un  -  mittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die  dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag  dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven
                            Kapitalanlagen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mitgliederbeiträge an Vereine und Einlagen in das Vermögen von Stiftun  -  gen werden nicht zum steuerbaren Reingewinn gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zu deren Erzielung  erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere  Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der  Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64a * Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken
                            1  Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht be  -  steuert, sofern sie höchstens 20'000 Franken betragen und ausschliesslich  und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Verluste
                            1  Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuer  -  bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht be  -  rücksichtigt werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanie  -  rung, die nicht Kapitaleinlagen gemäss §  61  Bst.  a sind, können auch Ver  -  luste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind  und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verluste, die eine vor dem 1.  Januar 2001 neu zugezogene juristische Per  -  son vor ihrer Sitzverlegung erlitten hat, werden nicht zum Abzug zugelas  -  sen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die bis 2019 nach §  68  und  §  69 besteuerten Holding- und Verwal  -  tungsgesellschaften besteht ein Anspruch auf Verrechnung von Verlusten  aus früheren Jahren nur im Ausmass der bis 2019 geltenden Gewinnbesteue  -  rung.  *  1.2.2.2. Steuerberechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Steuertarif
                            1  Die Gewinnsteuer von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stif  -  tungen mit überwiegend kommerzieller Tätigkeit beträgt 3,5 Prozent. Der  Steuersatz kann in besonderen Fällen im Zusammenhang mit ausländischen  Beziehungen erhöht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  ...  1a  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei beschränkter Steuerpflicht gemäss §  53 werden die im Kanton steuer  -  baren Werte zu dem Steuersatz besteuert, der dem gesamten Gewinn und  Kapital entspricht. Vorbehalten bleibt Abs.  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Steuerpflichtige ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz  entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten im Kanton  zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Gewinn und dem im  Kanton gelegenen Kapital entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen, Korporationen und mit diesen  vergleichbaren Personengemeinschaften sowie der übrigen juristischen Per  -  sonen beträgt  3,5 Prozent des Reingewinns. Gewinne unter 10'000 Franken  werden nicht besteuert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Gesellschaften mit Beteiligungen – Gemischte
                            Beteiligungsgesellschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 10  Prozent  am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer  anderen Gesellschaft beteiligt oder haben ihre Beteiligungsrechte einen Ver  -  kehrswert von mindestens 1  Million Franken, so ermässigt sich die Gewinn  -  steuer im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum ge  -  samten Reingewinn.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag dieser Beteiligun  -  gen, vermindert um die anteiligen Finanzierungskosten sowie um die antei  -  ligen Verwaltungskosten von 5 Prozent; der Nachweis der tatsächlichen Ver  -  waltungskosten bleibt vorbehalten. Als Finanzierungskosten gelten Schuld  -  zinsen sowie weitere Kosten, die wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzu  -  stellen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässi  -  gung nur berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zu Lasten des  steuerbaren Reingewinnes keine Abschreibung vorgenommen wird, die mit  der Gewinnausschüttung im Zusammenhang steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung berücksich  -  tigt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10  Prozent des Grund-  oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen An  -  spruch auf mindestens 10  Prozent des Gewinns und der Reserven ei  -  ner anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines  Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genos  -  senschaft war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung un  -  ter 10  Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Teilver  -  äusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungs  -  rechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert  von mindestens 1 Million Franken hatten.  Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesell  -  schaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Art. 7  Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. No  -  vember 1934 (BankG)  1  )   werden für die Berechnung des Nettoertrags nach  Abs. 2 die Finanzierungskosten und die Forderung in der Bilanz aus kon  -  zernintern weitergegebenen Mitteln folgender Anleihen nicht berücksich  -  tigt:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach Art.  11 Abs. 4 BankG; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen im  Sinne der Art. 28–32 BankG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 * ...
§ 69 * ...
§ 70 * ...
                            1.2.3. Kapitalsteuer  1.2.3.1. Steuerobjekt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Grundsatz
                            1  Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und kommerziell
                            tätige Stiftungen – Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften, Genossenschaften  und Stiftungen mit überwiegend kommerzieller Tätigkeit besteht aus dem  einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital,  dem   freien   Stiftungsvermögen,   den   offenen   und   den   aus   versteuertem  Gewinn gebildeten stillen Reserven.  *  1a  Eigenkapital,   das   auf   Beteiligungsrechte   nach   §  67   und   auf   Rechte  nach  §  59a  sowie auf Darlehen an Konzerngesellschaften  entfällt, wird mit  2 Prozent in die Bemessung einbezogen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapi  -  tal, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals.  1)  SR  952.0
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und kommerziell
                            tätige Stiftungen – Verdecktes Eigenkapital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften,  Stiftungen mit überwiegend kommerzieller Tätigkeit sowie Korporationen  und mit diesen vergleichbaren Personengemeinschaften wird um jenen Teil  des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapi  -  tal zukommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
                            1  Als steuerbares Eigenkapital gilt bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  den kollektiven Kapitalanlagen der auf den direkten Grundbesitz ent  -  fallende Anteil am Reinvermögen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Vereinen, Stiftungen, Korporationen und mit diesen vergleichbaren  Personengemeinschaften sowie den übrigen juristischen Personen das  Reinvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer der natür  -  lichen Personen geltenden Grundsätzen bewertet.  1.2.3.2. Steuerberechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Steuertarife
                            1  Die Kapitalsteuer beträgt für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und  Stiftungen mit überwiegend kommerzieller Tätigkeit 0,5 Promille des steu  -  erbaren Eigenkapitals.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kapitalsteuer der Vereine, Stiftungen, Korporationen und mit diesen  vergleichbaren Personengemeinschaften sowie der übrigen juristischen Per  -  sonen beträgt 0,5 Promille. Vom Eigenkapital sind 80  000 Franken steuer  -  frei.  1.2.4. Zeitliche Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Steuerperiode
                            1  Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital werden für jede Steu  -  erperiode festgesetzt und erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Ge  -  schäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausser  -  dem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der  Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland  sowie bei Abschluss der Liquidation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 Bemessung des Reingewinns
                            1  Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerpe  -  riode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Ver  -  waltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so  werden die noch nicht als Gewinn versteuerten stillen Reserven zusammen  mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 Bemessung des Eigenkapitals
                            1  Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der  Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kapitalsteuer wird auf der Grundlage eines ordentlichen Geschäftsjah  -  res von 12 Monaten festgelegt. Bei über- oder unterjährigen Geschäftsab  -  schlüssen wird eine der Dauer des Geschäftsjahres entsprechende anteils  -  mässige Kapitalsteuer erhoben.  1.2.5. Mindeststeuer  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78a * Mindeststeuer
                            1  Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen mit überwiegend  kommerzieller Tätigkeit entrichten eine jährliche Mindeststeuer (einfache  Kantonssteuer) von 250 Franken, soweit ihre Steuerleistung gemäss den  vorstehenden Bestimmungen die Höhe dieser Mindeststeuer nicht erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3. Quellensteuer für natürliche und juristische Personen  1.3.1. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder  Aufenthalt im Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 Geltungsbereich
                            1  Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton steuer  -  rechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen  aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer.  Davon ausgenom  -  men sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungs  -  verfahren nach §  37  bis   unterstehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eheleute, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterlie  -  gen nicht der Quellensteuer, wenn ein Eheteil das Schweizer Bürgerrecht  oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 Steuerbare Leistungen
                            1  Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuerbar sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  die   Einkommen   aus   unselbstständiger   Erwerbstätigkeit   nach  §  79  Abs.  1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbei  -  terbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die von den  Arbeitgebenden getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und  Weiterbildung nach §  16  Abs.  1a;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  die Ersatzeinkünfte; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  die Leistungen nach Art.  18  Abs.  3 des Bundesgesetzes vom 20. De  -  zember   1946   über   die   Alters-   und   Hinterlassenenversicherung  (AHVG)  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die  eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen  bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Quellensteuerabzug – Grundlage
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die kantonale Steuerverwaltung berechnet  den Quellensteuerabzug  ent  -  sprechend den für die Einkommenssteuer geltenden Steuersätzen und Steu  -  erfüssen. Er erhöht sich um die entsprechenden Ansätze für die direkte Bun  -  dessteuer.  *  1)  SR  831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anteil für die Gemeindesteuern berechnet sich nach dem gewogenen  Mittel der Gemeindesteuern im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 Quellensteuerabzug – Ausgestaltung
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei   der   Berechnung   des   Quellensteuerabzugs   werden   Pauschalen   für  Berufskosten (§  25) und Versicherungsprämien (§  30  Abs.  1  Bst.  d, f und g)  sowie Abzüge für Familienlasten (§  33) berücksichtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, die  beide   erwerbstätig   sind,   ist   für   die   Berechnung  des   Quellensteuerab  -  zugs  dem Gesamteinkommen Rechnung zu tragen und sind die Pauschalen  und Abzüge nach Abs.  1 sowie der Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehe  -  teile (§  30  Abs.  1  Bst.  h) zu berücksichtigen.  *  2a  Die Pauschalen nach Abs. 1 und Abs. 2 werden veröffentlicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Berücksichtigung des 13. Monatslohns, von Gratifikationen, unregel  -  mässiger   Beschäftigung,   Beschäftigung   im   Stundenlohn,   Teilzeit-   oder  Nebenerwerb, Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 AHVG  1  )   und satzbestimmen  -  den Elementen erfolgt nach den Vorgaben der Eidgenössischen Steuerver  -  waltung (ESTV). Dies gilt ebenfalls für das Verfahren bei Tarifwechseln,  rückwirkenden Gehaltsanpassungen  und -korrekturen sowie bei Leistungen  vor Beginn und nach Beendigung der Anstellung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 * ...
§ 84 Pflichten der Schuldnerin oder des Schuldners der steuerbaren
                            Leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflich  -  tet, sämtliche zur richtigen Steuererhebung notwendigen Massnahmen vor  -  zunehmen, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzube  -  halten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen  und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer von der oder dem Arbeitneh  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung  über den Steuerabzug auszustellen;  1)  SR  831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Steuern periodisch der kantonalen Steuerverwaltung abzuliefern,  mit ihr hierüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhe  -  bung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Quellensteuerabzug  ist auch dann vorzunehmen,  wenn die steuer  -  pflichtige Person in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine  Bezugsprovision von 1 bis 2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags,  deren Ansatz von der kantonalen Steuerverwaltung festgelegt wird. Für Ka  -  pitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten Quel  -  lensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die  Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde. Die Bezugsprovision ent  -  fällt, wenn die Abrechnung ein zweites Mal gemahnt werden muss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 Haftung
                            1  Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die  Entrichtung der Quellensteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Nachträgliche ordentliche Veranlagung – obligatorisch
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personen,   die  nach   §  79  Abs.  1  der   Quellensteuer   unterliegen,   werden  nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr den vom Eidgenössischen  Finanzdepartement festgelegten Betrag erreicht oder übersteigt; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteu  -  er unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit ei  -  ner Person nach Abs.  1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen mit Vermögen und Einkünften nach Abs.  1  Bst.  b müssen das  Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr  folgenden Jahres bei der kantonalen Steuerverwaltung verlangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellen  -  steuerpflicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die an der Quelle erhobene Steuer wird zinslos angerechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 Nachträgliche ordentliche Veranlagung – auf Antrag
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personen, die nach §  79  Abs.  1 der Quellensteuer unterliegen und keine  der Voraussetzungen nach §  86  Abs.  1 erfüllen, werden auf Antrag hin nach  -  träglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Antrag erstreckt sich auch auf den Eheteil, der mit der Antragstellerin  oder dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres  eingereicht werden. Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die Frist  für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so tritt die  Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden  Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auf dem Erwerbsein  -  kommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  §  86  Abs.  4  und  5 ist anwendbar.  *  1.3.2. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder  Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder  tatsächliche Verwaltung in der Schweiz  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 Arbeitnehmende
                            1  Im Ausland wohnhafte Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Wochenauf  -  enthalterinnen und Wochenaufenthalter sowie Kurzaufenthalterinnen und  Kurzaufenthalter unterliegen für ihr im Kanton erzieltes Einkommen aus  unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer nach den §§  79–82.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   gleichen   Quellenbesteuerung   unterliegen   im   Ausland   wohnhafte  Arbeitnehmende, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines  Schiffes oder eines Luftfahrzeugs oder bei einem Transport auf der Strasse  Lohn oder andere Vergütungen von einer oder einem Arbeitgebenden mit  Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die  Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffs.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Steuerbar sind auch Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 AHVG  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im verein  -  fachten Abrechnungsverfahren nach §  37  bis   unterstehen.  *  1)  SR  831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 Kunstschaffende, Sportlerinnen und Sportler, Referentinnen und
                            Referenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Ausland wohnhafte Kunstschaffende (Bühne, Film, Rundfunk oder  Fernsehen   usw.),   Musikerinnen   und   Musiker,  Artistinnen   und  Artisten,  Sportlerinnen und Sportler, Referentinnen sowie Referenten unterliegen für  Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für  weitere   damit   verbundene   Entschädigungen   einem   Steuerabzug   an   der  Quelle. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht diesen  selber, sondern Dritten zufliessen, die ihre Tätigkeit organisiert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuer beträgt bei Tageseinkünften:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bis Fr. 200.–  7,2 %;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von Fr. 201.– bis Fr. 1  000.–  9,6 %;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  von Fr. 1  001.– bis Fr. 3  000.–  11,0 %;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  über Fr. 3  000.–  13,0 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als steuerbare Leistungen gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller  Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Letztere  betragen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Kunstschaffenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlerinnen und Sportlern sowie  bei Referentinnen und Referenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90 Organe juristischer Personen
                            1  Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsfüh  -  rung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im  Kanton sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen  Entschädigungen,   Mitarbeiterbeteiligungen   und   ähnlichen   Vergütungen  steuerpflichtig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsfüh  -  rung ausländischer Unternehmungen, welche im Kanton Betriebsstätten un  -  terhalten, sind für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätte ausgerichteten  Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligun  -  gen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als steuerbare Leistungen gelten die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller  Zulagen und Nebenbezüge. Dazu gehören auch die Entschädigungen, die  nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zuflies  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Steuer beträgt 20 Prozent der Bruttoeinkünfte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Hypothekargläubigerinnen und -gläubiger
                            1  Im Ausland wohnhafte Berechtigte oder Nutzniessende von Forderungen,  die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert  sind, unterliegen für die ihnen ausgerichteten Zinsen einem Steuerabzug an  der Quelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Gläubigerinnen und Gläubiger bzw. Nutzniessende gelten auch juristi  -  sche Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als steuerbare Leistungen gelten die Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch  die Zinsen, die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern einer  Drittperson zufliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Steuer beträgt 10 Prozent der Bruttoeinkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 Empfängerinnen und Empfänger von Vorsorgeleistungen –
                            Rentnerinnen und Rentner aus öffentlich-rechtlichem  Arbeitsverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Ausland wohnhafte Personen, die aufgrund eines früheren öffentlich-  rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einer oder einem Arbeitgebenden oder  einer Vorsorgekasse mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Pensionen, Ru  -  hegehälter, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten, sind für  diese Leistungen steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuer beträgt bei Renten 7 Prozent der Bruttoeinkünfte und bei Kapi  -  talleistungen 5 Prozent der Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 Empfängerinnen und Empfänger von Vorsorgeleistungen –
                            Empfängerinnen und Empfänger von privatrechtlichen  Vorsorgeleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen  aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus aner  -  kannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte  im Kanton sind für diese Leistungen steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuer beträgt bei Renten 7 Prozent der Bruttoeinkünfte und bei Kapi  -  talleistungen 5 Prozent der Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93a * Empfängerinnen und Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen
                            1  Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus  Mitarbeiteroptionen gemäss § 16b Abs. 3 im Ausland wohnhaft sind, wer  -  den für den geldwerten Vorteil anteilmässig nach § 16d steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuer beträgt 20 Prozent des geldwerten Vorteils.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93b * Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
                            1  Personen, die nach § 88 Abs. 1 oder 2 der Quellensteuer unterliegen, kön  -  nen für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgen  -  den Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der  Einkünfte des anderen Eheteils, in der Schweiz steuerbar ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuer  -  pflichtigen Person vergleichbar ist; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu ma  -  chen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die an der Quelle erhobene Steuer wird zinslos angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Voraussetzungen nach Abs.  1 und das Verfahren richten sich nach den  Vorgaben des Eidgenössischen Finanzdepartements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Personen, die nach Abs.1 eine nachträgliche ordentliche Veranlagung be  -  antragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustell  -  adresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet  oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre  Gültigkeit, gewährt die kantonale Steuerverwaltung der steuerpflichtigen  Person eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustell  -  adresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, tritt die Quellensteuer an die Stelle  der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden  direkten Bundessteuer so  -  wie   der  Kantons-   und   Gemeindesteuern  auf   dem   Erwerbseinkommen.  §  118  Abs.  2 gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93c * Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
                            1  Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteu  -  ersatz einberechneten Pauschalabzüge, kann die kantonale Steuerverwal  -  tung von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zuguns  -  ten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Voraussetzungen nach Abs. 1 richten sich nach den Vorgaben des Eid  -  genössischen Finanzdepartements.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 Abgegoltene Steuer
                            1  Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu ver  -  anlagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auf dem  Erwerbseinkommen.   Nachträglich   werden   keine   zusätzlichen   Abzüge  gewährt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Zweiverdienerehepaaren kann eine Korrektur des steuersatzbestim  -  menden Erwerbseinkommens für den Eheteil vorgesehen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 Pflichten der Schuldnerin oder des Schuldners der steuerbaren
                            Leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflich  -  tet, sämtliche zur richtigen Steuererhebung notwendigen Massnahmen vor  -  zunehmen, insbesondere  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzube  -  halten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen  und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer von der oder dem Arbeitneh  -  menden einzufordern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung  über den Steuerabzug auszustellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  die Steuern periodisch der kantonalen Steuerverwaltung abzuliefern,  mit ihr hierüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhe  -  bung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  die anteilmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiter  -  optionen zu entrichten; die Arbeitgeberin schuldet die anteilsmässige  Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen  Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Quellensteuerabzug   ist   auch   dann   vorzunehmen,   wenn   die  steuer  -  pflichtige Person  in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine  Bezugsprovision von 1 bis 2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags,  deren Ansatz von der kantonalen Steuerverwaltung festgelegt wird. Für Ka  -  pitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten Quel  -  lensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die  Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde. Die Bezugsprovision ent  -  fällt, wenn die Abrechnung ein zweites Mal gemahnt werden muss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 Haftung
                            1  Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die  Entrichtung der Quellensteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die mit der Organisation der Darbietungen gemäss §  89  Abs.  1 beauftrag  -  ten Veranstaltenden sind für die Steuer solidarisch haftbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97 Verteilung der Steuer
                            1  Der Steuerbetrag wird nach Abzug der direkten Bundessteuer zwischen  dem Kanton sowie der betreffenden Einwohner- und Kirchgemeinde im  Verhältnis des kantonalen und der mittleren gemeindlichen Steuerfüsse zum  Gesamtsteuerfuss aufgeteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.2.A. Örtliche Zuständigkeit und interkantonales Verhältnis  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 Örtliche Zuständigkeit
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet  und erhebt die Quellensteuer wie folgt:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  für Arbeitnehmende nach §  79: nach dem Recht jenes Kantons, in dem  die oder der Arbeitnehmende bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung  steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  für   Personen   nach  §  88  sowie   §§  90–93a:  nach  dem  Recht   jenes  Kantons, in dem die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren  Leistung   bei   Fälligkeit   der   steuerbaren   Leistung   steuerrechtlichen  Wohnsitz oder Aufenthalt oder Sitz oder die Verwaltung hat; wird die  steuerbare Leistung von einer Betriebstätte in einem anderen Kanton  oder von der Betriebstätte eines Unternehmens ohne Sitz oder tatsäch  -  liche Verwaltung in der Schweiz ausgerichtet, so richten sich die Be  -  rechnung und die Erhebung der Quellensteuer nach dem Recht des  Kantons, in dem die Betriebstätte liegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  für Personen nach §  89: nach dem Recht jenes Kantons, in dem die  Person ihre Tätigkeit ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist  die oder der Arbeitnehmende  nach §  88 Wochenaufenthalterin oder Wo  -  chenaufenthalter, gilt Abs.  1  Bst.  a sinngemäss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist  die Quellensteuer an den nach Abs.  1 zuständigen Kanton.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist zuständig:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für Arbeitnehmende nach Abs.  1  Bst.  a: der Kanton, in dem die steuer  -  pflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht  steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für Personen nach Abs.  1  Bst.  b: der Kanton, in dem die steuerpflichti  -  ge Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht erwerbs  -  tätig war;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für Arbeitnehmende nach Abs.  2: der Kanton, in dem die steuerpflich  -  tige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht Wo  -  chenaufenthalt hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99 Interkantonales Verhältnis
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der nach §  98  Abs.  4 zuständige Kanton hat Anspruch auf allfällige im  Kalenderjahr an andere Kantone überwiesene Quellensteuerbeträge. Zu viel  bezogene Steuern werden der oder dem Arbeitnehmenden zinslos zurücker  -  stattet, zu wenig bezogene Steuern zinslos  nachgefordert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone leisten einander bei der Erhebung der Quellensteuer unent  -  geltliche Amts- und Rechtshilfe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *  1.3.3. Verfahrensrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100 Verfahrenspflichten
                            1  Die quellensteuerpflichtige Person und die Schuldnerin oder der Schuldner  der steuerbaren Leistung müssen der kantonalen Steuerverwaltung auf Ver  -  langen über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhält  -  nisse Auskunft erteilen. Die entsprechenden Vorschriften des allgemeinen  Verfahrensrechts gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Arbeitgebende haben die Beschäftigung von Personen, die nach §  79 und  §  88 quellensteuerpflichtig sind, der Steuerverwaltung innert acht Tagen ab  Stellenantritt auf dem hierfür vorgesehenen Formular zu melden. Bei elek  -  tronischer Übermittlung der Quellensteuerabrechung kann der Arbeitgeben  -  de diese Meldung mittels monatlicher Abrechnung vornehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland  kann verlangt werden, dass sie eine Vertretung in der Schweiz bezeichnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 Verfügung
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die steuerpflichtige Person kann von der kantonalen Steuerverwaltung bis  am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahrs eine  Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn  sie  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach §  84  oder  95  nicht einverstanden ist; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  die Bescheinigung nach §  84  oder  95 von der Arbeitgeberin oder vom  Arbeitgeber nicht erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der  kantonalen Steuerverwaltung bis am 31. März des auf die Fälligkeit der  Leistung folgenden Steuerjahrs eine Verfügung über Bestand und Umfang  der Steuerpflicht verlangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis  zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102 Nachforderung und Rückerstattung
                            1  Hat die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steu  -  erabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, verpflichtet sie oder ihn die  kantonale Steuerverwaltung zur Nachzahlung. Der Rückgriff der Schuldne  -  rin oder des Schuldners der steuerbaren Leistung auf die steuerpflichtige  Person bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu  hohen Steuerabzug vorgenommen, muss sie oder er der steuerpflichtigen  Person die Differenz zurückzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die steuerpflichtige Person kann von der kantonalen Steuerverwaltung zur  Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden,  wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um  die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug bei der Schuldnerin  oder beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103 Rechtsmittel
                            1  Gegen einen Entscheid über die Quellensteuer können die steuerpflichtige  Person und die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung  Rechtsmittel gemäss den Bestimmungen der ordentlichen Veranlagung erhe  -  ben (§§  132  ff. und §§  136  ff.).  1.4. Verfahrensrecht  1.4.1. Steuerbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104 Vollzug – Allgemein
                            1  Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt, soweit nicht besondere Behörden be  -  zeichnet sind, der kantonalen Steuerverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einwohnergemeinden arbeiten bei der Vorbereitung der Steuerveranla  -  gungsgrundlagen gemäss Weisungen der kantonalen Steuerverwaltung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Steuerverwaltung untersteht der Aufsicht der Finanzdirekti  -  on.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105 Vollzug – Direkte Bundessteuer
                            1  Die kantonale Steuerverwaltung vollzieht als kantonale Verwaltung für die  direkte Bundessteuer das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, so  -  weit der Regierungsrat nicht andere Behörden bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit das Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt ist, gelten sinngemäss  die Bestimmungen dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106 Vollzug – Kostentragung
                            1  Die Finanzdirektion legt nach Rücksprache mit den Gemeinden die von  diesen zu übernehmenden Kosten für die Veranlagung und den Bezug deren  Steuern fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106 bis * Verlustscheinbewirtschaftung für Ämter und Gerichte
                            1  Die kantonale Steuerverwaltung kann Verlustscheine für die kantonalen  Ämter und Gerichte bewirtschaften. Sie darf alle dazu notwendigen Daten  aus den Steuerakten verwenden und kann im Abrufverfahren auf diese Da  -  ten zugreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonalen Ämter und Gerichte erteilen der Steuerverwaltung die für  die Bewirtschaftung der Verlustscheine notwendigen Auskünfte, gewähren  bei Bedarf Einsicht in die für die Bewirtschaftung notwendigen Akten und  wirken auf Anfrage hin mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.  1.4.2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107 Amtspflichten – Ausstand
                            1  Wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an  einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken  hat, ist verpflichtet, in Ausstand zu treten, wenn sie oder er:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  an der Sache ein persönliches Interesse hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Sei  -  tenlinie verwandt oder verschwägert ist oder durch Ehe bzw. eingetra  -  gene Partnerschaft verbunden ist oder mit ihr eine faktische Lebensge  -  meinschaft führt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausstandsgrund kann von allen am Verfahren Beteiligten angerufen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist ein Ausstandsgrund streitig, so entscheidet die vorgesetzte Behörde, bei  Kollegialbehörden die Kollegialbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108 * Amtspflichten – Geheimhaltungspflicht
                            1  Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen  wird, muss über Tatsachen, die ihr oder ihm in Ausübung ihres oder seines  Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Still  -  schweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verwei  -  gern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Auskunft, einschliesslich der Offenlegung der Akten, ist zulässig, so  -  weit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Recht des Kantons oder des Bun  -  des gegeben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fehlt eine solche Grundlage, ist eine schriftliche Auskunft aus den Steuer  -  akten im Einzelfall nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse geboten  ist. Über entsprechende Begehren entscheidet die Finanzdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Folgenden Behörden dürfen generell schriftliche Auskünfte aus den Steu  -  erakten erteilt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den inländischen Strafuntersuchungsbehörden, den von diesen beauf  -  tragten Polizeiorganen  bei Strafuntersuchungen  sowie den inländi  -  schen Strafgerichten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den inländischen Zivilgerichten zur Beurteilung finanzieller Ansprü  -  che bei ehe- und familienrechtlichen Verfahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den inländischen Sozialdiensten zur Abklärung der Unterstützungs  -  pflicht von Verwandten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den inländischen Gerichten zur Abklärung betr. Nachzahlung gestun  -  deter oder Rückerstattung erlassener Prozesskosten zufolge Gewäh  -  rung der unentgeltlichen Rechtspflege,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Organen der AHV, IV, EO, ALV und EL zur Abklärung der Bei  -  tragspflicht und der Leistungsansprüche,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  den Organen für die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversi  -  cherung zur Abklärung der Beitragspflicht und der Leistungsansprü  -  che.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  *  den Organen, die für die Übernahme von Forderungen aus der obliga  -  torischen Krankenpflegeversicherung nach Art.  64a KVG zuständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Auskunftserteilung in den Fällen von Abs.  4  Bst.  e und f kann auch in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei Abs.  2 bis 5 kommt §  5 des Datenschutzgesetzes  1  )   nicht zur Anwen  -  1)  BGS  157.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109 Amtspflichten – Amtshilfe unter Steuerbehörden
                            1  Die Steuerbehörden erteilen einander kostenlos die benötigten Auskünfte  und gewähren einander Einsicht in die amtlichen Akten. Ist eine Person mit  Wohnsitz oder Sitz im Kanton aufgrund der Steuererklärung auch in einem  andern Kanton steuerpflichtig, so gibt die kantonale Steuerverwaltung der  Steuerbehörde des andern Kantons Kenntnis von der Steuererklärung und  von der Veranlagung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110 Amtspflichten – Amtshilfe anderer Behörden
                            1  Verwaltungs- und Strafuntersuchungsbehörden sowie Gerichte haben un  -  geachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht den Steuerbehörden auf  Verlangen aus ihren Akten Auskunft zu erteilen. Sie können von sich aus  den Steuerbehörden Mitteilung machen, wenn sie vermuten, dass eine un  -  vollständige Versteuerung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe haben Organe von Körperschaften und  Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110 bis * Datenbearbeitung
                            1  Die Steuerverwaltung betreibt zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Informati  -  onssystem. Dieses kann auch besonders schützenswerte Personendaten ent  -  halten, die steuerrechtlich wesentlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Gewährung der Amtshilfe im Sinne der §§  108 bis 110 können Daten  einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt werden.  Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Amtshilfe unter oder an Steuerbehörden sind alle diejenigen Daten von  steuerpflichtigen Personen kostenlos weiterzugeben, die zur Veranlagung  und Erhebung der Steuern dienen können, namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Personalien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die Auf  -  enthaltsbewilligung und die Erwerbstätigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Rechtsgeschäfte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Leistungen des Gemeinwesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen sind, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften  enthält, die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes  1  )   anwend  -  bar.  1)  BGS  157.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111 Verfahrensrechtliche Stellung der Eheleute
                            1  Eheleute, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die  nach diesem Gesetz der steuerpflichtigen Person zukommenden Verfahrens  -  rechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist diese nur von ei  -  nem der beiden Eheteile unterzeichnet, so wird dem nichtunterzeichnenden  Eheteil eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die ver  -  tragliche Vertretung unter Eheleuten angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn  ein Eheteil innert Frist handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichti  -  ge, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die  Eheleute gemeinsam gerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112 Verfahrensrechte der steuerpflichtigen Person – Akteneinsicht
                            1  Steuerpflichtige Personen sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten  oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam zu  veranlagenden Eheleuten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Akten stehen der steuerpflichtigen Person zur Einsicht offen,  sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht  öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück  verweigert, so darf darauf zum Nachteil der steuerpflichtigen Person nur ab  -  gestellt werden, wenn ihr die Behörde von dem für die Sache wesentlichen  Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gege  -  ben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf Wunsch der steuerpflichtigen Person bestätigt die Behörde die Ver  -  weigerung der Akteneinsicht durch eine rekursfähige Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 113 Verfahrensrechte der steuerpflichtigen Person –
                            Beweisabnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise müssen abge  -  nommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erhebli  -  chen Tatsachen festzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Verlangen der steuerpflichtigen Person ist dieser die Gelegenheit zu  geben, ihre Begehren mündlich zu begründen und die Beweise vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 114 Verfahrensrechte der steuerpflichtigen Person – Eröffnung von
                            Entscheiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verfügungen und Entscheide werden der steuerpflichtigen Person schrift  -  lich eröffnet und müssen eine Abweichungsbegründung sowie eine Rechts  -  mittelbelehrung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt oder befindet  sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz eine Vertretung zu haben, so kann  ihr eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im  kantonalen Amtsblatt eröffnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 115 Verfahrensrechte der steuerpflichtigen Person – Vertragliche
                            Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Ge  -  setzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre persönli  -  che Mitwirkung nicht notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Vertretung wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerli  -  chen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann die Vertretung auffordern,  sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat die steuerpflichtige Person eine Vertretung bestimmt, sind Verfügun  -  gen und Entscheide in der Regel der Vertretung zuzustellen; doch ist auch  die Zustellung an die steuerpflichtige Person gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Haben Eheleute, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe  leben, keine gemeinsame Vertretung oder keine zustellungsberechtigte Per  -  son bestimmt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Eheleute gemein  -  sam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zustellungen an Eheleute, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter  Ehe leben, erfolgen an jeden Eheteil gesondert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 116 Verfahrensrechte der steuerpflichtigen Person – Notwendige
                            Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit Wohn  -  sitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie eine Vertretung in der Schweiz  bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 117 Fristen – Allgemein
                            1  In diesem Gesetz vorgesehene Fristen beginnen mit dem auf die Eröffnung  der Verfügung oder des Entscheides folgenden Tage. Sie gilt als eingehalten,  wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde ein  -  gegangen ist oder der schweizerischen Post übergeben wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten  Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine unzuständige Amtsstelle überweist die bei ihr eingereichten Eingaben  ohne Verzug der zuständigen Behörde. Die Frist zur Einreichung der Einga  -  be gilt als eingehalten, wenn diese am letzten Tag der Frist bei der unzustän  -  digen Amtsstelle eingegangen ist oder der schweizerischen Post übergeben  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118 Fristen – Rechtsmittelfristen
                            1  Einsprachen und Rekurse sind innert 30 Tagen seit Empfang der massge  -  benden Verfügung einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf verspätet erhobene Rechtsmittel wird nur eingetreten, wenn die steu  -  erpflichtige   Person   nachweist,   dass   sie   durch   Militärdienst,   Krankheit,  Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Ein  -  reichung verhindert war und dass das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach  Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 119 Kosten – Veranlagungs- und Einspracheverfahren
                            1  Im Veranlagungs- und Einspracheverfahren werden keine Kosten erhoben  und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten des Verfahrens können jedoch der steuerpflichtigen Person  oder einer anderen zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden,  welche diese Kosten durch schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten  notwendig gemacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 120 Kosten – Rekursverfahren
                            1  Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens werden der unterliegenden  Partei ganz bzw. bei teilweiser Gutheissung im Verhältnis des Unterliegens  auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der obsiegenden steuerpflichtigen Person werden die Kosten ganz oder  teilweise auferlegt, wenn sie bei pflichtgemässem Verhalten schon im Ver  -  anlagungs- oder Einspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der obsiegenden steuerpflichtigen Person wird für die Vertretung durch  eine Fachperson eine angemessene Entschädigung zugesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von einer Kostenaufla  -  ge abgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 121 Vorbehalt des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
                            1  Die Bestimmungen des Gesetzes über die Rechtspflege in Verwaltungssa  -  chen sind unter Vorbehalt der Regelung in diesem Gesetz sinngemäss an  -  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des Gesetzes über die Rechtspflege in Verwaltungssa  -  chen über die elektronische Übermittlung von Eingaben und Entscheiden,  den Zugriff auf eigene Geschäftsfälle und Daten sowie die elektronische  Akteneinsicht sind unmittelbar anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 122 Verjährung – Veranlagungsverjährung
                            1  Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der  Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verjährung beginnt nicht oder steht still
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  während eines Einsprache-, Rekurs-, Beschwerde- oder Revisionsver  -  fahrens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  solange weder die steuerpflichtige Person noch die oder der Mithaf  -  tende in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt ha  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verjährung beginnt neu mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung ge  -  richteten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen Person oder einer  bzw. einem Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  jeder   ausdrücklichen  Anerkennung   der   Steuerforderung   durch   die  steuerpflichtige Person oder die Mithaftende bzw. den Mithaftenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Einreichung eines Erlassgesuches;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinter  -  ziehung oder wegen Steuervergehens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuer  -  periode auf jeden Fall verjährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 123 Verjährung – Bezugsverjährung
                            1  Steuerforderungen verjähren 5 Jahre nachdem die Veranlagung rechtskräf  -  tig geworden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stillstand   und   Unterbrechung   der  Verjährung   richten   sich   nach   §  122  Abs.  2 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verjährung tritt in jedem Fall 10 Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in  -  dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.  1.4.3. Veranlagung im ordentlichen Verfahren  1.4.3.1. Verfahrenspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 124 Aufgaben der Veranlagungsbehörden
                            1  Die Veranlagungsbehörden  stellen zusammen mit  der steuerpflichtigen  Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden  tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durch  -  führen, Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen sowie mit  deren Einverständnis Zeuginnen und Zeugen einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 125 Pflichten der steuerpflichtigen Person – Steuererklärung
                            1  Die steuerpflichtige Person wird durch öffentliche Bekanntgabe oder Zu  -  stellung des Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Die  steuerpflichtige Person, die kein Formular erhält, muss es bei der zuständi  -  gen Behörde verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Formular für die Steuererklärung ist wahrheitsgemäss und vollständig  auszufüllen und mit der persönlichen Unterschrift der steuerpflichtigen Per  -  son oder derjenigen der Vertretung zu versehen sowie samt den vorgeschrie  -  benen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einzureichen. Zulässig  ist auch die Einreichung der Steuererklärung in anderer, von der kantonalen  Steuerverwaltung autorisierten Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die steuerpflichtige Person, welche die Steuererklärung nicht oder man  -  gelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert ange  -  messener Frist nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer der steuer  -  pflichtigen Person zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die  Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn die steuerpflichtige Person nach  -  weist, dass  sie  durch Militärdienst,  Landesabwesenheit,  Krankheit  oder  andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe  verhindert war und dass sie das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der  Hinderungsgründe nachgeholt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 126 Pflichten der steuerpflichtigen Person – Beilagen zur
                            Steuererklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätig  -  keit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ausweise über Rentenbezüge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen  Organs einer juristischen Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schul  -  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Bescheinigungen über geleistete Beiträge an Einrichtungen der beruf  -  lichen Vorsorge und an die ihr gleichgestellten anderen Vorsorgefor  -  men, sofern diese nicht mit dem Lohnausweis bescheinigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit  und juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichneten  Jahresrechnungen (Bilanzen inkl. gesetzlich vorgeschriebenem Anhang, Er  -  folgsrechnungen) der Steuerperiode oder, bei vereinfachter Buchführung  nach Art. 957 Abs. 2 des Obligationenrechts  1  )  , Aufstellungen über Einnah  -  men und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen  und Privateinlagen der Steuerperiode beilegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 127 Pflichten der steuerpflichtigen Person – Weitere
                            Mitwirkungspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und rich  -  tige Veranlagung zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich  oder schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere  Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.  1)  SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit  und juristische Personen müssen Urkunden und sonstige Belege, die mit ih  -  rer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren.  Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach  dem Obligationenrecht  2  )   (Art. 957, 957a, 958 und 958a bis 958f OR).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 128 Bescheinigungspflicht Dritter
                            1  Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftlicher  Bescheinigungen verpflichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Arbeitgebende über ihre Leistungen an Arbeitnehmende sowie über  Art und Höhe der vom Lohn abgezogenen Beiträge an Einrichtungen  der beruflichen Vorsorge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  juristische Personen über ihre Leistungen an Mitglieder der Verwal  -  tung oder andere Organe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Gläubigerinnen und Gläubiger sowie Schuldnerinnen und Schuldner  über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Versichernde über den Rückkaufswert von Versicherungen und über  die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten  Leistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Stiftungen über die Leistungen an Begünstigte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Versicherungseinrichtungen  und Bankstiftungen über Beiträge und Leistungen aufgrund von Vor  -  sorgeverhältnissen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Treuhänderinnen und Treuhänder, Vermögensverwaltende, Pfandgläu  -  bigerinnen und -gläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Ver  -  mögen der steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Verwaltung ha  -  ben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder  getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Bescheini  -  gungen nicht ein, so kann die Veranlagungsbehörde diese von Dritten ein  -  fordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 129 Auskunfts- und Meldepflicht Dritter
                            1  Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Mit- und Gesamteigentümerinnen  Rechtsverhältnis zur steuerpflichtigen Person Auskunft erteilen, insbesonde  -  re über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.  2)  SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der kantonalen Steuerverwaltung müssen für jede Steuerperiode eine Be  -  scheinigung einreichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die juristischen Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und  anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätz  -  lich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leis  -  tungen ein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Einrichtungen   der   beruflichen   Vorsorge   und   der   gebundenen  Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmenden oder Begünstigten  erbrachten Leistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die einfachen  Gesellschaften  und Personengesellschaften  über  alle  Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhabenden von Bedeutung  sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen  der Gesellschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz über die Ver  -  hältnisse, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und des  -  sen Erträge massgebend sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  die Arbeitgebenden, die ihren Arbeitnehmenden Mitarbeiterbeteiligun  -  gen einräumen, über alle für deren Veranlagung notwendigen Anga  -  ben; die vom Bundesrat gestützt auf Art. 129 Abs. 1 lit. d des Bundes  -  gesetzes  über die direkte Bundessteuer  1  )    erlassenen Bestimmungen  gelten sinngemäss.  1.4.3.2. Veranlagung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 130 Durchführung
                            1  Die kantonale Steuerverwaltung prüft die Steuererklärung und nimmt die  erforderlichen Untersuchungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die steuerpflichtige Person ist berechtigt, ihre Steuererklärung vor der  kantonalen Steuerverwaltung mündlich zu vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten  nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterla  -  gen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die kantonale Steuerver  -  waltung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann da  -  bei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steu  -  erpflichtigen Person berücksichtigen.  1)  SR  642.11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131 Eröffnung
                            1  Die kantonale Steuerverwaltung setzt die Steuerfaktoren, den Steuersatz  sowie die Steuerbeträge fest. Steuerfaktoren sind das steuerbare Einkom  -  men und Vermögen, der steuerbare Reingewinn und das steuerbare Kapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie der steuerpflichtigen Per  -  son spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.  1.4.3.3. Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                § 132 Einsprache
                            1  Gegen die Veranlagungsverfügung kann die steuerpflichtige Person bei der  kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erhe  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichti  -  ge Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einspra  -  che ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 133 Inhalt
                            1  Die Einsprache muss eine Begründung und einen Antrag enthalten. Die  notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Genügt eine Einsprache diesen Anforderungen nicht, ist eine angemessene  Frist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens bei  Unterlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134 Einspracheverfahren
                            1  Im Einspracheverfahren hat die kantonale Steuerverwaltung die gleichen  Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die steuerpflichtige Person ist berechtigt, ihre Einsprache mündlich zu  vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den  Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 135 Entscheid
                            1  Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet gestützt auf die Untersuchung  über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach  Anhören der steuerpflichtigen Person, die Veranlagung auch zu deren Nach  -  teil abändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid wird begründet und der steuerpflichtigen Person zugestellt.  1.4.4. Rekursverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 136 Rekurs
                            1  Gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung kann die  steuerpflichtige Person innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwal  -  tungsgericht erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Rekurs können alle Mängel des angefochtenen Entscheides und  des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die not  -  wendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Genügt ein Rekurs diesen Anforderungen nicht, ist eine angemessene Frist  zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens bei Un  -  terlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 137 Entscheid
                            1  Das Verwaltungsgericht ordnet von Amtes wegen die notwendigen Unter  -  suchungen und Beweisaufnahmen an, wofür es zusätzlich zu den eigenen  die gleichen Befugnisse wie die kantonale Steuerverwaltung hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist bei seinem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Es  kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören der steuerpflich  -  tigen Person, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einem Rückzug des Rekurses wird keine Folge gegeben, wenn nach den  Umständen anzunehmen ist, dass der angefochtene Einspracheentscheid un  -  richtig war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausnahmsweise kann es zwecks Wahrung des gesetzlichen Instanzenzuges  die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen, namentlich  wenn zu Unrecht noch kein materieller Entscheid getroffen wurde oder die  -  ser an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel leidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 138 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans
                            Bundesgericht  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Entscheide des Verwaltungsgerichts betreffend die in §  1 vorgese  -  henen Steuern können die steuerpflichtigen Personen und die kantonale  Steuerverwaltung gestützt auf Art.  73 StHG Beschwerde beim Bundesge  -  richt erheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Quellensteuerverfahren steht das Beschwerderecht auch der Schuldne  -  rin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Grundstückgewinnsteuerverfahren steht das Beschwerderecht auch der  zuständigen Gemeinde zu.  *  1.4.5. Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                § 139 Revision – Gründe
                            1  Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf  Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revi  -  diert werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt  werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheiden  -  de Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten,  ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrens  -  grundsätze verletzt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Ent  -  scheid beeinflusst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person als Revi  -  sionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im or  -  dentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140 Revision – Frist
                            1  Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revi  -  sionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfü  -  gung oder des Entscheides eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141 Revision – Revisionsbegehren
                            1  Das  Revisionsbegehren  ist schriftlich der kantonalen Steuerverwaltung  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Revisionsbegehren muss enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einen Antrag, in welchem Umfang der frühere Entscheid aufzuheben  und wie neu zu entscheiden sei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beweismittel für die Revisionsgründe sind dem Revisionsbegehren  beizulegen oder genau zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 142 Revision – Verfahren und Entscheid
                            1  Ist ein Revisionsgrund gegeben, so hebt die Behörde ihre frühere Verfü  -  gung oder ihren früheren Entscheid auf und verfügt oder entscheidet von  Neuem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfü  -  gung oder den neuen Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen  die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid ergriffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem  die frühere Verfügung oder der frühere Entscheid ergangen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143 Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
                            1  Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und  Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von  Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechts  -  mittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144 Nachsteuern – Ordentliche Nachsteuer
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbe  -  hörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben  oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unter  -  bliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Ver  -  gehen gegen die kantonale Steuerverwaltung zurückzuführen, so wird die  nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat die steuerpflichtige Person Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder  Eigenkapital in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und  haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nach  -  steuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 145 Nachsteuern – Verwirkung
                            1  Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach  Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben  oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Selbstanzeige sowie die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhin  -  terziehung oder Steuervergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteu  -  erverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der  Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 146 Nachsteuern – Verfahren
                            1  Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen Per  -  son unter Angabe des Grundes schriftlich mitgeteilt.  1bis  Wenn bei Einleitung des Verfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhin  -  terziehung weder eingeleitet wird, noch hängig ist, noch von vornherein  ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Mög  -  lichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam  gemacht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren, das beim Tod der steuerpflichtigen Person noch nicht ein  -  geleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erbenden  eingeleitet oder fortgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Ver  -  anlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 146 bis * Nachsteuern – Vereinfachte Nachbesteuerung von Erbenden
                            1  Alle Erbenden haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine verein  -  fachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von  Vermögen und Einkommen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermö  -  gens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer be  -  mühen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen  Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung be  -  rechnet und samt Verzugszins nachgefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft  amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auch die mit der Willensvollstreckung oder der Erbschaftsverwaltung be  -  auftragten Personen können um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersu  -  1.4.6. Inventar
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147 Inventarpflicht
                            1  Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird innert zwei Wochen ein  amtliches Inventar aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein  Vermögen vorhanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 148 Gegenstand
                            1  In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen der Erblasse  -  rin oder des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Eheteils und  der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufge  -  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden fest  -  gestellt und im Inventar vorgemerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 149 Sicherung der Inventaraufnahme
                            1  Die Erbenden und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder  verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustim  -  mung der Inventarbehörde verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siege  -  lung vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 150 Mitwirkungspflichten
                            1  Die Erbenden, ihre gesetzlichen Vertretungen, die mit der Erbschaftsver  -  waltung  oder  der  Willensvollstreckung  beauftragten   Personen  sind ver  -  pflichtet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren der  Erblasserin oder des Erblassers von Bedeutung sein können, wahr  -  heitsgemäss Auskunft zu erteilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den  Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die der Erblasserin  oder dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erbende sowie deren gesetzliche Vertretung, die mit der Erblasserin oder  dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder Vermögensgegen  -  stände der Erblasserin oder des Erblassers verwahrt oder verwaltet haben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erhält eine Erbin oder ein Erbe bzw. deren gesetzliche Vertretung, eine mit  nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses,  die nicht im Inventar verzeichnet sind, so muss sie oder er diese innert zehn  Tagen der Inventarbehörde bekanntgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Inventaraufnahme  müssen  mindestens  eine handlungsfähige  Erbin  bzw. ein handlungsfähiger Erbe sowie die gesetzliche Vertretung minderjäh  -  riger oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erbinnen und Erben  oder die vorsorgebeauftragte Person beiwohnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 151 Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
                            1  Dritte, die Vermögenswerte der Erblasserin oder des Erblassers verwahrten  oder verwalteten oder denen gegenüber die Erblasserin oder der Erblasser  geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erbenden zu  -  handen der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammen  -  hängenden Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen,  so kann die Drittperson die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde  bekanntgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen über die Bescheinigungs- und Auskunftspflicht Dritter  gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 152 Inventarbehörde
                            1  Für die Inventaraufnahme und die Siegelung ist die Behörde der Gemeinde  zuständig, in welcher die Erblasserin oder der Erblasser seinen letzten steu  -  errechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder das Gericht eine  Inventaraufnahme an, so wird eine Ausfertigung des Inventars der Inventar  -  behörde zugestellt. Diese kann es übernehmen oder nötigenfalls ergänzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Ermittlung des Nachlassvermögens hat die Inventarbehörde die  gleichen Befugnisse wie die kantonale Steuerverwaltung im Veranlagungs  -  verfahren.  1.4.7. Steuerbefreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 153 Verfahren bei Steuerbefreiung
                            1  Gesuche um Steuerbefreiung sind bei der kantonalen Steuerverwaltung  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet über die Steuerbefreiung. Sie  kann in jeder Steuerperiode überprüfen, ob die Voraussetzungen für die  Steuerbefreiung noch gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Verfahrensrechts gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.5. Steuerbezug und Steuersicherung  1.5.1. Steuerbezug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 154 Bezug
                            1  Die Steuern und Bussen gemäss diesem Gesetz werden durch die kantona  -  le Steuerverwaltung bezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 155 Periodische Steuern – Provisorische und Schlussrechnung
                            1  Bei Fälligkeit der Steuern wird den Steuerpflichtigen eine provisorische  oder definitive Rechnung zugestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in jedem Kalenderjahr für die Einkommens- und Vermögenssteuern  der natürlichen Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nach Ablauf des Steuerjahres für die Gewinn- und Kapitalsteuern der  juristischen Personen.  Vorbehalten bleiben Steuersicherungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundlage der provisorischen Steuerrechnung bilden die Steuerfaktoren  der letzten Steuererklärung, der letzten rechtskräftigen Veranlagung oder der  mutmassliche Steuerbetrag für die laufende Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die provisorische Steuerrechnung ist unter Vorbehalt der aufgrund der  Veranlagung vorzunehmenden Korrekturen rechtlich der definitiven Steuer  -  rechnung gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach der Vornahme der Veranlagung wird die Schlussrechnung zugestellt.  Zuviel bezahlte Steuern werden mit Zins zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 156 Periodische Steuern – Fälligkeit, Zahlungstermine
                            1  Die Vollziehungsverordnung  bestimmt die Fälligkeitstermine und Zah  -  lungsfristen, einen allfälligen Skonto sowie das Mahn- und Bezugsverfah  -  ren einschliesslich der Rechtsfolgen bei verspäteter Zahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf dem Steuerbetrag wird nach Ablauf der Zahlungsfrist ungeachtet eines  allfälligen Einsprache-, Rekurs- oder Beschwerdeverfahrens ein Verzugs  -  zins geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 157 Periodische Steuern – Zinsausgleich
                            1  Mit der Schlussrechnung werden der steuerpflichtigen Person nach Ablauf  der Steuerperiode auf dem nachzuzahlenden Rechnungsbetrag Ausgleichs  -  zinsen berechnet, wenn die Zinsen einen von der Finanzdirektion festzule  -  genden Betrag übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 158 Nicht periodische Steuern
                            1  Die Fälligkeiten und Zahlungsfristen für nicht periodische Steuern werden  in der Vollziehungsverordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für vorzeitige Zahlungen werden in der Regel und für Steuerrückerstattun  -  gen in jedem Fall Vergütungszinsen berechnet. Für verspätete Zahlungen  werden Verzugszinsen erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 159 Festlegung der Zinssätze
                            1  Die Finanzdirektion legt die Zinssätze fest. Sie bestimmt zudem die Vor  -  aussetzungen, bei deren Vorhandensein auf Zins zugunsten wie zuungunsten  der steuerpflichtigen Person verzichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 160 Rechtskraft und Vollstreckung
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Eingabe der Steuerforderung in öffentliche Inventare und auf Rech  -  nungsrufe ist nicht erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 161 Zahlungserleichterungen
                            1  Die kantonale Steuerverwaltung kann bei Vorliegen besonderer Verhältnis  -  se fällige Akontozahlungen, Steuern, Ausgleichszinsen, Bussen und Kosten  vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auch für die Zeit der Stundung oder Ratenzahlung werden die Ausgleichs-  und Verzugszinsen geschuldet. Ist die Bezahlung der Zinsen mit einer er  -  heblichen Härte verbunden, so kann die Bezugsbehörde darauf verzichten,  wegen eines Zahlungsaufschubes Zinsen zu berechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleis  -  tung abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen  wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht er  -  füllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gegen Entscheide der kantonalen Steuerverwaltung betreffend Zahlungs  -  erleichterungen kann kein Rechtsmittel ergriffen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 162 Steuerrückerstattungen – an ungetrennt lebende Eheleute
                            1  Bei Steuerrückerstattungen an Eheleute, die in tatsächlich und rechtlich  ungetrennter Ehe leben, gilt jeder Eheteil als berechtigt, Zahlungen entge  -  genzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuerrückerstattungen können auch mit provisorischen oder mit Schluss  -  rechnungen verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 163 Steuerrückerstattungen – an geschiedene oder getrennt lebende
                            Eheleute
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Steuerrückerstattungen an nach der Bezahlung der provisorischen oder  Schlussrechnung geschiedene oder getrennt lebende Eheleute erfolgen je  zur Hälfte an jeden der beiden Eheteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Solche Steuerrückerstattungen können entweder mit provisorischen oder  Schlussrechnungen zuhanden beider Eheleute oder je zur Hälfte zuhanden  jedes Eheteils verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen bleibt eine von den Eheleuten gemeinsam getroffene ander  -  weitige und der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich bekanntgegebene  Regelung vorbehalten.  1.5.2. Steuererlass
                        
                        
                    
                    
                    
                § 164 * Voraussetzungen, Zuständigkeiten
                            1  Steuerpflichtigen Personen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung  der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse  Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise  erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet über das Erlassgesuch und  teilt ihren Entscheid der steuerpflichtigen Person mit. Sie orientiert die  betroffene Gemeinde und die Finanzdirektion einmal jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen den Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung kann die steuer  -  pflichtige Person sinngemäss nach den Bestimmungen von §  136 dieses Ge  -  setzes Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit dem Rekurs können die unrichtige oder ungenügende Feststellung des  Sachverhalts und Rechtsverletzungen gerügt werden. Der Rekurs hat keine  aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gegen Entscheide des Verwaltungsgerichts können die steuerpflichtigen  Personen, die kantonale Steuerverwaltung sowie die Eidgenössische Steuer  -  verwaltung nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesge  -  richt erheben.  *  1.5.3. Steuersicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 165 Sicherstellung
                            1  Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder er  -  scheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet, so  kann die kantonale Steuerverwaltung auch vor der rechtskräftigen Veranla  -  gung jederzeit die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbe  -  trages verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden  Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die  gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängi  -  ger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die steuerpflichtige Person kann gegen die Sicherstellungsverfügung Re  -  kurs beim Verwaltungsgericht erheben. Die Bestimmungen über das Re  -  kursverfahren bei der Steuerveranlagung gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Rekurs hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 166 Arrest
                            1  Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art.  274 des Bun  -  desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs. Der Arrest wird durch das  zuständige Betreibungsamt vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art.  278 des Bundesgesetzes  über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht zulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 167 Löschung im Handelsregister
                            1  Eine juristische Person darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden,  wenn die kantonale Steuerverwaltung dem Handelsregisteramt angezeigt  hat, dass die geschuldeten Steuern bezahlt oder sichergestellt sind.  1)  SR  173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Gemeindesteuern  2.1. Allgemeine Gemeindesteuern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 168 Steuerarten – Einwohnergemeinden
                            1  Die Einwohnergemeinden erheben nach den Bestimmungen dieses Geset  -  zes Steuern wie der Kanton und Grundstückgewinnsteuern. Sie können  Hundesteuern erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 169 Steuerarten – Kirchgemeinden
                            1  Die römisch-katholischen und die evangelisch-reformierte Kirchgemein  -  den erheben bei persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit zum Ge  -  biet der Kirchgemeinde von den Mitgliedern sowie von den juristischen  Personen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Steuern wie der Kanton  (§  1  Abs.  1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei konfessionell gemischten Ehen wird die Kirchensteuer im Verhältnis  der Zugehörigkeit der Familienmitglieder zu den Kirchgemeinden erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die juristischen Personen entrichten die Steuern aufgrund der Ergebnisse  der letzten Volkszählung im Verhältnis der im Gebiet einer katholischen  Kirchgemeinde wohnhaften Mitglieder der Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Juristische Personen, welche konfessionelle Zwecke verfolgen, haben die  Kirchensteuer nur der Kirchgemeinde dieser Konfession zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 170 Steuerarten – Bürgergemeinden
                            1  Die Bürgergemeinden können von den im Kanton wohnhaften Ortsbürgern  zur Deckung von öffentlichen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses  Gesetzes Steuern wie der Kanton erheben, soweit der Ertrag des Vermögens  nicht ausreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen mit mehreren zugerischen Bürgerrechten sind dort steuerpflich  -  tig, wo sie zugleich ihren Wohnsitz haben oder zuletzt gehabt haben, und  mangels eines solchen Wohnsitzes an dem Ort, dessen Bürgerrecht von ih  -  nen oder ihren Vorfahren zuletzt erworben worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eheleute in ungetrennter Ehe haben an dem Ort die Steuern zu entrichten,  dessen Bürgerrecht sie beide haben. Besitzt ein Eheteil kein zugerisches  Bürgerrecht, so ist der andere Eheteil mit der halben Steuer für das gesamte  Einkommen und Vermögen steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 171 Steuerpflicht bei Verlegung des Wohnsitzes oder Sitzes
                            1  Verlegt eine steuerpflichtige Person ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder  ihren   Sitz   in   eine   andere   zugerische   Gemeinde   oder   ändert   sich   die  wirtschaftliche Zugehörigkeit im interkommunalen Verhältnis, sind die Be  -  stimmungen von §  11  Abs.  3 und 4 bzw. §  55  Abs.  3 bis 5 sinngemäss an  -  wendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auch bei den Kirchen- und den Bürgersteuern bestimmt sich die Steuer  -  pflicht nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode.  *  2.2. Erbschafts- und Schenkungssteuer  2.2.1. Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 172 Geltungsbereich
                            1  Die Steuerpflicht besteht, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Erblasserin oder der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton  hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Schenkerin oder der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung seinen  Wohnsitz im Kanton hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht ferner, wenn im  Kanton gelegenes bewegliches Vermögen übergeht, das nach Staatsvertrag  dem Betriebsstätte- oder dem Belegenheitsstaat zur Besteuerung zugewie  -  sen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei interkantonalen und internationalen Beziehungen bleiben die Bestim  -  mungen des Bundesrechtes und der Staatsverträge vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 173 Steuertatbestand – Erbschaftssteuer
                            1  Der   Erbschaftssteuer   unterliegen   alle  Vermögensübergänge   (Erbanfälle  und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfü  -  gung von Todes wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den steuerbaren Vermögensübergängen gehören insbesondere solche  aufgrund von Erbeinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag, Schenkung auf den  Todesfall, Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall und Nacherbeneinset  -  zung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zuwendungen von Versicherungsbeträgen, die mit oder nach dem Tode der  Erblasserin oder des Erblassers fällig werden, unterliegen der Erbschafts  -  steuer, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 174 Steuertatbestand – Schenkungssteuer
                            1  Der Schenkungssteuer unterliegen Zuwendungen unter Lebenden, mit de  -  nen die Empfängerin oder der Empfänger aus dem Vermögen eines anderen  ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den steuerbaren Zuwendungen gehören insbesondere Vorempfänge in  Anrechnung an die künftige Erbschaft, Schenkungen unter Lebenden an Er  -  bende oder Nichterbende, Zuwendungen zum Zweck der Errichtung einer  Stiftung oder an eine bestehende Stiftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zuwendungen von Versicherungsbeträgen, die zu Lebzeiten der Schenke  -  rin oder des Schenkers fällig werden, sind der Schenkungssteuer unterwor  -  fen, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 175 Steuerbefreiung
                            1  Von der Steuerpflicht sind der andere Eheteil, die Lebenspartnerin oder der  Lebenspartner, die direkten Nachkommen und die Stiefkinder sowie die El  -  tern und Stiefeltern der Erblasserin oder des Erblassers bzw. der Schenkerin  oder des Schenkers befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuerfrei sind Vermögensübergänge an juristische Personen des öffentli  -  chen und privaten Rechts in der Schweiz, die nach Gesetz von der Steuer  -  pflicht befreit sind. Gemeinnützige Zuwendungen ins Ausland sind steuer  -  frei, wenn die oder der Leistende den Nachweis erbringt, dass die Zuwen  -  dung ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Steuerbefreit sind ferner:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Zuwendungen an dauernd erwerbsunfähige Personen bis zum Betrag  von 60  000 Franken, sofern deren steuerbares Einkommen einschliess  -  lich   der   Einkünfte   aus   dem  Vermögensübergang   den   Betrag   von  12  000 Franken nicht übersteigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zuwendungen an Pflegekinder, Patenkinder und Dienstpersonal bis  zum Betrag von 10  000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  übliche Gelegenheitsgeschenke und einmalige Zuwendungen von To  -  des wegen, sofern sie den Wert von 5000 Franken nicht übersteigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Hausrat der Erblasserin oder des Erblassers.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 176 Steuersubjekt
                            1  Steuerpflichtig ist die Empfängerin oder der Empfänger des übergehenden  Vermögens (Erbende, Vermächtnisnehmende, Beschenkte, Berechtigte, Be  -  günstigte).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Übergang von Nutzniessungen und wiederkehrenden Leistungen ist  die oder der Nutzniessende bzw. die Leistungsempfängerin oder der Leis  -  tungsempfänger steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einer Nacherbeneinsetzung sind sowohl die Vor- als auch die Nacher  -  benden steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 177 Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruches
                            1  Der Steueranspruch entsteht bei Vermögensübergängen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  auf den Todesfall zum Zeitpunkt, an dem der Erbgang eröffnet wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  aus Nacherbschaft zum Zeitpunkt, an dem die Vorerbschaft endigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  aus Schenkung zum Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  mit aufschiebender Bedingung zum Zeitpunkt des Eintritts der Bedin  -  gung.  2.2.2. Steuerbemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 178 Bewertung
                            1  Die Steuer wird vom Wert des übergehenden Vermögens zum Zeitpunkt  der Entstehung des Steueranspruches berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Bewertung sind die §§  39  ff. sinngemäss anwendbar. Vorbehalten  bleibt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Grundstücke, für die keine Schatzung vorliegt oder deren letzte Schat  -  zung mehr als vier Jahre zurückliegt, werden neu bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Für Nutzniessungen, Renten oder andere wiederkehrende Leistungen  ist der Kapitalwert massgebend. Ist das übergehende Vermögen mit ei  -  ner Nutzniessung oder einer Verpflichtung zu einer wiederkehrenden  Leistung belastet, wird der Kapitalwert der Belastung abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bei einer Nacherbeneinsetzung, die sich nicht auf den Überrest be  -  schränkt, ist beim Vermögensübergang auf die Vorerbenden der Kapi  -  talwert der Vorerbschaft massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Bei Vermögensübergängen aus Versicherungsvertrag ist für die Be  -  wertung der Rückkaufswert oder die ausbezahlte Versicherungssumme  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 179 Abzüge
                            1  Für die Steuerbemessung werden abgezogen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die mit der Erbschaft oder der lebzeitigen Zuwendung übergehenden  Schulden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Kosten für Begräbnis und Grabunterhalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Auslagen für die Abwicklung des Erbganges und die Kosten der  Testamentsvollstreckung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Gerichts- und Anwaltskosten für Ungültigkeits-, Herabsetzungs- oder  Erbschaftsklagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 180 Steuertarife
                            1  Die Erbschafts- und Schenkungssteuer beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für die ersten Fr. 40  000.–  10,0 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die weiteren Fr. 40  000.–  11,0 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für die weiteren Fr. 60  000.–  12,0 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  für die weiteren Fr. 60  000.–  13,0 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  für die weiteren Fr. 200  000.–  15,0 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  für die weiteren Fr. 200  000.–  17,5 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  für den Vermögensanfall über Fr. 600  000.–  20,0 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der nach Abs.  1 ermittelten Steuer entrichten:  1.  Schwiegersohn und -tochter sowie Schwiegereltern: 20  %  2.  Geschwister, Stiefgeschwister: 40  %  3.  Grosseltern, Onkel und Tante, Kinder und Stiefkinder von Geschwis  -  tern, Stiefgrosskinder: 60  %  4.  Grosskinder von Geschwistern, Kinder von Onkel und Tante: 80  %  5.  übrige Destinatäre: 100  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zuwendungen an Stiftungen werden nach Massgabe des Verwandtschafts  -  grades der Destinatärin oder des Destinatärs zur Stifterin oder zum Stifter  besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nacherbende entrichten die Steuer nach dem Verwandtschaftsverhältnis  zur ersten Erblasserin oder zum ersten Erblasser.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 181 Berechnungsregeln
                            1  Bei mehrmaligen Zuwendungen an eine Person durch die nämliche Erblas  -  serin oder den nämlichen Erblasser bzw. Schenkerin oder Schenker wird für  die Steuerberechnung auf den Gesamtbetrag abgestellt. Die steuerfreien Be  -  träge   gemäss   §  175  Abs.  3  Bst.  a   und   b   werden   insgesamt   nur   einmal  gewährt unter Anrechnung auf die erste oder die ersten Zuwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine Empfängerin oder ein Empfänger nur für einen Teil des Vermö  -  gensüberganges im Kanton steuerpflichtig, bestimmt sich die Steuer nach  dem Steuersatz für die gesamte Zuwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Bezahlung der Steuer von der Erblasserin oder dem Erblasser  dem Nachlass überbunden bzw. von der Schenkerin oder dem Schenker  selbst übernommen, erhöhen sich die für die Berechnung massgebenden  Anfälle und Zuwendungen um die entsprechenden Steuerbeträge.  2.2.3. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 182 Allgemein
                            1  Auf das Verfahren, den Steuerbezug und die Steuersicherung sowie das  Steuerstrafrecht finden unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen  die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 183 Steuererklärung
                            1  Bei jedem Todesfall, der voraussichtlich eine Erbschaftssteuerpflicht zur  Folge hat, stellt der Gemeinderat der Gemeinde, in welcher der Erbgang er  -  öffnet wurde, den Erbenden ein Erbschaftssteuerformular zu, das diese in  -  nert 90 Tagen vollständig ausgefüllt zurückzusenden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, die eine steuerpflichtige Schenkung erhalten haben, sind ver  -  pflichtet, dem Gemeinderat innert 30 Tagen eine schriftliche Steuererklä  -  rung samt den erforderlichen Unterlagen über das Verwandtschaftsverhält  -  nis zur Schenkerin oder zum Schenker sowie über die Art und Höhe der  Schenkung einzureichen. Wohnt die oder der Beschenkte ausserhalb des  Kantons, so obliegt diese Pflicht der Schenkerin oder dem Schenker.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 184 Steuerveranlagung und -bezug
                            1  Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird durch die kantonale Steuer  -  verwaltung veranlagt und bezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erbschaftssteuer wird für jede Erbin oder jeden Erben bzw. jede Ver  -  mächtnisnehmerin oder jeden Vermächtnisnehmer einzeln berechnet, jedoch  gesamthaft von der Erbmasse bezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schenkungssteuer wird von der oder dem Beschenkten bezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 185 Haftung
                            1  Für die Erbschaftssteuer haften Erbende sowie Vermächtnisnehmerinnen  und -nehmer solidarisch bis zum Betrag der Bereicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Schenkungssteuer haftet die Schenkerin oder der Schenker solida  -  risch mit der oder dem Steuerpflichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 186 Veranlagungsverjährung
                            1  Das Recht, die Steuer zu veranlagen, verjährt zehn Jahre nach Entstehung  des Steueranspruches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verjährung beginnt nicht oder steht still während der Dauer eines Pro  -  zesses,  dessen Ausgang für  die Steuerveranlagung  von Bedeutung sein  kann.  2.3. Grundstückgewinnsteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 187 Allgemeine Bestimmung, Veranlagung
                            1  Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Kantonssteuer sind unter Vor  -  behalt der nachfolgenden Abweichungen sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorbereitung und Veranlagung erfolgt durch die Einwohnergemein  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   von   der   kantonalen   Steuerverwaltung   bei   der   Einkommens-   oder  Gewinnsteuerveranlagung festgelegten Grundlagen sind für die Veranla  -  gung der Grundstückgewinnsteuer verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG)  hat aus seinen Akten  Auskunft zu erteilen. Es meldet dem zuständigen Grundstückgewinnsteuer  -  amt diejenigen Rechtsgeschäfte,  die nicht  durch eine gemeindliche Ur  -  kundsperson verurkundet wurden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 188 Grundstücke
                            1  Als Grundstücke im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Liegenschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in das Grundbuch aufgenommene selbstständige und dauernde Rech  -  te;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Miteigentumsanteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zugehör fällt ausser Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 189 Steuertatbestand
                            1  Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen die Gewinne, die aus der Veräus  -  serung von Grundstücken des Privatvermögens oder von Anteilen an sol  -  chen erzielt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen ausserdem:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gewinne   aus  Veräusserung   land-   und   forstwirtschaftlicher   Grund  -  stücke natürlicher Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken juristischer Personen,  die gemäss §  57  Abs.  1  Bst.  e – h und j dieses Gesetzes von der Steu  -  erpflicht befreit sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Handänderungen an Grundstücken sind gleichgestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Rechtsgeschäfte, die bezüglich der Verfügungsgewalt über ein Grund  -  stück tatsächlich und wirtschaftlich wie Handänderungen wirken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom  Privatvermögen in das Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Per  -  son;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkei  -  ten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese  die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des  Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein  Entgelt entrichtet wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Übertragung von beherrschenden Beteiligungsrechten des Privat  -  vermögens der steuerpflichtigen Person an Immobiliengesellschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 190 Steueraufschub – Im Allgemeinen
                            1  Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächt  -  nis), Erbvorbezug oder Schenkung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Eigentumswechsel unter Eheleuten im Zusammenhang mit dem Gü  -  terrecht, sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehe  -  teils an den Unterhalt der Familie (Art.  165 ZGB) und scheidungs  -  rechtlicher Ansprüche, sofern beide Eheteile einverstanden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  Landumlegungen   zwecks   Güterzusammenlegung,   Nutzungs-   und  Sondernutzungsplanung,   Grenzbereinigung,   Abrundung   landwirt  -  schaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen in einem Enteig  -  nungsverfahren oder angesichts drohender Enteignung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  Umstrukturierungen im Sinne von §  62 dieses Gesetzes von juristi  -  schen Personen, die nach §  57  Bst.  e – h dieses Gesetzes von der Steu  -  erpflicht befreit sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 191 Steueraufschub – bei Ersatzbeschaffung
                            1  Anspruch auf Steueraufschub besteht bei Handänderungen zum Zwecke  der Ersatzbeschaffung von gleich genutzten Liegenschaften in der Schweiz  infolge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  vollständiger oder teilweiser Veräusserung von land- oder forstwirt  -  schaftlichen Liegenschaften, soweit der Veräusserungserlös in der Re  -  gel innert 2 Jahren vor oder nach der Handänderung zum Erwerb eines  selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der  eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Lie  -  genschaften in der Schweiz verwendet wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  Veräusserung   von   dauernd   und   ausschliesslich   selbst   genutztem  Wohneigentum am Wohnsitz der steuerpflichtigen Person, soweit der  Veräusserungserlös in der Regel innert 2 Jahren vor oder nach der  Handänderung   zum   Erwerb   oder   zum   Bau   einer   gleichgenutzten  Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit der Gewinn nach Anrechnung der bisherigen Anlagekosten und all  -  fälliger Drittleistungen nicht gemäss Abs.  1 verwendet wird, erfolgt für die  -  sen Teil des Gewinnes eine Besteuerung zum Steuersatz des Gesamtgewin  -  nes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 192 Steuersubjekt
                            1  Steuerpflichtig ist die veräussernde Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrere steuerpflichtige Personen haben die Steuer entsprechend ihren  Anteilen unter solidarischer Haftbarkeit zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 193 Steuerobjekt – Grundstückgewinn
                            1  Grundstückgewinn ist der Betrag, um welchen der Erlös die Anlagekosten  (Erwerbspreis und anrechenbare Aufwendungen sowie der bei Überführung  ins Privatvermögen besteuerte Gewinn) übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend für die Berechnung des Gewinnes und der Besitzesdauer ist  die letzte steuerpflichtige Handänderung, welche überdies keinen Anspruch  auf Steueraufschub gab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 194 Steuerobjekt – Erlös
                            1  Als Erlös gilt der Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen der erwerben  -  den Person. Wird kein oder ein offensichtlich zu tiefer Kaufpreis festgelegt  oder liegt ein Tausch vor, so gilt der Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräus  -  serung als Erlös.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 195 Steuerobjekt – Erwerbspreis
                            1  Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen der er  -  werbenden Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegt die massgebende Handänderung mehr als 25 Jahre zurück, kann die  steuerpflichtige Person anstelle des Erwerbspreises den Verkehrswert des  Grundstückes vor 25 Jahren in Anrechnung bringen. In diesem Fall beträgt  die anrechenbare Besitzesdauer ebenfalls 25 Jahre.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit das Grundstück durch eine steueraufschiebende Veräusserung oder  Ersatzbeschaffung erworben worden ist, wird der Erwerbspreis der letzten  steuerbegründenden Veräusserung zugrunde gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Hat die steuerpflichtige Person das Grundstück im Zwangsverwertungs  -  verfahren erworben und ist sie dabei als Pfandgläubigerin oder Pfandbürgin  zu Verlust gekommen, darf sie als Erwerbspreis den Verkehrswert im Zeit  -  punkt des Erwerbs in Anrechnung bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 196 Steuerobjekt – Aufwendungen
                            1  Als Aufwendungen sind anrechenbar:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Aufwendungen für Bauten, Umbauten, Meliorationen, Erschliessungs  -  kosten sowie Aufwendungen, die zu einer dauernden und wertvermeh  -  renden Verbesserung des Grundstückes führen. Massgebend sind die  von der Eigentümerin oder dem Eigentümer effektiv an Dritte bezahl  -  ten Beträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Kosten für Planungen wie insbesondere Bebauungspläne, Baugesuche  und -ermittlungen und Vorprojekte, die einer Behörde zur Vorprüfung  oder Bewilligung eingereicht wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Entschädigungen für die Errichtung von Dienstbarkeiten und Grund  -  lasten zugunsten des Grundstückes oder für die Ablösung von Dienst  -  barkeiten und Grundlasten auf dem Grundstück;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Kosten für die Errichtung  von Schuldbriefen  und Grundpfandver  -  schreibungen und Gebühren der amtlichen Liegenschaftsschätzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Grundeigentümerbeiträge, insbesondere Werkleitungs-, Kanalisations-  oder Perimeterbeiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Ausgewiesene Mäklerprovisionen für den Erwerb und die Veräusse  -  rung sowie die ausgewiesenen Insertions- und Prospektkosten für den  Verkauf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Mit der Handänderung verbundene Abgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Kosten für die Ausarbeitung von Verträgen wie insbesondere Vorver  -  träge, Hauptverträge, Stockwerkeigentümerreglemente, Begründungs  -  akte für Stockwerkeigentum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Früher bereits von der Grundstückgewinnsteuer gemäss §  191  Abs.  2  erfasste Gewinne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  *  Die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Liegenschaften  -  kanton im interkantonalen Verhältnis zu übernehmenden Aufwendun  -  gen, soweit sich deren Anrechnung nicht schon aufgrund der vorste  -  henden Vorschriften ergibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  *  Die Mehrwertabgabe gemäss §§ 52a ff. des Planungs- und Baugeset  -  zes  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht anrechenbar sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Wert der eigenen Arbeit, der nicht als Einkommen während einer  ganzen Steuerperiode in der Schweiz versteuert worden ist oder wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer als Abzüge (insbeson  -  dere Baukreditzinsen) oder Aufwand zu berücksichtigen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von allen Aufwendungen sind allfällige Versicherungsleistungen und Bei  -  träge von Bund, Kanton, Gemeinde sowie Dritten in Abzug zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anrechenbar sind die in der massgebenden Besitzesdauer gemachten Auf  -  wendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 197 Steuerobjekt – Gesamtveräusserung
                            1  Werden zu verschiedenen Zeiten erworbene Grundstücke oder Anteile von  solchen zusammen veräussert, ist der Gewinn von jedem Grundstück und  jedem Anteil gesondert zu ermitteln.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 198 Steuerobjekt – Teilveräusserung
                            1  Bei parzellenweiser Veräusserung ist der Gesamterwerbspreis nach den  Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Erwerbes anteilsmässig anzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufwendungen   sind   anrechenbar,   soweit   sie   die   veräusserte   Parzelle  betreffen; unausscheidbare Aufwendungen sind anteilsmässig anrechenbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verluste aus Teilveräusserungen können nach vollständiger Veräusserung  des Grundstückes den Anlagekosten der mit Gewinn veräusserten Parzellen  anteilsmässig zugerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 199 Steuertarife
                            1  Der Steuersatz entspricht dem auf ein Jahr umgerechneten prozentualen  Verhältnis des Grundstückgewinnes zu den Anlagekosten.  1)  BGS  721.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berechnung des Steuersatzes erfolgt bei einer Besitzesdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bis zu 5 Jahren unter Berücksichtigung der Monate, wobei ein ange  -  fangener Monat mitgezählt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von über 5 Jahren aufgrund der Anzahl Jahre Besitzesdauer, wobei ein  angefangenes Jahr mitgezählt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Steuersatz beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Minimum 10 Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Maximum 60 Prozent. Er ermässigt sich ab einer anrechenbaren  Besitzesdauer von 12 Jahren jährlich um 2,5 Prozentpunkte und be  -  trägt nach einer Besitzesdauer von 25 und mehr Jahren 25 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Grundstückgewinne unter 5000 Franken werden nicht besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 200 Steuererklärung
                            1  Die steuerpflichtige Person hat der Veranlagungsbehörde innert 60 Tagen  nach Anmeldung der Handänderung im Grundbuch bzw. bei Veräusserung  ohne Grundbucheintrag nach Vollzug des Rechtsgeschäftes eine Steuerer  -  klärung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 201 Steuerbezug
                            1  Die Veranlagungsbehörde erlässt nach Eintritt des Steuertatbestandes eine  provisorische Steuerrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuer wird mit der Zustellung der provisorischen Rechnung fällig und  ist innert 30 Tagen nach deren Zustellung zu bezahlen. Nach Ablauf der  Zahlungsfrist wird ein Verzugszins erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine allfällige Differenz zwischen definitivem und provisorischem Steuer  -  betrag ist ab dem 31.Tag nach der provisorischen Rechnungsstellung gegen  -  seitig zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 202 Haftung, Depot
                            1  Die steuerpflichtige Person und die Käuferin oder der Käufer des Grund  -  stückes haften solidarisch für die Bezahlung der Grundstückgewinnsteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der öffentlichen Beurkundung ist ein Depot in der Höhe des mutmass  -  lichen Steuerbetrages zu leisten oder eine entsprechende Sicherheitsleistung  zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Steuerstrafrecht  3.1. Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung  3.1.1. Verfahrenspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 203 Verletzung von Verfahrenspflichten
                            1  Wer einer Pflicht, die ihr oder ihm nach den Bestimmungen dieses Geset  -  zes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung ob  -  liegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit  Busse bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  000 Franken bestraft.  3.1.2. Steuerhinterziehung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 204 Vollendete Steuerhinterziehung
                            1  Mit Busse wird bestraft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt,  dass   eine   Veranlagung   zu   Unrecht   unterbleibt   oder   dass   eine  rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wer als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vorsätz  -  lich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig  vornimmt oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wer als steuerpflichtige oder als zum Steuerabzug an der Quelle ver  -  pflichtete   Person   vorsätzlich   oder   fahrlässig   eine   unrechtmässige  Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie  kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem  Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst  an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige),  wenn  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermö  -  gens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sie sich ernsthaft um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer be  -  müht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzun  -  gen nach Absatz  3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 205 Versuchte Steuerhinterziehung
                            1  Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollen  -  deter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 206 Mitwirkung Dritter
                            1  Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder  als Vertretung der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterziehung bewirkt  oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der  steuerpflichtigen Person mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch  für die hinterzogene Steuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Busse beträgt bis zu 10  000 Franken, in schweren Fällen oder bei  Rückfall bis zu 50  000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zeigt sich eine Person nach Absatz  1 erstmals selbst an und sind die Vor  -  aussetzungen nach §  204 Abs.  3 Bst.  a und b erfüllt, so wird von einer Straf  -  verfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 207 Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im
                            Inventarverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit Busse wird bestraft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wer als Erbin oder Erbe, Erbenvertretung, Testamentsvollstreckerin  oder -vollstrecker oder als Drittperson Nachlasswerte, zu deren Be  -  kanntgabe sie oder er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheim  -  licht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu  entziehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Busse beträgt bis zu 10  000 Franken, in schweren Fällen oder bei  Rückfall bis zu 50  000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlass  -  werten ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter  Begehung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zeigt sich eine Person nach Absatz  1 erstmals selbst an, so wird von einer  Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nach  -  lasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem  Zusammenhang begangenen Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige),  wenn  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Person die Steuerbehörden bei der Berichtigung des Inventars vor  -  behaltlos unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 208 * ...
§ 209 Steuerhinterziehung durch einen Eheteil
                            1  Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter  Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren ge  -  büsst. Vorbehalten bleibt §  206. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung  stellt für sich allein keine Widerhandlung nach §  206 dar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *  3.1.3. Juristische Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 210 Allgemeines
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Werden zum Vorteil für eine juristische Person Verfahrenspflichten ver  -  letzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die  juristische Person gebüsst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlun  -  gen   (Anstiftung,   Gehilfenschaft,   Mitwirkung)   an   Steuerhinterziehungen  Dritter begangen, so ist §  206 auf die juristische Person anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestrafung der handelnden Organe oder der Vertretung nach §  206  bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei aus  -  ländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die  Abs.  1–3 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 210 bis * Selbstanzeige
                            1  Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Ge  -  schäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer  Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie die Steuerbehörden bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehalt  -  los unterstützt; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sie sich ernsthaft um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer be  -  müht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes inner  -  halb der Schweiz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53 – 68 des Fusionsgeset  -  zes vom 3. Oktober 2003 (FusG) durch die neue juristische Person für  die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  nach einer Absorption (Art.  3 Abs.  1 Bst.  a FusG) oder Abspaltung  (Art.  29 Bst.  b FusG) durch die weiterbestehende juristische Person  für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinter  -  ziehungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der ju  -  ristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese  Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertre  -  ter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und  ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer  Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausge  -  schiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschie  -  dener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzun  -  gen nach Absatz  1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Nach   Beendigung   der   Steuerpflicht   einer   juristischen   Person   in   der  Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.4. Verjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 211 Verjährung der Strafverfolgung
                            1  Die Strafverfolgung verjährt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter  Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss  des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die Steu  -  ern zu hinterziehen versucht wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach Ablauf  1.  *  der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht  oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der  Quelle nicht gesetzmässig erfolgte (§ 204 Abs. 1 Bst. a und b);  2.  *  des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung  oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde (§ 204 Abs. 1  Bst. c) oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht  oder beiseitegeschafft wurden (§ 207).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die kantonale Steuerverwaltung  vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat.  3.1.5. Strafverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 212 Untersuchung und Strafbefehl der Steuerbehörden –
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl ist die kantonale Steuerver  -  waltung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 213 Untersuchung und Strafbefehl der Steuerbehörden – Eröffnung
                            des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einleitung des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der  angeschuldigten Person unter Angabe des Grundes schriftlich eröffnet; sie  wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu ver  -  weigern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Einleitung des  Strafverfahrens  wegen  Verletzung   von Verfahrens  -  pflichten und bei Selbstanzeige kann direkt durch Erlass eines Strafbefehls  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 214 Untersuchung und Strafbefehl der Steuerbehörden –
                            Verteidigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die angeschuldigte Person kann jederzeit eine Verteidigerin oder einen  Verteidiger beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die angeschuldigte Person hat Anspruch auf amtliche Verteidigung, sofern  sie nicht über die nötigen Mittel zur Bezahlung der Verteidigung verfügt  und die Rechtslage oder die Höhe der Busse diese als gerechtfertigt erschei  -  nen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über das Begehren um Bestellung einer amtlichen Verteidigung entschei  -  det bis zur Anklageerhebung die kantonale Steuerverwaltung und danach  das Präsidium des Verwaltungsgerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 215 Untersuchung und Strafbefehl der Steuerbehörden –
                            Übersetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kann die angeschuldigte Person dem Strafverfahren wegen Steuerhinter  -  ziehung mangels genügender Kenntnis der deutschen Sprache nicht folgen,  erfolgt, soweit nötig, eine Übersetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 216 Untersuchung und Strafbefehl der Steuerbehörden –
                            Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die kantonale Steuerverwaltung untersucht den Sachverhalt. Insbesondere  können die angeschuldigte Person befragt sowie Zeuginnen und Zeugen  einvernommen werden.  1bis  Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen nur dann verwendet  werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtge  -  mässem   Ermessen   (§  130  Abs.  3)   mit   Umkehr   der   Beweislast   nach  §  132  Abs.  2 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Ver  -  fahrenspflichten beschafft wurden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die angeschuldigte Person kann in die Akten Einsicht nehmen, sobald dies  ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes möglich ist. Im Übrigen gel  -  ten die im ordentlichen Veranlagungsverfahren anwendbaren Bestimmun  -  gen über die Verfahrensrechte der steuerpflichtigen Person und die Mitwir  -  kungspflichten von Drittpersonen und Amtsstellen sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die wesentlichen Verhandlungen und die Verfügungen werden Proto  -  kolle geführt, welche über Inhalt, Ort und Zeit der Handlungen und die Na  -  men der anwesenden Personen Auskunft geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 217 Untersuchung und Strafbefehl der Steuerbehörden –
                            Zeugeneinvernahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen gelten die Bestimmun  -  gen der Strafprozessordnung sinngemäss. Die Anordnung von Beugehaft  sowie die Untersuchung des Geisteszustandes von Zeuginnen und Zeugen  sind ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die angeschuldigte Person ist berechtigt, den Zeugeneinvernahmen beizu  -  wohnen sowie den Zeuginnen und Zeugen Ergänzungsfragen zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Bankgeheimnis bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 218 Untersuchung und Strafbefehl der Steuerbehörden – Abschluss
                            der Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach Abschluss der Untersuchung wird das Strafverfahren eingestellt oder  ein Strafbefehl erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor Erlass eines Strafbefehls wegen Steuerhinterziehung wird der ange  -  schuldigten Person Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Strafzumessung sind die allgemeinen Bestimmungen des schwei  -  zerischen   Strafgesetzbuches   anwendbar,   soweit   das   Steuergesetz   nichts  anderes vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 219 Untersuchung und Strafbefehl der Steuerbehörden – Strafbefehl
                            1  Der Strafbefehl wird schriftlich erlassen. Er nennt die angeschuldigte Per  -  son, die Tat, die massgebenden Strafbestimmungen, die Beweismittel, das  Verschulden, die Strafe sowie die Verfahrenskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Strafbefehl enthält eine kurze Begründung und weist auf das Recht  auf gerichtliche Beurteilung hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 220 Einsprache
                            1  Die angeschuldigte Person kann innert 30 Tagen seit Empfang des Strafbe  -  fehls bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erheben.  Die Einsprache bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Steuerverwaltung kann im Falle einer Einsprache weitere  Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage an  -  stelle des bisherigen einen neuen Strafbefehl erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 221 Rechtskraft
                            1  Erfolgt innert Frist keine Einsprache oder wird sie vor Erlass eines neuen  Strafbefehls oder vor der gerichtlichen Beurteilung zurückgezogen, so er  -  wächst der Strafbefehl in Rechtskraft und gilt als Urteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Rückzug der Einsprache vor der Urteilsfällung sind die entsprechen  -  den Mehrkosten der oder dem Einsprechenden aufzuerlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 222 Begehren um gerichtliche Beurteilung
                            1  Sofern die kantonale Steuerverwaltung den Erlass eines neuen Strafbefehls  als unnötig erachtet, stellt sie das Verfahren ein oder überweist die Akten  zur gerichtlichen Beurteilung an das Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Anklageschrift gilt der Strafbefehl.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 223 Vorbereitung der Hauptverhandlung
                            1  Das Verwaltungsgericht orientiert die Parteien über den Eingang des Be  -  gehrens um gerichtliche Beurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verwaltungsgericht trifft von Amtes wegen oder auf Antrag einer Par  -  tei die nötigen Vorkehren zur Ergänzung der Untersuchung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 224 Hauptverhandlung
                            1  Die Verhandlung ist mündlich und öffentlich. Zur Wahrung wesentlicher  öffentlicher oder privater Interessen kann das Verwaltungsgericht von sich  aus oder auf Antrag einer Partei die Öffentlichkeit von den Verhandlungen  ganz oder teilweise ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit   erforderlich   führt   das  Verwaltungsgericht   ein   Beweisverfahren  durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verwaltungsgericht würdigt die Beweise frei. Es ist an einen Ent  -  scheid über die Nachsteuer nicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Urteilsverkündung ist öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 225 Erscheinungspflicht der angeschuldigten Person
                            1  Die angeschuldigte Person hat persönlich vor dem Verwaltungsgericht zu  erscheinen. Das Präsidium kann das persönliche Erscheinen aus wichtigen  Gründen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bleibt die angeschuldigte Person der Verhandlung fern, ohne dass ihr das  Erscheinen erlassen worden ist, wird der Rückzug ihres Begehrens um ge  -  richtliche Beurteilung angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  War die angeschuldigte Person unverschuldet an der Teilnahme der Haupt  -  verhandlung verhindert, kann sie beim Verwaltungsgericht innert fünf Tagen  seit Wegfall des Hindernisses erneut das Begehren um gerichtliche Beurtei  -  lung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 226 Verweis auf das Rekursverfahren
                            1  Soweit die vorstehenden Bestimmungen nichts anderes vorschreiben, gel  -  ten die Bestimmungen über das Rekursverfahren beim ordentlichen Veran  -  lagungsverfahren sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 227 Beschwerde ans Bundesgericht
                            1  Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts können die verurteilte Per  -  son, die kantonale Steuerverwaltung und die Eidgenössische Steuerverwal  -  tung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen  -  heiten erheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 228 Bezug
                            1  Die Bestimmungen über den Steuerbezug gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in einem Vielfachen der hinterzogenen Steuern festgesetzten Bussen  werden nach Massgabe der für die hinterzogenen Steuern geltenden Steuer  -  füsse aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Übrigen Bussen fallen je zur Hälfte an den Kanton und die entspre  -  chende Einwohnergemeinde.  3.2. Steuervergehen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 229 Steuerbetrug
                            1  Wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung im Sinne der §§  204–206 ge  -  fälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbü  -  cher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Beschei  -  nigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu  drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis  zu 10'000 Franken verbunden werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegt eine Selbstanzeige nach §  204 Abs.  3 oder §  210  bis   Abs.  1 vor, so  wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen,  die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Be  -  stimmung ist auch in den Fällen nach den §§  206 Abs.  3 und 210  bis   Abs.  3  und 4 anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 230 Veruntreuung von Quellensteuern
                            1  Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steu  -  ern zu ihrem oder seinem bzw. einer oder eines andern Nutzen verwendet,  wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine be  -  dingte Strafe kann mit Busse bis zu 10'000 Franken verbunden werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, ei  -  nes Personenunternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen  Rechts veruntreut, ist Abs.  1 auf die Personen anwendbar, die für sie gehan  -  delt haben oder hätten handeln sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegt eine straflose Selbstanzeige wegen Veruntreuung der Quellensteuer  -  vor, so wird auch von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten  abgesehen, die zum Zweck der Veruntreuung der Quellensteuer begangen  wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den §§  206 Abs.  3  und 210  bis   Abs.  3 und 4 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 231 Anwendbares Recht
                            1  Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches  sind anwendbar, soweit das Steuergesetz nichts anderes vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Verfahren   richtet   sich   nach   der   eidgenössischen   Strafprozessord  -  nung  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Letztinstanzliche kantonale Urteile unterliegen der Beschwerde in Strafsa  -  chen an das Bundesgericht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 232 Verjährung der Strafverfolgung
                            1  Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt 15 Jahre nachdem die Tä  -  terin oder der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist  ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.  *  1)  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 233 Mitwirkung kantonaler Behörden
                            1  Ist bei Bundessteuern sowie für Steueranrechnungen und für Steuerrücker  -  stattungen im internationalen Verhältnis die Mitwirkung kantonaler Behör  -  den vorgesehen, bezeichnet der Regierungsrat die zuständigen Behörden  und erlässt im Rahmen des Bundesrechts die notwendigen Ausführungsbe  -  stimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 234 Übergang vom alten zum neuen Recht
                            1  Das neue Recht findet erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 2001  zu Ende gehende Steuerperiode. Veranlagungen bis und mit Steuerjahr 2000  werden nach altem Recht vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beurteilung von Strafsteuertatbeständen, die vor Inkrafttreten dieses  Gesetzes erfüllt wurden, erfolgt nach neuem Recht, sofern dieses eine für  die steuerpflichtige Person günstigere Lösung bringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das Verfahren und den Bezug ist das neue Recht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 235 Renten aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
                            1  Renten aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1.  Januar 1987 zu laufen be  -  gannen oder fällig wurden oder die vor dem 1.  Januar 2002 zu laufen begin  -  nen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das vor  dem 1.  Januar 1987 begründet wurde, sind wie folgt steuerbar:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zu 60 Prozent der Einkünfte, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Bei  -  träge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch der steuerpflichti  -  gen Person beruht, ausschliesslich von der steuerpflichtigen Person er  -  bracht worden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zu 80 Prozent der Einkünfte, wenn die Leistungen, auf denen der An  -  spruch der steuerpflichtigen Person beruht, nur zum Teil, mindestens  aber zu 20 Prozent von der steuerpflichtigen Person erbracht worden  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zum vollen Betrag in den übrigen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Leistungen der steuerpflichtigen Person im Sinne von Abs.  1  Bst.  a  und b sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für  die Leistungen von Dritten, wenn die steuerpflichtige Person den Ver  -  sicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 236 Altrechtliche Kapitalversicherungen mit Einmalprämie
                            1  Erträge aus Kapitalversicherungen nach §  19  Bst.  a, die vor dem 1.  Januar  1999 abgeschlossen wurden, bleiben steuerfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 237 Wechsel der zeitlichen Bemessung für natürliche Personen –
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen für die  Steuerperiode 2001 werden nach neuem Recht erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 238 Wechsel der zeitlichen Bemessung für natürliche Personen –
                            Provisorische Rechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Kalenderjahr 2001 ist eine nach dem alten Steuergesetz in der Ende  2000 massgebenden Fassung ausgefüllte Steuererklärung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gestützt auf diese Steuererklärung, jedoch in Anwendung der neuen Sozi  -  alabzüge und Tarife wird im Kalenderjahr 2001 eine provisorische Rech  -  nung zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 239 Wechsel der zeitlichen Bemessung für natürliche Personen –
                            Ausserordentliche Einkünfte und Aufwendungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ausserordentliche Einkünfte, die in den beiden Kalenderjahren vor In  -  krafttreten dieser Bestimmung in einem in diesen abgeschlossenen Ge  -  schäftsjahren erzielt wurden, unterliegen nach Abzug der mit deren Erzie  -  lung unmittelbar zusammenhängenden Aufwendungen für das Steuerjahr, in  dem sie zugeflossen sind, einer separaten Jahressteuer nach den Bestim  -  mungen des bis 31.  Dezember 2000 in Kraft befindlichen Steuergesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Jahressteuer wird zu dem Satz erhoben, der sich für diese Einkünfte  allein ergibt. Die Sozialabzüge gemäss §  23 werden nicht gewährt. Vorbe  -  halten bleibt eine Besteuerung nach §  19  Abs.  7 und 7  bis  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  aperiodische Vermögenserträge wie Einkünfte aus der Veräusserung  oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzin  -  sung und Substanzdividenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Lotteriegewinne und realisierte stille Reserven wie Kapital- und Auf  -  wertungsgewinne auf geschäftlichen Vermögenswerten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ausserordentliche   Erträge   aus   selbstständiger   Erwerbstätigkeit   wie  z.B. die Auflösung von Rückstellungen und die Unterlassung  ge  -  schäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Von dem der Veranlagung und allfälligen Zwischenveranlagungen für die  Steuerperiode 1999 und 2000 zugrunde gelegten steuerbaren Einkommen  können zusätzlich die im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 angefalle  -  nen ausserordentlichen Aufwendungen abgezogen werden, wenn am 1.  Ja  -  nuar 2001 eine Steuerpflicht im Kanton besteht; bereits rechtskräftige Ver  -  anlagungen werden zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Als ausserordentliche Aufwendungen gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kosten für Liegenschaftsunterhalt und Verwaltung im Sinne von §  29  Abs.  2, soweit diese jährlich den Pauschalabzug gemäss §  29 Abs.  3  übersteigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf  von Beitragsjahren gemäss §  30  Bst.  d;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten sowie Kosten für Weiter  -  bildung und Umschulung, soweit diese die bereits berücksichtigten  Aufwendungen im Durchschnitt übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 240 * ...
§ 240a * Steuerfolgen Statuswechsel
                            1  Gesellschaften, welche nach dem 31. Dezember 2019 den Status als Hol  -  ding- oder Verwaltungsgesellschaft  nach §  68  oder  §  69 aufgegeben haben  oder dafür nicht mehr qualifizieren und die keinen Antrag nach Abs. 2 stel  -  len, können beantragen, dass die im Zeitpunkt des Statuswechsels bestehen  -  den stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts, so  -  weit sie bisher nicht steuerbar gewesen wären, mit einer Verfügung festge  -  stellt und im Falle ihrer Realisation bis am 31. Dezember 2024 gesondert  besteuert werden. Der einfache Sondersteuersatz beträgt 0,8 Prozent für das  Steuerjahr 2020, 1,0 Prozent für das Steuerjahr 2021, 1,2 Prozent für das  Steuerjahr 2022, 1,4 Prozent für das Steuerjahr 2023 und 1,6 Prozent für das  Steuerjahr 2024. Der Antrag muss mit der Steuererklärung für die erste Peri  -  ode nach Wegfall des Steuerstatus bei der Steuerverwaltung schriftlich ein  -  gereicht werden. Der Antrag hat die nötigen Angaben für die Bewertung der  stillen Reserven einschliesslich  des selbstgeschaffenen Mehrwerts zu ent  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesellschaften, welche nach dem 31. Dezember 2016, aber vor dem 1. Ja  -  nuar   2020   den   Status   als   Holding-   oder   Verwaltungsgesellschaft   nach  §  68  oder  §  69 verloren oder aufgegeben und dabei bestehende stille Reser  -  ven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts aufgedeckt haben,  können die am 1. Januar 2020 noch bestehenden aufgedeckten stillen Reser  -  ven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts bis spätestens am 31.  Dezember 2024 abschreiben. Die Abschreibungen fallen unter die Ermässi  -  gungsbegrenzung gemäss §  60b. Soweit die aufgedeckten stillen Reserven  am 31. Dezember 2024 noch bestehen, sind sie auf diesen Zeitpunkt steuer  -  neutral aufzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 241 Grundstückgewinnsteuer
                            1  Die Grundstückgewinnsteuern werden nach dem neuen Recht erhoben,  wenn die öffentliche Beurkundung oder die Vertragsunterzeichnung nach  dem 31.  Dezember 2000 vollzogen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 242 Einsprache- und Rekursverfahren
                            1  Am 1.  Januar 2001 hängige Einspracheverfahren werden durch die kanto  -  nale Steuerverwaltung erledigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren bei Einsprache- und Rekursfällen, welche am 1.  Januar  2001 noch hängig sind, richtet sich nach neuem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 243 Steuerbezug
                            1  Das Verfahren für den Steuerbezug in den Steuerjahren bis und mit 2000  richtet sich nach altem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  243  bis  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bussen nach §  208 (in der Fassung vom 25.  Mai 2000) sind nicht mehr  vollstreckbar  und können von den Steuerbehörden  nicht mehr verrech  -  nungsweise geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entsprechende Eintragungen im Betreibungsregister werden auf Antrag  der betroffenen Person gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 243 ter * Nachbesteuerung in Erbfällen und straflose Selbstanzeige
                            1  §  146  bis    findet auf Erbgänge Anwendung, die nach dem 31. Dezember  2009 eröffnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Bestimmungen   über   die   straflose   Selbstanzeige   (§§  204   Abs.  3,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206  Abs.  3, 207  Abs.  4, 210  bis   Abs.  1  –  4, 229  Abs.  3, 230  Abs.  3) gelten ab  1.   Januar   2010   auch   für   bereits   früher   eingereichte   und   noch   nicht  rechtskräftig beurteilte Selbstanzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 243 quater *
                            Ausgleich der kalten Progression
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf   den   Zeitpunkt   des   In-Kraft-Tretens   des   jährlichen  Teuerungsaus  -  gleichs gemäss revidiertem §  45 wird die seit der letzten Anpassung aufge  -  laufene Teuerung ausgeglichen. Massgebend ist der Indexstand am 30. Juni  vor Beginn der Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 243 quinquies *
                            Besteuerung nach dem Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung  vom 25. Juni 2015 nach dem Aufwand besteuert werden, gilt während der  gleichen Dauer wie gemäss Art. 205d des Bundesgesetzes über die direkte  Bundessteuer  1  )   weiterhin § 14 des bisherigen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 243 sexies *
                            1  Für die Beurteilung von Straftaten, die in den Steuerperioden vor 2017 be  -  gangen wurden, ist das neue Recht anwendbar, sofern dieses milder ist als  das in jenen Steuerperioden geltende Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 244 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind die damit im Wi  -  derspruch stehenden Gesetze und Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:  1.  Gesetz über die Kantons- und Gemeindesteuern vom 7.  Dezember  1946, mit Ausnahme von §  120  Abs.  3;  2  )  2.  Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer vom 2.  November 1990;  3  )  3.  Gesetz   betreffend   Steuerberechtigung   der   Kirchgemeinden   des  Kantons Zug vom 12.  November 1908.  4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 245 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt am 1.  Januar 2001 in Kraft.  1)  SR  642.11  2)  GS  15, 469  3)  GS  23, 665  4)  GS  9, 345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  25.05.2000  01.01.2001  Erlass  Erstfassung  GS 26, 755  22.12.2005  01.01.2007  § 229 Abs. 1  geändert  GS 28, 635  22.12.2005  01.01.2007  § 230 Abs. 1  geändert  GS 28, 635  30.03.2006  01.01.2007  § 5 Abs. 3  geändert  GS 28, 859  30.03.2006  01.01.2007  § 5 Abs. 4  geändert  GS 28, 859  30.03.2006  01.01.2007  § 5 Abs. 5  eingefügt  GS 28, 859  30.03.2006  01.01.2007  § 8 Abs. 3  geändert  GS 28, 859  30.03.2006  01.01.2007  § 11  totalrevidiert  GS 28, 859  30.03.2006  01.01.2007  § 18  totalrevidiert  GS 28, 859  30.03.2006  01.01.2007  § 26  bis  eingefügt  GS 28, 859  30.03.2006  01.01.2007  § 30 Abs. 1, i)  eingefügt  GS 28, 859  30.03.2006  01.01.2007  § 31 Abs. 1, a)  geändert  GS 28, 859  30.03.2006  01.01.2007  § 31 Abs. 1, b)  geändert  GS 28, 859  30.03.2006  01.01.2007  § 35 Abs. 3  eingefügt  GS 28, 859  30.03.2006  01.01.2007  § 55  totalrevidiert  GS 28, 859  30.03.2006  01.01.2007  § 60 Abs. 1, c)  geändert  GS 28, 859  30.03.2006  01.01.2007  § 62  totalrevidiert  GS 28, 859  30.03.2006  01.01.2007  § 62  bis  eingefügt  GS 28, 859  30.03.2006  01.01.2007  § 65 Abs. 3  geändert  GS 28, 859  30.03.2006  01.01.2007  § 75 Abs. 1  geändert  GS 28, 859  30.03.2006  01.01.2007  § 84 Abs. 3  geändert  GS 28, 859  30.03.2006  01.01.2007  § 95 Abs. 3  geändert  GS 28, 859  30.03.2006  01.01.2007  § 110  bis  eingefügt  GS 28, 859  30.03.2006  01.01.2007  § 127 Abs. 3  geändert  GS 28, 859  30.03.2006  01.01.2007  § 166 Abs. 2  geändert  GS 28, 859  30.03.2006  01.01.2007  § 171 Abs. 1  geändert  GS 28, 859  30.03.2006  01.01.2007  § 171 Abs. 2  geändert  GS 28, 859  30.03.2006  01.01.2007  § 187 Abs. 4  geändert  GS 28, 859  30.03.2006  01.01.2007  § 190 Abs. 1, c)  geändert  GS 28, 859  30.03.2006  01.01.2007  § 190 Abs. 1, d)  eingefügt  GS 28, 859  30.03.2006  01.01.2007  § 191 Abs. 1, a)  geändert  GS 28, 859  30.03.2006  01.01.2007  § 191 Abs. 1, b)  geändert  GS 28, 859  30.03.2006  01.01.2007  § 195 Abs. 2  geändert  GS 28, 859  30.03.2006  01.01.2007  § 197 Abs. 1  geändert  GS 28, 859  30.03.2006  01.01.2007  § 208  aufgehoben  GS 28, 859  30.03.2006  01.01.2007  § 243  bis  eingefügt  GS 28, 859
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  29.08.2006  01.01.2007  § 187 Abs. 4  geändert  GS 28, 779  31.08.2006  01.01.2007  § 2 Abs. 3  aufgehoben  GS 28, 819  29.03.2007  01.01.2007  § 2  bis  eingefügt  GS 29, 203  29.03.2007  01.01.2007  § 12 Abs. 3  eingefügt  GS 29, 203  29.03.2007  01.01.2007  § 107 Abs. 1, b)  geändert  GS 29, 203  29.05.2008  01.01.2009  § 10  bis  eingefügt  GS 29, 989  29.05.2008  01.01.2009  § 19 Abs. 1, e)  geändert  GS 29, 989  29.05.2008  01.01.2009  § 19  bis  eingefügt  GS 29, 989  29.05.2008  01.01.2009  § 30 Abs. 1, d)  geändert  GS 29, 989  29.05.2008  01.01.2009  § 33 Abs. 1, 2., a)  geändert  GS 29, 989  29.05.2008  01.01.2009  § 33 Abs. 1, 5., a)  geändert  GS 29, 989  29.05.2008  01.01.2009  § 37  bis  eingefügt  GS 29, 989  29.05.2008  01.01.2009  § 38 Abs. 3  geändert  GS 29, 989  29.05.2008  01.01.2009  § 44 Abs. 1, 1.  geändert  GS 29, 989  29.05.2008  01.01.2009  § 44 Abs. 1, 2.  geändert  GS 29, 989  29.05.2008  01.01.2009  § 44 Abs. 1, 3.  eingefügt  GS 29, 989  29.05.2008  01.01.2009  § 50 Abs. 1, d)  aufgehoben  GS 29, 989  29.05.2008  01.01.2009  § 50 Abs. 3  eingefügt  GS 29, 989  29.05.2008  01.01.2009  § 57 Abs. 1, j)  eingefügt  GS 29, 989  29.05.2008  01.01.2009  § 57 Abs. 2  geändert  GS 29, 989  29.05.2008  01.01.2009  § 64  Titel geändert  GS 29, 989  29.05.2008  01.01.2009  § 64 Abs. 3  geändert  GS 29, 989  29.05.2008  01.01.2009  § 74 Abs. 1, a)  geändert  GS 29, 989  29.05.2008  01.01.2009  § 79 Abs. 1  geändert  GS 29, 989  29.05.2008  01.01.2009  § 81 Abs. 3  geändert  GS 29, 989  29.05.2008  01.01.2009  § 90 Abs. 4  geändert  GS 29, 989  29.05.2008  01.01.2009  § 108  totalrevidiert  GS 29, 989  29.05.2008  01.01.2009  § 129 Abs. 2, d)  geändert  GS 29, 989  29.05.2008  01.01.2009  § 146 Abs. 1  bis  eingefügt  GS 29, 989  29.05.2008  01.01.2009  § 189 Abs. 2, c)  geändert  GS 29, 989  29.05.2008  01.01.2009  § 209 Abs. 1  geändert  GS 29, 989  29.05.2008  01.01.2009  § 209 Abs. 2  aufgehoben  GS 29, 989  29.05.2008  01.01.2009  § 209 Abs. 3  aufgehoben  GS 29, 989  29.05.2008  01.01.2009  § 213 Abs. 1  geändert  GS 29, 989  29.05.2008  01.01.2009  § 216 Abs. 1  bis  eingefügt  GS 29, 989  28.08.2008  01.01.2009  § 138 Abs. 1  geändert  GS 29, 933  28.08.2008  01.01.2009  § 161 Abs. 5  eingefügt  GS 29, 933  28.08.2008  01.01.2009  § 164  totalrevidiert  GS 29, 933  27.08.2009  01.01.2010  § 35  totalrevidiert  GS 30, 307
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  27.08.2009  01.01.2010  § 37 Abs. 2  geändert  GS 30, 307  27.08.2009  01.01.2010  § 44 Abs. 2  geändert  GS 30, 307  25.08.2011  01.01.2012  § 14  bis  eingefügt  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 18  bis  eingefügt  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 18  ter  eingefügt  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 19 Abs. 2  eingefügt  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 19 Abs. 3  eingefügt  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 27 Abs. 1  geändert  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 29 Abs. 2  geändert  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 30 Abs. 1, a)  geändert  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 30 Abs. 1, k)  eingefügt  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 30 Abs. 1, l)  eingefügt  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 33 Abs. 1, 2.  geändert  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 33 Abs. 1, 5.  geändert  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 33 Abs. 2  geändert  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 33 Abs. 2  bis  geändert  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 33 Abs. 2  ter  aufgehoben  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 34  aufgehoben  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 35 Abs. 4  aufgehoben  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 37  ter  eingefügt  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 40 Abs. 1  geändert  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 42 Abs. 2  geändert  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 44 Abs. 2  bis  aufgehoben  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 45 Abs. 1  geändert  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 45 Abs. 2  aufgehoben  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 57 Abs. 1, i)  geändert  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 62  bis   Abs. 4  geändert  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 63 Abs. 1  geändert  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 63 Abs. 1  bis  geändert  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 66 Abs. 1  geändert  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 66 Abs. 1a  eingefügt  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 67 Abs. 1  geändert  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 67 Abs. 4, b)  geändert  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 88 Abs. 1  geändert  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 100 Abs. 2  eingefügt  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 106  bis  eingefügt  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 144  Titel geändert  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 146  bis  eingefügt  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 204 Abs. 3  geändert  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  25.08.2011  01.01.2012  § 204 Abs. 4  eingefügt  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 206 Abs. 3  eingefügt  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 207 Abs. 4  eingefügt  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 210  Titel geändert  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 210  bis  eingefügt  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 227 Abs. 1  geändert  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 229 Abs. 3  eingefügt  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 230 Abs. 3  eingefügt  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 231 Abs. 2  geändert  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 231 Abs. 3  geändert  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 243  ter  eingefügt  GS 31, 289  25.08.2011  01.01.2012  § 243  quater  eingefügt  GS 31, 289  27.10.2011  01.01.2012  § 108 Abs. 4, g)  eingefügt  GS 31, 389  30.10.2014  01.01.2016  Ingress  geändert  GS 2015/046  30.10.2014  01.01.2016  § 121 Abs. 2  eingefügt  GS 2015/046  25.06.2015  01.01.2016  Ingress  geändert  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 4 Abs. 2, b)  geändert  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 14 Abs. 1  geändert  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 14 Abs. 1, a)  eingefügt  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 14 Abs. 1, b)  eingefügt  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 14 Abs. 1, c)  eingefügt  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 14 Abs. 2  geändert  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 14 Abs. 3  geändert  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 14 Abs. 3, a)  geändert  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 14 Abs. 3, b)  geändert  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 14 Abs. 3, c)  geändert  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 14 Abs. 3, d)  aufgehoben  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 14 Abs. 3, e)  aufgehoben  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 14 Abs. 3, f)  aufgehoben  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 14 Abs. 4  geändert  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 14 Abs. 5  eingefügt  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 14 Abs. 6  eingefügt  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 14 Abs. 7  eingefügt  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 16  Titel geändert  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 16 Abs. 1  geändert  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 16 Abs. 1a  eingefügt  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 16a  eingefügt  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 16b  eingefügt  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 16c  eingefügt  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  25.06.2015  01.01.2016  § 16d  eingefügt  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 20 Abs. 2  geändert  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 22 Abs. 1, e)  geändert  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 23 Abs. 1, m)  geändert  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 23 Abs. 1, n)  eingefügt  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 23 Abs. 1, o)  eingefügt  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 25 Abs. 1, c)  geändert  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 25 Abs. 1, d)  aufgehoben  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 26 Abs. 2, e)  geändert  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 26 Abs. 2, f)  eingefügt  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 26  bis   Abs. 1  geändert  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 30 Abs. 1, l)  geändert  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 30 Abs. 1, m)  eingefügt  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 30 Abs. 1, n)  eingefügt  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 32 Abs. 1, b)  aufgehoben  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 41 Abs. 1  geändert  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 41a  eingefügt  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 57 Abs. 1, d)  geändert  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 60 Abs. 1, e)  geändert  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 60 Abs. 1, f)  eingefügt  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 62  bis   Abs. 1  geändert  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 80 Abs. 2, a)  geändert  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 90 Abs. 1  geändert  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 90 Abs. 2  geändert  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 93a  eingefügt  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 95 Abs. 1  geändert  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 95 Abs. 1, c)  geändert  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 95 Abs. 1, d)  eingefügt  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 100 Abs. 2  geändert  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 126 Abs. 2  geändert  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 127 Abs. 3  geändert  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 129 Abs. 2, d)  geändert  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 129 Abs. 2, e)  eingefügt  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 150 Abs. 4  geändert  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 152 Abs. 2  geändert  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 160 Abs. 1  aufgehoben  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 164 Abs. 5  eingefügt  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 189 Abs. 2, b)  aufgehoben  GS 2015/042  25.06.2015  01.01.2016  § 243  quinquies  eingefügt  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  31.08.2017  11.11.2017  § 138  Titel geändert  GS 2017/047  31.08.2017  11.11.2017  § 138 Abs. 3  eingefügt  GS 2017/047  02.10.2018  01.01.2019  § 187 Abs. 4  geändert  GS 2018/060  08.11.2018  01.07.2019  § 196 Abs. 1, k)  geändert  GS 2019/034  08.11.2018  01.07.2019  § 196 Abs. 1, l)  eingefügt  GS 2019/034  29.11.2018  01.01.2020  § 25 Abs. 1, a)  geändert  GS 2019/072  29.11.2018  01.01.2020  § 25 Abs. 2  geändert  GS 2019/072  29.11.2018  01.01.2020  § 75 Abs. 1  geändert  GS 2019/073  29.11.2018  01.01.2020  Titel 1.2.5.  eingefügt  GS 2019/073  29.11.2018  01.01.2020  § 78a  eingefügt  GS 2019/073  29.11.2018  01.01.2020  § 90 Abs. 4  geändert  GS 2019/074  29.11.2018  01.01.2020  § 93a Abs. 2  geändert  GS 2019/075  27.06.2019  01.01.2020  § 4 Abs. 1, b)  geändert  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 4 Abs. 1, c)  eingefügt  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 4 Abs. 2, d)  geändert  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 17 Abs. 1a  eingefügt  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 19 Abs. 3  geändert  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 19 Abs. 4  eingefügt  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 19 Abs. 5  eingefügt  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 19 Abs. 6  eingefügt  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 19 Abs. 7  eingefügt  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 19  bis   Abs. 1, b)  geändert  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 26  ter  eingefügt  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 29 Abs. 1  geändert  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 29 Abs. 2  geändert  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 29 Abs. 2a  eingefügt  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 52 Abs. 1, c)  geändert  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 52 Abs. 1, d)  eingefügt  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 52 Abs. 2, b)  geändert  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 59 Abs. 1, 3.  geändert  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 59a  eingefügt  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 59b  eingefügt  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 59c  eingefügt  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 60a  eingefügt  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 60b  eingefügt  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 62 Abs. 3, a)  geändert  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 62 Abs. 3, b)  aufgehoben  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 64a  eingefügt  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 65 Abs. 4  geändert  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  27.06.2019  01.01.2020  § 66 Abs. 1  geändert  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 66 Abs. 1, a)  aufgehoben  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 66 Abs. 1, b)  aufgehoben  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 66 Abs. 1a  aufgehoben  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 66 Abs. 4  geändert  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 68  aufgehoben  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 69  aufgehoben  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 70  aufgehoben  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 72 Abs. 1  geändert  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 72 Abs. 1a  eingefügt  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 75 Abs. 1  geändert  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 211 Abs. 1, a)  geändert  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 211 Abs. 1, b)  geändert  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 211 Abs. 1, b), 1.  eingefügt  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 211 Abs. 1, b), 2.  eingefügt  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 211 Abs. 2  geändert  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 229 Abs. 1  geändert  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 230 Abs. 1  geändert  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 232 Abs. 1  geändert  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 232 Abs. 2  geändert  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 240  aufgehoben  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 240a  eingefügt  GS 2019/052  27.06.2019  01.01.2020  § 243  sexies  eingefügt  GS 2019/052  02.07.2020  01.01.2021  § 4 Abs. 2, g)  geändert  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 11 Abs. 3  geändert  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 22 Abs. 1, e)  aufgehoben  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 23 Abs. 1  geändert  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 23 Abs. 1, m)  geändert  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 23 Abs. 1, m  bis  )  eingefügt  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 23 Abs. 1, m  ter  )  eingefügt  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 23 Abs. 1, m  quater  )  eingefügt  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 23 Abs. 1, n)  geändert  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 23 Abs. 1, o)  aufgehoben  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 30 Abs. 1  geändert  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 30 Abs. 1, m)  geändert  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 67 Abs. 5  eingefügt  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 79 Abs. 1  geändert  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 79 Abs. 2  geändert  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 80 Abs. 2, a)  geändert  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  02.07.2020  01.01.2021  § 80 Abs. 2, b)  geändert  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 80 Abs. 2, c)  eingefügt  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 81  Titel geändert  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 81 Abs. 1  geändert  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 81 Abs. 3  aufgehoben  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 82  Titel geändert  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 82 Abs. 1  geändert  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 82 Abs. 2  geändert  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 82 Abs. 2a  eingefügt  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 82 Abs. 3  eingefügt  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 83  aufgehoben  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 84 Abs. 2  geändert  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 84 Abs. 3  geändert  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 86  Titel geändert  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 86 Abs. 1  geändert  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 86 Abs. 1, a)  eingefügt  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 86 Abs. 1, b)  eingefügt  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 86 Abs. 2  eingefügt  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 86 Abs. 3  eingefügt  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 86 Abs. 4  eingefügt  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 86 Abs. 5  eingefügt  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 87  Titel geändert  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 87 Abs. 1  geändert  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 87 Abs. 2  geändert  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 87 Abs. 3  geändert  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 87 Abs. 4  eingefügt  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 87 Abs. 5  eingefügt  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  Titel 1.3.2.  geändert  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 88 Abs. 1  geändert  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 88 Abs. 2  geändert  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 88 Abs. 3  eingefügt  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 88 Abs. 4  eingefügt  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 89 Abs. 3  geändert  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 89 Abs. 3, a)  eingefügt  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 89 Abs. 3, b)  eingefügt  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 89 Abs. 4  aufgehoben  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 93b  eingefügt  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 93c  eingefügt  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 94 Abs. 1  geändert  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  02.07.2020  01.01.2021  § 94 Abs. 2  eingefügt  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 95 Abs. 2  geändert  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 95 Abs. 3  geändert  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 97 Abs. 1  geändert  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  Titel 1.3.2.A.  eingefügt  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 98  Titel geändert  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 98 Abs. 1  geändert  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 98 Abs. 1, a)  eingefügt  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 98 Abs. 1, b)  eingefügt  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 98 Abs. 1, c)  eingefügt  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 98 Abs. 2  eingefügt  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 98 Abs. 3  eingefügt  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 98 Abs. 4  eingefügt  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 99  Titel geändert  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 99 Abs. 1  geändert  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 99 Abs. 2  geändert  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 99 Abs. 3  aufgehoben  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 99 Abs. 4  aufgehoben  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 100 Abs. 3  eingefügt  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 101  Titel geändert  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 101 Abs. 1  geändert  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 101 Abs. 1, a)  eingefügt  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 101 Abs. 1, b)  eingefügt  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 101 Abs. 2  geändert  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 101 Abs. 3  eingefügt  GS 2020/060  02.07.2020  01.01.2021  § 102 Abs. 3  eingefügt  GS 2020/060  27.08.2020  01.01.2021  § 2 Abs. 2a  eingefügt  GS 2021/015  27.08.2020  01.01.2021  § 33 Abs. 1, 1., a)  geändert  GS 2021/015  27.08.2020  01.01.2021  § 33 Abs. 1, 1., b)  geändert  GS 2021/015  27.08.2020  01.01.2021  § 33 Abs. 1, 1a.  eingefügt  GS 2021/015  27.08.2020  01.01.2021  § 33 Abs. 1, 5.  geändert  GS 2021/015  27.08.2020  01.01.2021  § 33 Abs. 1, 5., a)  geändert  GS 2021/015  27.08.2020  01.01.2021  § 33 Abs. 1, 5., b)  aufgehoben  GS 2021/015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  25.05.2000  01.01.2001  Erstfassung  GS 26, 755  Ingress  30.10.2014  01.01.2016  geändert  GS 2015/046  Ingress  25.06.2015  01.01.2016  geändert  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2a 27.08.2020
                            01.01.2021  eingefügt  GS 2021/015
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 3 31.08.2006
                            01.01.2007  aufgehoben  GS 28, 819
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 bis 29.03.2007
                            01.01.2007  eingefügt  GS 29, 203
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1, b) 27.06.2019
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1, c) 27.06.2019
                            01.01.2020  eingefügt  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2, b) 25.06.2015
                            01.01.2016  geändert  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2, d) 27.06.2019
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2, g) 02.07.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 3 30.03.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 859
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 4 30.03.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 859
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 5 30.03.2006
                            01.01.2007  eingefügt  GS 28, 859
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 3 30.03.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 859
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 bis 29.05.2008
                            01.01.2009  eingefügt  GS 29, 989
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 30.03.2006
                            01.01.2007  totalrevidiert  GS 28, 859
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 3 02.07.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 3 29.03.2007
                            01.01.2007  eingefügt  GS 29, 203
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 1 25.06.2015
                            01.01.2016  geändert  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 1, a) 25.06.2015
                            01.01.2016  eingefügt  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 1, b) 25.06.2015
                            01.01.2016  eingefügt  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 1, c) 25.06.2015
                            01.01.2016  eingefügt  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 2 25.06.2015
                            01.01.2016  geändert  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 3 25.06.2015
                            01.01.2016  geändert  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 3, a) 25.06.2015
                            01.01.2016  geändert  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 3, b) 25.06.2015
                            01.01.2016  geändert  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 3, c) 25.06.2015
                            01.01.2016  geändert  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 3, d) 25.06.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 3, e) 25.06.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 3, f) 25.06.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 4 25.06.2015
                            01.01.2016  geändert  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 5 25.06.2015
                            01.01.2016  eingefügt  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 6 25.06.2015
                            01.01.2016  eingefügt  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 7 25.06.2015
                            01.01.2016  eingefügt  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 bis 25.08.2011
                            01.01.2012  eingefügt  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 25.06.2015
                            01.01.2016  Titel geändert  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 1 25.06.2015
                            01.01.2016  geändert  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 1a 25.06.2015
                            01.01.2016  eingefügt  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16a 25.06.2015
                            01.01.2016  eingefügt  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16b 25.06.2015
                            01.01.2016  eingefügt  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16c 25.06.2015
                            01.01.2016  eingefügt  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16d 25.06.2015
                            01.01.2016  eingefügt  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 1a 27.06.2019
                            01.01.2020  eingefügt  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 30.03.2006
                            01.01.2007  totalrevidiert  GS 28, 859
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 bis 25.08.2011
                            01.01.2012  eingefügt  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 ter 25.08.2011
                            01.01.2012  eingefügt  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 1, e) 29.05.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 989
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 2 25.08.2011
                            01.01.2012  eingefügt  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 3 25.08.2011
                            01.01.2012  eingefügt  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 3 27.06.2019
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 4 27.06.2019
                            01.01.2020  eingefügt  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 5 27.06.2019
                            01.01.2020  eingefügt  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 6 27.06.2019
                            01.01.2020  eingefügt  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 7 27.06.2019
                            01.01.2020  eingefügt  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 bis 29.05.2008
                            01.01.2009  eingefügt  GS 29, 989
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 bis Abs. 1, b) 27.06.2019
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 2 25.06.2015
                            01.01.2016  geändert  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 1, e) 25.06.2015
                            01.01.2016  geändert  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 1, e) 02.07.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abs. 1 02.07.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abs. 1, m) 25.06.2015
                            01.01.2016  geändert  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abs. 1, m) 02.07.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abs. 1, m bis
                            )  02.07.2020  01.01.2021  eingefügt  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abs. 1, m ter
                            )  02.07.2020  01.01.2021  eingefügt  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abs. 1, m quater
                            )  02.07.2020  01.01.2021  eingefügt  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abs. 1, n) 25.06.2015
                            01.01.2016  eingefügt  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abs. 1, n) 02.07.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abs. 1, o) 25.06.2015
                            01.01.2016  eingefügt  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abs. 1, o) 02.07.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 1, a) 29.11.2018
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/072
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 1, c) 25.06.2015
                            01.01.2016  geändert  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 1, d) 25.06.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 2 29.11.2018
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/072
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abs. 2, e) 25.06.2015
                            01.01.2016  geändert  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abs. 2, f) 25.06.2015
                            01.01.2016  eingefügt  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 bis 30.03.2006
                            01.01.2007  eingefügt  GS 28, 859
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 bis Abs. 1 25.06.2015
                            01.01.2016  geändert  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 ter 27.06.2019
                            01.01.2020  eingefügt  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 1 25.08.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 1 27.06.2019
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 2 25.08.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 2 27.06.2019
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 2a 27.06.2019
                            01.01.2020  eingefügt  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 1 02.07.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 1, a) 25.08.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 1, d) 29.05.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 989
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 1, i) 30.03.2006
                            01.01.2007  eingefügt  GS 28, 859
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 1, k) 25.08.2011
                            01.01.2012  eingefügt  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 1, l) 25.08.2011
                            01.01.2012  eingefügt  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 1, l) 25.06.2015
                            01.01.2016  geändert  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 1, m) 25.06.2015
                            01.01.2016  eingefügt  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 1, m) 02.07.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 1, n) 25.06.2015
                            01.01.2016  eingefügt  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Abs. 1, a) 30.03.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 859
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Abs. 1, b) 30.03.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 859
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Abs. 1, b) 25.06.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 1, 1., a) 27.08.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2021/015
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 1, 1., b) 27.08.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2021/015
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 1, 1a. 27.08.2020
                            01.01.2021  eingefügt  GS 2021/015
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 1, 2. 25.08.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 1, 2., a) 29.05.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 989
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 1, 5. 25.08.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 1, 5. 27.08.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2021/015
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 1, 5., a) 29.05.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 989
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 1, 5., a) 27.08.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2021/015
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 1, 5., b) 27.08.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  GS 2021/015
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 2 25.08.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 2 bis
                            25.08.2011  01.01.2012  geändert  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 2 ter
                            25.08.2011  01.01.2012  aufgehoben  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 25.08.2011
                            01.01.2012  aufgehoben  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 27.08.2009
                            01.01.2010  totalrevidiert  GS 30, 307
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Abs. 3 30.03.2006
                            01.01.2007  eingefügt  GS 28, 859
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Abs. 4 25.08.2011
                            01.01.2012  aufgehoben  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Abs. 2 27.08.2009
                            01.01.2010  geändert  GS 30, 307
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 bis 29.05.2008
                            01.01.2009  eingefügt  GS 29, 989
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 ter 25.08.2011
                            01.01.2012  eingefügt  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Abs. 3 29.05.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 989
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 1 25.08.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Abs. 1 25.06.2015
                            01.01.2016  geändert  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41a 25.06.2015
                            01.01.2016  eingefügt  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Abs. 2 25.08.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Abs. 1, 1. 29.05.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 989
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Abs. 1, 2. 29.05.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 989
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Abs. 1, 3. 29.05.2008
                            01.01.2009  eingefügt  GS 29, 989
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Abs. 2 27.08.2009
                            01.01.2010  geändert  GS 30, 307
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Abs. 2 bis
                            25.08.2011  01.01.2012  aufgehoben  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Abs. 1 25.08.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Abs. 2 25.08.2011
                            01.01.2012  aufgehoben  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Abs. 1, d) 29.05.2008
                            01.01.2009  aufgehoben  GS 29, 989
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Abs. 3 29.05.2008
                            01.01.2009  eingefügt  GS 29, 989
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Abs. 1, c) 27.06.2019
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Abs. 1, d) 27.06.2019
                            01.01.2020  eingefügt  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Abs. 2, b) 27.06.2019
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 30.03.2006
                            01.01.2007  totalrevidiert  GS 28, 859
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Abs. 1, d) 25.06.2015
                            01.01.2016  geändert  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Abs. 1, i) 25.08.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Abs. 1, j) 29.05.2008
                            01.01.2009  eingefügt  GS 29, 989
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Abs. 2 29.05.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 989
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Abs. 1, 3. 27.06.2019
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59a 27.06.2019
                            01.01.2020  eingefügt  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59b 27.06.2019
                            01.01.2020  eingefügt  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59c 27.06.2019
                            01.01.2020  eingefügt  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Abs. 1, c) 30.03.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 859
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Abs. 1, e) 25.06.2015
                            01.01.2016  geändert  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Abs. 1, f) 25.06.2015
                            01.01.2016  eingefügt  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60a 27.06.2019
                            01.01.2020  eingefügt  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60b 27.06.2019
                            01.01.2020  eingefügt  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 30.03.2006
                            01.01.2007  totalrevidiert  GS 28, 859
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Abs. 3, a) 27.06.2019
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Abs. 3, b) 27.06.2019
                            01.01.2020  aufgehoben  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 bis 30.03.2006
                            01.01.2007  eingefügt  GS 28, 859
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 bis Abs. 1 25.06.2015
                            01.01.2016  geändert  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 bis Abs. 4 25.08.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Abs. 1 25.08.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Abs. 1 bis
                            25.08.2011  01.01.2012  geändert  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 29.05.2008
                            01.01.2009  Titel geändert  GS 29, 989
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Abs. 3 29.05.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 989
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64a 27.06.2019
                            01.01.2020  eingefügt  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Abs. 3 30.03.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 859
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Abs. 4 27.06.2019
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Abs. 1 25.08.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Abs. 1 27.06.2019
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Abs. 1, a) 27.06.2019
                            01.01.2020  aufgehoben  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Abs. 1, b) 27.06.2019
                            01.01.2020  aufgehoben  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Abs. 1a 25.08.2011
                            01.01.2012  eingefügt  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Abs. 1a 27.06.2019
                            01.01.2020  aufgehoben  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Abs. 4 27.06.2019
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Abs. 1 25.08.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Abs. 4, b) 25.08.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Abs. 5 02.07.2020
                            01.01.2021  eingefügt  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 27.06.2019
                            01.01.2020  aufgehoben  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 27.06.2019
                            01.01.2020  aufgehoben  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 27.06.2019
                            01.01.2020  aufgehoben  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Abs. 1 27.06.2019
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Abs. 1a 27.06.2019
                            01.01.2020  eingefügt  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Abs. 1, a) 29.05.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 989
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Abs. 1 30.03.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 859
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Abs. 1 29.11.2018
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/073
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Abs. 1 27.06.2019
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/052  Titel 1.2.5.  29.11.2018  01.01.2020  eingefügt  GS 2019/073
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78a 29.11.2018
                            01.01.2020  eingefügt  GS 2019/073
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 Abs. 1 29.05.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 989
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 Abs. 1 02.07.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 Abs. 2 02.07.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 Abs. 2, a) 25.06.2015
                            01.01.2016  geändert  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 Abs. 2, a) 02.07.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 Abs. 2, b) 02.07.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 Abs. 2, c) 02.07.2020
                            01.01.2021  eingefügt  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 02.07.2020
                            01.01.2021  Titel geändert  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Abs. 1 02.07.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Abs. 3 29.05.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Abs. 3 02.07.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 02.07.2020
                            01.01.2021  Titel geändert  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 Abs. 1 02.07.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 Abs. 2 02.07.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 Abs. 2a 02.07.2020
                            01.01.2021  eingefügt  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 Abs. 3 02.07.2020
                            01.01.2021  eingefügt  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 02.07.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 Abs. 2 02.07.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 Abs. 3 30.03.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 859
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 Abs. 3 02.07.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 02.07.2020
                            01.01.2021  Titel geändert  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Abs. 1 02.07.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Abs. 1, a) 02.07.2020
                            01.01.2021  eingefügt  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Abs. 1, b) 02.07.2020
                            01.01.2021  eingefügt  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Abs. 2 02.07.2020
                            01.01.2021  eingefügt  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Abs. 3 02.07.2020
                            01.01.2021  eingefügt  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Abs. 4 02.07.2020
                            01.01.2021  eingefügt  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Abs. 5 02.07.2020
                            01.01.2021  eingefügt  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 02.07.2020
                            01.01.2021  Titel geändert  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 Abs. 1 02.07.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 Abs. 2 02.07.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 Abs. 3 02.07.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 Abs. 4 02.07.2020
                            01.01.2021  eingefügt  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 Abs. 5 02.07.2020
                            01.01.2021  eingefügt  GS 2020/060  Titel 1.3.2.  02.07.2020  01.01.2021  geändert  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 Abs. 1 25.08.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 Abs. 1 02.07.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 Abs. 2 02.07.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 Abs. 3 02.07.2020
                            01.01.2021  eingefügt  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 Abs. 4 02.07.2020
                            01.01.2021  eingefügt  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 Abs. 3 02.07.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 Abs. 3, a) 02.07.2020
                            01.01.2021  eingefügt  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 Abs. 3, b) 02.07.2020
                            01.01.2021  eingefügt  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 Abs. 4 02.07.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90 Abs. 1 25.06.2015
                            01.01.2016  geändert  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90 Abs. 2 25.06.2015
                            01.01.2016  geändert  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90 Abs. 4 29.05.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 989
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90 Abs. 4 29.11.2018
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/074
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93a 25.06.2015
                            01.01.2016  eingefügt  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93a Abs. 2 29.11.2018
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/075
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93b 02.07.2020
                            01.01.2021  eingefügt  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93c 02.07.2020
                            01.01.2021  eingefügt  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 Abs. 1 02.07.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 Abs. 2 02.07.2020
                            01.01.2021  eingefügt  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 Abs. 1 25.06.2015
                            01.01.2016  geändert  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 Abs. 1, c) 25.06.2015
                            01.01.2016  geändert  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 Abs. 1, d) 25.06.2015
                            01.01.2016  eingefügt  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 Abs. 2 02.07.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 Abs. 3 30.03.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 859
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 Abs. 3 02.07.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97 Abs. 1 02.07.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2020/060  Titel 1.3.2.A.  02.07.2020  01.01.2021  eingefügt  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 02.07.2020
                            01.01.2021  Titel geändert  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 Abs. 1 02.07.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 Abs. 1, a) 02.07.2020
                            01.01.2021  eingefügt  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 Abs. 1, b) 02.07.2020
                            01.01.2021  eingefügt  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 Abs. 1, c) 02.07.2020
                            01.01.2021  eingefügt  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 Abs. 2 02.07.2020
                            01.01.2021  eingefügt  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 Abs. 3 02.07.2020
                            01.01.2021  eingefügt  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 Abs. 4 02.07.2020
                            01.01.2021  eingefügt  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99 02.07.2020
                            01.01.2021  Titel geändert  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99 Abs. 1 02.07.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99 Abs. 2 02.07.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99 Abs. 3 02.07.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99 Abs. 4 02.07.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100 Abs. 2 25.08.2011
                            01.01.2012  eingefügt  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100 Abs. 2 25.06.2015
                            01.01.2016  geändert  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100 Abs. 3 02.07.2020
                            01.01.2021  eingefügt  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 02.07.2020
                            01.01.2021  Titel geändert  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 Abs. 1 02.07.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 Abs. 1, a) 02.07.2020
                            01.01.2021  eingefügt  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 Abs. 1, b) 02.07.2020
                            01.01.2021  eingefügt  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 Abs. 2 02.07.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 Abs. 3 02.07.2020
                            01.01.2021  eingefügt  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102 Abs. 3 02.07.2020
                            01.01.2021  eingefügt  GS 2020/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106 bis 25.08.2011
                            01.01.2012  eingefügt  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107 Abs. 1, b) 29.03.2007
                            01.01.2007  geändert  GS 29, 203
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108 29.05.2008
                            01.01.2009  totalrevidiert  GS 29, 989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108 Abs. 4, g) 27.10.2011
                            01.01.2012  eingefügt  GS 31, 389
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110 bis 30.03.2006
                            01.01.2007  eingefügt  GS 28, 859
                        
                        
                    
                    
                    
                § 121 Abs. 2 30.10.2014
                            01.01.2016  eingefügt  GS 2015/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 126 Abs. 2 25.06.2015
                            01.01.2016  geändert  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 127 Abs. 3 30.03.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 859
                        
                        
                    
                    
                    
                § 127 Abs. 3 25.06.2015
                            01.01.2016  geändert  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 129 Abs. 2, d) 29.05.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 989
                        
                        
                    
                    
                    
                § 129 Abs. 2, d) 25.06.2015
                            01.01.2016  geändert  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 129 Abs. 2, e) 25.06.2015
                            01.01.2016  eingefügt  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 138 31.08.2017
                            11.11.2017  Titel geändert  GS 2017/047
                        
                        
                    
                    
                    
                § 138 Abs. 1 28.08.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 138 Abs. 3 31.08.2017
                            11.11.2017  eingefügt  GS 2017/047
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144 25.08.2011
                            01.01.2012  Titel geändert  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 146 Abs. 1 bis
                            29.05.2008  01.01.2009  eingefügt  GS 29, 989
                        
                        
                    
                    
                    
                § 146 bis 25.08.2011
                            01.01.2012  eingefügt  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 150 Abs. 4 25.06.2015
                            01.01.2016  geändert  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 152 Abs. 2 25.06.2015
                            01.01.2016  geändert  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 160 Abs. 1 25.06.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 161 Abs. 5 28.08.2008
                            01.01.2009  eingefügt  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 164 28.08.2008
                            01.01.2009  totalrevidiert  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 164 Abs. 5 25.06.2015
                            01.01.2016  eingefügt  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 166 Abs. 2 30.03.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 859
                        
                        
                    
                    
                    
                § 171 Abs. 1 30.03.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 859
                        
                        
                    
                    
                    
                § 171 Abs. 2 30.03.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 859
                        
                        
                    
                    
                    
                § 187 Abs. 4 30.03.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 859
                        
                        
                    
                    
                    
                § 187 Abs. 4 29.08.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 779
                        
                        
                    
                    
                    
                § 187 Abs. 4 02.10.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 189 Abs. 2, b) 25.06.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 189 Abs. 2, c) 29.05.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 989
                        
                        
                    
                    
                    
                § 190 Abs. 1, c) 30.03.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 859
                        
                        
                    
                    
                    
                § 190 Abs. 1, d) 30.03.2006
                            01.01.2007  eingefügt  GS 28, 859
                        
                        
                    
                    
                    
                § 191 Abs. 1, a) 30.03.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 859
                        
                        
                    
                    
                    
                § 191 Abs. 1, b) 30.03.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 859
                        
                        
                    
                    
                    
                § 195 Abs. 2 30.03.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 859
                        
                        
                    
                    
                    
                § 196 Abs. 1, k) 08.11.2018
                            01.07.2019  geändert  GS 2019/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 196 Abs. 1, l) 08.11.2018
                            01.07.2019  eingefügt  GS 2019/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 197 Abs. 1 30.03.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 859
                        
                        
                    
                    
                    
                § 204 Abs. 3 25.08.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 204 Abs. 4 25.08.2011
                            01.01.2012  eingefügt  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 206 Abs. 3 25.08.2011
                            01.01.2012  eingefügt  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 207 Abs. 4 25.08.2011
                            01.01.2012  eingefügt  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 208 30.03.2006
                            01.01.2007  aufgehoben  GS 28, 859
                        
                        
                    
                    
                    
                § 209 Abs. 1 29.05.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 989
                        
                        
                    
                    
                    
                § 209 Abs. 2 29.05.2008
                            01.01.2009  aufgehoben  GS 29, 989
                        
                        
                    
                    
                    
                § 209 Abs. 3 29.05.2008
                            01.01.2009  aufgehoben  GS 29, 989
                        
                        
                    
                    
                    
                § 210 25.08.2011
                            01.01.2012  Titel geändert  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 210 bis 25.08.2011
                            01.01.2012  eingefügt  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 211 Abs. 1, a) 27.06.2019
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 211 Abs. 1, b) 27.06.2019
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 211 Abs. 1, b), 1. 27.06.2019
                            01.01.2020  eingefügt  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 211 Abs. 1, b), 2. 27.06.2019
                            01.01.2020  eingefügt  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 211 Abs. 2 27.06.2019
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 213 Abs. 1 29.05.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 989
                        
                        
                    
                    
                    
                § 216 Abs. 1 bis
                            29.05.2008  01.01.2009  eingefügt  GS 29, 989
                        
                        
                    
                    
                    
                § 227 Abs. 1 25.08.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 229 Abs. 1 22.12.2005
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 635
                        
                        
                    
                    
                    
                § 229 Abs. 1 27.06.2019
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 229 Abs. 3 25.08.2011
                            01.01.2012  eingefügt  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 230 Abs. 1 22.12.2005
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 635
                        
                        
                    
                    
                    
                § 230 Abs. 1 27.06.2019
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 230 Abs. 3 25.08.2011
                            01.01.2012  eingefügt  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 231 Abs. 2 25.08.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 231 Abs. 3 25.08.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 232 Abs. 1 27.06.2019
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 232 Abs. 2 27.06.2019
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 240 27.06.2019
                            01.01.2020  aufgehoben  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 240a 27.06.2019
                            01.01.2020  eingefügt  GS 2019/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 243 bis 30.03.2006
                            01.01.2007  eingefügt  GS 28, 859
                        
                        
                    
                    
                    
                § 243 ter 25.08.2011
                            01.01.2012  eingefügt  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 243 quater 25.08.2011
                            01.01.2012  eingefügt  GS 31, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 243 quinquies 25.06.2015
                            01.01.2016  eingefügt  GS 2015/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 243 sexies 27.06.2019
                            01.01.2020  eingefügt  GS 2019/052