Verordnung über das Verbot der Ausübung der Fischerei in der Saane zwischen den Staumauern von Rossens und Schiffenen und in der unteren Aergera als dringliche Massnahme
                            1  Verordnung  vom 28. August 2007  über das Verbot der Ausübung der Fischerei in der Saane  zwischen den Staumauern von Rossens und Schiffenen und  in der unteren Aergera als dringliche Massnahme  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  die  Verfassung  des  Kantons  Freiburg  vom  16.  Mai  2004,  insbesondere Artikel 117;  gestützt auf das Gesundheitsgesetz  vom 16. November 1999, insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 124 Abs. 1 Bst. a;
                            gestützt auf das Gesetz vom 15. Ma  i 1979 über die Fischerei, insbesondere  die Artikel 3 und 5;  gestützt  auf  das  Reglement  vom  12.  September  2006  über  die  Ausübung  der Patentfischerei in  den Jahren 2007, 2008 und 2009;  In Erwägung:  In  Fischen,  die  dem  Verlauf  der  Saane  zwischen  der  Staumauer  von  Rossens und der Bernbrücke in Freiburg entnommen worden sind, wurden  über den Grenzwerten liegende PCB (PolyChlorierte Biphenyle  )   vom Typ  Dioxin  festgestellt.  Bei  regelmässigem  Konsum  verseuchter  Fische  über  längere Zeit besteht ein mögliches  Gesundheitsrisiko für den Menschen.  In  diesem  Sektor  muss  die  Fischere  i  daher  verboten  werden.  In  der  Aergera muss die Fischerei von ihrer Einmündung bis zur ersten Schwelle  verboten    werden.    Für    die    Glâne    besteht    bereits    ein    ständiges  Fischereiverbot von ihrer Einmündung in die Saane bis zum Stauwehr von  Matelec (Sainte-Apolline). Als vorsorgliche Massnahme muss auch für den  Schiffenensee  sowie  für  die  Zuflüsse  de  r  Saane  im  betroffenen  Sektor  ein  allgemeines Fischereiverbot verhängt werden.  Die  in  dieser  Verordnung  festgelegten  Sektoren  können  entsprechend  der  Ergebnisse der laufenden Unte  rsuchungen angepasst werden.  Es  besteht  kein  Gesundheitsrisiko  bei  Kontakt  mit  dem  Wasser  oder  bei  gelegentlicher Aufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf    Antrag    der    Direktion    de  r   Institutionen   und   der   Land-   und  Forstwirtschaft und der Direktion für Gesundheit und Soziales;  beschliesst:  Art. 1  Fischereiverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Den Inhaberinnen und Inhabern der Pa  tente A, B und C ist das Fischen in  den  folgenden  Seen,  Wasserläufe  n  und  Abschnitten  von  Wasserläufen  untersagt:  a)   Schiffenensee  –  auf dem ganzen See;  b)   Pérolles-See  –  auf dem ganzen See;  c)   Saane  –     oberhalb  der  Neiglen-Hängebrücke  bis  zur    Magerau-Staumauer    (vor    dem  Pérolles-See);  –     oberhalb  der  Pérolles-Brücke  bis  zum  Fuss  der  Staumauer  von  Rossens  (vor  dem Greyerzersee);  d)  Aergera  –     von ihrer Einmündung in die Saane bis  und mit der ersten Schwelle.  Art. 2  Derogatorische Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 dieser Verordnung hat Vo rrang gegenüber allen Bestimmungen
                            des   Reglements   vom   12.   September   2006   über   die   Ausübung   der  Patentfischerei   in   den   Jahren     2007,   2008   und   2009,   die   gegen   ihn  verstossen.  Art. 3  Inkrafttreten und Geltungsdauer  Diese  Verordnung  tritt  mit  sofortiger    Wirkung  in  Kraft  und  gilt  bis  zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2008.  Art. 4  Mitteilung und ausserordentliche Veröffentlichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Wem   neu   ein   Patent   ausgestellt   wird,   erhält   ein   Exemplar   dieser  Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  a)   Versand an die Inhaber eines Patents A, B oder C;  b)   Hinterlegung einer Kopie auf den Oberämtern;  c)   Veröffentlichung im Amtsblatt;  d)   Mitteilung an die Medien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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