Energiegesetz
                            VII E/1/1  Energiegesetz  *  (EnG)  Vom 7. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2023)  (Erlassen von der Landsgemeinde am 7. Mai 2000)  1.  Allgemeine   Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz ordnet die Tätigkeiten und die Befugnisse des Kantons auf  dem Gebiete seiner Energiepolitik und bezweckt den Vollzug des Bundes  -  rechts über die Stromversorgung in Zusammenarbeit mit den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es soll im Rahmen der Bundesvorschriften die wirtschaftliche und umwelt  -  verträgliche Versorgung mit Energie gewährleisten, die sparsame und ratio  -  nelle Energieverwendung sowie die Nutzung von erneuerbaren und einhei  -  mischen Energien fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Insbesondere Bauten und Anlagen sowie damit zusammenhängende Aus  -  stattungen und Ausrüstungen sind so zu planen, auszuführen und zu betrei  -  ben, dass die Energie sparsam und rationell genutzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kantonale Energieplanung
                            1  Der Regierungsrat erstellt eine kantonale Energieplanung unter Berück  -  sichtigung der Zuständigkeiten der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese legt fest:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die angestrebte Entwicklung von Energieversorgung und Energie  -  nutzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die notwendigen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Energieplanung der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden erarbeiten innert zehn Jahren eigene Energieplanungen,  welche den Inhalt der kantonalen Energieplanung berücksichtigen und vom  Regierungsrat genehmigt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a *
                            Öffentliche Bauten und Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Bauten und Anlagen der öffentlichen Hand:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  legt der Regierungsrat erhöhte Anforderungen an die Energienut  -  zung fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wird die Wärmeerzeugung bis zum Jahr 2040 zu mindestens 90  Prozent ohne fossile Brennstoffe sichergestellt. Der Regierungsrat  legt Zwischenziele fest;  SBE VII/5 161  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII E/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  wird der Stromverbrauch bis zum Jahr 2030 massgeblich reduziert  oder mit neu zugebauten erneuerbaren Energien oder einem zerti  -  fizierten Naturstromprodukt gedeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammenarbeit und Subsidiarität
                            1  Kanton und Gemeinden arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit den  Organisationen der Wirtschaft zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausreichende Massnahmen Privater gehen staatlichen Massnahmen vor  (Grundsatz der Subsidiarität).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton arbeitet dort, wo dies im Bereich der Stromversorgung ange  -  zeigt ist, mit anderen Kantonen zusammen.  2.  Energieversorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anlagen zur Energiegewinnung
                            1  Einer energierechtlichen Bewilligung des Regierungsrates bedarf:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  die Neuerstellung oder Erweiterung einer Anlage zur Gewinnung  von elektrischer Energie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  die Neuerstellung oder Erweiterung einer Anlage zur Gewinnung  von Energie mit einer thermischen Leistung von mehr als 1000 Ki  -  lowatt.  1a  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bewilligungspflicht sind alle Arten der Energiegewinnung unterstellt,  insbesondere   die   Energiegewinnung   aus   der   Tiefe,   dem   Boden,   dem  Grundwasser, den stehenden und fliessenden Gewässern, der Luft, aus Bio  -  masse und der Sonne. Ausgenommen sind Fotovoltaikanlagen bis 1000 Ki  -  lowatt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vor der Bewilligungserteilung holt die Bewilligungsbehörde die Stellung  -  nahme der Standortgemeinde ein; sie nimmt im öffentlichen Interesse lie  -  gende Auflagen in die Bewilligung auf. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die  Anlage den Zielsetzungen dieses Gesetzes entspricht und keine überwie  -  genden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bewilligung wird für eine bestimmte Frist, die 80 Jahre nicht überstei  -  gen darf, erteilt. Wenn die Bewilligung vor Ablauf der Bewilligungszeit nicht  erneuert wird, ist der Bewilligungsnehmer verpflichtet, soweit möglich und  sinnvoll, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.  4a  Der Regierungsrat kann die Bewilligungskompetenz für Anlagen bis zu ei  -  ner bestimmten Leistung an das zuständige Departement delegieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Landrat regelt die Gebühren. Sie betragen höchstens 50 Franken pro  Kilowatt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII E/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abgabepflicht
                            1  Für gewonnene Energie aus Anlagen mit einer installierten Leistung von  mehr als  einem Megawatt Bruttoleistung sowie aus der thermischen Nut  -  zung von Grundwasser, Erdwärme, Oberflächengewässer und Luft mit einer  Leistung von mehr als  einem Megawatt  ist neben den ordentlichen Staats-  und Gemeindesteuern eine jährliche Abgabe an den Kanton zu entrichten.  *  1a  Der Regierungsrat kann Alternativenergie und Betriebe mit einer grossen  volkswirtschaftlichen oder kommunalen Bedeutung von dieser Abgabe ganz  oder teilweise befreien; diese Befreiung kann befristet werden. Eine befriste  -  te Befreiung kann verlängert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Energie, die aus einem Energieträger gewonnen wird, der bereits der  Abgabepflicht gemäss Absatz  1 unterstellt ist, wie im Fall von Pumpspei  -  cherwerken, entfällt die Abgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Energie, die aus Holz, Kehricht oder aus Energieträgern, die in den  Kanton Glarus eingeführt werden, gewonnen wird, entfällt die Abgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Höhe der jährlichen Abgabe
                            1  Die jährliche Abgabe (Wasserwerksteuer) beträgt 55  Prozent des jeweiligen  bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums. Sie wird nach der Bruttoleistung  erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Anteil des Wasserzinses, der dem Bund zur Sicherstellung von Aus  -  gleichsleistungen für Einbussen der Wasserkraftnutzung abzuliefern ist, tra  -  gen die Wasserrechtseigentümer und der Kanton nach Massgabe der Auf  -  teilung gemäss Absatz  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Einführung einer zusätzlichen Bemessung (z. B. Speicherzuschlag) gel  -  ten die vorstehenden Absätze sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Höhe der jährlichen Abgabe im Rah  -  men der Bundesgesetzgebung anzupassen.  *  4a  Der Landrat legt die jährliche Abgabe für die thermische Nutzung fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Landrat regelt die Einzelheiten der Besteuerung und Erhebung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Elektrizitätserzeugung mit fossilen Brennstoffen, Biomasse oder
                            Biogas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zuständige Behörde nach Artikel  6 des Bundesgesetzes für den Entscheid  über den Bau oder die Änderung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit  fossilen Brennstoffen, Biomasse oder Biogas ist grundsätzlich der Regie  -  rungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Anlagen für den Betrieb zur Notstromversorgung bei Netzausfall;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ......
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Anlagen, die keine Verbindung zum allgemeinen Verteilnetz haben,  sowie  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII E/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Blockheizkraftwerke,   deren   thermische   Leistung   100  kW   unter  -  schreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Landrat erlässt die weiteren Bestimmungen. Er kann zusätzliche Aus  -  nahmen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen
                            1  Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen zur Notstromerzeugung  sowie deren Betrieb für Probeläufe von höchstens 50 Stunden pro Jahr ist  ohne Nutzung der im Betrieb entstehenden Wärme zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstof  -  fen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht  und vollständig genutzt wird. Ausgenommen sind Anlagen, die keine Verbin  -  dung zum öffentlichen Elektrizitätsverteilnetz haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren gas  -  förmigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende  Wärme fachgerecht und vollständig genutzt wird. Diese Anforderung gilt  nicht, wenn nur ein beschränkter Anteil nicht-landwirtschaftliches Grüngut  verwertet wird sowie keine Verbindung zum öffentlichen Gasverteilnetz be  -  steht und diese auch nicht mit verhältnismässigem Aufwand hergestellt wer  -  den kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren festen  oder flüssigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehen  -  de Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Landrat regelt die Einzelheiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            *   ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Anlagen zur Verteilung und Übertragung von Energie
                            1  Bei der Neuerstellung oder Erweiterung von Anlagen zur Verteilung und  Übertragung von leitungsgebundener Energie oder von Energieträgern, die  sich über ein einzelnes Gemeindegebiet hinaus erstrecken, sind die Interes  -  sen der beteiligten Gemeinden aufeinander abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls sich die Parteien bzw. die Gemeinden nicht einigen können, entschei  -  det das zuständige Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beteiligung an gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen
                            1  Haupttätigkeit die Gewinnung von Energie sowie die Verteilung von Energie  oder leitungsgebundener Energieträger umfasst, beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beteiligung kann in bar oder in Form der Gewährung von Energie be  -  zugsrechten oder in anderen Rechten erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es können auch Beiträge, zinslose oder zinsgünstige Darlehen gewährt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII E/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beteiligungen bis zu 2  500  000  Franken bedürfen der Genehmigung durch  den Landrat, solche über 2  500  000  Franken der Genehmigung durch die  Landsgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Eigene Anlagen
                            1  Der Kanton kann selber Anlagen zur Erzeugung, Weiterleitung und Vertei  -  lung von Energie oder leitungsgebundener Energieträger erstellen, erwerben  und betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzkompetenzen gemäss Artikel  10  Absatz  4 dieses Gesetzes gel  -  ten auch für die Erstellung und den Erwerb von eigenen Anlagen.  3.  Grundanforderungen   an  Bauten   und   Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Minimalanforderungen an die Energienutzung
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gebäude und gebäudetechnische Anlagen sind so zu planen, zu erstellen,  zu betreiben und zu unterhalten, dass möglichst geringe Energieverluste  eintreten und ein effizienter Betrieb möglich ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der winterliche und der sommerliche Wärmeschutz, die gebäudetechni  -  schen Anlagen und die Nutzung der Elektrizität haben dem Stand der Tech  -  nik zu entsprechen. Abwärme und erneuerbare Energien sind zu nutzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Minimalanforderungen an Gebäude und gebäudetechnische Anlagen  gemäss Absatz 1 gelten soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird  für:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  Neubauten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  bestehende Gebäude oder Teile davon, wenn sie so umgebaut  oder   umgenutzt   werden,   dass   die   Energienutzung   beeinflusst  wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  gebäudetechnische Anlagen, wenn sie neu installiert, ersetzt, er  -  neuert  oder  umgebaut  werden,  auch wenn  diese  Massnahmen  baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14a *
                            Wärmebedarf von Neubauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden (Aufstockun  -  gen, Anbauten usw.) müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass ihr  Bedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung dem Stand der  Technik entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Wohnnutzungen muss:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ein Wärmeerzeuger ohne CO -Emissionen aus fossilen Brennstof  ₂  -  fen eingebaut werden; oder  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII E/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Wärmebedarf durch den Anschluss an ein Fernwärmenetz ge  -  deckt werden, bei welchem ein wesentlicher Anteil der Wärmeer  -  zeugung   aus   erneuerbaren   Energien,   Abwärme   oder   Abfallver  -  brennung stammt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt Art und Umfang der Anforderungen an den Ener  -  gieeinsatz. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Wirtschaftlichkeit so  -  wie besondere Verhältnisse wie Klima, Verschattung oder Quartiersituatio  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14b
                            *   Eigenstromerzeugung bei Neubauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Neue Bauten erzeugen einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität sel  -  ber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Art und den Umfang der Eigenstromerzeu  -  gung sowie die Voraussetzungen für eine Befreiung von dieser Vorgabe. Er  berücksichtigt dabei die Energiebezugsfläche als Berechnungsgrundlage für  die selber zu erzeugende Elektrizität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Befreiung von der Pflicht zur Eigenstromerzeugung oder bei einer  Abweichung von der Minimalvorgabe ist eine Ersatzabgabe oder eine Er  -  satzinvestition zu leisten. Der Regierungsrat legt die Höhe der Abgabe und  der Investition sowie die weiteren Modalitäten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden erheben die Ersatzabgabe im Rahmen der Baubewilligung  und verwenden sie zweckgebunden zur Förderung der nachhaltigen und ef  -  fizienten Energienutzung und der erneuerbaren Energien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14c
                            *   Elektrische Energie in Gebäuden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gebäude  und Anlagen  sowie damit zusammenhängende  Ausstattungen  und Ausrüstungen sind so zu planen und auszuführen, dass die Elektrizität  sparsam und rationell genutzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt die geltenden Normen und die Grenzwerte für den  Elektrizitätsbedarf bei Neu- und Umbauten sowie Umnutzungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14d
                            *   Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnut  -  zung muss, sofern dies technisch möglich ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ein Wärmeerzeuger ohne CO -Emissionen aus fossilen Brennstof  ₂  -  fen eingebaut werden; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Wärmebedarf durch den Anschluss an ein Fernwärmenetz ge  -  deckt werden, bei welchem ein wesentlicher Anteil der Wärmeer  -  zeugung   aus   erneuerbaren   Energien,   Abwärme   oder   Abfallver  -  brennung stammt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Nachweis kann rechnerisch oder mittels einer Standardlösung erfol  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Ersatz eines Wärmeerzeugers ist bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII E/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt den Anteil an nicht erneuerbaren Energien, die  Berechnungsweise, die Standardlösungen sowie die Befreiungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 *
                            ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Ausnahmen
                            1  Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der  Bestimmungen des Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen eine  unverhältnismässige Härte, so kann die für eine energierechtliche Bewilli  -  gung   zuständige  Behörde   bzw.   die  Baubewilligungsbehörde  Ausnahmen  von einzelnen Vorschriften gewähren, wenn dadurch keine öffentlichen Inter  -  essen verletzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehältlich   ausdrücklicher   anderweitiger   Regelung   besteht   kein   An  -  spruch auf Gewährung von Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft  und befristet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung hat den Kriterien ge  -  mäss Absatz  1 zu entsprechen. Vom Gesuchsteller kann namentlich die Ein  -  reichung  spezieller  Nachweise  (Denkmalpflege,  Bauphysik  usw.)  verlangt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen und passt die  -  se dem Stand der Technik an. Er kann Normen und Empfehlungen aner  -  kannter Fachorganisationen verbindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17a *
                            Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Neue Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für zwei oder mehr Nutzein  -  heiten sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Wärme  -  verbrauchs für Heizung und Warmwasser auszurüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neue Gebäude, welche die Wärme von einer zentralen Wärmeversorgung  für eine Gebäudegruppe beziehen, sind mit den nötigen Geräten zur Erfas  -  sung des Wärmeverbrauchs für Heizung pro Gebäude auszurüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für zwei oder mehr  Nutzeinheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungs- oder des  Warmwassersystems mit Geräten zur Erfassung des individuellen Wärme  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind mit Ge  -  räten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für Heizung pro Gebäude auszu  -  rüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu einem  prozentualen Anteil saniert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat regelt den prozentualen Anteil und die Befreiungen.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII E/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18–20
                            *   ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Elektroheizungen
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen (Elektroheizungen) sind unzu  -  lässig:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  bei Neuinstallationen zur Gebäudebeheizung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  beim Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen mit  Wasserverteilsystem (zentrale Elektroheizungen):  1.  durch   ortsfeste   elektrische   Widerstandsheizungen   mit  Wasserverteilsystem (zentrale Elektroheizungen); oder  2.  durch ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen ohne  Wasserverteilsystem (dezentrale Elektroheizungen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  als Zusatzheizung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Notheizungen sind in begrenztem Umfang zulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen mit Wasserverteil  -  system   (zentrale   Elektroheizungen)   sind   innerhalb   einer   Übergangsfrist  durch Anlagen zu ersetzen, welche den Anforderungen dieses Gesetzes ent  -  sprechen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  weitere Ausnahmen von Absatz 1;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  die Übergangsfrist nach Absatz 3;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  Befreiungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21a
                            *   Elektro-Wassererwärmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Neueinbau oder Ersatz eines Elektro-Wassererwärmers ist in Wohn  -  bauten nur erlaubt, wenn das Warmwasser:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raum  -  heizung erwärmt oder vorgewärmt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  mindestens zur Hälfte durch erneuerbare Energie oder Abwärme  erwärmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Ersatz von einzelnen, dezentralen Elektro-Wassererwärmern sind  die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestehende  zentrale Elektro-Wassererwärmer, die ausschliesslich   direkt  elektrisch beheizt werden, sind bei Wohnbauten innerhalb einer Frist nach  Inkraftsetzung dieses Gesetzes durch Anlagen so zu ersetzen oder durch  andere Anlagen so zu ergänzen, dass sie den Anforderungen dieses Geset  -  zes entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Ersatz eines zentralen Elektro-Wassererwärmers ist bewilligungspflich  -  tig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat regelt die Frist und die Befreiungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII E/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Klima- und Lüftungsanlagen
                            1  Für den Einbau und die Erneuerung von Klimaanlagen mit einer Kälteleis  -  tung von mehr als 20  kW sowie für Lüftungsanlagen ist eine Bewilligung der  zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Gebäude, oder einzelne Teile davon, von deren Konzept, sei  -  nem Verwendungszweck oder seinem Standort her einer solchen  Anlage bedarf (Bedarfsnachweis) und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Anlage dem Stand der Technik entspricht und, sofern verhält  -  nismässig, mit einer Wärmerückgewinnung versehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Heizungen im Freien, beheizte Freiluftbäder und Hallenbäder
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Bau neuer sowie der Ersatz oder die Änderung bestehender Heizungen  im Freien und Freiluftbadheizungen bedürfen einer Bewilligung der zuständi  -  gen kantonalen Verwaltungsbehörde. Die Standortgemeinde ist zur Stellung  -  nahme einzuladen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Heizungen im Freien
                            1  Der Bau neuer und der Ersatz oder die Änderung bestehender Heizungen  im Freien  (Terrassen, Rampen, Rinnen, Sitzplätze usw.) bedürfen einer Be  -  willigung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Heizungen im Freien werden nur bewilligt, wenn sie ausschliesslich mit er  -  neuerbarer Energie oder mit nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit nicht erneuerbarer Energie betriebene Heizungen im Freien werden be  -  willigt, wenn:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  die Sicherheit von Personen, Tieren und Sachen oder der Schutz  technischer Einrichtungen es erfordert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bauliche und betriebliche Massnahmen nicht ausführbar oder un  -  verhältnismässig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  sie mit einer temperatur- und feuchteabhängigen Regelung ausge  -  rüstet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Beheizte Freiluftbäder
                            1  Der Bau neuer oder die Änderung und die Erneuerung bestehender beheiz  -  ter Freiluftbäder mit einem Inhalt von über acht Kubikmeter bedürfen einer  energierechtlichen  Bewilligung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbe  -  hörde. Sie werden nur bewilligt, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbarer  Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beheizung mit elektrischer Wärmepumpe ist zulässig, wenn eine Abde  -  ckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII E/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Kunsteisbahnen und Anlagen zur Erzeugung von künstlichem
                            Schnee
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kunsteisbahnen und Anlagen zur Erzeugung von künstlichem Schnee be  -  dürfen einer Bewilligung des zuständigen Departements. Diese kann nur er  -  teilt werden, wenn im öffentlichen Interesse ein ausgewiesenes Bedürfnis  besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kunsteisbahnen müssen mit Einrichtungen zur Nutzung der Abwärme aus  -  gestattet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vor der Erteilung der Bewilligung ist die Stellungnahme der Standortge  -  meinde einzuholen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Heizzentralen
                            1  Der Gemeinderat kann für Neuüberbauungen, insbesondere im Rahmen  von Bebauungsplänen und Arealbebauungen, soweit wirtschaftlich zumut  -  bar, gemeinsame Heizzentralen vorschreiben. Wenn sich die Grundeigentü  -  mer nicht einigen, kann er die Anschlusspflicht für die einzelnen Liegen  -  schaften festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27a
                            *   Ferienhäuser und Ferienwohungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Raumtemperatur muss auf mindestens zwei unterschiedliche Niveaus  regulierbar sein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei neu erstellten Einfamilienhäusern, die nur zeitweise bewohnt  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei neu erstellten Mehrfamilienhäusern, die nur zeitweise bewohnt  sind, für jede Einheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  beim Austausch des Wärmeerzeugers in Einfamilienhäusern, die  nur zeitweise bewohnt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  bei der Sanierung des Heizverteilersystems in Mehrfamilienhäu  -  sern, die nur zeitweise bewohnt sind, für jede Einheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regulierung muss durch Fernbedienung (z.  B. Telefon, Internet, SMS)  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestehende Ein- oder Mehrfamilienhäuser, die nur zeitweise bewohnt sind,  sind innerhalb einer Übergangsfrist nachzurüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt die Übergangsfrist und die Befreiungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Nutzung von Abwärme
                            1  Abwärme ist, soweit zumutbar, nach dem Stande der Technik zu nutzen  und allenfalls Dritten gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII E/1/1  3a.   Grossverbraucher   und   Gebäudeautomation  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Grossverbraucher
                            1  Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als fünf  Gigawattstunden oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als  0,5  Gigawattstunden können durch die zuständige Behörde verpflichtet wer  -  den, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur  Verbrauchsoptimierung zu realisieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Absatz  1 ist nicht anwendbar für Grossverbraucher, die sich verpflichten,  individuell oder in einer Gruppe von der zuständigen Behörde vorgegebene  Ziele für die Entwicklung des Energieverbrauchs einzuhalten. Überdies kann  sie die zuständige Behörde von der  Einhaltung näher  zu  bezeichnender  energietechnischer Vorschriften entbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Landrat regelt die Einzelheiten zur Zumutbarkeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Ausführungsbestätigung
                            1  Nach Abschluss der Arbeiten und vor dem Bezug bzw. der Inbetriebnahme  des Objektes hat der Bauherr gegenüber der zuständigen Behörde zu bestä  -  tigen, dass gemäss bewilligtem Projektnachweis gebaut wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestätigung hat schriftlich zu erfolgen und sie muss vom Bauherrn und  vom Projektverantwortlichen unterzeichnet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Gebäudeenergieausweis der Kantone
                            1  Der Kanton führt den «Gebäudeenergieausweis der Kantone» (GEAK) ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer Finanzhilfen für Sanierungsmassnahmen an der Gebäudehülle bean  -  tragt, hat einen GEAK Plus zu erarbeiten. Der Regierungsrat regelt die Ein  -  zelheiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31a *
                            Gebäudeautomation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Neubauten der Kategorien III bis XII (SIA 380/1) sind mit Einrichtungen zur  Gebäudeautomation   auszurüsten,   soweit   es   technisch   möglich   und  wirtschaftlich zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Gebäudeautomation.  4.  Förderungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Information, Beratung
                            1  Der Kanton informiert und berät die Bevölkerung über den sparsamen, ra  -  tionellen und umweltschonenden Einsatz von Energie sowie die Nutzung er  -  neuerbarer Energien. Er kann diese Aufgabe an Private übertragen. Er arbei  -  tet mit den Gemeinden zusammen und kann entsprechende Bemühungen  privater Organisationen fördern.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII E/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton führt eine Energiefachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Aus- und Weiterbildung
                            1  Der Kanton fördert und unterstützt die Aus- und Weiterbildung in Energie  -  fragen, insbesondere von Fachleuten für Information, Beratung und Marke  -  ting.   Er   kann  entsprechende   Bemühungen   privater  Organisationen   unter  stützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Förderungsprogramme
                            1  Der Kanton kann Vorhaben zur sparsamen und rationellen Energienutzung,  zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie der Abwärme fördern und unter  -  stützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Förderungswürdig sind insbesondere Vorhaben, welche:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die verstärkte Nutzung einheimischer Energiequellen, einschliess  -  lich Abwärme, bezwecken, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  neue, innovative Technologien zum Gegenstand haben und Aus  -  sicht auf wirtschaftliche Verwendung bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement  kann Förderungsprogramme erstellen, die  den Anforderungen des Bundesrechts für die Gewährung von Globalbeiträ  -  gen genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nicht verwendete finanzielle Mittel des Bundes nach Artikel  15 des Bun  -  desgesetzes können in einen Fonds eingelegt und zugunsten des im Folge  -  jahr durchzuführenden Programms verwendet werden. Vorbehalten bleibt  die Zustimmung des Bundesamtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zum Ausgleich der kantonalen Fördermittel dient der Energiefonds (Kapitel  V.).  5.  Energiefonds
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Zweck
                            1  Zur  finanziellen  Förderung  von  Vorhaben  zur rationellen  Energieanwen  -  dung, zur Nutzung erneuerbarer Energien und zum Klimaschutz wird ein  Energiefonds geschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als förderungswürdig gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  rationelle und umweltschonende Energieanwendung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Energiegewinnung aus erneuerbaren Energiequellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Anwendung neuer, zukunftsgerichteter Technologien zur umwelt  -  schonenden Energiegewinnung oder -anwendung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Forschung, energiebezogene Beratung, Ausbildung und Informati  -  on;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  Massnahmen im Rahmen des Klimaschutzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  Massnahmen zur Förderung der fossilfreien Mobilität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII E/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Landrat bestimmt in den einzelnen Förderbereichen die zu fördernden  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Landrat kann für Gebäudesanierungen in einzelnen Regionen einen  Beitragssatz vorsehen, der maximal doppelt so hoch ist wie im übrigen  Kantonsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Finanzierung
                            1  Der Energiefonds wird als Spezialfinanzierung gemäss der Gesetzgebung  über den Finanzhaushalt  1  )   geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Energiefonds wird 2023 mit 12 Millionen Franken und in den Jahren  2024–2035 jährlich mit 1  Million Franken dotiert.  *  2a  Der Regierungsrat kann Ertragsüberschüsse in der Jahresrechnung für die  Einlage in den Energiefonds verwenden. Wird durch solche Einlagen das  Gesamttotal von 24 Millionen Franken früher erreicht, entfällt die jährliche  Einlage.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sämtliche in diesem Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben  werden über die Erfolgsrechnung abgewickelt. Der Energiefonds gleicht den  Nettoaufwand aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Kapital des Fonds wird gemäss den Vorgaben der Verordnung zum  Finanzhaushaltgesetz  2  )   verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Fondsverwaltung
                            1  Der Landrat bezeichnet die Energiefondsverwaltung und legt ihre Kompe  -  tenzen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Voraussetzungen
                            1  Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge aus dem Energiefonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei knappen Mitteln entscheidet die Fondsverwaltung über die Priorität der  zu fördernden Projekte. Gegebenenfalls können bei der Zusicherung Beiträ  -  ge gekürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es werden nur Vorhaben gefördert, die auf dem Gebiet des Kantons Glarus  realisiert werden oder für den Kanton Glarus von besonderer Bedeutung  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit der Realisierung darf erst nach dem Entscheid über einen Beitrag be  -  gonnen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Beiträge
                            1  Die Förderung der Massnahmen erfolgt in der Regel über einmalige Beiträ  -  ge.  1)  GS  VI  A/1/2  2)  GS  VI  A/1/2/1  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII E/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat kann pro Massnahmenbereich Maximalbeiträge festlegen. Die  Beitragshöhe   beträgt   in   der   Regel   maximal   40  Prozent   der   anfallenden  Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen, Darlehen oder in anderer  Form ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beiträge aus diesem Fonds sind mit Beiträgen von Dritten kumulierbar.  Im Beitragsgesuch sind Leistungen Dritter offen zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Rückerstattung von Beiträgen
                            1  Beiträge, die unrechtmässig erwirkt wurden, sind von den Empfängern und  Empfängerinnen mit Zinsen zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Verjährung
                            1  Der Auszahlungsanspruch verjährt zwei Jahre nachdem die entsprechende  Beitragsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rückforderung von Beiträgen verjährt zwei Jahre, nachdem die Fonds  -  verwaltung vom Grund der Rückforderung Kenntnis erhalten hat, in jedem  Fall aber fünf Jahre, nachdem der Beitrag ausbezahlt wurde.  6.  Ausführungsgesetzgebung   Stromversorgungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Netzgebiete
                            1  Das Kantonsgebiet ist flächendeckend mit Netzgebieten abzudecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Netzgebiete betreffen alle Netzebenen. Sofern an einer höheren Netz  ebene (Netzebene 2-6) keine Endverbraucher angeschlossen sind, kann auf  die Bezeichnung des Netzgebietes verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Leistungsauftrag
                            1  Die Bezeichnung der Netzgebiete kann mit einem Leistungsauftrag an die  Netzbetreiber verbunden werden. Insbesondere für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Sicherstellung der Grundversorgung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Sicherstellung der Versorgungssicherheit im Netzbereich, ins  -  besondere von Massnahmen zur Bewältigung ausserordentlicher  Lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern im Einzelfall angezeigt, kann der Leistungsauftrag mit weiteren Auf  -  trägen ergänzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können den von ihnen beherrschten Netzbetreibern auch  einen Leistungsauftrag erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII E/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Zuständigkeit und Zuteilungskriterien
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet die Netzgebiete nach vorheriger Anhörung  der   Gemeinden,   Netzbetreiber   und   Netzeigentümer.   Allenfalls   verwaiste  Netzgebiete teilt er nach Anhören der Betroffenen einem Netzbetreiber zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Überprüfung
                            1  Die Erfüllung der Leistungsaufträge wird durch das zuständige Departe  -  ment von Amtes wegen oder auf Antrag hin überprüft. Dem Netzbetreiber  wird die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegt eine Verletzung des Leistungsauftrages vor, wird dem Netzbetreiber  unter Strafandrohung (Art.  61) angemessene Frist zur Herstellung des recht  -  mässigen Zustandes gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Verpflichtung
                            1  Innerhalb des ihm zugeteilten Netzgebietes ist ausschliesslich der bezeich  -  nete Netzbetreiber für die Gewährleistung des Netzanschlusses verpflichtet.  Vorbehalten bleiben abweichende Verfügungen gemäss Artikel  47.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Ausserhalb des Netzgebietes
                            1  Der Regierungsrat kann aufgrund einer Gesamtinteressenabwägung Netz  -  betreiber dazu verpflichten, Endverbraucher und Elektrizitätserzeuger auch  ausserhalb ihres Netzgebietes an das Netz anzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Endverbraucher oder ein Elektrizitätserzeuger von einem Netzbe  -  treiber ausserhalb des bezeichneten Netzgebietes an das Netz angeschlos  -  sen, wird der Netzbetreiber des bezeichneten Netzgebietes von seiner An  -  schlusspflicht befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Ausserhalb der Bauzone
                            1  Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, die nicht von Bundesrechts we  -  gen anzuschliessen sind, sind vom Netzbetreiber dann an das Elektrizitäts  -  netz anzuschliessen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  dem   Endverbraucher   eine   Selbstversorgung   technisch   und  wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der   Anschluss   für   den   Netzbetreiber   technisch   möglich,  wirtschaftlich vertretbar und insgesamt verhältnismässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für den Netzanschluss von Endverbrauchern oder Elektrizitäts  -  erzeuger ausserhalb der Bauzone für Erstellung und Ersatz der Anschlusslei  -  tung ab bestehendem Elektrizitätsnetz und allfällig erforderliche Netzver  -  stärkung   sind   grundsätzlich   vom   angeschlossenen   Endverbraucher   und  Elektrizitätserzeuger zu tragen. Bei Vorliegen sachlicher Gründe können die  Kosten auch zwischen Netzbetreiber und Endverbraucher aufgeteilt werden.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII E/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Streitigkeiten
                            1  Die Beurteilung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anschluss  -  pflicht obliegt dem zuständigen Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Netznutzungstarife
                            1  Für den Erlass von Massnahmen im Sinne von Artikel  14  Absatz  4 erster  Satz Stromversorgungsgesetz ist der Regierungsrat zuständig. Er hört vor  -  gängig die betroffenen Kreise an.  7.  Weitere   Bestimmungen  7.1.   Ausführungsgesetzgebung,   Organisation   und   Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Landrat
                            1  Der Landrat erlässt die näheren Bestimmungen zu diesem Gesetz. Er kann  im   Rahmen   der   Delegationsvoraussetzungen   seine   Regelungsbefugnisse  dem Regierungsrat übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat erlässt im Rahmen des vorliegenden Gesetzes sowie  der landrätlichen Verordnung die weiteren erforderlichen Bestimmungen. Er  regelt namentlich die Zuständigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Zuständiges Departement
                            1  Das   zuständige   Departement   übt   die   unmittelbare   Aufsicht   über   den  Vollzug der Energiegesetzgebung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Vollzug durch die Gemeinden
                            1  Der Vollzug der Massnahmen bei Gebäuden und Anlagen ist Sache der  Gemeinden und erfolgt soweit möglich im Rahmen des Baubewilligungsver  -  fahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit nicht die Gemeinden zuständig erklärt werden, vollzieht der Kanton  das Bundesgesetz über die Stromversorgung und das Bundesgesetz über  die Energie in denjenigen Bereichen, die gemäss Bundesgesetz den Kanto  -  nen zum Vollzug zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII E/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Übertragung von Vollzugsaufgaben; interkantonale Vereinbarun
                            -  gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vollzugsbehörden von Kanton und Gemeinden können für die Prüfung  der Erfüllung von energierechtlichen Anforderungen an Vorhaben und für die  Kontrolle der Einhaltung energierechtlicher Vorgaben Private beiziehen. Der  Beizug von Privaten, deren Aufgabenerfüllung direkten Kontakt mit Gesuch  -  stellern oder Inhabern von Gebäuden oder Anlagen bedingt, ist angemessen  bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann über die Aufgabenerfüllung im Vollzugsbereich ge  -  mäss Absatz  1 interkantonale Vereinbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 *
                            Verfahrenskoordination
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verfahrenskoordination beim Erlass raumwirksamer Verfügungen rich  -  tet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Raumentwicklungs-  und Baugesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Vollstreckung
                            1  Rechtskräftige Verfügungen  und  Entscheide  der Rekurskommission  ge  -  mäss Artikel  10 dieses Gesetzes sowie von Verwaltungsbehörden, die ge  -  stützt auf dieses Gesetz ergehen und zu Geldzahlungen oder Sicherheits  -  leistung verpflichten, stehen im Sinne von Artikel  80  Absatz  2 des Bundes  -  gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren gerichtlichen  Urteilen gleich.  7.2.   Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.     58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt von Artikel  10 und der nach  -  folgenden Absätze nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche um Bewilligungen gemäss Artikel  5 werden während 30 Tagen öf  -  fentlich aufgelegt; die Auflage wird im Amtsblatt ausgeschrieben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann binnen 30 Tagen seit der Ver  -  öffentlichung im Amtsblatt bei der Bewilligungsbehörde schriftlich Einspra  -  che wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen einreichen. Die  Einsprache ist zu begründen. Sie wird dem Gesuchsteller unverzüglich mit  -  geteilt und ihm eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme angesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bewilligungen gemäss Artikel  5 werden im Amtsblatt ausgeschrieben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Beschwerdeinstanz gegenüber Verfügungen, die in koordinierten Ver  -  fahren zu erlassen sind, bestimmt sich nach dem Raumentwicklungs- und  Baugesetz  1  )  .  *  1)  GS  VII  B/1/1  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII E/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Gegen Entscheide über Förderungsmassnahmen ist die Beschwerde an  das Verwaltungsgericht nicht zulässig; vorbehalten bleiben in einem koordi  -  nierten Verfahren zu erlassende Verfügungen des Regierungsrates mit un  -  mittelbarem Einfluss auf die raumwirksame Ausgestaltung des Vorhabens  sowie   Verfügungen   betreffend   die   Rückforderung   gewährter   Zuwendun  -  gen.  *  7.3.   Weitere   Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Auskunftspflicht
                            1  Der Kanton und die Gemeinden sind befugt, Erhebungen über den Energie  -  verbrauch anzustellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Person ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug der Energie  -  gesetzgebung nötigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung  zu stellen. Den Behörden ist während der üblichen Arbeitszeit der Zutritt zu  Bauten und Anlagen zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Energiefondsverwaltung (Art.  37) stellt der kantonalen Steuerverwal  -  tung jährlich eine Liste über die Empfänger von Fördermitteln aus dem Ener  -  giefonds zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Gebühren
                            1  Kanton und Gemeinden können Gebühren erheben für die Erteilung von  Bewilligungen, die Vornahme von Prüfungen und Kontrollen sowie für die Er  -  bringung von besonderen Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.  7.4.   Straf-   und   Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Strafbestimmungen
                            1  Wer gegen dieses Gesetz oder die Vollzugsbestimmungen verstösst, wird  mit Haft oder Busse bis zu 40  000  Franken bestraft, sofern nicht Strafbe  -  stimmungen des Bundesrechts Anwendung finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt die Widerhandlung aus Gewinnsucht, so ist der Richter an den Bus  -  senhöchstbetrag nicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fahrlässige Widerhandlungen, Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben in jedem Fall Massnahmen des Verwaltungszwanges.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Übergangsbestimmung
                            1  Die Verpflichtung zur Erstellung von verbrauchsabhängigen Heizkostenab  -  rechnungen und von verbrauchsabhängigen Warmwasserkostenabrechnun  -  gen nach Artikel  18 dieses Gesetzes gilt für Bauvorhaben, für welche das  Baugesuch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII E/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62a *
                            Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 1. Mai 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Abgabepflicht für die thermische Nutzung von Grundwasser, Erdwär  -  me, Oberflächengewässer und Luft gemäss Artikel 6 Absatz 2 gilt für Vorha  -  ben, für welche  nach dem 1.  Juli 2016 um Bewilligung ersucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Gründungsvertrag NOK
                            1  Der Regierungsrat ist ermächtigt, über Änderungen des Vertrags über die  Gründung   der   Gesellschaft   der   Nordostschweizerischen   Kraftwerke   AG  (NOK) endgültig zu entscheiden, wenn diese folgende Gegenstände betref  -  fen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Änderungen der Vertragsparteien und der Beteiligungsverhältnis  -  se;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Zusammensetzung des Verwaltungsrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Veräusserungsmöglichkeiten von Aktien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Verpflichtung zur Lieferung oder zum Bezug elektrischer Energie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Vorzugsrecht der NOK zum Erwerb von Konzessionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Änderungen von untergeordneter Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für übrige Änderungen ist der Landrat endgültig zuständig, insbesondere  auch für eine allfällige Aufhebung des NOK-Gründungsvertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Energiegesetz vom 3.  Mai 1987 wird aufgehoben. Die gestützt darauf  erlassenen Bestimmungen bleiben in Kraft, soweit sie dem Bundesrecht und  dem vorliegenden Gesetz nicht widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sämtliche Bestimmungen die bei Inkrafttreten im Widerspruch zu diesem  oder zum Stromversorgungsgesetz stehen, gelten als aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 2001  1  )  Dieser Erlass wurde per 1. Juli 2010 neu nummeriert. Die Änderungstabellen  sind daher nicht vollständig. In der Gesetzessammlung stehen die alten Fas  -  sungen dieses Erlasses zur Verfügung.  1)  B des RR vom 21.  November 2000  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII E/1/1  Änderungstabelle   - Nach   Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE   Fundstelle  02.05.2010  01.07.2011  Art. 56  totalrevidiert  SBE XI/5 380  02.05.2010  01.07.2011  Art. 58 Abs. 2  geändert  SBE XI/5 380  02.05.2010  01.07.2011  Art. 58 Abs. 4  geändert  SBE XI/5 380  02.05.2010  01.07.2011  Art. 58 Abs. 5  geändert  SBE XI/5 380  02.05.2010  01.07.2011  Art. 58 Abs. 6  geändert  SBE XI/5 380  05.05.2013  01.06.2013  Art. 5 Abs. 1  geändert  SBE 2013 18  05.05.2013  01.06.2013  Art. 5 Abs. 1a  eingefügt  SBE 2013 18  05.05.2013  01.06.2013  Art. 5 Abs. 2  geändert  SBE 2013 18  01.05.2016  01.07.2016  Erlasstitel  geändert  SBE 2016 13  01.05.2016  01.07.2016  Art. 6 Abs. 1  geändert  SBE 2016 13  01.05.2016  01.07.2016  Art. 6 Abs. 1a  eingefügt  SBE 2016 13  01.05.2016  01.07.2016  Art. 7 Abs. 4a  eingefügt  SBE 2016 13  01.05.2016  01.07.2016  Art. 62a  eingefügt  SBE 2016 13  05.09.2021  01.01.2023  Art. 2 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 3a  eingefügt  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 5 Abs. 1  geändert  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 5 Abs. 1, a.  eingefügt  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 5 Abs. 1, b.  eingefügt  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 5 Abs. 1a  aufgehoben  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 5 Abs. 2  geändert  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 5 Abs. 4a  eingefügt  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 5 Abs. 5  geändert  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 7 Abs. 1  geändert  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 7 Abs. 4  geändert  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 7 Abs. 4a  geändert  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 7 Abs. 5  geändert  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 9 Abs. 5  geändert  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 10  aufgehoben  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 14  Sachüberschrift geänd.  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 14 Abs. 1  geändert  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 14 Abs. 2  geändert  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 14 Abs. 3  geändert  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 14 Abs. 3, a.  eingefügt  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 14 Abs. 3, b.  eingefügt  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 14 Abs. 3, c.  eingefügt  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 14a  eingefügt  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 14b  eingefügt  SBE 2022 58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII E/1/1  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE   Fundstelle  05.09.2021  01.01.2023  Art. 14c  eingefügt  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 14d  eingefügt  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 15  aufgehoben  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 17a  eingefügt  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 18  aufgehoben  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 19  aufgehoben  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 20  aufgehoben  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 21  Sachüberschrift geänd.  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 21 Abs. 1  geändert  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 21 Abs. 1, a.  eingefügt  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 21 Abs. 1, b.  eingefügt  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 21 Abs. 1, c.  eingefügt  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 21 Abs. 2  geändert  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 21 Abs. 3  geändert  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 21 Abs. 4  geändert  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 21 Abs. 4, a.  eingefügt  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 21 Abs. 4, b.  eingefügt  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 21 Abs. 4, c.  eingefügt  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 21 Abs. 5  aufgehoben  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 21a  eingefügt  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 23  Sachüberschrift geänd.  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 23 Abs. 1  geändert  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 24 Abs. 1  geändert  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 24 Abs. 2  geändert  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 24 Abs. 3  geändert  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 24 Abs. 3, a.  geändert  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 25 Abs. 1  geändert  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 26 Abs. 3  geändert  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 27a  eingefügt  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Titel 3a.  eingefügt  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 29 Abs. 1  geändert  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 29 Abs. 3  eingefügt  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 31 Abs. 1  geändert  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 31 Abs. 2  eingefügt  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 31a  eingefügt  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 35 Abs. 2, e.  geändert  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 35 Abs. 2, f.  eingefügt  SBE 2022 58  05.09.2021  01.01.2023  Art. 59 Abs. 1  geändert  SBE 2022 58  01.05.2022  01.07.2022  Art. 36 Abs. 2  geändert  SBE 2022 33  01.05.2022  01.07.2022  Art. 36 Abs. 2a  eingefügt  SBE 2022 33  01.05.2022  01.07.2022  Art. 36 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2022 33  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII E/1/1  Änderungstabelle   - Nach   Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE   Fundstelle  Erlasstitel  01.05.2016  01.07.2016  geändert  SBE 2016 13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 3 05.09.2021
                            01.01.2023  aufgehoben  SBE 2022 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a 05.09.2021
                            01.01.2023  eingefügt  SBE 2022 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1 05.05.2013
                            01.06.2013  geändert  SBE 2013 18
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1 05.09.2021
                            01.01.2023  geändert  SBE 2022 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1, a. 05.09.2021
                            01.01.2023  eingefügt  SBE 2022 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1, b. 05.09.2021
                            01.01.2023  eingefügt  SBE 2022 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1a 05.05.2013
                            01.06.2013  eingefügt  SBE 2013 18
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1a 05.09.2021
                            01.01.2023  aufgehoben  SBE 2022 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2 05.05.2013
                            01.06.2013  geändert  SBE 2013 18
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2 05.09.2021
                            01.01.2023  geändert  SBE 2022 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 4a 05.09.2021
                            01.01.2023  eingefügt  SBE 2022 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 5 05.09.2021
                            01.01.2023  geändert  SBE 2022 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1 01.05.2016
                            01.07.2016  geändert  SBE 2016 13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1a 01.05.2016
                            01.07.2016  eingefügt  SBE 2016 13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1 05.09.2021
                            01.01.2023  geändert  SBE 2022 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 4 05.09.2021
                            01.01.2023  geändert  SBE 2022 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 4a 01.05.2016
                            01.07.2016  eingefügt  SBE 2016 13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 4a 05.09.2021
                            01.01.2023  geändert  SBE 2022 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 5 05.09.2021
                            01.01.2023  geändert  SBE 2022 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 5 05.09.2021
                            01.01.2023  geändert  SBE 2022 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 05.09.2021
                            01.01.2023  aufgehoben  SBE 2022 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 05.09.2021
                            01.01.2023  Sachüberschrift geänd.  SBE 2022 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 1 05.09.2021
                            01.01.2023  geändert  SBE 2022 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 2 05.09.2021
                            01.01.2023  geändert  SBE 2022 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 3 05.09.2021
                            01.01.2023  geändert  SBE 2022 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 3, a. 05.09.2021
                            01.01.2023  eingefügt  SBE 2022 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 3, b. 05.09.2021
                            01.01.2023  eingefügt  SBE 2022 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 3, c. 05.09.2021
                            01.01.2023  eingefügt  SBE 2022 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14a 05.09.2021
                            01.01.2023  eingefügt  SBE 2022 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14b 05.09.2021
                            01.01.2023  eingefügt  SBE 2022 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14c 05.09.2021
                            01.01.2023  eingefügt  SBE 2022 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14d 05.09.2021
                            01.01.2023  eingefügt  SBE 2022 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 05.09.2021
                            01.01.2023  aufgehoben  SBE 2022 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17a 05.09.2021
                            01.01.2023  eingefügt  SBE 2022 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 05.09.2021
                            01.01.2023  aufgehoben  SBE 2022 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 05.09.2021
                            01.01.2023  aufgehoben  SBE 2022 58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII E/1/1  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE   Fundstelle  Art. 20  05.09.2021  01.01.2023  aufgehoben  SBE 2022 58  Art. 21  05.09.2021  01.01.2023  Sachüberschrift geänd.  SBE 2022 58  Art. 21 Abs. 1  05.09.2021  01.01.2023  geändert  SBE 2022 58  Art. 21 Abs. 1, a.  05.09.2021  01.01.2023  eingefügt  SBE 2022 58  Art. 21 Abs. 1, b.  05.09.2021  01.01.2023  eingefügt  SBE 2022 58  Art. 21 Abs. 1, c.  05.09.2021  01.01.2023  eingefügt  SBE 2022 58  Art. 21 Abs. 2  05.09.2021  01.01.2023  geändert  SBE 2022 58  Art. 21 Abs. 3  05.09.2021  01.01.2023  geändert  SBE 2022 58  Art. 21 Abs. 4  05.09.2021  01.01.2023  geändert  SBE 2022 58  Art. 21 Abs. 4, a.  05.09.2021  01.01.2023  eingefügt  SBE 2022 58  Art. 21 Abs. 4, b.  05.09.2021  01.01.2023  eingefügt  SBE 2022 58  Art. 21 Abs. 4, c.  05.09.2021  01.01.2023  eingefügt  SBE 2022 58  Art. 21 Abs. 5  05.09.2021  01.01.2023  aufgehoben  SBE 2022 58  Art. 21a  05.09.2021  01.01.2023  eingefügt  SBE 2022 58  Art. 23  05.09.2021  01.01.2023  Sachüberschrift geänd.  SBE 2022 58  Art. 23 Abs. 1  05.09.2021  01.01.2023  geändert  SBE 2022 58  Art. 24 Abs. 1  05.09.2021  01.01.2023  geändert  SBE 2022 58  Art. 24 Abs. 2  05.09.2021  01.01.2023  geändert  SBE 2022 58  Art. 24 Abs. 3  05.09.2021  01.01.2023  geändert  SBE 2022 58  Art. 24 Abs. 3, a.  05.09.2021  01.01.2023  geändert  SBE 2022 58  Art. 25 Abs. 1  05.09.2021  01.01.2023  geändert  SBE 2022 58  Art. 26 Abs. 3  05.09.2021  01.01.2023  geändert  SBE 2022 58  Art. 27a  05.09.2021  01.01.2023  eingefügt  SBE 2022 58  Titel 3a.  05.09.2021  01.01.2023  eingefügt  SBE 2022 58  Art. 29 Abs. 1  05.09.2021  01.01.2023  geändert  SBE 2022 58  Art. 29 Abs. 3  05.09.2021  01.01.2023  eingefügt  SBE 2022 58  Art. 31 Abs. 1  05.09.2021  01.01.2023  geändert  SBE 2022 58  Art. 31 Abs. 2  05.09.2021  01.01.2023  eingefügt  SBE 2022 58  Art. 31a  05.09.2021  01.01.2023  eingefügt  SBE 2022 58  Art. 35 Abs. 2, e.  05.09.2021  01.01.2023  geändert  SBE 2022 58  Art. 35 Abs. 2, f.  05.09.2021  01.01.2023  eingefügt  SBE 2022 58  Art. 36 Abs. 2  01.05.2022  01.07.2022  geändert  SBE 2022 33  Art. 36 Abs. 2a  01.05.2022  01.07.2022  eingefügt  SBE 2022 33  Art. 36 Abs. 3  01.05.2022  01.07.2022  aufgehoben  SBE 2022 33  Art. 56  02.05.2010  01.07.2011  totalrevidiert  SBE XI/5 380  Art. 58 Abs. 2  02.05.2010  01.07.2011  geändert  SBE XI/5 380  Art. 58 Abs. 4  02.05.2010  01.07.2011  geändert  SBE XI/5 380  Art. 58 Abs. 5  02.05.2010  01.07.2011  geändert  SBE XI/5 380  Art. 58 Abs. 6  02.05.2010  01.07.2011  geändert  SBE XI/5 380  Art. 59 Abs. 1  05.09.2021  01.01.2023  geändert  SBE 2022 58  Art. 62a  01.05.2016  01.07.2016  eingefügt  SBE 2016 13  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII E/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
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