Konkordat über die Jagd auf dem Murtensee
                            Konkordat   über die Jagd auf dem Murtensee
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vom 19.  02.  1998   (Fassung in Kraft getreten am 01.  09.2020  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Abgeschlossen zwischen den Kantonen Freiburg und Waadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. KAPITEL  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 1. Anwendbares Recht
                            1  Die Jagd auf dem Murtensee wi  rd geregelt durch die Bundesgesetzgebung,  dieses Konkordat sowie die Bestimmungen der Konkordatskantone, soweit  sie diesem Konkordat nicht widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Rahmen wendet jeder Kanton seine eigenen Vorschriften für den  auf seinem Hoheitsgebiet lie  genden Teil des Sees an. Die Jäger sind jedoch  verpflichtet, sich an die Vorschriften desjenigen Kantons zu halten, der ihnen  das Jagdpatent ausgestellt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 2. Anwendungsbereich
                            1  An den Mündungen der Zuflüsse und am Abfluss des Sees wird das diese  m  Konkordat  unterstellte  Gebiet  durch  eine  die  Ufer  verbindende  Gerade  begrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Zweifelsfalle wird das Gebiet durch Schilder gekennzeichnet, die vom  betreffenden Kanton aufgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 3. Inhaber des Jagdrechts
                            Das Jagdrecht auf dem See st  eht den Kantonen Freiburg und Waadt zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 4. Grenzen
                            1  Für  die  Ausübung  und  Überwachung  der  Jagd  auf  dem  See  werden  alle  durch den See verlaufenden Grenzen aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  zuständigen  Dienststellen  können  jedoch  nur  in  dem  auf  ihrem  Kantonsgebiet liegenden Teil des Sees Massnahmen zur Nutzung des Wildes  treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 5. Jagdsystem
Art. 6 6. Jagdhandlung
                            1  Wer  an  einer  Verfolgung  oder  einer  Handlung  mitwirkt,  die  das  Fangen  oder  Töten  eines  w  ild  lebenden  Tieres  zum  Ziel  hat,  nimmt  an  einer  Jagdhandlung teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Jagdhandlungen gelten insbesondere:  a)   die  Suche,  das  Treiben,  das  Stöbern  oder  die  Verfolgung  oder  der  Abschuss dieser Tiere;  b)   das  Führen  oder  Jagenlassen  von  Hunden  in  der  Absicht,  diese  Tiere  abzuschiessen oder zu fangen;  c)   das Führen oder Fortbewegen eines Schiffes in einer der oben erwähnten  Absichten;  d)   das Tragen und der Transport von Waffen mit einem der vorerwähnten  Ziele;  e)   ...  f)    ...  g)   der Transport von gefangenem oder ge  tötetem Wild.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. KAPITEL  Jagdpatent
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 1. Ausstellung
                            1   Ohne ein vom Wohnsitzkanton ausgestelltes Patent darf auf dem See nicht  gejagt werden. Es werden folgende Arten von Patenten ausgestellt:  a)   das Jahrespatent;  b)   das  Spezialpatent,  das  nur  Inhaber  n  eines  Berufsfischereipatents  im  Sinne des Konkordats vom 19. Mai 2003 über die Fischerei im Murtensee  ausgestellt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn ein Gesuchsteller zur Zeit der Einreichung seines Gesuches seinen  Wohnsitz ausserhalb der beiden Konkordatskantone hat, wird ihm das Patent  von dem Kanton ausgestellt, an den das Gesuch gestellt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Damit der Antragsteller ein Patent erhält, muss er:  a)   die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, die in dem mit der Patentausgabe  beauftragten     Kanton     gültig     sind,     oder,     f  ür     Inhaber     eines  Berufsfischereipatents,    welche    die    spezifische    Prüfung    und    die  regelmässige  Schiessprüfung  eines  der  Konkordatskantone  erfolgreich  bestanden haben;  b)   über eine Jagdhaftpflichtversicherung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Für  die  spezifische  Prüfung  zum  Erhalt    des  Spezialpatents  werden  die  Kenntnisse der Gesetzgebung über die Ausübung der Jagd, der Umgang und  die  Anwendung  der  Waffen,  die  Sicherheitsregeln  und  die  Kenntnis  der  Wasservögel   geprüft.   Die   interkantonale   Kommission   gemäss   diesem  Konkordat  (die  inter  kantonale  Kommission)  regelt  die  Modalitäten  der  Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    An  Personen,  die  im  Vorjahr  ihr  Statistikheft  nach  Artikel  20  nicht  vorschriftsgemäss  ausgefüllt  und  unterschrieben  zurückgeschickt  haben,  obwohl  sie  mindestens  15  Tage  vorher  gemahnt  worden  waren,  kann  kein  Patent abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 2. Gebühren
                            1  Die  Mindestgebühr  für  das  Patent  beträgt  150  Franken.  Darin  sind  die  verschiedenen Taxen und speziellen kantonalen Gebühren inbegriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser   Betrag   wird   verdoppelt   für   Gesuchsteller,   die   zur   Zeit   der  Einreichung  des  Gesuches  für  das  Patent  ihren  Wohnsitz  ausserhalb  der  beiden Konkordatskantone haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder Kanton behält den Erlös der von ihm ausgestellten Patente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Spezialpatent  wird  den  aktiven  Berufsfischern,  die  darum  ersuchen,  kostenl  os abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 3. Entzug
                            Gegebenenfalls wird das Patent vom Kanton, der es ausgestellt hat, entzogen  und     der     dafür     bezahlte     Betrag     zurückerstattet,     sofern     es     die  Gesetzesbestimmungen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. KAPITEL  Ausübung der Jagd
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 1. Wildarten
                            1     Mit  d  em   Jahrespatent   dürfen   ausschliesslich   die   Stockente   und   der  Kormoran gejagt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit dem Spezialpatent darf ausschliesslich der Kormoran gejagt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  interkantonale  Kommission  kann  die  Liste  der  jagdbaren  Arten  innerhalb der Grenzen des Bunde  srechts anpassen. Die Patentinhaber werden  gemäss dem von jedem Konkordatskanton vorgesehenen Verfahren vor der  Jagdsaison über diese Änderungen informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 2. Boote
                            1  Der  Inhaber  des  Patentes  darf  nur  von  einem  Boot  ohne  Motor  oder  von  einem Boot mit Motor aus jagen, dessen Leistung 8 PS (8 PS DIN oder 5,88  kW) nicht überschreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist untersagt:  a)   ein  Jagdboot  mit  einem  Boot  zu  schleppen,  das  über  einen  Motor  mit  mehr als 8 PS verfügt;  b)   einen Motor mit mehr als 8 PS im Boot mitzuführen, au  ch wenn er nicht  gebraucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Diese Bestimmungen gelten nicht für Inhaber eines Spezialpatents.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Als Boot wird jedes Schiff, Floss und jedes ähnliche Gerät betrachtet, sei  es vertäut, verankert oder nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 3. Waffen
                            Es dürfen nur Schrotflinte  n verwendet werden:  a)   die vom Kanton, der das Patent ausgestellt hat, zugelassen sind;  b)   die nach den Vorschriften dieses Kantons geprüft worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 4. Munition
                            Bei der Jagd auf dem See ist die Verwendung von Bleischrot untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 5. Kü nstliche Hilfsmittel
                            Der Gebrauch von künstlichen Hilfsmitteln, um das Wild zu vertreiben oder  anzulocken, ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 6. Gehilfen
                            1  Der  Patentinhaber  darf  auf  dem  See  von  einem  oder  mehreren  Gehilfen  begleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gehilfen  dürfen  jedoc  h  nur  schiessen  sowie  Waffen  tragen  oder  transportieren, wenn sie selber ein Patent besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 7. Jagdgebiet
                            1  Es ist untersagt zu jagen:  a)   in den vom Bund oder einem Konkordatskanton auf dem Land oder auf  dem Wasser festgelegten Schongebieten;  b)   im Abstand von weniger als 200 m von Wohnhäusern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   im   Abstand   von   weniger   als   200   m   von   Häfen,   Molen   oder  Schiffslandestegen im Dienst der Öffentlichkeit;  d)   für die Inhaber eines Spezialpatents, in einem Umkreis von mehr als 100  m um e  in Berufsfischereigerät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorschriftsgemäss  geschossenes  Wild  darf  jedoch  an  den  Orten  nach  den  Buchstaben a, b und c auf dem kürzesten Weg abgeholt werden, sofern die  Waffen entladen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 b) Schongebiete
                            1  Die  Konkordatskantone  teilen  sich  regel  mässig  ihre  Beschlüsse  über  die  Schongebiete mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Patentinhaber sind gehalten, sich vor der Eröffnung der Jagd über die  Grenzen der verschiedenen Schongebiete zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 8. Zeitliche Gültigkeit
                            1   Die Patente sind wie folgt gültig:  a)   das   Jahrespatent: vom 1. Oktober des Jahres, in dem es ausgestellt wurde,  bis zum 31. Januar des folgenden Jahres;  b)   das  Spezialpatent:  im  Zeitraum,  während  dem  der  Kormoran  nach  der  eidgenössischen Jagdgesetzgebung gejagt werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fällt das Datum der Eröffnung der Jagd auf einen Sonntag, so beginnt die  Saison einen Tag später.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Fällt  das  Datum  der  Beendigung  der  Jagd  auf  einen  Sonntag,  so  hört  die  Saison einen Tag früher auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 9. Jagdzeiten
                            1     Die   Jagd   ist   an   Sonntagen,   an   Allerheiligen   (1.   Nove  mber),   am  Weihnachtstag und an Neujahr (1. Januar) verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei genügender Sicht ist die Jagd eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine  Stunde nach Sonnenuntergang gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Diese Zeiten werden den Jägern vor Beginn der Jagdsaison nach dem dazu  vom jewe  iligen Konkordatskanton vorgesehenen Verfahren mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ausserhalb dieser Zeiten müssen die Waffen entladen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Jede Person, die sich drei Stunden nach Jagdschluss und drei Stunden vor  Jagderöffnung  mit  Waffen  auf  dem  See  befindet,  verstösst  gegen    die  Bestimmungen dieses Artikels.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 10. Statistik
                            1  Der  Patentinhaber  muss  das  ihm  abgegebene  Statistikheft  ausfüllen,  unterzeichnen  und  bis  zum  festgelegten  Datum  dem  Kanton  zustellen,  der  das Patent ausgestellt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gegebenen Auskünfte sind streng vertraulich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. KAPITEL  Jagdaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 1. Bezeichnung und Schulung
                            Jeder Konkordatskanton bestimmt die Jagdaufseher auf dem See und ist für  ihre Ausbildung besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 2. Rechte und Pflichten der Aufseher
                            a) Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Jagdaufseher  auf  dem  See  zeigen  der  zuständigen  Behörde  alle  Widerhandlungen  an,  von  denen  sie  Kenntnis  erhalten.  Sie  treffen  die  notwendigen  Massnahmen  zur  Feststellung  der  Tatbestände  und  der  Täter  und zur Verhütung weiterer Widerhandlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre  Rechte  und  Pfl  ichten  werden  zudem  durch  die  Gesetzgebung  des  Bundes und des Kantons, dem sie unterstellt sind, geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 b) Interkantonale Zusammenarbeit und Folgerecht
                            1  Die Jagdaufseher auf dem See können ihre Arbeit gemeinsam organisieren.  Nötigenfalls  haben  sie das Folgerecht, gestützt auf das Konkordat über die  Ausübung und die Beaufsichtigung der Jagd.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nötigenfalls  sind  sie  berechtigt,  gestützt  auf  das  erwähnte  Konkordat  das  Festland     des     andern     Konkordatskantons     zu     betreten     und     dort  Amtshandlungen zu voll  ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 3. Pflicht des Patentinhabers
                            Jeder Jäger muss sein Patent immer bei sich haben. Er hat es auf Verlangen  jeder mit der Jagdaufsicht auf dem See beauftragten Person vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. KAPITEL  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 1. Interkantonale Kommission
                            a) Zusa  mmensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine   interkantonale   Kommission,   bestehend   aus   den   für   die   Jagd  verantwortlichen Staatsräten   1)  , übt die Aufsicht über die Jagd auf dem See  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder  Konkordatskanton  übernimmt  der  Reihe  nach  für  drei  Jahre  den  Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Im  Kanton  Freibur  g: Vorsteher der Direktion der Institutionen und der Land-
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 b) Arbeitsweise
                            1  Die  interkantonale  Kommission  tritt  grundsätzlich  einmal  pro  Jahr  im  Vorsitzkanton zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird vom Vertreter des Kantons einberufen, der den  Vorsitz führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie fasst ihre Beschlüsse einstimmig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 2. Kantonale Verwaltungsbehörden
                            1  Die Konkordatskantone bezeichnen die Verwaltungs  - und Dienststellen, die  mit   dem   Vollzug   dieses   Konkordats   beauftragt   sind,   und   regeln   das  Verfahren, an das s  ich diese Behörden und Dienststellen zu halten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entscheide dieser Behörden und Dienststellen können gemäss den von  den    Konkordatskantonen    erlassenen    Vorschriften    mit    Beschwerde  angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 3. Ausführung der Beschlüsse
                            1  Sobald e  in Verwaltungsbeschluss, der gestützt auf die Gesetzgebung über  die Jagd auf dem See erlassen wurde, rechtskräftig wird, gelangt er in den  Konkordatskantonen zum Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton, dessen Behörde oder Dienststelle den Beschluss erlassen hat,  übernimmt  die aus dem Vollzug entstehenden Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. KAPITEL  Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 1. Im Allgemeinen
                            1  Unter   Vorbehalt   der   von   der   Bundesgesetzgebung   vorgesehenen  Strafbestimmungen werden Vergehen gegen die Gesetzgebung über die Jagd  auf  dem  See  gemäss  den  Vors  chriften  des  betroffenen  Konkordatskantons  gerichtlich verfolgt und abgeurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Bestimmungen   des   Schweizerischen   Strafgesetzbuchs   über   die  materielle und lokale Zuständigkeit sowie die gegenseitige Rechtshilfe sind  sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der gesetzliche und verwaltungsrechtliche Entzug des Jagdrechts bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 2. Vollzug der Beschlüsse
                            1  Sobald ein Beschluss, der gestützt auf die Gesetzgebung über die Jagd auf  dem    See    erlassen    wurde,    rechtskräftig    wird,    gelangt    er    in    allen  Konkord  atskantonen zum Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter  Vorbehalt  der  durch  die  Gesetzgebung  anerkannten  Rechte  Dritter  erfolgt der Vollzug zugunsten des Kantons, dessen Behörde den Beschluss  gefasst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten fallen zu Lasten dieses Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. KAPITEL  Schlussbestimmung  en
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 1. Inkrafttreten
                            1  Dieses Konkordat tritt am 1. März 1998 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Konkordat  vom  15.  August  1978  über  die  Jagd  auf  dem  Murtensee  (SGF 922.6) wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 2. Kündigung
                            Dieses   Konkordat   kann   von   jedem   Kanton  unter   Beachtung   einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12monatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt  werden.  Beitritt  durch Dekret vom 6.5.1998; Promulgierung am 21.9.1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Genehmigung  Die  Änderung  vom  20.12.2019  ist  am  31.03.2020  durch  den  Staatsrat  genehmigt  worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.02.1998  Erlass  Grunderlass  01.03.1998  BL/AGS 1998 f 241 / d 241
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2019  Art. 6  Abs.  2,  e  aufgehoben  01.09.2020  2020_034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2019  Art. 6  Abs  . 2  ,  f  aufgehoben  01.09.2020  2020_034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2019  Art. 6 Abs. 2, g  geändert  01.09.2020  2020_034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2019  Art. 7 Abs. 1  geändert  01.09.2020  2020_034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2019  Art. 7 Abs. 3  geändert  01.09.2020  2020_034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2019  Art. 7  Abs  . 4  geändert  01.09.2020  2020_034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2019  Art. 7  Abs  . 5  eingefügt  01.09.2020  2020_034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2019  Art. 8  Abs  . 4  eingefügt  01.09.2020  2020_034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2019  Art. 10  Abs  . 1  geändert  01.09.2020  2020_034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2019  Art. 10  Abs  . 2  eingefügt  01.09.2020  2020_034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2019  Art. 10  Abs.  3  eingefügt  01.09.2020  2020_034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2019  Art. 11  Abs  . 3  geändert  01.09.2020  2020_034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2019  Art. 11  Abs  . 4  geändert  01.09.2020  2020_034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2019  Art  . 12  geändert  01.09.2020  2020_034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2019  Art. 14  geändert  01.09.2020  2020_034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2019  Art. 16  Abs  . 1, d  eingefügt  01.  09.2020  2020_034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2019  Art. 18  geändert  01.09.2020  2020_034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2019  Art. 19  geändert  01.09.2020  2020_034  Änderungstabelle  – Nach Artikel  Berührtes  Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  19.02.1998  01.03.1998  BL/AGS 1998 f 241  / d  241