Gesetz über Schule und Bildung
                            IV B/1/3  Gesetz über Schule und Bildung  (Bildungsgesetz)  Vom 6. Mai 2001 (Stand 1. Januar 2023)  Erlassen von der Landsgemeinde am 6.  Mai 2001  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt die Bildung und Erziehung an den öffentlichen Schu  -  len und an Privatschulen. Es enthält zudem Bestimmungen über die Förde  -  rung anderer Bildungsbereiche und über die Tagesstrukturen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf die Berufsbildung ist dieses Gesetz anwendbar, soweit nicht das Bun  -  desgesetz über die Berufsbildung oder das betreffende kantonale Einfüh  -  rungsrecht besondere Regelungen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bildungsziele
                            1  Die Schule gewährleistet den Lernenden eine den Eignungen und Fähigkei  -  ten entsprechende Bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördert zusammen mit den Erziehungsberechtigten die geistig-seeli  -  sche, die soziale und körperliche Entwicklung der Lernenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie weckt das Verständnis für Mitmenschen und Umwelt und bildet die  Lernenden,  ausgehend  von christlichen  Grundsätzen,  zu selbstständigen  und verantwortungsbewussten Mitgliedern der Gemeinschaft heran.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie fördert die schöpferischen Kräfte, die Bereitschaft zum Lernen und er  -  weitert das Wissen und die Urteilsfähigkeit der Lernenden im Hinblick auf  eine sinnvolle Gestaltung und Bewältigung des Lebens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 *
                            Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Um die Bildungsziele zu erreichen, arbeiten Erziehungsberechtigte, Lehr  -  personen,  Lernende,  Schulleitungen, Behörden,  Schuldienste,  anerkannte  Landeskirchen, soziale Institutionen und weitere Fachgremien zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Öffentliches Schulangebot
                            1  Das Angebot der öffentlichen Schulen obliegt nach Massgabe dieses Ge  -  setzes dem Kanton, den Gemeinden oder Institutionen, die Privatschulen  mit öffentlicher Aufgabenerfüllung (Art.  8) führen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gewährleistet nach Massgabe dieses Gesetzes, dass jedes Kind eine  öffentliche Schule besuchen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde legt die Standorte ihrer Schulen fest und bestimmt die An  -  zahl der dort geführten Klassen.  *  SBE VII/9 448  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            *   Zusammenarbeit zwischen Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden können Schulen gemeinsam führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Form der Zusammenarbeit richtet sich nach dem Gemeindegesetz  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Privatschulen
                            1  Die Führung von Privatschulen, die ohne öffentlichen Auftrag Unterricht zur  Absolvierung der Schulpflicht (Art.  43  f.) anbieten, bedarf einer Bewilligung  des Regierungsrates. Die Bewilligung wird nach Anhörung der Standortge  -  meinde erteilt, wenn die Privatschule Gewähr für eine Bildung bietet, die  derjenigen öffentlicher Schulen gleichwertig ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Privatschulen unterstehen der Aufsicht des Departements.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement kann bei Privatschulen in der Organisation und im Lehr  -  plan Abweichungen zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Lehrpersonen müssen im Besitze eines anerkannten, stufengemässen  Fähigkeitsausweises sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Unterricht an Privatschulen
                            1  Wollen die Erziehungsberechtigten ihre schulpflichtigen  Kinder an einer  Privatschule gemäss Artikel  6 unterrichten lassen, bedürfen sie einer Bewilli  -  gung der Schulleitung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird erteilt, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Unterrichtung an einer Privatschule im Kanton erfolgt, die über  eine Bewilligung gemäss Artikel  6  Absatz  1 verfügt oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Unterrichtung an einer ausserkantonalen Privatschule erfolgt,  welche eine gleichwertige Ausbildung gemäss Artikel  6  Absatz  1  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Privatschulen mit öffentlicher Aufgabenerfüllung
                            1  Der Landrat kann Schulen mit privater Trägerschaft die Gewährleistung ei  -  nes bestimmten Bildungsangebotes übertragen oder ihnen den Charakter  einer öffentlichen Schule zuerkennen.  Privater Einzelunterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wollen die Erziehungsberechtigten ihre schulpflichtigen Kinder einzeln un  -  terrichten lassen oder selbst unterrichten, so bedürfen sie einer Bewilligung  des Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird erteilt, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Einzelunterricht durch Personen erfolgt, die im Besitz eines  anerkannten, stufengemässen Fähigkeitsausweises sind, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eine Schulbildung gewährleistet wird, die derjenigen öffentlicher  Schulen gleichwertig ist.  1)  GS  II  E/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement übt die Aufsicht über den privaten Einzelunterricht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Konfessionelle Neutralität
                            1  Die öffentliche Schule ist konfessionell neutral. Sie soll von den Angehöri  -  gen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung der Glaubens- und Gewis  -  sensfreiheit besucht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Unentgeltlichkeit
                            1  Der Besuch der öffentlichen Schulen, die Abgabe von Lehr- und Unter  -  richtsmitteln sowie des allgemeinen Schulmaterials ist für Kantonseinwoh  -  ner unentgeltlich, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der obligatorischen Schulzeit können die Schulträger für Arbei  -  ten, welche mit hohen Materialkosten verbunden sind sowie für Exkursio  -  nen, Schulverlegungen, Schulreisen und Projekte von den Erziehungsbe  -  rechtigten einen Beitrag verlangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Freiwilligen Schulischen Zusatzangebot sowie in der Sekundarstufe  II  haben die Lernenden bzw. die Erziehungsberechtigten für die Lehr- und Un  -  terrichtsmittel, für das allgemeine Schulmaterial und für spezielles Material  selber aufzukommen. An Fachexkursionen, Schulverlegungen und Projekten  haben sich die Lernenden bzw. die Erziehungsberechtigten angemessen zu  beteiligen; die zuständige Behörde legt die Einzelheiten fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In Härtefällen kann die zuständige Behörde die Kosten gemäss den Absät  -  zen  2 und 3 reduzieren oder erlassen.  *  2. Öffentliche Schulen und öffentliche Bildungsförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 *
                            Schultypen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es bestehen folgende öffentliche Schulen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Volksschule mit:  1.  Kindergarten  2.  Primarstufe  3.  Sekundarstufe   I:   Oberschule,   Realschule,   Sekundar  -  schule, Unterstufe und erster Teil Mittelstufe Gymnasium  4.  Sonderschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Freiwilliges Schulisches Zusatzangebot (Brückenangebot)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sekundarstufe II: Fachmittelschule, Zweiter Teil Mittel- und Ober  -  stufe Gymnasium, Berufsfachschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Schultyp kann in ein- oder mehrklassigen Abteilungen geführt wer  -  den. Ober-, Real- und Sekundarschule können mit Bewilligung des Departe  -  ments organisatorisch eng verknüpft oder zu einem Schultyp im Sinne der  kooperativen oder integrativen Schulstruktur verbunden werden.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden führen die Angebote der Volksschule, ausgenommen das  Gymnasium und die Sonderschulen. Erweist sich die selbstständige Füh  -  rung eines Schultyps für eine einzelne Gemeinde als unzweckmässig, so hat  sie das Angebot durch kommunale Zusammenarbeit sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Landrat ist befugt, im Bereich der Volksschule die Schultypen anders  zu organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kindergarten
                            1  Der Kindergarten umfasst die ersten zwei Schuljahre.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kindergarten ergänzt die Erziehung der Kinder in der Familie und in  anderen Lebensgemeinschaften. Er fördert die geistig-seelische, die soziale  und körperliche Entwicklung der Kinder. Er führt sie zur Schulfähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Primarstufe
                            1  In der Primarstufe wird den Kindern die Elementarbildung vermittelt. Die  Beobachtungsfähigkeit, das Denken und Lernen werden entwickelt, die Ge  -  müts- und Charakterbildung sowie die körperlichen Fähigkeiten gefördert.  Der Erziehung zu selbstständiger Arbeit und zur Pflege der Gemeinschaft  wird besondere Aufmerksamkeit geschenkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Primarstufe umfasst das dritte bis achte Schuljahr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15–17
                            *   ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Sekundarstufe
                            I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Sekundarstufe  I bildet den Abschluss der Volksschule. Sie schliesst an  das achte Schuljahr an und dauert drei Schuljahre.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie umfasst die Oberschule, die Realschule, die Sekundarschule, die Un  -  terstufe und den ersten Teil der Mittelstufe des Gymnasiums. Die Gemein  -  den können das elfte Schuljahr der Oberschule auch als Angebot mit hohem  Praxisanteil alleine oder gemäss Artikel  12  Absatz  3 gemeinsam führen. Sie  können die Führung von Teilbereichen dieses Angebots Dritten übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sekundarstufe  I vertieft und erweitert die an der Primarstufe erworbe  -  nen Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie schafft die Voraussetzungen für den  Eintritt ins Erwerbsleben, für weiterführendes Lernen in der Berufsausbil  -  -  tung dienende Kenntnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt den Zugang und die Aufnahmeverfahren zu den  verschiedenen Schultypen der Sekundarstufe  I. Die Regelungen gewährleis  -  ten die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Schultypen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            *   ......
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 *
                            Oberschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Oberschule umfasst das neunte bis elfte Schuljahr. Sie vertieft und er  -  weitert die Allgemeinbildung und fördert handwerkliche und gestalterische  Fähigkeiten. Sie bereitet auf die Berufsausbildung und das Erwerbsleben  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 *
                            Realschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Realschule umfasst das neunte bis elfte Schuljahr. Sie vertieft und er  -  weitert die Allgemeinbildung. Sie fördert die handwerklichen und gestalteri  -  schen Fähigkeiten. Sie führt zur Berufsausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 *
                            Sekundarschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Sekundarschule umfasst das neunte bis elfte Schuljahr. Sie vertieft und  erweitert die Allgemeinbildung. Sie bezweckt das Erreichen erhöhter Anfor  -  derungen für die Berufsausbildung und bereitet auf den Übertritt in höhere  Schulen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22a *
                            Sportschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton führt bei Bedarf eine Sportschule auf der Sekundarstufe  I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat entscheidet über den Schulbetrieb bei geringem Bedarf. Er  kann die Führung der Schule einer Gemeinde oder Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton leistet an die Kosten der Schule einen Grundbeitrag. Soweit die  weiteren Kosten nicht durch Gemeindebeiträge und Schulgelder der Erzie  -  hungsberechtigten gedeckt werden können, sind dafür Zuwendungen Dritter  einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt das Weitere, namentlich den Betrieb, die Aufsicht  sowie die Höhe der Gemeindebeiträge und der Schulgelder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 *
                            Unterstufe und erster Teil Mittelstufe Gymnasium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Lehrgänge im neunten und zehnten Schuljahr an der Kantonsschule  (Art.  32) bereiten schulisch besonders begabte Lernende auf die nachfolgen  -  den Klassen des Gymnasiums vor. Mit dem elften Schuljahr beginnt gemäss  eidgenössischem Recht die Vorbereitung auf die Maturität.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 *
                            ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 *
                            Sonderschulung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum vollendeten 20.  Lebensjahr ha  -  ben ein Recht auf angemessene sonderpädagogische Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton sorgt für das Angebot und die interkantonale Zusammenarbeit.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erweisen sich die vor der Einschulung oder die in der Regelschule getroffe  -  nen Massnahmen (Art.  48-51) als ungenügend, entscheidet die Fachstelle  Sonderpädagogik aufgrund der Ermittlung des individuellen Bedarfs über  die Anordnung verstärkter Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Landrat erlässt eine Verordnung über die Sonderschulung  1  )  . Er regelt  insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Angebote und Organisation der Kompetenzzentren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Verfahren über die Anordnung von verstärkten Massnahmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die speziellen Anforderungen an die Lehrpersonen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  den Anteil der Erziehungsberechtigten an den Betreuungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            *   Freiwilliges Schulisches Zusatzangebot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton führt zur Ergänzung der in der obligatorischen Schulzeit erwor  -  benen Kenntnisse und Fähigkeiten ein Brückenangebot. Es richtet sich an  Jugendliche   mit   individuellen   Bildungsdefiziten,   dient   der   Festigung   der  Berufsreife sowie der Integration und erleichtert damit den Einstieg in Er  -  werbsleben oder in eine Berufsausbildung. Der Kanton kann die Führung  von Teilbereichen Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat regelt das Weitere auf Stufe Verordnung  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27–31
                            *   ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Kantonsschule
                            1  Zur Vermittlung einer umfassenden Allgemeinbildung und als Vorbereitung  auf das Studium an einer Hochschule, Universität oder einer Fachhochschu  -  le führt der Kanton eine Kantonsschule. Die Kantonsschule ist unterteilt in  eine Fachmittelschule und in ein Gymnasium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonsschule wird von der Schulleitung geführt und steht unter der  Aufsicht des Kantonsschulrats. Der Landrat regelt die Grundzüge der Orga  -  nisation sowie der Aufsicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33–35
                            *   ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Auswärtige Bildungsgänge
                            1  Der   Kanton   ist   bestrebt,   den   Zugang   seiner   Einwohnerinnen   und  Einwohner   zu   Bildungsgängen,   die   im   Kanton   nicht   angeboten   werden,  durch den Abschluss interkantonaler Vereinbarungen sicherzustellen und zu  erleichtern.  1)  GS  IV  B/31/1  2)  GS  IV  B/50/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Interkantonale Vereinbarungen gemäss Absatz  1 fallen in die Zuständigkeit  des Landrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37–38 *
                            ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Erwachsenenbildung
                            1  Die Erwachsenenbildung  vermittelt  im   Sinne des   lebenslangen  Lernens  Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Bewältigung der sich wandelnden An  -  forderungen in Gesellschaft und Wirtschaft sowie zur Übernahme neuer Auf  -  gaben notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann die allgemeine Erwachsenenbildung durch Beiträge un  -  terstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 *
                            ......  3. Lernende
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Rechte der Lernenden
                            1  Lernende haben Anspruch auf einen alters- und stufengerechten Unter  -  richt, der sich am aktuellen Wissensstand, an zeitgemässen Unterrichts- und  Lernformen und am Lehrplan orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben in ihrer Schule Anspruch auf eine dem Alter, dem Stand der Bil  -  dung und der Urteilsfähigkeit angemessene Information und Mitwirkung so  -  wie auf eine gerechte Behandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Pflichten der Lernenden
                            1  Die Lernenden sind verpflichtet, den Unterricht und die Schulveranstaltun  -  gen vorschriftsgemäss zu besuchen und den Weisungen der Lehrpersonen  nachzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind ihrem Alter und dem Stand der Bildung entsprechend für den eige  -  nen Lernprozess mitverantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie haben den anderen Lernenden, den Lehrpersonen und den Schulbe  -  diensteten mit Anstand zu begegnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 *
                            Beginn der Schulpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kinder, die bis zum 31.  Juli das vierte Altersjahr erfüllt haben, werden auf  Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulkommission kann auf Gesuch der Erziehungsberechtigten im Ein  -  zelfall über den Beginn der Schulpflicht abweichend entscheiden. Das Wei  -  tere bestimmt die landrätliche Schulverordnung.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44
                            *   Dauer der Schulpflicht und des Schulbesuchsrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die obligatorische Schulpflicht dauert elf Jahre. Das Schulbesuchsrecht  dauert bis zum ordentlichen Abschluss der Sekundarstufe  I, auch wenn die  Lernenden damit mehr als elf Schuljahre absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulkommission auf schriftli  -  ches Gesuch der Erziehungsberechtigten Lernende nach dem Absolvieren  von zehn Schuljahren aus der Schulpflicht entlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Disziplinarmassnahmen gegenüber Lernenden
                            1  Gegen Lernende, die schuldhaft zu Beanstandungen Anlass geben, können  Disziplinarmassnahmen angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Disziplinarische Anordnungen im Rahmen des Unterrichtsbetriebes treffen  die Lehrpersonen nach pflichtgemässem Ermessen. Weitergehende Mass  -  nahmen dürfen nur aufgrund eines kantonalen oder kommunalen Erlasses  angeordnet werden und fallen unter Vorbehalt von Absatz  3 in die Zustän  -  digkeit der Schulleitung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach   erfolgloser   schriftlicher   Verwarnung   kann   die   Schulkommission  Lernende vom Schulbesuch ausschliessen. Bei schweren Verfehlungen ist  ein sofortiger Ausschluss möglich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sind die ausgeschlossenen Lernenden noch schulpflichtig, sorgt die Schul  -  kommission dafür, dass die Schulpflicht an einem geeigneten Ort erfüllt wer  -  den kann. Im letzten Jahr der Schulpflicht kann die Schulkommission statt  dessen für die Vermittlung einer Arbeitsstelle besorgt sein, wenn dies den  Interessen des oder der Lernenden besser entspricht. Die Schulkommission  teilt ihre Entscheide dem Departement in jedem Fall mit; den zuständigen  Stellen   im   Sozial-,  Kindes-   und   Erwachsenenschutzwesen   jeweils   dann,  wenn dies angezeigt erscheint.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46
                            *   Schulort, Schultransport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jedes Kind hat grundsätzlich die Schule der Gemeinde zu besuchen, in der  es sich dauernd aufhält. Die Schulleitung bestimmt die Zuteilung zu den ein  -  zelnen Standorten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls der Schulbetrieb dies zulässt, kann auf Gesuch der Erziehungsbe  -  rechtigten die Schule an einem anderen Standort besucht werden. Umteilun  -  gen, welche für den Schulbesuch oder die Kinderbetreuung wesentliche Er  -  leichterungen ergeben, gehen dabei vor. Für die Bewilligung des Schulbe  -  suchs ausserhalb der Gemeinde ist die Schulkommission der Wohngemein  -  de   zuständig,   über   die   Aufnahme   entscheidet   die  Schulkommission   am  Standort der Schule. Die Schulkommissionen einigen sich über die Entschä  -  digung der aufnehmenden durch die abgebende Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Kinder, die infolge geografischer Wohnlage die Volksschule einer aus  -  serkantonalen Gemeinde besuchen, trifft das Departement die notwendigen  Vereinbarungen; die betroffenen Gemeinden sind anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wo die Verhältnisse es erfordern, haben die Gemeinden für Lernende mit  besonders weitem Schulweg Transportmöglichkeiten zu schaffen. Die zu  -  sätzlichen  Transportkosten  für  selbst  gewählte  Schulstandorte gehen  zu  Lasten der Erziehungsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Beurteilung und Promotion der Lernenden
                            1  Die Lernenden werden ganzheitlich und nachvollziehbar beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt Promotionsvorschriften  1  )  , welche namentlich In  -  halt und Art der Beurteilung, deren schulische Folgen und deren Eröffnung  regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 *
                            Förderangebot Sprachheilkindergarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sprachbehinderte Lernende können in einem von den Gemeinden geführ  -  ten Sprachheilkindergarten gefördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 *
                            Förderangebot für Lernende mit Lern- und Leistungsschwierig  -  keiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Stützung und Förderung von Lernenden, die wegen teilweisen oder ge  -  nerellen Lern- und Leistungsschwierigkeiten vorübergehend oder dauernd  die Lernziele der Volksschule nicht oder nur teilweise erfüllen, treffen die  Gemeinden ambulante Fördermassnahmen (Schulische Heilpädagogik, Lo  -  gopädie, Psychomotorik). Sie können Einführungs- und Kleinklassen führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt das Weitere  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Förderangebot für besonders begabte Lernende
                            1  Besonders begabte Kinder können durch vorzeitige Einschulung, durch  Schaffung von fachbezogenen Leistungsgruppen innerhalb der Volksschule,  durch das Überspringen einer Klasse oder durch den vorzeitigen Übertritt in  höhere Stufen gefördert werden. Die übersprungenen Jahre werden der obli  -  gatorischen Schulpflicht (Art.  44) angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt das Weitere  3  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 *
                            Förderangebot für fremdsprachige Lernende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden ermöglichen fremdsprachigen  Kindern den erleichterten  Eintritt in eine Klasse der Volksschule durch besondere Fördermassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt das Weitere  4  )  .  1)  GS  IV  B/31/4  ,  IV  B/4/8  ,  IV  B/4/10  2)  GS  IV  B/31/2  3)  GS  IV  B/31/2  4)  GS  IV  B/31/2  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52
                            *   Gesundheitsförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Förderung der Gesundheit der Lernenden und die Überwachung durch  den Schulmedizinischen und Schulzahnärztlichen Dienst richten sich nach  dem Gesundheitsgesetz  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53
                            *   Soziale Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erscheint ein Kind in seinem leiblichen oder geistig-seelischen Wohl ge  -  fährdet oder ist es verwahrlost, so sind die Schulorgane verpflichtet, die zu  seinem Schutz notwendigen sozialen Vorkehrungen einzuleiten. Die Schulor  -  gane arbeiten dabei mit den gemäss Sozialhilfegesetz  4  )   zuständigen Stellen  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls dies im Interesse des Kindes angezeigt erscheint, muss die Schul  -  kommission der KESB Meldung erstatten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54
                            *   Blockzeiten und Tagesstrukturen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden organisieren den Unterricht im Kindergarten und auf der  Primarstufe die Blockzeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgen für bedarfsgerechte  Tagesstrukturen für Schulpflichtige.  Die  Nutzung dieses Angebots ist fakultativ.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erheben von den Erziehungsberechtigten für die Nutzung der Tages  -  strukturen einen angemessenen Kostenbeitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ......  *  4. Erziehungsberechtigte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55
                            *   ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Rechte der Erziehungsberechtigten
                            1  Die Erziehungsberechtigten haben Anspruch darauf, regelmässig und in  angemessener Weise über die schulische Entwicklung und das Verhalten ih  -  res Kindes orientiert zu werden und in die Beurteilung Einsicht zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können den Unterricht ihrer Kinder besuchen, soweit dies mit dem ord  -  nungsgemässen Schulbetrieb vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie werden auf ihr Ersuchen hin durch die Lehrpersonen oder die Schulor  -  gane angehört und beraten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie werden über besondere Massnahmen, die ihr Kind betreffen, von der  zuständigen Instanz benachrichtigt und über wichtige Geschehnisse und  Vorhaben  im   Zusammenhang   mit  dem  Unterricht   und  dem   Schulbetrieb  frühzeitig informiert.  3)  GS  VIII  A/1/1  4)  GS  VIII  E/21/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gemeinde trifft geeignete Massnahmen, um die Mitwirkung der Erzie  -  hungsberechtigten zu fördern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Pflichten der Erziehungsberechtigten
                            1  Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, ihr Kind regelmässig in die  Schule zu schicken und zur Einhaltung von schulischen Anordnungen anzu  -  halten. Sie können von der Schulleitung dazu angehalten werden, ihr Kind  an  schulischen  Anlässen   mit  auswärtiger   Übernachtung,   wie  mehrtägige  Klassenreisen oder Schulverlegungen, teilnehmen zu lassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben die Lehrpersonen über jene Belange zu orientieren, welche für  die schulische Situation des Kindes von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie haben Einsicht in die Beurteilung ihres Kindes zu nehmen und das  Zeugnis oder den Schulbericht zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie haben nach Massgabe der anwendbaren Bestimmungen über das Ab  -  senzenwesen  1  )   (Art.  93  Abs.  2) für voraussehbare Absenzen eine Bewilligung  einzuholen und für anderweitiges Fernbleiben ihres Kindes vom Schulunter  -  richt den Grund mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ......  *  5. Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 *
                            Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, sind unter  dem Begriff Lehrpersonen alle Lehrkräfte der Volks- und Sonderschule zu  verstehen. Für die Lehrpersonen des Freiwilligen Schulischen Zusatzange  -  botes, der Kantonsschule und der Berufsfachschulen gelten die Bestimmun  -  gen dieses Gesetzes, soweit nicht spezielle Vorschriften anwendbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, die an kantonalen Schulen Funktionen der Schulleitung aus  -  üben, unterstehen bezüglich der Unvereinbarkeiten den Bestimmungen für  die Kantonsangestellten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58a *
                            Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Soweit die Bildungsgesetzgebung keine eigene Regelung enthält, gelten  für die Rechtsstellung der Lehrpersonen die Bestimmungen der kantonalen  Personalgesetzgebung sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Rechte der Lehrpersonen
                            1  Die Lehrpersonen haben das Recht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  im Rahmen der rechtlichen Vorgaben, des Lehrplanes sowie der  Lehrmittel die Lehrmethode frei zu wählen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sich durch die Fachstellen des Departements beraten zu lassen;  1)  GS  IV  B/31/2  ;  IV  B/4/7  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bei der Gestaltung des Schulbetriebes und bei der Weiterentwick  -  lung der Schule mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Pflichten der Lehrpersonen
                            1  Die Lehrpersonen sind zu gewissenhafter Berufsausübung verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben die seelische, geistige und körperliche Integrität der ihnen an  -  vertrauten Lernenden zu respektieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61
                            *   Berufsauftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lehrpersonen leisten ihre Arbeit im Rahmen eines durch das Departement  nach Anhörung der Gemeinden festgelegten und vom Regierungsrat geneh  -  migten Berufsauftrages. Darin sind ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten um  -  schrieben, insbesondere Planung, Vorbereitung und Durchführung des Un  -  terrichts, Beratung, Weiterbildung, Gesamtarbeitszeit sowie Mitwirkung an  gemeinschaftlichen Aufgaben und an der Beurteilung gemäss Artikel  73.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Zulassung zum Schuldienst
                            1  An öffentlichen Schulen werden Lehrpersonen angestellt, die im Besitze ei  -  nes anerkannten Fähigkeitsausweises sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Besetzung von Lehrstellen mit nicht stufengemäss ausgebildeten Lehr  -  personen   bedarf   der   Bewilligung   des  Departements.   Diese   Anstellungen  sind in der Regel zu befristen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben allfällige Spezialbestimmungen in den Erlassen über  das Freiwillige Schulische Zusatzangebot und über die Berufsschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Anstellung; Teilzeitpensen
                            1  Die Anstellung der Lehrpersonen ist öffentlich-rechtlich und grundsätzlich  unbefristet. Befristete Anstellungen erfolgen, wo es Gesetz oder Verordnun  -  gen vorschreiben. Im Übrigen können befristete Anstellungen vorgenommen  werden, wenn dafür ein besonderer Bedarf besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Anstellungsverhältnis wird durch einen schriftlichen Vertrag begrün  -  det.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Anstellungsinstanzen
                            1  Die Lehrpersonen der Volksschule werden durch die Schulkommission auf  Antrag der Schulleitung angestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zuständigkeiten bei der Anstellung der Lehrpersonen kantonaler Schu  -  len richten sich nach den betreffenden Spezialvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Ausschreibung
                            1  Zu besetzende Stellen sind öffentlich auszuschreiben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulträgerschaften regeln die Ausnahmen von der Ausschreibungs  -  pflicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Kündigung
                            1  Das unbefristete Anstellungsverhältnis kann beidseitig gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kündigungen  können  nur  auf  Ende eines  Semesters  erfolgen.  Sie sind  schriftlich bis 31.  März bzw. 31.  Oktober mitzuteilen. Kündigungen seitens  der Ausstellungsinstanz sind zu begründen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Teilen Lehrpersonen ein Vollpensum, hat die Kündigung auf Ende eines Se  -  mesters bis 28.  Februar bzw. bis 30.  September zu erfolgen. Kündigt eine  der beiden Lehrkräfte, so kann die Anstellungsinstanz das Dienstverhältnis  der anderen Lehrkraft ebenfalls auflösen. Für diese Kündigungen gelten die  Fristen gemäss Absatz  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67–70 *
                            ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 *
                            Mutterschaftsurlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fallen bei einer Lehrerin die ganzen Sommerferien in die Zeit des Mutter  -  schaftsurlaubs, sind damit nicht sechs, sondern vier Wochen des Urlaubs  abgegolten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 *
                            Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton sorgt für ein Grundangebot im Bereich der Weiterbildung der  Volksschullehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement regelt Art, Umfang und Finanzierung des Grundange  -  bots.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde sorgt für die individuelle Weiterbildung der Lehrpersonen  und entrichtet Beiträge daran. Die Schulleitung kann für einzelne oder alle  Lehrpersonen Weiterbildung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Beurteilung und Förderung der Lehrpersonen
                            1  Die Lehrpersonen werden in ihrer Tätigkeit beurteilt. Sie wirken bei dieser  Beurteilung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beurteilen zudem regelmässig ihre Tätigkeit selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat erlässt zur Beurteilung und Förderung der Lehrpersonen  eine Verordnung. Er regelt insbesondere die Beurteilungsinstanzen und de  -  ren Kompetenzen, die Beurteilungskriterien sowie den zeitlichen Ablauf.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74
                            *   Besoldungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Landrat regelt die Besoldung der Lehrpersonen durch Verordnung  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die individuelle Einreihung sowie über Besoldungsanpassungen ent  -  scheidet in der Volksschule die zuständige Gemeindebehörde, bei den wei  -  teren Lehrpersonen die Anstellungsinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Lohnfortzahlung
                            1–3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden können bezüglich der Lohnfortzahlung für ihre Lehrperso  -  nen abweichende Bestimmungen erlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76
                            *   ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77
                            *   Mitspracherecht in der Schulkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine von den Lehrpersonen gewählte Vertretung sowie eine Vertretung der  Schulleitung wohnen den Sitzungen der Schulkommission mit beratender  Stimme bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrpersonenvertretung hat bei der Beratung und Abstimmung über  Fragen,  die  das  persönliche Interesse  aller  oder einzelner  Lehrpersonen  betreffen, in den Ausstand zu treten, nachdem ihr vorher Gelegenheit gebo  -  ten wurde, sich zu äussern. Für die Schulleitungsvertretung gilt die Aus  -  standspflicht bei Fragen, die ihr persönliches Interesse betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vertretung der Lehrpersonen und der Schulleitung sind im Sinne des  Gemeindegesetzes bzw. des Personalgesetzes  2  )    zur Verschwiegenheit ver  -  pflichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78
                            *   Kantonale Berufsorganisation der Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonale Berufsorganisation der Lehrpersonen erhält vom Kanton für  ihre Bemühungen zur Förderung der Weiterbildung, zur Behandlung von all  -  gemeinen Schulfragen und zur begutachtenden Stellungnahme zu Vorlagen  der kantonalen Behörden eine jährliche Entschädigung.  6. Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat hat die Oberaufsicht über das gesamte Schul- und Bil  -  dungswesen inne. Er erlässt die ihm gemäss diesem Gesetz zustehenden  1)  GS  II  C/1/1  2)  GS  II  E/2   bzw.  II  A/6/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 *
                            Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das für den Bildungsbereich zuständige Departement steuert und beauf  -  sichtigt das gesamte Schul- und Bildungswesen des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es sorgt im Rahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung für regelmäs  -  sige Evaluation aller Schulen auf der Volksschulstufe und für die Schulent  -  wicklung und Begleitung von Entwicklungsprojekten. Es kann für Einzelfälle  oder für spezifische Anliegen Beratung anbieten oder vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es führt eine Fachstelle Sonderpädagogik. Diese entscheidet über ver  -  stärkte sonderpädagogische Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es führt eine Abklärungsstelle zur Ermittlung des individuellen Bedarfs bei  verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 *
                            Schulkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulkommission ist zuständig für die strategische Führung und die  Aufsicht über die Schule in der Gemeinde. Sie erfüllt die ihr durch dieses  Gesetz und seine kantonalen und kommunalen Ausführungsbestimmungen  übertragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann bestimmte Aufgaben anderen Kommissionen zuweisen. Artikel  93  des Gemeindegesetzes gilt sinngemäss. Entscheidbefugnisse können nur  dann delegiert werden, wenn dies vom kantonalen Recht ausdrücklich vor  -  gesehen ist und von der Gemeindeordnung nicht ausgeschlossen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei kantonalen Schulen sowie Privatschulen mit öffentlicher Aufgabenerfül  -  lung (Art.  8) tritt die in den entsprechenden Spezialvorschriften bestimmte  Behörde an die Stelle der Schulkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 *
                            Schulleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede Gemeinde setzt eine Schulleitung ein und bestimmt die hauptverant  -  wortliche Schulleitungsperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung ist zuständig für die pädagogische und unmittelbare per  -  sonelle Führung sowie die Organisation des Schulbetriebs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Funktion einer Schulleiterin oder eines Schulleiters wird im Hauptamt  ausgeübt. Der Regierungsrat regelt das Weitere, namentlich die Mindestan  -  forderungen an die Ausbildung auf Stufe Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die individuelle Lohneinreihung sowie die weiteren Anstellungsbedingun  -  gen richten sich nach dem Personalrecht für die Gemeindeangestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83–85 *
                            ......  7. Schuldienste
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86–88 *
                            ......  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Lehrmittelverwaltung und Lehrmittelverlag
                            1  Die Lehrmittelverwaltung wird durch den Regierungsrat bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist für die Beschaffung, die Aufbewahrung und die Abgabe von Lehr  -  mitteln und Unterrichtshilfen und die damit im Zusammenhang stehenden  Aufgaben zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann einen Lehrmittelverlag führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Didaktisches Zentrum
                            1  Die  Gemeinden  gewährleisten  den  Betrieb eines   gemeinsamen   didakti  -  schen Zentrums.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es steht insbesondere den Lehrpersonen zur Information in pädagogischen  und didaktischen Belangen zur Verfügung.  8. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Schuljahr
                            1  Das Schuljahr dauert administrativ vom 1.  August bis 31.  Juli. Es wird in  zwei Semester, 1.  August bis 31.  Januar und 1.  Februar bis 31.  Juli, auf ge  -  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Unterricht beginnt Mitte August. Der genaue Zeitpunkt wird durch das  Departement festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die jährliche Unterrichtszeit dauert 39  Wochen. Das Departement setzt die  Ferientermine und die Brückentage fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92
                            *   Unterrichtszeit der Lernenden im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Unterricht an öffentlichen Schulen erstreckt sich von Montag bis Frei  -  tag,   im   Kindergarten   und   an   der   Primarstufe   in   Blockzeiten.   Der   Mitt  -  wochnachmittag ist im Kindergarten und an der Primarstufe schulfrei. An der  Sekundarstufe  I ist der Mittwochnachmittag in der Regel schulfrei; andern  -  falls ist er durch einen andern freien Nachmittag zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93
                            *   Schulversäumnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn Lernende unentschuldigt und ohne triftigen Grund der Schule fern  -  bleiben, sind die Erziehungsberechtigten zu benachrichtigen. Bei wiederhol  -  tem unentschuldigtem Fernbleiben trifft  die Schulleitung geeignete Mass  nahmen und kann gegenüber den Erziehungsberechtigten Sanktionen in die  Wege leiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden erlassen ein Absenzenreglement und können darin die Be  -  strafung der Erziehungsberechtigten mit Busse vorsehen. Der Regierungsrat  regelt die möglichen Urlaubs- und Dispensationsgründe in den Grundzügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Gesamtarbeitszeit der Lehrpersonen
                            1  Die   Gesamtarbeitszeit   der   Lehrpersonen   setzt   sich   aus   der   jährlichen  (Art.  91  Abs.  3)   und   der   wöchentlichen   Unterrichtszeit,   der   angeordneten  Weiterbildung  (Art.  72) sowie der unterrichtsfreien  Arbeitszeit  zusammen.  Die Gesamtarbeitszeit wird im Berufsauftrag gemäss Artikel  61 geregelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrpersonen mit einem Vollpensum haben bei gleicher Besoldung nach  erfülltem 60.  Altersjahr Anspruch auf zwei Lektionen Entlastung je Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entlastung für Lehrpersonen mit einem Teilpensum wird durch den Re  -  gierungsrat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Lehrpersonen, die im Genusse der Altersentlastung stehen, sollen keine  Überstunden erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 Stundenplan
                            1  Der Stundenplan regelt die tägliche Verteilung der wöchentlichen Unter  -  richtslektionen der Lernenden sowie die Unterrichtslektionen und die Prä  -  senzzeit der Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   von   den   anerkannten   Landeskirchen   erteilte   Religionsunterricht   ist  nach Möglichkeit im Stundenplan zu integrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Lehrplan
                            1  Die Ziele und Inhalte des Unterrichts und der Unterrichtsfächer sowie die  Lektionstafeln werden für die öffentlichen Schulen in den vom Regierungsrat  erlassenen Lehrplänen festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Zuteilung der Klassen oder Fächer
                            1  Die Schulleitung weist nach Rücksprache mit den Lehrpersonen die Klas  -  sen oder die Fächer zu. Auf die Ausbildung der Lehrpersonen ist Rücksicht  zu nehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Klasse wird eine Klassenlehrerin oder ein Klassenlehrer zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 *
                            Lehrmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  unterrichtsleitenden   Lehrmittel  der   öffentlichen   Volksschule   werden  vom Departement nach Anhörung der Lehrpersonen bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 *
                            Schulbibliotheken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden führen Schulbibliotheken.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Schulentwicklungsprojekte
                            1  Zur Erprobung neuer Lehr- und Lernformen, neuer Unterrichtsfächer sowie  zur   Beschaffung   von   Entscheidungsgrundlagen  für  die  Schulentwicklung  können zeitlich befristete Projekte durchgeführt werden, wenn damit den  Lernenden   und   den   Erziehungsberechtigten   keine   wesentlichen   neuen  Pflichten auferlegt werden, ihre Rechte im Wesentlichen ungeschmälert blei  -  ben und das Erreichen der ordentlichen Lernziele gewährleistet ist sowie  wenn sich ein allfälliger Mehraufwand der Lehrpersonen in angemessenen  Grenzen hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schulentwicklungsprojekte,  welche auf Änderungen des  Lehrplans  oder  von Bestimmungen des kantonalen Verordnungsrechts hinzielen, bedürfen  der Bewilligung des Departements.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zielen Projekte auf Anpassungen des kantonalen Gesetzesrechts, so ist  der Regierungsrat für die Bewilligung zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101
                            *   Haftpflichtversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden versichern ihre Schulen gegen die Folgen von Haftpflicht  -  ansprüchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102
                            *   Überweisung von Schule zu Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lernende, welche den Ort ihrer Niederlassung oder ihres Aufenthaltes für  mehr als vierzehn Tage wechseln, müssen unverzüglich von der Schulleitung  der zuständigen Stelle des neuen Wohn- oder Aufenthaltsortes schriftlich  zum Schulbesuch angemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103
                            *   Unentgeltliche Bereitstellung von Schulräumen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden sind verpflichtet, ihre Schulräume und Einrichtungen für die  Weiterbildungsveranstaltungen des Departements, für die Durchführung des  Religionsunterrichts   der   Landeskirchen   sowie   für   die   Durchführung   von  Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur für Schulpflichtige unentgeltlich  zur Verfügung zu stellen, soweit die Räumlichkeiten nicht für den ordentli  -  chen Schulbetrieb benötigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104
                            *   Schulverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Landrat regelt durch Verordnung  1  )    die organisatorischen Grundzüge  des Volksschulbetriebs.  1)  GS  IV  B/31/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/3  9. Finanzielle Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 *
                            Finanzierung der Volksschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gemeinden  tragen  unter  Vorbehalt   der  nachfolgenden   Absätze die  Kosten der Volksschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton trägt die Kosten der Sonderschulung gemäss Artikel  25 sowie  die Kosten der kantonalen Schulen, soweit das Gesetz nichts Abweichendes  vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105a–112 *
                            ......  10. Rechtsschutz-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Amtspflichtverletzung und Haftung
                            1  Jeder Person steht das Recht zu, Tatsachen aus der Führung und Verwal  -  tung des Trägers einer öffentlichen Schule anzuzeigen, die eine Überprüfung  oder ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde erfordern. Die Behandlung der  Anzeige richtet  sich  nach dem Gemeindegesetz  bzw.  dem Verwaltungs  -  rechtspflegegesetz  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  vermögensrechtliche  Verantwortlichkeit   der  Organe  und  Amtsträger  des Bildungswesens richtet sich nach dem Staatshaftungsgesetz  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 Beschwerdeinstanzen und Beschwerdefristen
                            1  Gegen   Verfügungen   von   untergeordneten   Schulorganen   kann   bei   der  Schulkommission Beschwerde erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Verfügungen und Entscheide der kommunalen Schulkommission  oder der Gemeindevorsteherschaft kann beim Departement Beschwerde er  -  hoben werden. Die Beschwerdeentscheide des Departements unterliegen  der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen Verfügungen des Departements sowie gegen Verfügungen und Ent  -  scheide des Kantonsschulrates und von Schulbehörden anderer kantonaler  Schulen kann beim Regierungsrat und gegen dessen Beschwerdeentschei  -  de beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Beschwerdefrist beträgt unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausnah  -  men 30  Tage; in Promotions- und Prüfungsangelegenheiten sowie bei allen  übrigen Entscheiden betreffend den Zugang zu oder den Verbleib in Bil  -  dungsgängen beträgt sie zehn Tage.  2)  GS  III  G/1  3)  GS  II  F/2  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 Privatschulen
                            1  Die bestehenden Privatschulen gelten unter den heutigen Voraussetzungen  als bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat bestimmt im Rahmen seiner Verordnungskompetenz gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 104, welchen Privatschulen die Gewährleistung eines bestimmten Bil -
                            dungsangebotes übertragen oder der Charakter einer öffentlichen Schule  zuerkannt wird (Art.  8).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat beschliesst für diese Schulen Leistungsaufträge.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Gesetz vom 1.  Mai 1983 über  das Schulwesen (Schulgesetz) und das Gesetz vom 6.  Mai 1984 über die  Kindergärten aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die folgenden Gesetze ge  -  ändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118
                            *   Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3.  Mai 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verschiebung des Stichtags auf das Datum gemäss Artikel  43  Absatz  1  erfolgt während drei Jahren gestaffelt um einen Monat pro Schuljahr. Der  Regierungsrat legt den Beginn der Verschiebung fest, sobald das Harmos-  Konkordat zustande gekommen ist.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt auf den 1.  August 2002 in Kraft.  1)  Die Änderungen wurden in den betreffenden Erlassen eingefügt.  2)  Beginn der Verschiebung: Schuljahr 2009/2010 (B RR 12.  Mai 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/3  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  05.05.2002  01.07.2002  Art. 77 Abs. 3  geändert  SBE VIII/4 257  04.05.2003  01.07.2003  Art. 106  totalrevidiert  SBE VIII/8 447  04.05.2003  01.07.2003  Art. 107  totalrevidiert  SBE VIII/8 447  04.05.2003  01.07.2003  Art. 109 Abs. 2  geändert  SBE VIII/8 447  02.05.2004  01.08.2004  Art. 52  totalrevidiert  SBE IX/2 90  01.05.2005  01.07.2005  Art. 71  totalrevidiert  SBE IX/4 217  01.05.2005  01.05.2005  Art. 76  totalrevidiert  SBE IX/4 217  06.05.2007  01.08.2008  Art. 22a  eingefügt  SBE X/4 238  06.05.2007  01.01.2008  Art. 26  totalrevidiert  SBE X/5 263  06.05.2007  01.01.2008  Art. 27  aufgehoben  SBE X/5 263  06.05.2007  01.01.2008  Art. 28  aufgehoben  SBE X/5 263  06.05.2007  01.01.2008  Art. 29  aufgehoben  SBE X/5 263  06.05.2007  01.01.2008  Art. 30  aufgehoben  SBE X/5 263  06.05.2007  01.01.2008  Art. 109  aufgehoben  SBE X/5 329  04.05.2008  01.01.2009  Art. 114 Abs. 2  geändert  SBE X/7 515  04.05.2008  01.01.2009  Art. 114 Abs. 3  geändert  SBE X/7 515  04.05.2008  01.01.2009  Art. 114 Abs. 4  aufgehoben  SBE X/7 515  03.05.2009  01.08.2011  Art. 1 Abs. 1  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 1 Abs. 3  aufgehoben  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 3  totalrevidiert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 4 Abs. 1  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 4 Abs. 3  eingefügt  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 5  totalrevidiert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 6 Abs. 1  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 6 Abs. 2  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 6 Abs. 4  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 7 Abs. 1  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 11 Abs. 2  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 11 Abs. 3  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 11 Abs. 4  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 12  totalrevidiert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 13 Abs. 1  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 13 Abs. 2  aufgehoben  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 13 Abs. 4  aufgehoben  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 14 Abs. 2  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 15  aufgehoben  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 16  aufgehoben  SBE XI/2 144  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/3  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  03.05.2009  01.08.2011  Art. 17  aufgehoben  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 18 Abs. 1  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 18 Abs. 2  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  02.08.2011  Art. 19  aufgehoben  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 20  totalrevidiert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 21  totalrevidiert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 22  totalrevidiert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 23  totalrevidiert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 24  aufgehoben  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2010  Art. 25  totalrevidiert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 26  totalrevidiert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 31  aufgehoben  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 33  totalrevidiert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 34 Abs. 1  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 35  aufgehoben  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 37  aufgehoben  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 38  aufgehoben  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 43  totalrevidiert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 44  totalrevidiert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 45 Abs. 2  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 45 Abs. 3  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 45 Abs. 4  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 46  totalrevidiert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.01.2011  Art. 48  totalrevidiert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.01.2011  Art. 49  totalrevidiert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 50 Abs. 2  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 51  totalrevidiert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 52  totalrevidiert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 53  totalrevidiert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 54  totalrevidiert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 56 Abs. 3  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 56 Abs. 5  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 57 Abs. 1  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 57 Abs. 5  aufgehoben  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 58  totalrevidiert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 61  totalrevidiert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 62 Abs. 1  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 62 Abs. 2  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 63 Abs. 2  aufgehoben  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 63 Abs. 3  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 64 Abs. 1  geändert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            IV B/1/3  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  03.05.2009  01.08.2011  Art. 66 Abs. 2  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 67 Abs. 2  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 67 Abs. 3  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 67 Abs. 4  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 68 Abs. 2  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 69 Abs. 3  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 70 Abs. 2  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 71  totalrevidiert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 72  totalrevidiert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 74  totalrevidiert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 75 Abs. 1  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 75 Abs. 3  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 75 Abs. 4  eingefügt  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 76  aufgehoben  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 77  totalrevidiert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 78  totalrevidiert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 80  totalrevidiert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 81  totalrevidiert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 82  totalrevidiert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.07.2010  Art. 83  aufgehoben  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.07.2010  Art. 84  aufgehoben  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.07.2010  Art. 85  aufgehoben  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 86  aufgehoben  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 87  aufgehoben  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 88  aufgehoben  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 90 Abs. 1  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 92  totalrevidiert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 93  totalrevidiert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 94 Abs. 1  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 97 Abs. 1  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 98  totalrevidiert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 99  totalrevidiert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 100 Abs. 2  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 100 Abs. 3  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.01.2011  Art. 101  totalrevidiert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 102  totalrevidiert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 103  totalrevidiert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 104  totalrevidiert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.01.2011  Art. 105  totalrevidiert  SBE XI/2 144  03.05.2009  31.12.2010  Art. 106  aufgehoben  SBE XI/2 144  03.05.2009  31.12.2010  Art. 107  aufgehoben  SBE XI/2 144  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/3  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  03.05.2009  31.12.2010  Art. 108  aufgehoben  SBE XI/2 144  03.05.2009  31.12.2010  Art. 110  aufgehoben  SBE XI/2 144  03.05.2009  31.12.2010  Art. 111  aufgehoben  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 112  aufgehoben  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 114 Abs. 1  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 114 Abs. 2  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 115 Abs. 2  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 115 Abs. 3  eingefügt  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 118  totalrevidiert  SBE XI/2 144  06.05.2012  01.08.2012  Art. 40  aufgehoben  SBE XII/4 236  06.05.2012  01.01.2013  Art. 45 Abs. 4  geändert  SBE XII/4 282  06.05.2012  01.01.2013  Art. 53 Abs. 2  geändert  SBE XII/4 282  05.05.2013  25.06.2014  Art. 58 Abs. 2  eingefügt  SBE 2013 20  04.05.2014  01.09.2014  Art. 32 Abs. 2  geändert  SBE 2014 38  04.05.2014  01.09.2014  Art. 32 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2014 38  04.05.2014  01.09.2014  Art. 33  aufgehoben  SBE 2014 38  04.05.2014  01.09.2014  Art. 34  aufgehoben  SBE 2014 38  04.05.2014  01.09.2014  Art. 55  aufgehoben  SBE 2014 38  04.05.2014  01.09.2014  Art. 58a  eingefügt  SBE 2014 38  04.05.2014  01.09.2014  Art. 60 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2014 38  04.05.2014  01.09.2014  Art. 63 Abs. 3  geändert  SBE 2014 38  04.05.2014  01.09.2014  Art. 67  aufgehoben  SBE 2014 38  04.05.2014  01.09.2014  Art. 68  aufgehoben  SBE 2014 38  04.05.2014  01.09.2014  Art. 69  aufgehoben  SBE 2014 38  04.05.2014  01.09.2014  Art. 70  aufgehoben  SBE 2014 38  03.05.2015  01.08.2015  Art. 54 Abs. 2  geändert  SBE 2015 23  03.05.2015  01.08.2015  Art. 54 Abs. 4  geändert  SBE 2015 23  03.05.2015  01.08.2015  Art. 105 Abs. 3  geändert  SBE 2015 23  03.05.2015  01.08.2015  Art. 105a  eingefügt  SBE 2015 23  01.05.2016  01.08.2017  Art. 65 Abs. 1  geändert  SBE 2017 11  01.05.2016  01.08.2017  Art. 65 Abs. 2  eingefügt  SBE 2017 11  01.05.2016  01.08.2017  Art. 71 Abs. 1  geändert  SBE 2017 11  01.05.2016  01.08.2017  Art. 75 Abs. 1  aufgehoben  SBE 2017 11  01.05.2016  01.08.2017  Art. 75 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2017 11  01.05.2016  01.08.2017  Art. 75 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2017 11  01.05.2022  01.01.2023  Art. 54 Abs. 4  aufgehoben  SBE 2022 61  01.05.2022  01.01.2023  Art. 105 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2022 61  01.05.2022  01.01.2023  Art. 105a  aufgehoben  SBE 2022 61
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            IV B/1/3  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 1 Abs. 1  03.05.2009  01.08.2011  geändert  SBE XI/2 144  Art. 1 Abs. 3  03.05.2009  01.08.2011  aufgehoben  SBE XI/2 144  Art. 3  03.05.2009  01.08.2011  totalrevidiert  SBE XI/2 144  Art. 4 Abs. 1  03.05.2009  01.08.2011  geändert  SBE XI/2 144  Art. 4 Abs. 3  03.05.2009  01.08.2011  eingefügt  SBE XI/2 144  Art. 5  03.05.2009  01.08.2011  totalrevidiert  SBE XI/2 144  Art. 6 Abs. 1  03.05.2009  01.08.2011  geändert  SBE XI/2 144  Art. 6 Abs. 2  03.05.2009  01.08.2011  geändert  SBE XI/2 144  Art. 6 Abs. 4  03.05.2009  01.08.2011  geändert  SBE XI/2 144  Art. 7 Abs. 1  03.05.2009  01.08.2011  geändert  SBE XI/2 144  Art. 11 Abs. 2  03.05.2009  01.08.2011  geändert  SBE XI/2 144  Art. 11 Abs. 3  03.05.2009  01.08.2011  geändert  SBE XI/2 144  Art. 11 Abs. 4  03.05.2009  01.08.2011  geändert  SBE XI/2 144  Art. 12  03.05.2009  01.08.2011  totalrevidiert  SBE XI/2 144  Art. 13 Abs. 1  03.05.2009  01.08.2011  geändert  SBE XI/2 144  Art. 13 Abs. 2  03.05.2009  01.08.2011  aufgehoben  SBE XI/2 144  Art. 13 Abs. 4  03.05.2009  01.08.2011  aufgehoben  SBE XI/2 144  Art. 14 Abs. 2  03.05.2009  01.08.2011  geändert  SBE XI/2 144  Art. 15  03.05.2009  01.08.2011  aufgehoben  SBE XI/2 144  Art. 16  03.05.2009  01.08.2011  aufgehoben  SBE XI/2 144  Art. 17  03.05.2009  01.08.2011  aufgehoben  SBE XI/2 144  Art. 18 Abs. 1  03.05.2009  01.08.2011  geändert  SBE XI/2 144  Art. 18 Abs. 2  03.05.2009  01.08.2011  geändert  SBE XI/2 144  Art. 19  03.05.2009  02.08.2011  aufgehoben  SBE XI/2 144  Art. 20  03.05.2009  01.08.2011  totalrevidiert  SBE XI/2 144  Art. 21  03.05.2009  01.08.2011  totalrevidiert  SBE XI/2 144  Art. 22  03.05.2009  01.08.2011  totalrevidiert  SBE XI/2 144  Art. 22a  06.05.2007  01.08.2008  eingefügt  SBE X/4 238  Art. 23  03.05.2009  01.08.2011  totalrevidiert  SBE XI/2 144  Art. 24  03.05.2009  01.08.2011  aufgehoben  SBE XI/2 144  Art. 25  03.05.2009  01.08.2010  totalrevidiert  SBE XI/2 144  Art. 26  06.05.2007  01.01.2008  totalrevidiert  SBE X/5 263  Art. 26  03.05.2009  01.08.2011  totalrevidiert  SBE XI/2 144  Art. 27  06.05.2007  01.01.2008  aufgehoben  SBE X/5 263  Art. 28  06.05.2007  01.01.2008  aufgehoben  SBE X/5 263  Art. 29  06.05.2007  01.01.2008  aufgehoben  SBE X/5 263  Art. 30  06.05.2007  01.01.2008  aufgehoben  SBE X/5 263  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/3  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 03.05.2009
                            01.08.2011  aufgehoben  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 2 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 38
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 3 04.05.2014
                            01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 38
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 03.05.2009
                            01.08.2011  totalrevidiert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 04.05.2014
                            01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 38
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 04.05.2014
                            01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 38
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 1 03.05.2009
                            01.08.2011  geändert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 03.05.2009
                            01.08.2011  aufgehoben  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 03.05.2009
                            01.08.2011  aufgehoben  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 03.05.2009
                            01.08.2011  aufgehoben  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 06.05.2012
                            01.08.2012  aufgehoben  SBE XII/4 236
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 03.05.2009
                            01.08.2011  totalrevidiert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 03.05.2009
                            01.08.2011  totalrevidiert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 2 03.05.2009
                            01.08.2011  geändert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 3 03.05.2009
                            01.08.2011  geändert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 4 03.05.2009
                            01.08.2011  geändert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 4 06.05.2012
                            01.01.2013  geändert  SBE XII/4 282
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 03.05.2009
                            01.08.2011  totalrevidiert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 03.05.2009
                            01.01.2011  totalrevidiert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 03.05.2009
                            01.01.2011  totalrevidiert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Abs. 2 03.05.2009
                            01.08.2011  geändert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 03.05.2009
                            01.08.2011  totalrevidiert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 02.05.2004
                            01.08.2004  totalrevidiert  SBE IX/2 90
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 03.05.2009
                            01.08.2011  totalrevidiert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 03.05.2009
                            01.08.2011  totalrevidiert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 2 06.05.2012
                            01.01.2013  geändert  SBE XII/4 282
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 03.05.2009
                            01.08.2011  totalrevidiert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Abs. 2 03.05.2015
                            01.08.2015  geändert  SBE 2015 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Abs. 4 03.05.2015
                            01.08.2015  geändert  SBE 2015 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Abs. 4 01.05.2022
                            01.01.2023  aufgehoben  SBE 2022 61
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 04.05.2014
                            01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 38
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Abs. 3 03.05.2009
                            01.08.2011  geändert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Abs. 5 03.05.2009
                            01.08.2011  geändert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abs. 1 03.05.2009
                            01.08.2011  geändert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abs. 5 03.05.2009
                            01.08.2011  aufgehoben  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 03.05.2009
                            01.08.2011  totalrevidiert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Abs. 2 05.05.2013
                            25.06.2014  eingefügt  SBE 2013 20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58a 04.05.2014
                            01.09.2014  eingefügt  SBE 2014 38
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Abs. 3 04.05.2014
                            01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 38
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 03.05.2009
                            01.08.2011  totalrevidiert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Abs. 1 03.05.2009
                            01.08.2011  geändert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/3  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 62 Abs. 2  03.05.2009  01.08.2011  geändert  SBE XI/2 144  Art. 63 Abs. 2  03.05.2009  01.08.2011  aufgehoben  SBE XI/2 144  Art. 63 Abs. 3  03.05.2009  01.08.2011  geändert  SBE XI/2 144  Art. 63 Abs. 3  04.05.2014  01.09.2014  geändert  SBE 2014 38  Art. 64 Abs. 1  03.05.2009  01.08.2011  geändert  SBE XI/2 144  Art. 65 Abs. 1  01.05.2016  01.08.2017  geändert  SBE 2017 11  Art. 65 Abs. 2  01.05.2016  01.08.2017  eingefügt  SBE 2017 11  Art. 66 Abs. 2  03.05.2009  01.08.2011  geändert  SBE XI/2 144  Art. 67  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 38  Art. 67 Abs. 2  03.05.2009  01.08.2011  geändert  SBE XI/2 144  Art. 67 Abs. 3  03.05.2009  01.08.2011  geändert  SBE XI/2 144  Art. 67 Abs. 4  03.05.2009  01.08.2011  geändert  SBE XI/2 144  Art. 68  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 38  Art. 68 Abs. 2  03.05.2009  01.08.2011  geändert  SBE XI/2 144  Art. 69  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 38  Art. 69 Abs. 3  03.05.2009  01.08.2011  geändert  SBE XI/2 144  Art. 70  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 38  Art. 70 Abs. 2  03.05.2009  01.08.2011  geändert  SBE XI/2 144  Art. 71  01.05.2005  01.07.2005  totalrevidiert  SBE IX/4 217  Art. 71  03.05.2009  01.08.2011  totalrevidiert  SBE XI/2 144  Art. 71 Abs. 1  01.05.2016  01.08.2017  geändert  SBE 2017 11  Art. 72  03.05.2009  01.08.2011  totalrevidiert  SBE XI/2 144  Art. 74  03.05.2009  01.08.2011  totalrevidiert  SBE XI/2 144  Art. 75 Abs. 1  03.05.2009  01.08.2011  geändert  SBE XI/2 144  Art. 75 Abs. 1  01.05.2016  01.08.2017  aufgehoben  SBE 2017 11  Art. 75 Abs. 2  01.05.2016  01.08.2017  aufgehoben  SBE 2017 11  Art. 75 Abs. 3  03.05.2009  01.08.2011  geändert  SBE XI/2 144  Art. 75 Abs. 3  01.05.2016  01.08.2017  aufgehoben  SBE 2017 11  Art. 75 Abs. 4  03.05.2009  01.08.2011  eingefügt  SBE XI/2 144  Art. 76  01.05.2005  01.05.2005  totalrevidiert  SBE IX/4 217  Art. 76  03.05.2009  01.08.2011  aufgehoben  SBE XI/2 144  Art. 77  03.05.2009  01.08.2011  totalrevidiert  SBE XI/2 144  Art. 77 Abs. 3  05.05.2002  01.07.2002  geändert  SBE VIII/4 257  Art. 78  03.05.2009  01.08.2011  totalrevidiert  SBE XI/2 144  Art. 80  03.05.2009  01.08.2011  totalrevidiert  SBE XI/2 144  Art. 81  03.05.2009  01.08.2011  totalrevidiert  SBE XI/2 144  Art. 82  03.05.2009  01.08.2011  totalrevidiert  SBE XI/2 144  Art. 83  03.05.2009  01.07.2010  aufgehoben  SBE XI/2 144  Art. 84  03.05.2009  01.07.2010  aufgehoben  SBE XI/2 144  Art. 85  03.05.2009  01.07.2010  aufgehoben  SBE XI/2 144  Art. 86  03.05.2009  01.08.2011  aufgehoben  SBE XI/2 144  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/3  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 03.05.2009
                            01.08.2011  aufgehoben  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 03.05.2009
                            01.08.2011  aufgehoben  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Abs. 1 03.05.2009
                            01.08.2011  geändert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 03.05.2009
                            01.08.2011  totalrevidiert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 03.05.2009
                            01.08.2011  totalrevidiert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Abs. 1 03.05.2009
                            01.08.2011  geändert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Abs. 1 03.05.2009
                            01.08.2011  geändert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 03.05.2009
                            01.08.2011  totalrevidiert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 03.05.2009
                            01.08.2011  totalrevidiert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Abs. 2 03.05.2009
                            01.08.2011  geändert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Abs. 3 03.05.2009
                            01.08.2011  geändert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 03.05.2009
                            01.01.2011  totalrevidiert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 03.05.2009
                            01.08.2011  totalrevidiert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 03.05.2009
                            01.08.2011  totalrevidiert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 03.05.2009
                            01.08.2011  totalrevidiert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 03.05.2009
                            01.01.2011  totalrevidiert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Abs. 3 03.05.2015
                            01.08.2015  geändert  SBE 2015 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Abs. 3 01.05.2022
                            01.01.2023  aufgehoben  SBE 2022 61
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105a 03.05.2015
                            01.08.2015  eingefügt  SBE 2015 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105a 01.05.2022
                            01.01.2023  aufgehoben  SBE 2022 61
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 04.05.2003
                            01.07.2003  totalrevidiert  SBE VIII/8 447
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 03.05.2009
                            31.12.2010  aufgehoben  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 04.05.2003
                            01.07.2003  totalrevidiert  SBE VIII/8 447
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 03.05.2009
                            31.12.2010  aufgehoben  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 03.05.2009
                            31.12.2010  aufgehoben  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 06.05.2007
                            01.01.2008  aufgehoben  SBE X/5 329
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 Abs. 2 04.05.2003
                            01.07.2003  geändert  SBE VIII/8 447
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 03.05.2009
                            31.12.2010  aufgehoben  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 03.05.2009
                            31.12.2010  aufgehoben  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 03.05.2009
                            01.08.2011  aufgehoben  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 Abs. 1 03.05.2009
                            01.08.2011  geändert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 Abs. 2 04.05.2008
                            01.01.2009  geändert  SBE X/7 515
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 Abs. 2 03.05.2009
                            01.08.2011  geändert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 Abs. 3 04.05.2008
                            01.01.2009  geändert  SBE X/7 515
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 Abs. 4 04.05.2008
                            01.01.2009  aufgehoben  SBE X/7 515
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 Abs. 2 03.05.2009
                            01.08.2011  geändert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 Abs. 3 03.05.2009
                            01.08.2011  eingefügt  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 03.05.2009
                            01.08.2011  totalrevidiert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                
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