Zivilprozessordnung für den Kanton Zug
                            222.1  Zivilprozessordnung für den Kanton Zug  v  om 3. Oktober 1940  1)  Der Kantonsrat,  gestützt auf § 58 der Kantonsverfassung  2)  ,  beschliesst:  I. Abschnitt  Allgemeine Bestimmungen  A. Der Gerichtsstand  § 1  1. Im Allgemeinen  1  Klagen  und  Gesuche  sind, soweit  nicht  ein  anderer  Gerichtsstand  be-  steht, am Wohnsitz des Beklagten, bei den im Handelsregister eingetragenen  juristischen Personen an ihrem angegebenen Sitz, bei nicht eingetragenen am  Sitz der Geschäftsführung anzubringen.  2  Aus  Geschäften  einer  Zweigniederlassung  kann  der  Inhaber  an  deren  Sitz belangt werden.  3  Personen, welche keinen Wohnsitz haben, können am Ort ihres Aufent-  haltes oder da belangt werden, wo die Verbindlichkeiten entstanden oder zu  erfüllen sind, oder wo sie Liegenschaften besitzen.  § 2  2. Vereinbarung  1  Durch  ausdrückliche  schriftliche  Vereinbarung  der  Parteien  kann  für  Rechtsstreitigkeiten  aus  Verträgen  ein  besonderer  Gerichtsstand  bezeichnet  werden. Der bezeichnete Richter lehnt in der Regel seine Zuständigkeit ab,  wenn  zur  Zeit  der  Klageerhebung  keine  der  Parteien  im  Kanton  Zug  ihren  W  ohnsitz oder eine Zweigniederlassung hat.  3)  1)  GS 14, 219  2)  BGS 111.1  3)  F  assung gemäss Änderung vom 31. Aug. 1989 (GS 23, 391).  222.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222.1  2  Ve  rteidigt sich der Beklagte vor einem örtlich unzuständigen erkennen-  den Richter, ohne dessen Zuständigkeit zu bestreiten, so wird dieser zur Be-  urteilung des Rechtsfalles zuständig. Der Richter kann indes die Anhandnah-  me der Klage von Amtes wegen ablehnen.  3  Ausgeschlossen  ist  die  Vereinbarung  eines  Gerichtsstandes  in  Ehe-,  Va  terschafts-  und  Vormundschaftssachen  oder  wenn  der  Gerichtsstand  der  gelegenen Sache, der Betreibung, des Konkurses, des Arrestes oder der Re-  tention zutrifft.  § 3  3. Personenstand  Klagen  auf  Feststellung  des  Personenstandes  können  beim  Richter  der  Heimat der Person, deren Zivilstand festgestellt werden soll, angebracht wer-  den.  § 4  4. Erbschaft  1  Alle Streitigkeiten aus Erbschaften, letztwilligen Verfügungen und Erb-  ve  rträgen sind ausschliesslich beim Richter des letzten Wohnsitzes des Erb-  lassers anzubringen.  2  V  or  diesen  Gerichtsstand  gehören  auch  die  Klagen  der  Erbschafts-  gläubiger gegen die Erbschaft, solange die Teilung noch nicht beendigt ist.  § 5  5. Gelegene Sache  1  Streitigkeiten über Grundeigentum, Besitz oder Rechte an Grundstücken  sowie Entschädigungsforderungen wegen Belastung eines Grundstückes oder  Ablösung einer solchen und Klagen über zwangsweise Abtretung von Privat-  rechten  gehören  vor  dasjenige  Gericht,  in  dessen  Zuständigkeitskreis  der  Streitgegenstand ganz oder zum grösseren Teile liegt.  2  Bei Klagen auf Feststellung eines Pfand- oder Retentionsrechtes an be-  weglichen  Sachen  steht  dem  Kläger  die  Wahl  zwischen  dem  Gerichtsstand  der gelegenen Sache und dem Wohnsitzgerichtsstand des Beklagten zu.  3  V  or  den  gleichen  Gerichtsstand  gehören  die  Entschädigungsansprüche  aus Zwangsenteignung.  1)  1)  F  assung gemäss Ziff. II des G vom 24. Mai 1956 betr. Abänderung des G über die Brandversicherung der  Gebäude (GS 17, 337).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222.1  § 6  6. Bei Betreibung und Konkurs  Ausser  den  im  Schuldbetreibungs-  und  Konkursgesetz  1)  besonders  ge-  nannten Klagen können angebracht werden:  1.   Klagen  betreffend  den  Pfändungsanschluss  des  Ehegatten,  der  Kinder,  Mündel und Verbeiständeten des Schuldners sowie des Pfründers, betref-  fend  die  Zulässigkeit  einer  neuen  Betreibung  auf  Grund  eines  Verlust-  scheines und auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen am Orte der  Betreibung;  2.   Widerspruchsklagen beim Gericht des die Pfändung oder den Arrest voll-  ziehenden Betreibungsamtes;  3.   Klagen  betreffend  die  Anfechtung  des  Kollokationsplanes  und  die  Gel-  tendmachung  von  Eigentumsansprüchen  gegen  die  Konkursmasse  beim  Gericht des Konkursortes;  4.   Klagen  betreffend  Schadenersatz  aus  ungerechtfertigtem  Arrest  und  be-  treffend Aufhebung des Arrestes beim Gericht des Arrestortes;  5.   Klagen zur Geltendmachung von Forderungen, für welche ein Arrest er-  wirkt  wurde,  beim  Gericht  des  Arrestortes,  wenn  der  Beklagte  in  der  Schweiz  keinen  festen  Wohnsitz  hat  oder  wenn  ungenügende  Pfändung  oder Verlustscheine gegen ihn vorliegen.  § 7  7. Streitgenossen  W  ill der Kläger dieselbe Klage gegen mehrere in verschiedenen Gemein-  den wohnende Kantonseinwohner stellen, so ist derjenige Friedensrichter für  sämtliche Beklagte zuständig, in dessen Gemeinde die Mehrzahl der Beklag-  ten wohnt. Bei gleicher Zahl steht die Wahl dem Kläger zu.  § 8  2)  8. Veränderung des Wohnsitzes  § 9  9. Nebensachen, Widerklagen und Intervention  1  Das Gericht der Hauptsache ist auch für alle Nebensachen, die im Lau-  fe des Prozesses zwischen den gleichen Parteien streitig werden, ebenso für  W  iderklage, Haupt- und Nebenintervention zuständig.  1)  SR 281.1  2)  Aufgehoben durch Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222.1  2  Der  einmal  begründete  Gerichtsstand  dauert  bis  nach  Beendigung  des  Rechtsstreites fort, derjenige der Widerklage auch dann, wenn die Vorklage  aus irgendeinem Grunde dahinfällt.  § 10  10. Vorbehalt des Bundes- und kantonalen Rechtes  Die   Bestimmungen   dieses   Titels   finden   keine   Anwendung,   soweit  Bundesverfassung  1)  ,  besondere  Gesetze  oder  Staatsverträge  etwas  anderes  festsetzen.  B. Der Streitwert  § 11  1. Bestimmung durch Parteierklärung  Hängt die Zuständigkeit des Richters vom Wert des Streitgegenstandes ab  und geht die Klage nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so hat  der Kläger in der Klage den Streitwert in einer Geldsumme anzugeben oder  zu erklären, welches Gericht er in letzter Instanz als zuständig erachte.  § 12  2. Bestimmung durch den Richter  Sind die Parteien über den Wert des Streitgegenstandes uneinig, so wird  er nach richterlichem Ermessen festgestellt, wobei im Zweifel für den höhe-  ren Betrag zu entscheiden ist.  § 13  3. Grundsätze für die Berechnung  a) Bei mehreren Ansprüchen und Widerklagen  1  Mehrere  von  einem  Kläger  oder  von  Streitgenossen  geltend  gemachte  Ansprüche  werden  durch  den  Gesamtbetrag  der  streitigen  Ansprüche  be-  stimmt, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.  2  Eine Zusammenrechnung des Gegenstandes der Klage und Widerklage  f  indet  nicht  statt.  Übersteigt  jedoch  der  Betrag  der  Widerklage  jenen  der  Hauptklage, so ist der Betrag der Widerklage für die sachliche Zuständigkeit  massgebend.  § 14  b) Bei wiederkehrenden Leistungen,  Grunddienstbarkeiten und Pfandrechten  1  Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen ist der mutmass-  liche   Kapitalwert   anzunehmen.   Bei   ungewisser   oder   unbeschränkter  1)  SR 101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung  oder Leistung.  2  Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das  herrschende Grundstück hat, und, wenn der Betrag, um welchen sich der Wert  des  dienenden  Grundstückes  mindert,  grösser  ist,  durch  diesen  Betrag  be-  stimmt.  3  Wi  rd ein Pfandrecht eingeklagt, so richtet sich der Wert nach dem Betrag  der  gesicherten  Forderung, und  wenn  das  Pfand  einen  geringeren  Wert  hat,  nach diesem.  § 15  c) Bei Nebenleistungen  Bei Ausmittlung des streitigen Betrages sind Zinse, Früchte, Kosten usw.  unberücksichtigt zu lassen, soweit sie als Nebenleistungen geltend gemacht  werden.  § 16  4. Zuständigkeit  1  Der  Richter  beurteilt  seine  sachliche  Zuständigkeit  bei  Beginn  des  Rechtsstreites  von  Amts  wegen  oder  auf  Antrag  der  Parteien;  soweit  erfor-  derlich, kann er Sachverständige beiziehen.  2  Die sachliche Zuständigkeit der ersten Instanz wird dadurch nicht ver-  ändert, dass sich der Streitwert durch Parteierklärung oder in anderer Weise  im Laufe des Prozesses vermindert.  3  Für die Zulässigkeit der Berufung an das Obergericht ist derjenige Streit-  wert massgebend, der sich aus den Begehren und Erklärungen der Parteien er-  gibt, welche dem erstinstanzlichen Urteil zugrunde gelegen haben.  C. Die Parteien  § 17  1. Prozessfähigkeit  1  We  r nach dem Zivilrecht handlungsfähig ist, kann seine Rechte als Par-  tei selbstständig vor Gericht verfolgen und verteidigen.  2  Die in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkten Personen sind befugt, mit  Bezug auf die Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen oder  die sie nach dem Zivilrecht selbstständig ausüben können, vor Gericht aufzu-  treten.  3  Wo   Gefahr im Verzug ist, kann der Handlungsunfähige oder ein bestell-  ter Vertreter vorläufig das Nötige vorkehren.  222.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222.1  § 18  2. Streitgenossenschaft  a) Eigentliche Streitgenossen  1  Mehrere Personen können gemeinsam klagen oder verklagt werden, so-  weit ihnen das streitige Recht oder die streitige Verpflichtung gemeinsam zu-  k  ommt.  2  Die Einrede, dass nicht alle Mitberechtigten als Kläger auftreten, oder  nicht alle Mitverpflichteten belangt werden, befreit nicht von der Einlassung,  sondern bewirkt, dass der Richter bei der Urteilsfällung entweder den Streit-  gegenstand  teilt,  oder,  wenn  dies  nicht  möglich  ist,  einen  den  Beklagten  sichernden Vorbehalt anfügt oder auch je nach Umständen den Kläger einst-  weilen abweist.  § 19  b) Subjektive Klagenhäufung  1  Streitgenossenschaft  ist  auch  zulässig, wenn  die  Klage  Rechtsverhält-  nisse betrifft, welche auf einem tatsächlich gleichartigen Grunde beruhen und  ohne Schwierigkeiten in einem Urteil festgestellt werden können.  2  Der Richter ist befugt, von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien eine  Tr  ennung  der  einzelnen  Klagen  eintreten  zu  lassen, wenn  sich  aus  der  ge-  meinschaftlichen Durchführung des Prozesses Schwierigkeiten ergeben.  § 20  c) Prozessführung  1  Die Streitgenossen haben in der ersten Rechtsschrift einen gemeinsamen  Ve  rtreter zu bezeichnen. Im Unterlassungsfall bezeichnet der Gerichtspräsi-  dent ihn aus der Zahl der Streitgenossen.  2  Jeder Streitgenosse kann den Streit unabhängig von den andern führen,  soweit er nicht durch besondere Rechtsverhältnisse gebunden ist. Soweit die  Streitgenossen jedoch im Angriff oder in der Verteidigung einig gehen, sollen  sie gemeinsam handeln.  § 21  3. Rechtsnachfolge im Prozess  1  Rechtsnachfolge  einer  Partei  infolge  Erbganges  ist  stets  zulässig.  Der  Prozess  bleibt  bis  zu  dem  Zeitpunkt  eingestellt, in  dem  die  Erben  die  Erb-  schaft nicht mehr ausschlagen können.  2  In  andern  Fällen  von  Rechtsnachfolge  ist  die  Gegenpartei  auch  bei  Nachweis der Rechtsnachfolge erst dann verpflichtet, den Wechsel der Partei  anzunehmen, wenn ihr Sicherheit geleistet wird, dass dem Urteil in Haupt-  und Nebensache stattgegeben werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 4. Hauptintervention
                            1  Ein  Dritter,  der  glaubt,  den  streitigen  Gegenstand  oder  das  streitige  Recht für sich in Anspruch nehmen zu können, kann, solange der Rechtsstreit  noch nicht rechtskräftig entschieden ist, unter Umgehung des Friedensrich-  ters  beim  erstinstanzlichen  Gericht  als  Hauptintervenient  durch  schriftliche  Eingabe gegen beide Parteien gemeinschaftlich klagen.  2  Das  Gericht  entscheidet  nach  freiem  Ermessen,  ob  der  Hauptprozess  vo  rläufig einzustellen ist oder ob beide Prozesse zu vereinigen sind.  § 23  5. Nebenintervention  a) Voraussetzungen  W  er ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann, dass in einem zwi-  schen  zwei  Parteien  hängigen  Rechtsstreit  zugunsten  der  einen  Partei  ent-  schieden wird, kann dieser Partei als Nebenintervenient beitreten.  § 24  b) Verfahren  1  Der  Nebenintervenient  kann  dem  Streit  in  jeder  Lage  des  Verfahrens  durch eine dem Richter und den Parteien zuzustellende Erklärung beitreten,  die den Grund der Intervention und die Bezeichnung der Partei enthalten soll,  neben welcher interveniert wird.  2  Ist die Zulässigkeit einer Intervention streitig, so entscheidet der Richter  auf Grundlage der Akten nach Einvernahme des Widersprechenden und des  Intervenienten.  § 25  c) Rechtsstellung des Nebenintervenienten  1  Der Nebenintervenient hat den Prozess in der Lage aufzunehmen, in der  er ihn findet. Vom Zeitpunkt der Intervention an sind ihm alle Vorladungen  und Prozessmitteilungen zuzustellen.  2  Er ist berechtigt, die Vorträge und Beweisführung der unterstützten Par-  tei  zu  ergänzen;  soweit  diese  Ergänzungen  nicht  mit  den  eigenen  Prozess-  handlungen  der  Hauptpartei  im  Widerspruch  stehen, gelten  sie  als  von  ihr  selbst vorgebracht.  3  Mit  Einwilligung  der  Prozessparteien  kann  der  Nebenintervenient  an  Stelle dessen, dem er beigetreten ist, den Prozess als Partei aufnehmen.  222.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222.1  § 26  6. Streitverkündung  a) Voraussetzung  W  er für den Fall des Unterliegens in einem Rechtsstreit auf einen Dritten  zurückgreifen will oder den Anspruch eines Dritten befürchtet, kann diesem  unter Angabe der Gründe den Streit verkünden lassen. Der Dritte (Litisdenun-  ziat) ist zu weiterer Streitverkündung berechtigt.  § 27  b) Wirkungen  1  Durch die Streitverkündung erhält der Litisdenunziat das Recht, an der  Führung des Streites in der Weise teilzunehmen, dass er entweder dem Streit-  ve  rkünder bloss Angriffs- und Verteidigungsmittel an die Hand gibt, oder ihm  als Nebenintervenient beitritt oder mit Einwilligung des Streitverkünders als  dessen Stellvertreter die Prozessführung übernimmt.  2  Der  Streitverkünder  bleibt  in  allen  Fällen  Partei, es  sei  denn, dass  der  Denunziat  mit  Einwilligung  beider  Prozessparteien  an  Stelle  des  Streitver-  künders als Partei in den Prozess eintritt.  § 28  c) Überlassen des Prozesses  1  W  enn  der  Streitverkünder  den  Streit  nicht  weiterführen  will, so  hat  er  dem Litisdenunziaten durch den Richter eine Frist bestimmen zu lassen, bin-  nen welcher dieser sich zu erklären hat, ob er den Rechtsstreit ebenfalls auf-  geben oder auf seine Gefahr und Kosten fortsetzen will.  2  Entscheidet er sich für letzteres, so wird das Urteil gleichwohl auf den  Namen des Streitverkünders ausgefällt, es sei denn, dass dieser dem Litisde-  nunziaten  entsprechende  Sicherheit  für  allfällige  Prozessnachteile  geleistet  hat.  § 29  d) Materielle Wirkungen der Beteiligung  1  Aus  der  Beteiligung  des  Litisdenunziaten  an  der  Prozessführung  darf  nicht auf eine Anerkennung des behaupteten Rückgriffsrechtes geschlossen  werden.  2  Die Unterlassung der Streitverkündung schliesst die Zulässigkeit einer  Rückgriffsklage nicht aus, gibt aber dem Angesprochenen das Recht zum Be-  weis, dass der Prozess bei rechtzeitiger Streitverkündung einen günstigeren  Ausgang genommen hätte.  3  Der  Litisdenunziat,  der  sich  nicht  am  Prozess  beteiligt,  verliert  das  Recht, der gegen ihn erhobenen Rückgriffsklage die Einrede der ungenügen-  den  Prozessführung  entgegenzuhalten,  soweit  die  mangelhafte  Prozessfüh-  rung in der Versäumung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln bestand, wel-  che er dem Streitverkünder zu verschaffen die Pflicht gehabt hätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 7. Person des Bevollmächtigten
                            1  Soweit  das  Gesetz  es  nicht  ausdrücklich  ausschliesst, kann  eine  Partei  die  Prozessführung  oder  Verbeiständung  im  Prozess  dem  Ehegatten, einem  V  erwandten der auf- oder absteigenden Linie, Geschwistern oder einem vom  Obergericht  zur  Ausübung  des  Anwaltsberufes  zugelassenen  Rechtsanwalt  übertragen.  2  In nicht streitigen Verfahren sowie in Schuldbetreibungs- und Konkurs-  sachen gemäss §§ 136 und 208 Ziff. 11 sowie im Verfahren betreffend Miet-  ausweisung kann eine Partei die Vertretung oder Verbeiständung auch ande-  ren handlungsfähigen Personen übertragen.  1)  § 31  8. Prozessvollmacht  a) Erteilung  1  W  er ausser in der Stellung als gesetzlicher oder statutarischer Vertreter  für  einen  andern  gerichtliche  Handlungen  vornehmen  will,  bedarf  einer  schriftlichen  oder  von  der  Partei  zu  Gerichtsprotokoll  erklärten  Vollmacht.  Der  Vertretene  erhält  das  Wort  neben  seinem  Vertreter  nur  auf  Befragung  durch den Richter.  2  Der  Richter  berücksichtigt  den  Mangel  einer  Vollmacht  von  Amtes  wegen. Er kann jederzeit deren Verbesserung anordnen sowie die Beglaubi-  gung der Unterschrift des Vollmachtgebers verlangen.  3  Im summarischen Verfahren darf der Vertreter einer Partei in der Regel  nur dann zur Beibringung einer Vollmacht angehalten werden, wenn begrün-  dete Zweifel über die Vertretungsbefugnis bestehen.  § 32  b) Umfang  Eine allgemeine Prozessvollmacht gibt die Befugnis zu allen im Prozess  notwendigen oder nützlichen Rechtshandlungen, nicht aber zur Übertragung  der Vollmacht auf einen andern, zum Abschluss eines Vergleiches oder zum  Abstand vom Prozess, zu Verfügungen über den Streitgegenstand, zur Stel-  lung eines Konkursbegehrens und zum Empfang von Zahlungen. Es bedarf  hiefür einer besonderen Ermächtigung.  § 33  c) Erlöschen und Widerruf  1  Die erteilte Vollmacht erlischt durch den Tod, den Konkurs oder die Be-  vo  rmundung der Partei. Der Vertreter hat eine neue Vollmacht der Nachfolger  im Prozess oder des gesetzlichen Vertreters beizubringen.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000.  222.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222.1  2  Der Widerruf einer Vollmacht muss dem Richter und dem Prozessgegner  bekanntgegeben  werden.  Ebenso  hat  der  Rechtsanwalt,  der  sein  Mandat  niederlegt, das dem Richter und der Gegenpartei mitzuteilen.  § 34  1)  9. Verbotene Geschäfte  § 35  10. Pflicht zum persönlichen Erscheinen  Der Einzelrichter, die Gerichte oder deren Vorsitzende können auf Antrag  oder von Amts wegen das persönliche Erscheinen der Parteien zur Verhand-  lung anordnen, falls deren persönliche Befragung nötig erscheint.  D.   Die Prozesskosten  § 36  2)  1. Vorschusspflicht  1  W  er ein gerichtliches Verfahren einleitet, hat auf entsprechende Auffor-  derung hin die voraussichtlichen Gerichtskosten gemäss Gebührentarif vor-  zuschiessen. Kommt er dieser Aufforderung innert der angesetzten Frist nicht  nach und lässt er auch eine kurze Nachfrist unbenützt verstreichen, wird sein  Begehren am Protokoll abgeschrieben. Diese Vorschriften gelten analog für  eine allfällige Widerklage.  2  Im  Rechtsmittelverfahren  sind  die  Bestimmungen  von    Abs. 1  sinnge-  mäss anzuwenden.  3  Im Übrigen hat jede Partei die voraussichtlichen Kosten der von ihr be-  antragten  Prozesshandlungen  vorzuschiessen.  Leistet  sie  den  Vorschuss  innerhalb  der  angesetzten  Frist  nicht,  wird  Verzicht  auf  die  verlangte  Pro-  zesshandlung  angenommen.  Trifft  der  Richter  Massnahmen  von  Amtes  wegen, verfügt er gleichzeitig, welche Partei die Kosten vorzuschiessen hat.  Wi  rd der Vorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht geleistet, kann der  Richter auf die vorgesehene Prozesshandlung verzichten.  § 37  2. Festsetzung der Gerichtsgebühren  Die  Gerichtsgebühren  sind  innerhalb  der  gesetzlichen  Grenzen  in  Be-  rücksichtigung des Streitwertes und nach dem Verhalten der Parteien in der  Prozessführung festzusetzen.  1)  Aufgehoben durch § 48 Anwaltsgesetz vom 28. Nov. 1996 (GS 25, 487); in Kraft am 1. März 1997.  2)  F  assung gemäss Änderung vom 31. Aug. 1989 (GS 23, 391).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 3. Bezug der Gerichtskosten
                            1  Die Gerichtskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuer-  legen. Im summarischen Verfahren sind sie vom Gesuchsteller zu beziehen,  unter  Vorbehalt  des  Rückgriffsrechtes  gegenüber  dem  unterliegenden  Ge-  suchsgegner.  2  Hat kein Teil ganz obgesiegt, so sind sie in dem Verhältnis zu teilen, in  welchem die Parteien unterlegen sind.  3  Jedoch dürfen dem Beklagten alle Kosten auferlegt werden, wenn dem  Kläger die genaue Bezeichnung der Grösse seiner Forderung nicht zugemu-  tet werden konnte und seine Klage in der Hauptsache gutgeheissen wird.  4  V  on einer Partei unnötigerweise verursachte Kosten sind ihr ohne Rück-  sicht auf den Ausgang des Prozesses allein aufzuerlegen.  5  W  enn eine Partei durch das Urteil nicht wesentlich mehr erhält, als ihr  v  on der Gegenpartei für den Fall gütlicher Beilegung des Streites angeboten  wurde, so kann sie zu allen Kosten verurteilt werden.  1)  § 39  4. Kostenauflage bei Vergleichen  1  Bei einem Vergleich sind die Gerichtskosten vorbehältlich anderer Ab-  machungen der Parteien dem Kläger und dem Beklagten je zur Hälfte aufzu-  erlegen.  2  Ve  reinbarungen der Parteien über die Verteilung der Kosten sind für das  Gericht nicht verbindlich, wenn eine Benachteiligung der Gerichtskasse be-  absichtigt wurde.  § 40  5. Parteientschädigung  a) Grundsatz  1  Die unterliegende Partei ist in der Regel zum Ersatz aller dem Gegner  ve  rursachten notwendigen Kosten und Umtriebe zu verpflichten.  2  Der Richter setzt die Parteienentschädigung unter Berücksichtigung des  Streitwertes nach freiem richterlichem Ermessen fest.  3  Bei einem Vergleich sind die Parteikosten vorbehältlich anderer Abma-  chungen der Parteien wettzuschlagen.  1)  1)  F  assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000.  222.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222.1  § 41  b) Ausnahmen  1  W  enn der Entscheid nicht ausschliesslich zugunsten einer Partei ausfällt,  oder wenn sie die Kosten durch unnötige Weitläufigkeit vermehrt hat, so tritt  in der Regel eine verhältnismässige Kostenteilung ein.  2  In Rechtsstreitigkeiten unter nahen Verwandten sind die Gerichte ohne  Rücksicht auf den Prozessausgang zur Wettschlagung der Kosten befugt.  3  Auch  sonst  kann  einer  Partei, welche  bloss  in  geringem  Masse  unter-  liegt, die volle Entschädigung zugesprochen werden.  4  W  enn eine Partei durch das Urteil nicht wesentlich mehr erhält, als ihr  v  on der Gegenpartei für den Fall gütlicher Beilegung des Streites angeboten  wurde, so kann sie zu allen Kosten verurteilt werden.  § 42  6. Bei Streitgenossenschaft und Intervention  1  Die Streitgenossen haften in der Regel solidarisch für die Prozesskosten.  2  Der  Intervenient  kann  der  Gegenpartei  gegenüber  ebenfalls  zu  einer  Pa  rteientschädigung verurteilt werden.  § 43  1)  7. Sicherstellung  a) Voraussetzung  1  Die Sicherstellung der Parteientschädigung kann von Amtes wegen oder  auf Antrag der Gegenpartei verlangt werden, wenn der Kläger, Intervenient  oder  Widerkläger  in  der  Schweiz  keinen  festen  Wohnsitz  hat,  wenn  seine  Zahlungsunfähigkeit  durch  Konkurs,  durch  einen  Verlustschein  oder  eine  gleichbedeutende Urkunde nachgewiesen ist, wenn er binnen der letzten fünf  Jahre einen gerichtlichen Nachlassvertrag erlangt hat oder wenn er der Ge-  richtskasse von früher her noch Kosten oder Bussen schuldet.  2  Unter  den  gleichen  Voraussetzungen  kann  der  Beklagte  zur  Sicher-  stellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung verpflichtet werden,  wenn er den Kläger durch Erwirkung einer gerichtlichen Verfügung zur Er-  hebung der Klage genötigt hat.  3  V  on  einer  Aktiengesellschaft  oder  Genossenschaft,  die  sich  in  Liqui-  dation befindet, oder welcher der Aufschub der Konkurseröffnung bewilligt  wurde, kann ebenfalls Sicherheitsleistung verlangt werden.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 31. Aug. 1989 (GS 23, 391).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 b) Höhe
                            Die  Höhe  der  Sicherstellung  wird  nach  summarischer  Prüfung  der  Ver-  hältnisse  festgesetzt  und  kann  im  Laufe  des  Verfahrens  nach  Bedürfnis  ab-  geändert werden.  § 45  8. Folgen der Nichtleistung  1  Leistet der Pflichtige binnen der angesetzten Frist die verlangte Sicher-  heit nicht, so wird die Klage oder Widerklage auf Kosten des Säumigen an-  gebrachtermassen am Protokoll abgeschrieben.  2  Leistet der Beklagte binnen der gestellten Frist die Sicherheit nicht, so  wird auf einseitiges Vorbringen des Klägers auf Grund der Akten verhandelt  und entschieden.  3  In  der  Verfügung  ist  auf  die  Folgen  des  Ungehorsams  aufmerksam  zu  machen.  E. Die unentgeltliche Prozessführung  § 46  1)  1. Unentgeltliche Rechtspflege  1  Pa  rteien,  die  sich  durch  ein  Zeugnis  des  zuständigen  Gemeinderates  oder der Armenbehörde darüber ausweisen, dass sie nicht die nötigen Mittel  besitzen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Pro-  zesskosten aufzubringen, wird auf Gesuch hin die unentgeltliche Rechtspfle-  ge bewilligt, wenn der Prozess nicht als offenbar aussichtslos oder mutwillig  erscheint.  2  Ergibt sich die Mittellosigkeit bereits aus den vorliegenden Akten, kann  auf ein amtliches Zeugnis verzichtet werden.  3  Ist ein amtliches Zeugnis im Sinne von Absatz 1 nicht erhältlich, muss  die Mittellosigkeit auf andere Weise belegt werden.  § 47  1)  2. Wirkung  Die Bewilligung befreit die Partei ab dem Zeitpunkt der Einreichung des  Gesuches von der Pflicht zur Bezahlung der Gerichtskosten und zur Leistung  v  on  Kautionen  und  Barvorschüssen, nicht  aber  von  der  Sicherheitsleistung  bei vorsorglichen Massnahmen und von der Bezahlung der Parteientschädi-  gung an den obsiegenden Gegner.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 31. Aug. 1989 (GS 23, 391).  222.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222.1  § 48  1)  3. Unentgeltlicher Rechtsbeistand  1  Auf besonderes Gesuch wird einer Partei – auch ohne Bewilligung der  unentgeltlichen Rechtspflege – unter den Voraussetzungen von § 46 ein un-  entgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, sofern sie für die Führung des Prozesses  eines solchen bedarf.  2  Als Rechtsbeistände werden Anwälte ernannt, die Inhaber oder ständige  Mitarbeiter eines Anwaltsbüros im Kanton Zug sind. Die Vorschläge des Ge-  suchstellers  sind  dabei  angemessen  zu  berücksichtigen.  Aus  besonderen  Gründen kann auch ein Anwalt aus einem anderen Kanton ernannt werden.  2)  3  ...  3)  § 49  4)  4. Wirkung  1  Obsiegt  die  unentgeltlich  vertretene  Partei, wird  die  Prozessentschädi-  gung dem Rechtsvertreter im Umfang seiner Bemühungen zugesprochen.  2  Wi  rd eine Prozessentschädigung nicht zugesprochen oder ist sie von der  Gegenpartei  nicht  erhältlich,  werden  dem  unentgeltlichen  Rechtsbeistand  v  om urteilenden Gericht eine nach dem Zeitaufwand zu bemessende Entschä-  digung für seine notwendigen Bemühungen und eine Auslagen-Vergütung zu  Lasten der Gerichtskasse zugesprochen.  3  Der Anspruch auf eine nicht erhältliche Prozessentschädigung geht auf  die  Gerichtskasse  über.  Was  diese  über  ihre  Auszahlung  hinaus  später  ein-  treibt, wird dem Rechtsbeistand ausbezahlt.  4  Der  unentgeltliche  Rechtsbeistand  darf  von  der  verbeiständeten  Partei  k  einerlei zusätzliche Entschädigung verlangen oder annehmen.  § 50  4)  5. Verfahren  1  Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Be-  stellung  eines  unentgeltlichen  Rechtsbeistandes  können  vor  der  Einleitung  und in jedem Stadium des Prozesses gestellt werden.  2  Über  diese  Gesuche  entscheidet  vor  Einleitung  des  Prozesses, im  Ver-  f  ahren  vor  dem  Einzelrichter  und  vor  dem  Kantonsgericht  der  Kantonsge-  richtspräsident. Er hört vor seinem Entscheid in der Regel die Gegenpartei an  und  führt, wenn  das  amtliche  Zeugnis  nicht  genügend  Aufschluss  über  die  V  erhältnisse des Gesuchstellers gibt, ein Beweisverfahren durch.  F  assung gemäss Änderung vom 31. Aug. 1989 (GS 23, 391).  2)  F  assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000.  3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 48 Abs. 3 aufgehoben durch § 48 Anwaltsgesetz vom 28. Nov. 1996 (GS 25, 487); in Kraft am 1. März  1997.  4)  F  assung gemäss Änderung vom 31. Aug. 1989 (GS 23, 391).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wi  rd gegen einen Entscheid des Einzelrichters oder des Kantonsgerichts  ein kantonales Rechtsmittel ergriffen, gelten die Bewilligung der unentgelt-  lichen Rechtspflege und die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes  unter Vorbehalt von § 51 auch für das Rechtsmittelverfahren.  4  We  rden Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und  um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erst im Verfahren vor  dem Obergericht oder vor der Justizkommission gestellt, entscheidet darüber  der Obergerichtspräsident.  § 51  6. Entzug  1  Die Bewilligung ist zu entziehen, soweit ihre Voraussetzungen nicht er-  füllt waren oder im Laufe des Prozesses dahinfallen. Der rückwirkende Ent-  zug ist ausgeschlossen, soweit der Gesuchsteller die Bewilligung nicht durch  unrichtige Angaben erwirkt hat.  1)  2  Zuständig für den Entzug ist vor der Einleitung des Prozesses und im er-  stinstanzlichen   Verfahren   der   Kantonsgerichtspräsident,   im   kantonalen  Rechtsmittelverfahren der Obergerichtspräsident.  § 51  bis  2)  7. Rückerstattung  K  ommt die Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege oder ein unentgelt-  licher Rechtsbeistand bewilligt worden ist, durch den Ausgang des Prozesses  oder  auf  anderem  Wege  zu  Vermögen, so  hat  sie  dem  Staat  die  erlassenen  K  osten nachzuzahlen und die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu  ersetzen.  II. Abschnitt  Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens  § 52  1. Prüfung der Prozessvoraussetzungen  1  Der  Richter  muss  von  Amts  wegen  seine  Zuständigkeit, die  Berechti-  gung und Befähigung der Parteien und ihrer Vertreter zur Prozessführung, die  Fo  rmrichtigkeit  der  Prozesseinleitung  und  die  Zulässigkeit  der  gewählten  Prozessart prüfen und das zur Behebung allfälliger Mängel Erforderliche vor-  k  ehren.  2  Derartige  Verfügungen  und  Beschlüsse  unterliegen  keiner  gesonderten  W  eiterziehung, falls ein Rechtsmittel nicht ausdrücklich eingeräumt ist und  f  alls sie nicht den Charakter von Endurteilen haben.  3  Der Richter kann in jedem Zeitpunkt des Prozesses eine gütliche Beile-  gung versuchen.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000.  2)  F  assung gemäss Änderung vom 31. Aug. 1989 (GS 23, 391).  222.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222.1  § 53  2. Urteilsgrundlagen  a) Tatbestand  1  Besondere Bestimmungen vorbehalten, ist der Richter bei der Feststel-  lung  des  streitigen  Tatbestandes  im  Allgemeinen  an  die  Behauptungen  und  Anträge der Parteien gebunden.  2  Er  ist  jedoch  berechtigt,  die  Parteien  jederzeit  von  Amts  wegen  zur  Ergänzung  des  Vorgebrachten  zu  Erklärungen  zu  veranlassen.  Er  kann  Un-  klarheiten oder Unvollständigkeiten der Parteivorträge durch geeignete Fra-  gen an die Parteien beheben und, sofern sich das als notwendig erweist, Be-  weisergänzungen vornehmen.  § 54  b) Dispositionsprinzip  Der Richter darf einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie  selbst  verlangt, in  diesem  Umfang  aber  auch  nicht  weniger, als  die  Gegen-  partei anerkannt hat.  § 55  c) Rechtsanwendung  1  Bei der rechtlichen Würdigung der festgestellten Tatsachen wendet der  Richter die in Betracht kommenden Rechtssätze von Amts wegen an.  2  Gelangt fremdes Recht zur Anwendung und hat der Richter von dessen  Inhalt keine sichere Kenntnis, so muss dieses von der Partei, die daraus Rech-  te  herleitet,  nachgewiesen  werden,  sofern  es  sich  um  vermögensrechtliche  Ansprüche handelt.  1)  3  Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststell-  bar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.  1)  § 56  d) Beweiswürdigung  In der Würdigung der Beweise und Beweisergebnisse ist der Richter le-  diglich an seine Überzeugung gebunden, sofern das Gesetz nicht besondere  Beweisregeln aufstellt.  § 57  3. Rechtskraft  1  An  die  in  einem  Urteil  getroffenen  Feststellungen  ist  der  Richter  in  einem  späteren  Rechtsstreit  zwischen  den  nämlichen  Parteien  oder  ihrer  Rechtsnachfolger  insoweit  gebunden,  als  die  Feststellungen  im  Dispositiv  enthalten sind.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 31. Aug. 1989 (GS 23, 391).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  nämliche  Rechtskraft  kommt  Erledigungsbeschlüssen  zu,  welche  auf  Grund  eines  Abstandes  von  der  Klage,  einer  Klageanerkennung  oder  eines Vergleichs gefasst worden sind.  3  An  eine  vorausgegangene  Verfügung  des  summarischen  Verfahrens  ist  der Richter nicht gebunden.  § 58  4. Beschleunigtes Verfahren  1  Wo   für einzelne Prozessarten ein beschleunigtes Verfahren vorgeschrie-  ben ist, sollen die Gerichte nach Möglichkeit die Erledigung solcher Prozes-  se durch Abkürzung der im ordentlichen Verfahren vorgesehenen Fristen, ra-  sche Fällung und Ausfertigung der Entscheide und in anderer Weise fördern.  2  Ein Prozess soll in der Regel an der hiefür festgesetzten Tagfahrt zu Ende  geführt und nicht durch Einschiebung anderer Prozessverhandlungen unter-  brochen werden.  § 59  5. Parteipflicht  1  Die  Parteien  und  Rechtsanwälte  sollen  wissentlich  keine  ungerechten  Prozesse  anheben  und  sich  der  absichtlichen  Verdrehung  der  Wahrheit, des  mutwilligen  Leugnens  und  unredlicher  Prozessverzögerungen  enthalten.  Dem Richter gegenüber sind sie zur Wahrheit verpflichtet.  2  Es ist den Parteien untersagt, den Gegner oder dritte Personen durch An-  züglichkeiten, die nicht zur Sache gehören, zu beleidigen.  3  Gegen  Nichtbeachtung  dieser  Vorschriften,  ungebührliches  Verhalten,  trölerhafte  Prozessführung  usw.  schreitet  der  Richter  mit  Verwarnung  oder  Ordnungsbusse  ein.  Die  strafrechtliche  Verfolgung  wegen  Ehrverletzung  bleibt vorbehalten.  § 60  6. Klage  a) Feststellungsklage  Eine Feststellungsklage kann erhoben werden, wenn der Kläger ein Inte-  resse daran hat, dass ein streitiges oder sonstwie unsicheres Verhältnis bald  durch richterliche Feststellung abgeklärt wird.  § 61  b) Objektive Klagenhäufung  1  Der Kläger kann im nämlichen Verfahren gleichzeitig mehrere Ansprü-  che gegen den Beklagten geltend machen, sofern sie derselben Prozessart und  demselben Gerichtsstand unterworfen sind.  222.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222.1  2  Der Richter kann aber jederzeit die Trennung des Rechtsstreites in meh-  rere Prozesse anordnen, wenn sich aus der gemeinsamen Behandlung Nach-  teile ergeben.  § 62  c) Widerklage  1  Im ordentlichen Verfahren kann der Beklagte mittels einer Widerklage  selbstständige  Begehren  gegen  den  Kläger  geltend  machen, wenn  für  diese  nicht ein anderes Verfahren oder ein besonderer Gerichtsstand vorgeschrieben  ist und wenn es sich um gleichartige Streitsachen handelt.  2  Ist die Widerklage angebracht, so fällt sie durch Rückzug oder Anerken-  nung der Hauptklage nicht mehr dahin.  3  Gegenüber  Klagen  in  Betreibungs-  oder  Konkursstreitigkeiten  ist  die  W  iderklage gänzlich ausgeschlossen.  § 63  d) Klageänderung  1  Eine  Änderung  der  Klage-  oder  Widerklagebegehren, durch  die  mehr  oder anderes verlangt wird, ist ohne Zustimmung der Gegenpartei nur zuläs-  sig,  wenn  gestützt  auf  den  nämlichen  Klagegrund  an  Stelle  des  ursprüng-  lichen  Anspruchs  ein  anderer  oder  ein  mit  dem  geltend  gemachten  in  Zu-  sammenhang stehender weiterer Anspruch erhoben wird.  2  Überdies  kann  der  Richter  eine  Klageänderung  zulassen, wenn  daraus  eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu be-  sorgen ist.  3  Die Beschränkung von Klage- und Widerklage ist jederzeit zulässig.  4  Einer Klageänderung oder -beschränkung kann der Richter bei der Kos-  tenverteilung Rechnung tragen.  § 64  7. Abstand von der Klage  a) Erklärung  Eine Partei kann jederzeit durch schriftliche Erklärung vom Rechtsstreit  abstehen.  Der  Abstand  hat  zur  Folge,  dass  der  Zurücktretende  der  Gegen-  partei  die  Pozesskosten,  soweit  darüber  nicht  bereits  entschieden  ist,  zu  ersetzen hat.  § 65  b) Verfahren  1  Der Gegenpartei wird von der Abstandserklärung Kenntnis gegeben mit  der Aufforderung, ihre Kostennote binnen bestimmter Frist einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Gericht  entscheidet,  nachdem  dem  Zurücktretenden  nötigenfalls  Gelegenheit  zu  Einwendungen  gegen  die  Kostenzusprechung  geboten  wor-  den ist, im Wege des Beschlusses.  3  Wi  rd der Abstand im Hinblick auf einen Vergleich erklärt, so ist dieser  auf Begehren einer Partei zu Protokoll zu nehmen.  § 66  8. Vorläufige Einstellung  Der Richter ist befugt, einen Prozess vorläufig einzustellen, wenn das Ur-  teil entweder von der Entscheidung in einem andern Prozess abhängig ist oder  davon wesentlich beeinflusst wird, oder wenn im andern Prozesse die gleiche  Rechtsfrage zur Erledigung gelangt.  § 67  9. Erledigung des Prozesses  a) Urteil, Beschluss und Verfügung  Der Entscheid über das streitige Rechtsbegehren geschieht durch Urteil.  Andere Erledigungen des Rechtsstreites erfolgen durch Beschluss, Entschei-  de des Einzelrichters im summarischen Verfahren oder des prozessleitenden  Richters im Vor- oder Beweisverfahren durch Verfügung.  § 68  b) Vorläufige Abweisung  1  Stehen der Geltendmachung eines Anspruchs einstweilen noch Hinder-  nisse entgegen, die bis zur Urteilsfällung nicht beseitigt sind, so ist die Klage  zur Zeit abzuweisen.  2  Sind  nach  dem  Hauptverfahren  noch  Mängel  vorhanden, denen  durch  eine prozessleitende Verfügung nicht abgeholfen werden kann, so ist die Kla-  ge angebrachtermassen abzuweisen.  III. Abschnitt  Das ordentliche Prozessverfahren  A. Das Vermittlungsverfahren vor dem Friedensrichter  § 69  1. Erfordernis des Vermittlungsverfahrens  W  er einen Rechtsstreit anheben will, hat dem zuständigen Friedensrichter  den Gegenstand der Klage und die Person, gegen die sie sich richtet, namhaft  zu machen und die Anordnung eines Vermittlungsvorstandes zu verlangen.  222.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222.1  § 70  2. Ausnahmen  1  Im  Einverständnis  der  Parteien  kann  die  Klage  unmittelbar  beim  Kan-  tonsgerichtspräsidenten anhängig gemacht werden.  2  In  den  Fällen,  wo  eine  Behörde  oder  eine  gesetzliche  Vorschrift  eine  Frist zur Klageeinleitung ansetzt, findet ein Vermittlungsvorstand nicht statt.  3  Er entfällt insbesondere:  1.   bei Verfahren in Ehesachen;  1)  2.   bei den Klagen auf Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnis-  ses und den Klagen auf Leistung des Unterhalts;  2)  3.   bei allen nach bundesgesetzlicher oder kantonalrechtlicher Vorschrift im  beschleunigten  Verfahren  durchzuführenden  Prozessen, ausgenommen  bei Streitigkeiten aus Verträgen zwischen Letztverbrauchern und Anbie-  tern  3)  sowie bei Streitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs;  4)  4.   bei   den   Arrestprosequierungs-Klagen;  5.   bei  Streitigkeiten  aus  Miete  und  nichtlandwirtschaftlicher  Pacht  von  W  ohn- und Geschäftsräumen und von unbeweglichen Sachen;  5)  6.   bei Streitigkeiten aus einem Pachtvertrag;  5)  7.   bei   den   Viehwährschaftsprozessen;  8.   bei   den   Wechselprozessen;  9.   bei den Baueinspracheprozessen;  10.   bei den aus dem Bundesgesetz betreffend die obligatorische Unfallver-  sicherung  6)  und aus dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fa-  briken  7)  sich ergebenden Klagen;  11.   ...  8)  4  Der Vermittlungsvorstand entfällt ferner bei Streitigkeiten aus Arbeits-  v  erhältnissen gemäss Art. 319 ff. OR. In solchen Fällen ist die Schlichtungs-  stelle  für  arbeitsrechtliche  Streitigkeiten  beim  Kantonsgericht  um  eine  Ver-  mittlungsverhandlung zu ersuchen.  9)  1)  F  assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 541); in Kraft am 1. Jan. 2000.  2)  F  assung gemäss Ziff. II der Änderung des G betr. die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  v  om 11. Mai 1978 (GS 21,131).  3)  F  assung gemäss Änderung vom 3. Juli 1986 (GS 22, 803).  4)  F  assung gemäss Änderung vom 26. Jan. 1996 (GS 25, 239); vom Bund genehmigt am 20. März 1996; in  Kraft am 1. Mai 1996.  5)  F  assung gemäss § 28 Ziff. 2 EG Behörden und Verfahren in Mietsachen vom 25. Jan. 2001 (GS 27, 81); in  Kraft am 7. April 2001.  6)  BG vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung (SR 832.01).  7)  BG vom 18. Juni 1914 betr. die Arbeit in den Fabriken (SR 821.41); heute weitgehend ersetzt durch das BG  v  om 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) – SR 822.11.  8)  Aufgehoben durch Ziff. II des G vom 24. Mai 1956 betr. Abänderung des G über die Brandversicherung der  Gebäude (GS 17, 337).  9)  F  assung gemäss Änderung vom 28. Juni 2001 (GS 27, 183); in Kraft am 1. Jan. 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Streitigkeiten aus dem Lehrverhältnis hat in allen Fällen vor Einrei-  chung der Klage ein Einigungsversuch vor dem Amt für Berufsbildung statt-  zufinden.  1)  § 71  3. Verfahren  a) Vorladung und Mündlichkeit  Der Friedensrichter ladet beide Parteien vor. Das Verfahren ist mündlich,  jedoch nicht öffentlich.  § 72  b) Prüfung des Begehrens und Vermittlung  Der Friedensrichter soll die Vorbringen der Parteien prüfen, gegen offen-  bar unbegründete Ansprüche oder Bestreitungen geeignete Vorstellungen ma-  chen und bei einer Streitsache, welche billigerweise durch Vergleich erledigt  werden kann, auf die gütliche Beilegung hinwirken.  § 73  c) Beweismittel  Zum  Zwecke  der  Ausgleichung  der  Parteien  ist  der  Friedensrichter  be-  rechtigt, von diesen die auf die Streitsache bezüglichen Urkunden einzuver-  langen. Eigentliche Beweisabnahmen hat er zu unterlassen.  § 74  d) Vertretung und Verbeiständung  1  Zum Vermittlungsvorstande müssen die Parteien in der Regel persönlich  erscheinen.  Wohnt  eine  Partei  ausserhalb  des  Kantons, oder  ist  ihr  das  Er-  scheinen wegen Krankheit, Militärdienst oder dergleichen nicht möglich, so  kann sie sich vertreten lassen.  2  Macht eine Partei vom Recht der Vertretung Gebrauch, so kann sich auch  die  andere  vertreten  lassen.  Die  Beiziehung  eines  Rechtsanwaltes  ist  der  Gegenpartei  so  rechtzeitig  mitzuteilen, dass  auch  ihr  die  Beiziehung  eines  solchen  möglich  ist.  Die  Ansetzung  einer  neuen  Verhandlung  zu  diesem  Zwecke ist nicht zulässig.  1)  F  assung gemäss § 32 des EG vom 31. Okt. 1966 zum BG über die Berufsbildung (GS 19, 219).  Es gilt § 39 EG zum BG über die Berufsbildung vom 22. Mai 1986 (BGS 413.11).  222.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222.1  § 75  4. Erledigung  a) Ausbleiben einer Partei  1  Bleibt  der  Kläger  beim  Vermittlungsvorstand  unentschuldigt  aus,  so  kann der Friedensrichter die Klage vorläufig abschreiben. Bleibt der Beklag-  te unentschuldigt aus, so ist der Kläger berechtigt, die Ausstellung der Wei-  sung zu verlangen.  2  W  er  ohne  Entschuldigung  ausbleibt, hat  die  Kosten  des  Vorstandes  zu  tragen und die Gegenpartei zu entschädigen.  § 76  b) Vergleich  1  Bei einer Einigung der Parteien über die Streitfrage oder einen Teil hie-  v  on nimmt der Friedensrichter den Vergleich in allen seinen Bestimmungen  zu Protokoll. Dieses ist von den Parteien oder ihren Vertretern zu unterzeich-  nen. Die Zustimmung kann auch noch nachträglich erklärt werden.  2  Dieser Vergleich gilt als gerichtlicher Vergleich.  § 77  c) Weisung  1  Ko  mmt eine Einigung nicht zustande, so stellt der Friedensrichter ohne  V  erzug dem Kläger auf sein Begehren die Weisung aus.  2  Sie soll enthalten:  1.   Ort und Zeit des Vorstandes;  2.   die Namen der Parteien und ihrer Vertreter;  3.   das streitige Rechtsbegehren;  4.   die Weisung an das Gericht, dessen Bezeichnung und die Frist, binnen der  die Weisung einzureichen ist;  5.   die Unterschrift des Friedensrichters.  3  Der Weisungsschein ist auf den Tag des Vermittlungsvorstandes auszu-  stellen.  § 78  d) Abschreibung und Provokation  1  Wi  rd  binnen  60  Tagen  1)  nach  stattgehabtem  Vermittlungsvorstand  vom  Kläger die Weisung nicht verlangt, so ist das Geschäft unter Mitteilung an die  Pa  rteien und gleichzeitiger Entscheidung über die Kosten als vorläufig erle-  digt abzuschreiben.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Weisungsschein, der nicht binnen 60 Tagen  1)  seit seiner Ausstellung  dem  Gerichtspräsidenten  eingereicht  wird, verliert  seine  Gültigkeit  und  der  Ve  rmittlungsvorstand  muss  zur  Ausstellung  eines  neuen  Weisungsscheins  wiederholt werden.  3  Zögert  der  Kläger  nach  zweimaligem  fehlgeschlagenem  Vermittlungs-  ve  rsuch mit der Herausnahme oder Einreichung der Weisung, so kann der Be-  klagte  dem  Kantonsgerichtspräsidenten  beantragen, dem  Kläger  eine  ange-  messene Frist anzusetzen, bei deren Nichtbeachtung endgültiger Rückzug der  Klage angenommen würde.  § 79  5. Verfahrenskosten  1  Schliesst  der  Vermittlungsvorstand  ohne  Einigung, so  trägt  der  Kläger  die Kosten des Verfahrens und der Weisung.  2  Bei  einer  Einigung  der  Parteien  sind  die  Kosten  des  Vermittlungsvor-  standes, sofern hierüber nichts Besonderes vereinbart wird, zu gleichen Tei-  len von den Parteien zu bezahlen.  3  Im  Fall  des  Abstandes  vom  Prozesse  trägt  die  den  Abstand  erklärende  Pa  rtei  die  Kosten  und  der  Friedensrichter  bestimmt  die  der  Gegenpartei  zu  leistende Entschädigung.  § 80  6. Inhalt der Protokolle und Weisungsscheine  1  Der Friedensrichter führt über die Verhandlungen ein Protokoll.  2  T  atsächliche Zugeständnisse einer Partei, welche diese unterschriftlich  zu bestätigen bereit ist, sind in das Protokoll und auf Verlangen einer Partei in  den Weisungsschein aufzunehmen. Im Übrigen sind darin die in die Weisung  aufzunehmenden Angaben sowie die Art der Erledigung (Vergleich, Abstand  oder Weisung) festzuhalten.  3  Abstands- oder Vergleichserklärungen sind mit der Protokollnummer zu  ve  rsehen und als Belege dazu aufzubewahren.  B. Das ordentliche Hauptverfahren  § 81  I. Einleitungsverfahren  1. Rechtshängigkeit  Der  Rechtsstreit  wird  mit  der  Einreichung  der  Klageschrift  im  Doppel  nebst  allfälligem  Weisungsschein  beim  Gerichtspräsidenten  rechtshängig.  V  orbehalten  bleiben  die  Bestimmungen  über  das  Verfahren  vor  dem  Frie-  densrichter.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000.  222.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222.1  § 82  2. Wirkungen der Rechtshängigkeit  Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:  1.   wenn die Streitsache von einer Partei anderweitig anhängig gemacht wird,  kann der Gegner die Einrede der Rechtshängigkeit erheben;  2.   die  Zuständigkeit  des  Gerichts  wird  durch  eine  Veränderung  der  sie  be-  gründenden Umstände nicht berührt;  3.   sie  unterbricht  jede  Ersitzung  und  Verjährung  und  begründet  den  Ge-  richtsstand der Widerklage;  4.   keine  Partei  darf  den  Zustand  der  Sache, auf  welche  sich  der  Streit  be-  zieht, zum Nachteil des Gegners oder zur Erschwerung des Beweises ver-  ändern. Die Veräusserung oder Abtretung hat jedoch auf den Prozess kei-  nen Einfluss.  § 83  3. Inhalt der Klage  1  Die Klageschrift soll enthalten:  1.   die Namen und den Wohnort der Parteien und ihrer Vertreter;  2.   das   Rechtsbegehren;  3.   die Angabe des Streitwertes;  4.   eine kurze Darstellung der Klage- und Rechtsgründe unter Anrufung der  dafür angetragenen Beweismittel;  5.   wenn ein Guthaben aus einem Rechnungsverhältnis streitig ist, einen ein-  lässlichen Rechnungsauszug;  6.   ein Verzeichnis der eingelegten Urkunden und die Bezeichnung allfälliger  Begehren um Ausstand, Streitverkündung und Edition;  7.   das Datum und die Unterschrift des Klägers oder seines Vertreters.  2  Die aufgeführten Urkunden sind, soweit sie sich im Besitze des Klägers  befinden, mit der Klageschrift einzureichen.  3  Der für das Gericht bestimmten Klageschrift ist für jeden Beklagten oder  Prozessbeteiligten eine Ausfertigung beizulegen.  § 84  4. Klageantwort  1  Der Gerichtspräsident stellt dem Beklagten sofort ein Doppel der Kla-  geschrift zur Beantwortung binnen 20 Tagen zu.  2  Die Rechtsantwort soll sich über alle in der Klageschrift enthaltenen An-  träge und Behauptungen, über die eigenen Begehren mit Einschluss allfälli-  ger Vorbegehren, sowie über die eigenen Beweismittel aussprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einrede der örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit des Gerichts  ist vom Beklagten vor der Antwort zur Sache selbst vorzubringen.  4  Eine allfällige Widerklage ist spätestens mit der Klageantwort einzurei-  chen.  1)  5  Im Übrigen gelten für die Rechtsantwort die für die Klageschrift gelten-  den Bestimmungen.  § 85  5. Weitere Rechtsschriften  1  Der Kläger ist berechtigt und, soweit es sich um die Beantwortung der  W  iderklage  handelt,  verpflichtet,  binnen  10  Tagen  von  der  Zustellung  der  Klageantwort an eine zweite Rechtsschrift einzureichen. Der Beklagte kann  binnen gleicher Frist darauf antworten.  2  Nötigenfalls  kann  beiden  Parteien  Gelegenheit  zur  Einreichung  einer  dritten Rechtsschrift innerhalb denselben Fristen gegeben werden.  § 86  6. Fristen  1  Aus  wichtigen  Gründen  kann  der  Referent  die  Fristen  für  die  Einrei-  chung der Rechtsschriften verlängern oder verkürzen.  2  Die Nichtbeachtung der eingeräumten Fristen kann mit Ordnungsbusse  geahndet und nötigenfalls mit weiteren Rechtsnachteilen verbunden werden.  § 87  7. Bedeutung der Rechtsschriften  Mit Tatsachen und Begehren, welche in den Rechtsschriften nicht vorge-  bracht werden, ist eine Partei in der Hauptverhandlung nicht ausgeschlossen,  dagegen wird unentschuldbare Versäumnis mit Ordnungsbusse geahndet.  § 88  8. Fakultative Schriftsätze  Wo  k  ein  Schriftenwechsel  vorgeschrieben  ist,  können  die  Parteien  vor  ihren  Vorträgen  eine  summarische  Zusammenstellung  der  erheblichen  Tat-  sachen, Bestreitungen und Beweismittel in zwei Ausfertigungen einreichen,  v  wird.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000.  222.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222.1  § 89  II. Tätigkeit des Referenten  1. Prüfung der Prozessvoraussetzungen  1  Der Referent prüft das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen, die  Rechtzeitigkeit der Einreichung der Weisung, die Übereinstimmung mit den  gesetzlichen Vorschriften, die Zuständigkeit des angerufenen Richters und die  gewählte Prozessart von Amts wegen.  2  Er ordnet über die tatsächlichen Verhältnisse, deren Feststellung zur Ent-  scheidung von Vorfragen erforderlich ist, Beweis an.  § 90  2. Behebung von Mängeln  1  Eine verspätet eingegangene Weisung darf nicht mehr entgegengenom-  men werden. Eine beim unzuständigen Gericht eingereichte Weisung ist an  das zuständige Gericht weiterzuleiten. Bei andern Mängeln setzt der Referent  Frist zur Verbesserung des Mangels an.  2  Hält der Referent den angerufenen Richter nicht für zuständig oder er-  achtet er andere formelle Gründe als gegeben und hat er den Kläger zu deren  Beseitigung  aufgefordert, so  steht  es  diesem  frei, die  Mängel  zu  beseitigen  oder die Klage zurückzuziehen oder trotz der Bemängelung durch den Refe-  renten Zustellung an den Beklagten zu verlangen.  § 91  3. Rückdatierung der Rechtshängigkeit  Wi  rd eine wegen eines verbesserlichen Fehlers zurückgezogene oder zu-  rückgewiesene Klage binnen der durch den Referenten bestimmten Frist beim  zuständigen  zugerischen  Richter  neu  angebracht,  so  gilt  als  Zeitpunkt  der  Rechtshängigkeit das Datum der ersten Klageeinreichung.  § 92  4. Beschränkung der Antwort auf Vorfragen  Zur  Abkürzung  des  Verfahrens  kann  der  Referent  den  Schriftenwechsel  auf einzelne formelle Einwände oder einzelne gegen den Anspruch erhobene  Einreden beschränken.  § 93  5. Vorsorgliche Massnahmen  Zur Aufrechterhaltung des tatsächlichen Zustandes trifft der Referent die  erforderlichen Massnahmen. Sie können von der Leistung einer Sicherheit für  den allfällig erwachsenden Schaden abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 6. Vorbereitung des Beweisverfahrens
                            1  Der Referent prüft die eingereichten Schriftsätze und setzt, wenn er die  V  erhandlung  des  Prozesses  für  genügend  vorbereitet  erachtet,  Termin  zur  Hauptverhandlung an.  2  Findet er die durch die Schriftsätze gegebene Grundlage als nicht genü-  gend, um den Urteilsspruch am Tage der Hauptverhandlung zu ermöglichen  und  erscheint  ein  Beweisbescheid  als  erforderlich,  so  erlässt  der  Referent  einen bezüglichen Antrag und stellt ihn den Parteien zu.  3  Erhebt eine Partei gegen den Inhalt des Antrages oder die Abnahme der  Beweise  durch  den  Referenten  binnen  der  im  Antrag  gestellten  Frist  Ein-  sprache, so setzt dieser den Termin zur Hauptverhandlung an.  4  Die Einsprache ist durch den Einsprecher schriftlich zu begründen. Das  Doppel derselben ist durch den Referenten der Gegenpartei zuzustellen.  § 95  7. Beweisabnahme  Erfolgt  dagegen  binnen  Frist  keine  Einsprache, oder  richtet  sie  sich  nur  gegen die Abnahme einzelner Beweismittel durch den Referenten, so schrei-  tet dieser zur Abnahme der unbestritten gebliebenen Beweise und trifft alle  Massnahmen, welche notwendig sind, um den Urteilsspruch am Tage der Ver-  handlung zu ermöglichen.  § 96  III. Versäumnisverfahren  1  Gegen jede zu einer Haupt- oder Schlussverhandlung gehörig vorgela-  dene Partei, die ohne genügende Entschuldigung weggeblieben ist, oder wel-  che  die  Einlassung  in  die  Hauptsache  grundlos  verweigert,  ist  eine  Ord-  nungsbusse auszufällen. Die Partei ist zur Tragung der Kosten zu verpflichten  und peremtorisch vorzuladen.  2  Ist der Beklagte schon vor dem Friedensrichter unentschuldigt wegge-  blieben, so ist er zur ersten Gerichtsverhandlung peremtorisch vorzuladen.  3  Zur  peremtorischen  Verhandlung  ist  unter  der  Androhung  vorzuladen,  dass bei unentschuldigtem Ausbleiben des Klägers oder beider Parteien Ab-  stand  von  der  Klage  und  bei  solchem  des  Beklagten  Anerkennung  der  tat-  sächlichen Klagegründe und Verzicht auf Einreden angenommen würde.  4  V  orbehalten bleiben die Vorschriften über das Untersuchungsverfahren.  222.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222.1  § 97  IV. Hauptverhandlung  1. Vorträge der Parteien  1  In der Hauptverhandlung hat jede Partei Anspruch auf einen, wenn eine  W  iderklage gestellt ist, auf zwei Vorträge; sie hat darin ihre Anträge sowie die  tatsächlichen  und  rechtlichen  Verhältnisse  kurz  vorzutragen;  zu  neuen  Vor-  bringen einer Partei kann die andere in einem Vortrag Stellung nehmen.  2  Wi  rd eine vom Referenten nicht erledigte Vorfrage oder eine Einrede er-  hoben, welche das Gericht zum Gegenstand eines Vorentscheides zu machen  beschliesst,  so  kann  es  anordnen,  dass  sich  die  Parteivorträge  darauf  be-  schränken. In diesem Falle kommt der erste Vortrag derjenigen Partei zu, wel-  che die Vorfrage oder Einrede aufgeworfen hat.  3  Die  Parteien  können  mit  Zustimmung  des  Gerichts  auf  die  Hauptver-  handlung verzichten und je einen Schriftsatz einreichen.  1)  § 98  2. Rückweisung  1  Findet das Gericht, dass eine Prozessvoraussetzung mangelt, so weist es  die Klage oder Widerklage zurück. Im andern Fall tritt es in die Behandlung  über den Anspruch selbst ein.  2  Hat ein Schriftenwechsel zur Hauptsache infolge der Beschränkung der  Antwort auf Vorfragen nicht stattgefunden, so weist das Gericht die Sache an  den Referenten zurück, wenn ein Schriftenwechsel als notwendig erscheint;  andernfalls verfügt es, dass die Parteien Klage und Antwort vor ihm mündlich  zu begründen haben.  § 99  3. Eventualmaxime  1  Die Parteien sind mit allen in ihrem Vortrag nicht angebrachten Begehren,  Behauptungen, Bestreitungen, Einreden und Beweismitteln ausgeschlossen.  2  Davon  sind  ausgenommen  Begehren, die  erst  im  Laufe  des  Prozesses  ve  ranlasst werden, Vorbringen, deren Richtigkeit sich ohne weiteres Beweis-  v  erfahren  aus  den  Prozessakten  und  Lokalverhältnissen  ergibt,  sowie  Tat-  sachen, von denen die Partei darzutun vermag, dass sie diese auch bei sorg-  fältiger Tätigkeit nicht habe kennen oder anrufen können.  3  W  enn durch verspätete Vorbringen einer Partei die Ansetzung einer wei-  tern Tagfahrt oder andere Vorkehren nötig werden, so sind ihr die verursach-  ten  Kosten  samt  einer  angemessenen  Entschädigung  an  die  Gegenpartei  zu  überbinden.  1)  Eingefügt durch Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100 4. Beurteilung
                            1  Erscheint nach Schluss der Parteivorträge eine Beweisführung nicht als  erforderlich, so schreitet das Gericht sofort zum Urteil. Ist sie dagegen not-  wendig,  so  wird  in  einfachen  Fällen,  insbesondere  im  Verfahren  vor  dem  Einzelrichter, sofort zur Abnahme der Beweise geschritten.  2  Zur Bezeichnung weiterer Beweismittel kann der Einzelrichter den Par-  teien noch je eine kurze Frist ansetzen, wenn diese verlangt wird und als not-  wendig erscheint.  3  In den andern Fällen erlässt das Gericht einen Beweisbescheid.  § 101  5. Schlussverhandlungen  1  W  enn  nach  der  Hauptverhandlung  ein  Beweisverfahren  notwendig  ge-  wo  rden ist, so muss zur Abnahme der Beweise, soweit sie vor dem urteilen-  den  Gericht  selbst  stattfindet,  sowie  zur  Würdigung  der  Beweisergebnisse  und zur Urteilsfällung eine Schlussverhandlung angeordnet werden, in der je-  der Partei ein Vortrag zusteht.  2  Die Parteien können mit Zustimmung des Gerichts auf die Schluss-ver-  handlung verzichten und je einen Schriftsatz einreichen.  1)  C. Das Untersuchungsverfahren  § 102  1. Anwendungsgebiet  Das Untersuchungsverfahren greift Platz:  1.   in Verlöbnis-, Ehe- und Personenstandsprozessen;  2.   in Prozessen über Unterhaltsansprüche;  2)  3.   in Prozessen über das Frauen-, Kinder- und Mündelvermögen;  4.   in Streitigkeiten zwischen Inhabern von Gewerbe-, Handels-, Fabrik- und  Landwirtschaftsbetrieben  und  den  bei  ihnen  beschäftigten  Angestellten,  Arbeitern, Lehrlingen und Heimarbeitern;  3)  5.   in Streitigkeiten aus dem Dienstbotenverhältnis;  4)  1)  F  assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000.  2)  F  assung gemäss Ziff. II der Änderung des G betr. die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  v  om 11. Mai 1978 (GS 21, 131).  3)  F  assung  gemäss  Ziff.  II  des  G  vom  23.  Dez.  1957  betr.  Abänderung  des  G  über  die  Organisation  der  Gerichtsbehörden und die Abänderung der Zivilprozessordnung (GS 17, 441).  4)  Eingefügt  durch  Ziff.  II  des  G  vom  23.  Dez.  1957  betr.  Abänderung  des  G  über  die  Organisation  der  Gerichtsbehörden und die Abänderung der Zivilprozessordnung (GS 17, 441).  222.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222.1  6.   in Streitigkeiten aus landwirtschaftlichen Pachtverträgen.  1)  7.   in Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen gemäss Bundesgesetz über die  Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994  2)  .  3)  § 103  2. Verfahrensvorschriften  a) Ermittlung des Tatbestandes  1  Sobald  eine  im  Untersuchungsverfahren  durchzuführende  Angelegen-  heit anhängig gemacht ist und gegebenenfalls ein Schriftenwechsel stattge-  funden hat, ladet der Referent die Parteien behufs persönlicher Einvernahme  v  or und ordnet sodann von Amts wegen alles an, was zur Ermittlung des Tat-  bestandes nötig ist.  2  Er ist weder an die in den Rechtsschriften und vor Gericht gemachten  Zugeständnisse oder unterlassenen Bestreitungen noch an die Beweisanträge  der Parteien gebunden.  4)  3  Er kann die mit den Verhältnissen bekannten Personen als Zeugen ein-  ve  rnehmen, Berichte und Urkunden von Amtsstellen einfordern und Begut-  achtungen durch Sachverständige vornehmen lassen.  4  Er  soll  die  Sammlung  des  Beweismaterials  soweit  fördern,  dass  die  Beweiswürdigung  und  die  Urteilsfällung  in  der  Hauptverhandlung  vorge-  nommen werden können.  § 104  5)  b) Partei- und Zeugeneinvernahme  § 105  c) Vervollständigung der Akten  1  Sobald nach der Auffassung des Referenten das für die Entscheidung er-  forderliche Beweismaterial vollständig gesammelt ist, macht er den Parteien  oder Bevollmächtigten hievon Mitteilung unter Ansetzung einer Frist, binnen  der sie von den Akten Einsicht nehmen und allfällige Begehren um deren Ver-  v  ollständigung anbringen können.  2  Der Referent gibt ihnen statt, wenn er sie für erheblich und zweckdien-  lich hält. Gegen eine ablehnende Verfügung steht den Parteien das Recht zu,  ihre  Begehren  um  Aktenvervollständigung  in  der  Hauptverhandlung  zu  er-  neuern.  1)  Eingefügt durch § 19 Ziff. 2 des EG zum BG über die landwirtschaftliche Pacht vom 30. April 1987 (GS 23, 19).  2)  SR 832.10  3)  Eingefügt durch § 10 Ziff. 1 EG KVG vom 29. Febr. 1996 (GS 25, 257).  4)  Eingefügt durch Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000.  5)  Aufgehoben durch Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106 3. Hauptverhandlung
                            1  In der Hauptverhandlung ist jeder Partei ein Vortrag gestattet.  2  Erachtet das Gericht eine Vervollständigung der Akten als nötig, so hat  es die erforderlichen Ergänzungen durch den Referenten binnen kurzer Frist  noch vornehmen zu lassen, worauf das Urteil ohne weitere Verhandlung zu  fällen ist.  § 107  4. Berufungsverhandlung  In der Berufungsverhandlung findet das gleiche Verfahren wie vor der ers-  ten  Instanz  Anwendung.  Die  nötig  erscheinenden  Aktenergänzungen  kann  das Obergericht von sich aus oder auf Antrag der Parteien ohne Rückweisung  an die untere Instanz vornehmen.  § 108  1)  5. Verfahren in Ehesachen  1  Die  Ehegatten  sind  vor  Gericht, ausgenommen  bei  unbekanntem  Auf-  enthalt, Geisteskrankheit usw. zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Der  Referent soll vorerst versuchen, die Parteien zu versöhnen.  2  Der Scheidungsklage sind das Familienbüchlein, die Lohnausweise, die  AHV-Ausweise, die Versicherungsausweise der Pensionskassen sowie weite-  re Unterlagen, die zur Beurteilung der Klage relevant sind, beizulegen.  § 109  2)  6. Verfahren in Unterhaltsstreitigkeiten  Streitigkeiten  über  die  Unterhaltspflicht  werden  im  beschleunigten  Ver-  f  ahren gemäss § 58 durchgeführt.  §§ 110 –112  3)  § 113  2)  7. Änderung von Urteilen  Das  Kantonsgericht  entscheidet  auf  schriftliches  Begehren  nach  Anhö-  rung der Gegenpartei über  1)  a)  die  Aufhebung,  Herabsetzung,  Erhöhung  oder  Sistierung  der  Rente  (Art. 129 ZGB);  1)  1)  F  assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 541); in Kraft am 1. Jan. 2000.  2)  F  assung gemäss Ziff. II der Änderung des G betr. die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  v  om 11. Mai 1978 (GS 21, 131).  3)  Aufgehoben durch Ziff. II der Änderung des G betr. die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  v  om 11. Mai 1978 (GS 21, 131).  222.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222.1  b)  die Neuzuteilung der elterlichen Sorge, die Änderung des Unterhaltsbei-  trages für das unmündige Kind oder des Anspruchs auf persönlichen Ver-  k  ehr,  soweit  nicht  die  Vormundschaftsbehörde  zuständig  ist  (Art.  134  ZGB);  1)  c)   die  Neufestsetzung  oder  Aufhebung  des  Unterhaltsbeitrages  (Art.  286  Abs. 2 ZGB);  d)   die  Ermässigung  oder  Aufhebung  der  Unterstützungspflicht  (Art.  329  Abs. 2 ZGB).  D.   Das Verfahren vor dem Einzelrichter  § 114  1. Anwendung des ordentlichen Verfahrens  Für das Verfahren vor dem Einzelrichter gelten, soweit dieses Gesetz nicht  besondere  Bestimmungen  aufstellt,  die  Vorschriften  des  ordentlichen  Pro-  zessverfahrens.  § 115  2. Einreichung der Klage  1  Die  Klage  wird  beim  Gerichtspräsidenten  mündlich  oder  schriftlich,  nötigenfalls unter Beilage des Weisungsscheines, eingereicht.  2)  2  Mit  der  Rechtsfrage  hat  der  Kläger  die  Beweismittel  anzugeben,  auf  welche er seine Klage stützen will. Unterlässt er diese Angaben oder erschei-  nen sie dem Einzelrichter unvollständig, so setzt er dem Kläger hiefür eine an-  gemessene Frist an.  § 116  3. Mitteilung an den Beklagten  Die Rechtsbegehren und Beweismittel des Klägers werden dem Beklag-  ten  mit  der  Vorladung  zur  mündlichen  Verhandlung  mitgeteilt.  Dieser  wird  aufgefordert, anlässlich der Verhandlung seine Beweismittel vorzulegen oder  zu benennen.  § 117  4. Hauptverhandlung  1  In der mündlichen Verhandlung hat jede Partei, falls ein Schriftenwech-  sel vorausgegangen ist, zu Klage und Widerklage je einen, in den andern Fäl-  len je zwei Vorträge. Alle Vorfragen und Einreden sind mit der Hauptsache  v  orzutragen.  2  Nach den Parteivorträgen sucht der Richter zunächst eine Einigung der  Pa  rteien zu erzielen. Im Übrigen sorgt er dafür, dass keine Partei durch Un-  k  enntnis des Rechtsganges in ihrem Recht gefährdet wird.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 541); in Kraft am 1. Jan. 2000.  2)  F  assung  gemäss  Ziff.  II  des  G  vom  23.  Dez.  1957  betr.  Abänderung  des  G  über  die  Organisation  der  Gerichtsbehörden und die Abänderung der Zivilprozessordnung (GS 17, 441).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118 5. Beweisabnahme und Urteil
                            1  Nach  den  mündlichen  Parteivorträgen  fällt  der  Einzelrichter,  falls  ein  Ve  r  gleich  nicht  zustandekam, wenn  möglich  sofort  einen  Entscheid.  Wo  es  notwendig ist, findet nach den Vorträgen die Beweisabnahme statt.  2  Der Einzelrichter kann auch einen Beweisbescheid erlassen und die Be-  weise in einer weitern Verhandlung abnehmen. In dieser Verhandlung ist der  Entscheid wenn immer möglich sofort mündlich zu eröffnen und den Parteien  auf Verlangen binnen 20 Tagen schriftlich begründet zuzustellen.  E. Das Verfahren bei Scheidung und Trennung  auf gemeinsames Begehren  1)  § 119  1)  1. Scheidung auf gemeinsames Begehren  Das  gemeinsame  Scheidungsbegehren  ist  schriftlich  einzureichen  unter  Beilage  der  Scheidungskonvention,  des  Familienbüchleins,  der  Lohnaus-  weise,  der  AHV-Ausweise,  der  Versicherungsausweise  der  Pensionskassen  sowie  weiterer  Unterlagen,  die  zur  Beurteilung  des  gemeinsamen  Schei-  dungsbegehrens relevant sind.  § 120  1)  2. Edition von Unterlagen  Bevor die Parteien zur ersten Anhörung vorgeladen werden, sind sie auf-  zufordern, allfällig fehlende Unterlagen einzureichen.  § 121  1)  3. Ansetzen der Bedenkfrist  Die  zweimonatige  Bedenkfrist  darf  erst  angeordnet  werden,  wenn  die  erste Anhörung vollständig abgeschlossen ist.  § 122  1)  4. Abweisung des Scheidungsbegehrens  Sind  die  materiellen  Voraussetzungen  bei  einer  Scheidung  auf  gemein-  sames  Begehren  nicht  erfüllt  und  wird  innert  der  angesetzten  Frist  keine  Scheidungsklage eingereicht, wird das gemeinsame Begehren auf Scheidung  abgewiesen.  § 123  1)  5. Trennung auf gemeinsames Begehren  Für das gemeinsame Begehren auf Trennung der Ehe sind die Vorschrif-  ten über die Scheidung auf gemeinsames Begehren analog anzuwenden.  §§ 124 –125  1)  F  assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 541); in Kraft am 1. Jan. 2000.  2)  Aufgehoben durch § 2 des KRB vom 30. April 1981 betr. Beitritt zum Konkordat über die Schiedsgerichts-  barkeit (GS 22, 73).  222.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222.1  IV. Abschnitt  Das summarische Verfahren  A. Allgemeine Bestimmungen  § 126  1)  1. Anwendungsgebiet  Das summarische Verfahren kommt zur Anwendung:  1.   im Befehlsverfahren;  2.   bei Verfügungen auf Grundlage des Zivilrechtes und Schuldbetreibungs-  und Konkursgesetzes  2)  ;  3.   bei Klagen auf Erstreckung des Pachtverhältnisses.  3)  § 127  2. Verfahren  1  Der Gesuchsteller muss sein Gesuch mündlich oder schriftlich beim Ge-  richtspräsidenten anbringen; erscheint das Gesuch nicht von vornherein un-  begründet, so ist der Gegenpartei Gelegenheit zur mündlichen oder schrift-  lichen Vernehmlassung zu geben.  1)  2  Der  Gerichtspräsident  ist  berechtigt, eine  förmliche  Parteiverhandlung  anzuordnen und durch persönliche Befragung, Einholung von Urkunden und  amtlichen  Berichten,  ausnahmsweise  durch  Augenschein,  Einholung  eines  Gutachtens oder Abhörung von Zeugen über den Sachverhalt sich Gewissheit  zu verschaffen.  1)  3  Zur  Beibringung  anerbotener  Beweise  kann  der  Gerichtspräsident  zer-  störliche Fristen ansetzen.  § 127  bis  1)  3. Superprovisorische Massnahmen  1  Macht  der  Gesuchsteller  die  Berechtigung  seines  Anspruches  und  die  Dringlichkeit sofortiger Massnahmen glaubhaft, kann der Gerichtspräsident  auf  entsprechenden  Antrag  vor  Vernehmlassung  der  Gegenpartei  die  erfor-  derlichen Massnahmen treffen.  2  Er kann diese Massnahmen bis zu seinem abschliessenden Entscheid je-  derzeit wieder aufheben oder ändern. Hebt er sie in seinem abschliessenden  Entscheid auf, bleiben sie bis zum unbenützten Ablauf der Beschwerdefrist  bzw.  –  unter  Vorbehalt  von  Absatz  3  –  bis  zum  rechtskräftigen  Abschluss  eines allfälligen Beschwerdeverfahrens in Kraft.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000.  2)  SR 281.1  3)  Eingefügt durch § 19 Ziff. 2 des EG zum BG über die landwirtschaftliche Pacht vom 30. April 1987 (GS 23, 19).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wi  rd  der  abschliessende  Entscheid  des  Gerichtspräsidenten  mit  Be-  schwerde angefochten, kann der Vorsitzende der Justizkommission die super-  provisorischen  Massnahmen  des  Gerichtspräsidenten  aufheben  oder  ändern  bzw. auf entsprechenden Antrag selbst solche Massnahmen treffen.  4  Der Entscheid über superprovisorische Massnahmen kann nicht mit  einem Rechtsmittel angefochten werden.  § 128  4. Entscheid  1  Über  das  gestellte  Begehren  wird  unter  freier  Würdigung  der  Beweis-  mittel durch kurz begründete Verfügung entschieden.  2  Erscheint  eine  Partei  nicht, so  wird  auf  Grund  der  vorhandenen  Akten  entschieden.  3  Können die tatsächlichen Verhältnisse nicht genügend klargestellt wer-  den, so ist der Gesuchsteller, soweit nicht Verfügungen auf Grund des Zivil-  rechtes oder des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes  1)  in Frage stehen,  in das ordentliche Verfahren zu verweisen.  B. Das Befehlsverfahren  § 129  1. Zulässigkeit  Auf  Begehren  einer  Partei  und  sofern  die  Berechtigung  der  Verfügung  glaubhaft gemacht wird, kann der Gerichtspräsident Verfügungen treffen, die  dazu dienen:  1.   den bestehenden Zustand gegen unerlaubte Selbsthilfe oder   eigenmäch-  tige Eingriffe und Störungen zu schützen;  2.  den gutgläubigen Besitz, sei er bereits verloren gegangen oder werde er  erst bedroht, aufrechtzuerhalten;  3.   andere als auf Geld oder Sicherheitsleistung gerichtete fällige Rechtsan-  sprüche zu schützen, wenn bei nicht sofortiger Erfüllung ihre Vereitelung  oder eine wesentliche Erschwerung ihrer Befriedigung zu befürchten ist  oder dem Berechtigten ein erheblicher, nicht leicht zu ersetzender Scha-  den oder Nachteil droht;  1)  SR 281.1  222.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222.1  4.   den tatsächlichen Zustand bei oder nach Anhängigmachung eines Prozes-  ses  aufrechtzuerhalten  und  rechtskräftige,  gerichtlich  festgestellte  An-  sprüche zu vollstrecken;  5.   gefährdete Beweise sicherzustellen.  § 130  2. Inhalt des Befehls  1  Zur Erreichung dieser Zwecke ist der Gerichtspräsident befugt:  1.   die  erlassenen  vorsorglichen  Verfügungen  mit  der  Androhung  von  Ord-  nungsbussen bis zu Fr. 500.– und anderer durch die Verhältnisse gerecht-  fertigter Nachteile, wie der Überweisung an den Strafrichter wegen Un-  gehorsams zu verbinden;  2.  Anordnungen zu treffen, durch welche der Gesuchsgegner in der Verfü-  gung über bestimmte Vermögensobjekte gehindert wird;  3.  zur Sicherstellung gefährdeter Beweise Urkunden einzufordern, Zeugen  abzuhören, durch Augenschein oder Expertise den Tatbestand für erheb-  liche Parteibehauptungen festzustellen und überhaupt den drohenden Ver-  lust von Beweismitteln abzuwenden.  2  Am bestehenden Zustand soll nicht mehr verändert werden, als die Ab-  wendung drohenden Schadens erfordert.  3  Die Verfügung darf keine andern Auflagen enthalten, als ein allfälliges  späteres Haupturteil selbst.  § 131  3. Vorläufige Massnahme  Stellt sich die Verfügung als eine vorläufige Massnahme dar und ist zur  endgültigen Erledigung des Anstandes ein gerichtlicher Entscheid erforder-  lich, so kann einer Partei, in der Regel dem Gesuchsteller, eine angemessene  Frist  zur  Anhängigmachung  des  Prozesses  angesetzt  werden  mit  der  An-  drohung, dass die vorsorgliche Verfügung sonst dahinfalle oder als solche an-  erkannt gelte.  § 132  4. Sicherheitsleistung  Könnte dem Gesuchsgegner aus der vorsorglichen Verfügung ein Schaden  erwachsen, so  hat  der  Gerichtspräsident  den  Erlass  davon  abhängig  zu  ma-  chen,  dass  der  Gesuchsteller  binnen  bestimmter  kurzer  Frist  für  die  mut-  massliche Schädigung Sicherheit leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 133 5. Wirkung
                            1  Durch  die  im  Befehlsverfahren  getroffene  Verfügung  wird  der  richter-  lichen Entscheidung des ordentlichen Prozesses nicht vorgegriffen.  2  Der Gerichtspräsident kann die von ihm erlassene Verfügung unter An-  zeige an die Parteien jederzeit ändern oder gänzlich aufheben.  § 134  6. Gerichtliches Verbot  1  Bei Abruf von Dienstbarkeiten auf einem Grundstück hat der Gesuch-  steller 60 Tage nach unbenütztem Ablauf der ausgekündigten Frist zur Gel-  tendmachung von Einsprachen, oder wenn solche eingegangen sind, 60 Tage  nach  deren  Beseitigung  beim  Kantonsgerichtspräsidenten  das  eigentliche  V  erbot nachzusuchen, ansonst die Wirkungen des Abrufes erlöschen.  2  Auf  die  Verbotsübertretung  kann  eine  angemessene  Busse  angedroht  werden.  Das  Verbot  ist  im  Amtsblatt  zu  veröffentlichen  und  im  Grundbuch  v  orzumerken.  3  Der Gesuchsteller kann überdies an geeigneter Stelle Verbotstafeln an-  bringen lassen.  C. Verfügungen auf Grundlage des Zivilrechtes und  des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes  1)  § 135  2)  1. Verfügungen nach ZGB und OR  1  Die Anordnung von Massnahmen und der Erlass von Verfügungen auf  einseitigen  Antrag  erfolgen, soweit  nichts  anderes  bestimmt  ist, durch  den  Kantonsgerichtspräsidenten im summarischen Verfahren.  2  Es betrifft dies namentlich folgende Massnahmen und Verfügungen:  1.  er beurteilt Begehren um Gegendarstellung (Art. 28 l ZGB);  2)  1.  bis  er  erlässt  den  Aufruf  unbekannt  Abwesender  und  deren  Verschollen-  heits- und Todeserklärung (Art. 35 ZGB);  2)  1.  ter  er  trifft  die  Anordnungen  auf  Bereinigung  des  Zivilstandsregisters  (Art. 42 ZGB);  2)  2.  ...  3)  3.  er weist die Schuldner an und verfügt die Sicherstellung der künftigen  Unterhaltsbeiträge (Art. 132 ZGB);  2)  1)  SR 281.1  2)  F  assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 541 und 549); in Kraft am 1. Jan. 2000.  3)  Aufgehoben durch Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 541); in Kraft am 1. Jan. 2000.  222.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222.1  4.   er trifft die vorsorglichen Massregeln für die Dauer des Scheidungsver-  f  ahrens (Art. 137 ZGB) und Massnahmen zum Schutz der ehelichen Ge-  meinschaft (Art. 172–179 ZGB);  1)  5.   er entscheidet über die Erweiterung der Vertretungsbefugnis eines Ehe-  gatten (Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB);  2)  6.   er entscheidet über die Ermächtigung eines Ehegatten zur Veräusserung  oder  Kündigung  der  Familienwohnung  oder  zur  anderweitigen  Be-  schränkung der Rechte an den Wohnräumen der Familie (Art. 169 Abs.  2 ZGB);  2)  7.   er entscheidet über die Auskunftspflicht unter Ehegatten (Art. 170 Abs.  2 ZGB);  2)  8.   er entscheidet über Anordnung und Aufhebung der Gütertrennung (Art.  185, 187 Abs. 2, 189, 191 Abs. 1) und setzt den Anspruch auf Aufnahme  eines Inventars durch (Art. 195a ZGB);  2)  9.   er räumt Zahlungsfristen ein und ordnet die Sicherstellung an (Art. 203  Abs. 2, 218 Abs. 1, 235 Abs. 2, 250 Abs. 2, Art. 11 SchlT ZGB);  2)  10.   er entscheidet über die Ermächtigung eines Ehegatten zur Ausschlagung  oder Annahme einer Erbschaft (Art. 230 Abs. 2 ZGB);  2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  bis  er weist die Schuldner der Eltern an, Zahlungen an den gesetzlichen Ver-  treter des Kindes zu leisten (Art. 291 ZGB);  3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  ter  er verpflichtet die Eltern zur Sicherstellung künftiger Unterhaltsbeiträge  (Art. 292 ZGB);  3)  10.  quater  er entscheidet über den Eintritt eines Gemeinders in die Wirtschaft  des Übernehmers bei der Gemeinderschaft (Art. 348 ZGB);  1)  11.   er setzt bei Geschäften Bevormundeter die Frist zur Genehmigung (Art.  410 Abs. 2 ZGB);  12.   er ordnet die Sicherstellung der Ansprüche des überlebenden Ehegatten  und der Miterben des Ehegatten (Art. 463 und 464 ZGB);  13.   er nimmt die Erklärungen über Ausschlagung einer Erbschaft entgegen  und trifft die bezüglichen weiteren Massnahmen (Art. 570, 575, 576, 587  ZGB);  14.   er bewilligt die öffentlichen Inventare (Art. 580 ZGB) und die amtliche  Erbschaftsliquidation (Art. 593 ZGB);  15.   er trifft die vorsorglichen Massregeln bei der Erbschaftsklage (Art. 598  ZGB);  16.   er bestellt der Erbengemeinschaft den Vertreter (Art. 602 Abs. 3 ZGB);  17.   er ordnet die Verschiebung der Erbschaftsteilung an (Art. 604 ZGB);  18.   er  verfügt  die  Veräusserung  oder  Zuweisung  besonderer  Gegenstände  bei der Erbteilung (Art. 613 Abs. 3 ZGB);  1)  F  assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 541 und 549); in Kraft am 1. Jan. 2000.  2)  F  assung gemäss Änderung vom 26. Nov. 1987 (GS 23, 79).  3)  Eingefügt durch Ziff. II der Änderung des G betr. die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  v  om 11. Mai 1978 (GS 21, 131).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.   ...  1)  20.   er  verfügt  die  Eintragung  ins  Grundbuch  bei  ausserordentlicher  Er-  sitzung (Art. 662 Abs. 3 ZGB);  21.   er  trifft  die  Verfügungen  betr.  Abgrenzung  und  Entwässerungen  (Art.  669 und 690 ZGB);  22.   er erlässt die Verbote betr. das Betreten von Wald und Weide (Art. 699  ZGB);  23.   er  setzt  dem  Nutzniesser  Frist  zur  Sicherstellung  an, entzieht  ihm  den  Besitz der Sache und bewilligt die Aufnahme eines Inventars (Art. 760,  762 und 763 ZGB);  24.   er ordnet die Liquidation des Nutzniessungsvermögens und die Abtre-  tung der Forderungen, die in Nutzniessung stehen, an (Art. 766 und 775  ZGB);  25.   er trifft die Anordnungen zur Sicherung des Grundpfandgläubigers (Art.  808 Abs. 1 und 2, 809–811 ZGB);  25.  bis  er entscheidet über die Ablösung von Grundpfandverschreibungen und  Dienstbarkeiten (Art. 736 und 743 f. ZGB; § 144  ter  EG ZGB);  2)  26.   er entscheidet, ob die vom Grundeigentümer angebotene Sicherheit ge-  nüge (Art. 839 ZGB);  27.   er trifft die Verfügungen betr. Stellvertretung bei Schuldbrief und Gült  (Art. 860 Abs. 3 ZGB);  28.   er trifft die Verfügungen betr. Besitzesschutz (Art. 927 und 928 ZGB);  29.   er bewilligt Verfügungsbeschränkungen und vorläufige Eintragungen im  Grundbuch (Art. 960 Ziff. 1, 961 und 966 ZGB);  30.   er bestimmt den Ort der Hinterlegung (Art. 92 und Art. 168 OR);  2)  31.   er bewilligt den öffentlichen Verkauf von Waren (Art. 93 OR);  32.   er ermächtigt den Gläubiger zur Vornahme von Ersatzleistungen und zur  Beseitigung rechtswidriger Zustände (Art. 98 OR);  33.   er setzt die Frist zur nachträglichen Erfüllung an (Art. 107 OR);  34.    er  trifft  die  Anordnungen  zur  Untersuchung  von  Viehwährschaftsmän-  geln (Art. 202 OR);  35.   er trifft die Anordnungen zur Untersuchung und zum Verkauf beanstan-  deter Waren (Art. 204 OR);  35.  bis  er  entscheidet  über  Zahlungserleichterungen  und  die  Rücknahme  des  Kaufgegenstandes  beim  Abzahlungs-  und  Vorauszahlungsvertrag  (Art.  226 k und 228 OR);  2)  35  ter  er entscheidet über die Ansprüche der Vertragsparteien und die Verwen-  dung  der  hinterlegten  Miet-  und  Pachtzinse  (Art.  274f  OR  i.V.m.  Art.  259g ff. OR und Art. 288 OR) sowie über die Anfechtung der Kündigung  1)  Aufgehoben durch § 9 lit. c EG zum BG über das bäuerliche Bodenrecht vom 28. Okt. 1993 (GS 24, 329).  2)  F  assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000.  222.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222.1  und  das  Begehren  um  Erstreckung  des  Miet-  und  Pachtverhältnisses  (Art. 274f OR i.V.m. Art. 273 OR und Art. 300 OR);  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  quater  er entscheidet über das Begehren um Ausweisung aus dem Miet- und  Pa  chtobjekt (Art. 274g OR und Art. 301 OR);  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  quinquies  er  entscheidet  über  das  Begehren  um  Erstreckung  des  landwirt-  schaftlichen Pachtverhältnisses (Art. 26 ff. LPG).  1)  36.   er  bezeichnet  den  Sachverständigen  zur  Nachprüfung  des  Geschäfts-  ergebnisses und der Provisionsabrechnung (Art. 322 a und 322 c OR)  2)  ;  36.  bis  er  ermächtigt  den  Arbeitnehmer  zur  Verpfändung  und  zum  Vorbezug  v  on Vorsorgeleistungen (Art. 331 d und 331 c OR);  2)  37.   er setzt die Frist an bei mangelhafter oder sonst vertragswidriger Erstel-  lung des Werkes (Art. 366 OR);  38.   er trifft die Anordnungen zur Untersuchung eines Werkes (Art. 367 OR);  39.   er setzt die Fristen zur Herstellung einer neuen Auflage (Art. 383 OR);  40.   er trifft die Anordnungen beim Verkauf von Kommissions- und Fracht-  gut (Art. 427, 435, 444, 445 und 453 OR);  41.   er verfügt die Herausgabe einer im Streit liegenden Sache durch den Se-  quester (Art. 480 OR);  41.  bis  er  entscheidet  darüber,  ob  der  Solidarbürge  vor  der  Verwertung  der  F  austpfand-  und  Forderungsrechte  belangt  werden  könne  (Art.  496  Abs. 2 OR) und über Begehren des Bürgen auf Einstellung der Betrei-  b  ung (Art. 501 Abs. 2 OR);  2)  42.   er entzieht einem Gesellschafter vorläufig die Vertretungsbefugnis (Art.  565 und 603 OR);  43.   er  trifft  vorsorgliche  Massnahmen  bei  der  Auflösung  einer  Kollektiv-  oder Kommanditgesellschaft (Art. 574 und 619 OR);  44.   er  kann  Liquidatoren  abberufen  und  andere  ernennen  (Art.  583,  619,  741, 823 und 913 OR);  45.   er  entscheidet über die Veräusserung von Grundstücken bei der Liquida-  tion von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (Art. 585 und 619 OR);  46.   er bezeichnet den Sachverständigen zur Prüfung der Bücher und Papie-  re der Kommanditgesellschaft (Art. 600 OR);  47.   er trifft vorsorgliche Massnahmen bei einer Klage auf Auflösung einer  und 775 OR);  47.  bis  er bestimmt den wirklichen Wert der Namenaktien (Art. 685 b OR);  2)  48.   er verfügt die Erteilung von Auskünften und die Einsichtnahme in Ge-  schäftsbücher  und  Korrespondenzen  und  in  Jahresrechnung, Konzern-  rechnung und Revisionsberichte (Art. 697, 697 h, 819 und 857 OR);  2)  1)  F  assung gemäss § 28 EG Behörden und Verfahren in Mietsachen vom 21. Jan. 2001 (GS 27, 81); in Kraft  am 7. April 2001.  2)  F  assung gemäss Änderung vom 16. Dezember 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48.  bis  er trifft die Anordnungen bei der Sonderprüfung (Art. 697a–697g OR);  1)  49.    er  ordnet  die  Einberufung  einer  General-  oder  Gläubigerversammlung  an (Art. 699, 809, 881 und 1164 OR);  50.    er  bestimmt  den  Vertreter  der  Aktiengesellschaft  bei  Anfechtung  eines  Beschlusses  der  Generalversammlung  durch  den  Verwaltungsrat  (Art.  706 a OR);  1)  51.   er nimmt die Erklärungen betreffend Kapitalverlust und Überschuldung  entgegen, verfügt die Eröffnung oder Aufschiebung des Konkurses und  trifft die erforderlichen Massnahmen (Art. 725, 725a, 817 und 903 OR);  1)  52.   er ernennt und beruft die Revisionsstelle ab (Art. 727 e und 727 f OR);  1)  52.  bis  er verfügt die Auflösung von Gesellschaften (Art. 2 der Schlussbestim-  mungen des Bundesgesetzes über die Revision des Aktienrechtes);  1)  53.   er trifft die erforderlichen Massnahmen zur Kraftloserklärung von Wert-  papieren (Art. 971, 977, 981– 987, 1072–1080, 1098 und 1143 OR);  54.   er erklärt die Vollmacht des Vertreters der Gläubigergemeinschaft für er-  loschen  und  trifft  beim  Dahinfallen  der  Vollmacht  die  erforderlichen  Massnahmen (Art. 1162 OR).  § 136  2. Verfügungen nach SchKG, IPRG und Bankengesetz  Im  summarischen  Verfahren  werden  folgende  Schuldbetreibungs-  und  K  onkurssachen erledigt:  1)  1.   Entscheide, die  vom  Rechtsöffnungs-, vom  Konkurs-, vom  Arrest-  und  v  om Nachlassrichter sowie vom Richter gemäss Art. 29 ff. und 36 f. des  Bankengesetzes  2)  getroffen werden;  1)  2.   Die  Bewilligung  des  nachträglichen  Rechtsvorschlages  bei  Gläubiger-  wechsel (Art. 77 Abs. 3 SchKG) und des Rechtsvorschlages in der Wech-  selbetreibung (Art. 181 SchKG);  3.   Die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG);  4.   Der Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 1 bis  3 SchKG);  5.   Die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete, ausländischer Kolloka-  tionspläne sowie ausländischer Nachlassverträge und ähnlicher Verfahren  (Art. 166 bis 175 IPRG).  § 137  3. Rechtsöffnungsverfahren  1  Im  Rechtsöffnungsverfahren  hat  der  Gesuchssteller  dem  Gesuche  die  Urkunden beizulegen, auf welche sich die verlangte Rechtsöffnung stützt.  2  ...  3)  1)  F  assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000.  2)  SR 952.0  3)  Aufgehoben durch § 23 Ziff. 2 EG SchKG vom 30. Jan. 1997 (GS 25, 553); in Kraft am 1. Jan. 1997.  222.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222.1  D.   Die Aufforderung zur Klage  § 138 – 142  1)  E. Die Rechnungsstellung  § 143 – 146  1)  F.   Die Aufhebung des Rechtsvorschlages gegen Kündigungen  2)  §§ 147 – 149  3)  V.  Abschnitt  Der Beweis und die Beweismittel  A. Allgemeine Bestimmungen  § 150  1. Beweisgegenstand und Beweisabnahme  1  Ein Beweis darf nur über erhebliche und streitige Tatsachen, über den In-  halt fremden Rechts, von dem der Richter keine sichere Kenntnis hat, sowie  über bestehende Übungen und Gebräuche abgenommen werden.  2  Beweise und Gegenbeweise werden nur über bestrittene Tatsachen ge-  führt. Als zugestanden gilt in der Regel, was von der Gegenpartei nicht aus-  drücklich bestritten ist. Geht aus dem gesamten Verhalten einer Partei hervor,  dass sie eine Tatsache bestreiten wollte, ohne eine ausdrückliche Erklärung  darüber abgegeben zu haben, so ist eine solche Tatsache als beweisbedürftig  zu behandeln.  3  Das Gericht, der Einzelrichter oder der Referent können die Durchfüh-  rung  der  Beweisabnahme  mit  Ausnahme  der  Parteibefragung  einem  Ge-  richtsschreiber übertragen.  3)  § 151  2. Geständnis  1  W  er einen Beweis einzig aus einem Geständnis der Gegenpartei ableitet,  hat es in seiner Gesamtheit anzuerkennen.  2  Der Richter entscheidet im Übrigen, ob und wie weit die Wirkung des  Geständnisses durch Zusätze oder Einschränkungen beeinträchtigt wird.  3  Kann  eine  Partei  glaubwürdig  dartun,  dass  sie  eine  Tatsache  irrtüm-  licherweise zugestanden hat, oder ist sie von der Gegenpartei in schuldhafter  W  eise dazu veranlasst worden, so kann sie ihr Geständnis zurückziehen.  4  Ein aussergerichtliches Geständnis ist vom Richter nach freiem Ermes-  sen zu würdigen.  1)  Aufgehoben durch Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000.  2)  Aufgehoben durch Änderung vom 31. Aug. 1989 (GS 23, 391).  3)  Eingefügt durch Änderung vom 24. Febr. 1994 (GS 24, 441); in Kraft am 1. Juli 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 152 3. Ablehnung von Beweisanträgen
                            1  Der  Richter  ist  jederzeit  berechtigt, Beweismittel, welche  er  nach  der  Lage der Akten und seiner eigenen Kenntnis der Sache als überflüssig ansieht,  abzulehnen, auch wenn sie zu erheblichen Tatsachen angerufen sind.  2  Einen  Augenschein  oder  eine  Expertise  kann  der  Richter  von  sich  aus  und ohne Antrag einer Partei anordnen.  § 153  4. Gemeinsamkeit und Verlust von  Beweismitteln  1  Bei  den  Akten  liegende  oder  beim  Richter  angemeldete, bestimmt  be-  zeichnete  Beweismittel  können  von  beiden  Parteien  gleichmässig  benützt  werden. Der Beweisführer kann darauf nur unter Zustimmung des Gegners  v  erzichten.  2  Geht ein Beweismittel verloren, so trifft den Nachteil in der Regel die be-  weispflichtige Partei. Ist aber der Verlust dem Verschulden des Gegners zu-  zuschreiben,  so  kann  der  dadurch  verunmöglichte  Beweis  als  geführt  be-  trachtet werden.  § 154  5. Beweisbescheid  1  In den Fällen, in denen ein Beweisbescheid zu treffen ist, ordnet das Ge-  richt an, über welche Tatsachen, durch welche Partei, allenfalls mit welchen  Beweismitteln und binnen welcher Frist der Beweis anzutragen oder zu füh-  ren ist. Es ist dabei an die von den Parteien angerufenen Beweismittel und an  die im Vorverfahren getroffenen Verfügungen des prozessleitenden Richters  nicht gebunden.  2  Wo  einer Partei die Beweispflicht auferlegt wird, ist der Beweisgegner  auf seinen Antrag gleichzeitig zum Gegenbeweis zuzulassen.  3  Überzeugt sich das Gericht im Laufe des Verfahrens von der Unrichtig-  k  eit  oder  Unangemessenheit  des  von  ihm  erlassenen  Beweisbescheides, so  kann es ihn bis zur Urteilsfällung unter Angabe der Gründe ändern.  4  Der Beweisbescheid kann nur mit der Hauptsache weitergezogen wer-  den.  § 155  6. Arten der Beweismittel  1  Die Richtigkeit einer Tatsache wird dem Richter bewiesen durch Urkun-  den, Zeugen, Augenschein, Sachverständige und persönliche Befragung der  Pa  rteien.  1)  1)  F  assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000.  222.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222.1  2  Über die Richtigkeit einer Tatsache entscheidet der Richter nach sorg-  fältiger  Prüfung  der  vorgelegten  Beweise  und  unter  Berücksichtigung  des  gesamten Inhaltes der Verhandlungen nach freier Überzeugung.  3  ...  1)  B. Der Beweis durch Urkunden  § 156  1. Öffentliche Urkunden  Öffentliche Urkunden, d. h. solche, die von den Behörden oder Beamten  kraft ihres Amtes und in Beachtung der gesetzlichen Formen ausgestellt sind,  erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen, solange nicht die Unrichtig-  ke  it ihres Inhaltes nachgewiesen ist, vollen Beweis.  § 157  2. Privaturkunden  1  Die Beweiskraft privater Urkunden beurteilt der Richter nach freiem Er-  messen.  2  Ist die Echtheit einer Privaturkunde bestritten, so wird diese durch die  gewöhnlichen Beweismittel erhoben. Das Gericht kann Sachverständige für  eine Schriftenvergleichung beiziehen.  3  Zum  Zwecke  der  Benützung  im  Prozess  schriftlich  abgegebene  Erklä-  rungen  und  Bescheinigungen  von  Personen, die  als  Zeugen  einvernommen  werden können, fallen ausser Würdigung.  § 158  3. Urkunden im weitern Sinn  Schriftlichen Urkunden gleichwertig sind andere zum Andenken an eine  Begebenheit oder zum Zeichen eines Rechtes gesetzte oder gefertigte Gegen-  stände  wie  Marksteine, Grenzzeichen, Modelle, Pläne, Vermessungen  usw.  Öffentlich errichtet geniessen sie vollen Glauben. In andern Fällen ist ihre Be-  weiskraft gleich derjenigen von Privaturkunden.  § 159  4. Verdächtige Urkunden  1  Liegen  erhebliche  Verdachtsgründe  vor, dass  eine  vorgelegte  Urkunde  gefälscht ist, so kann das Gericht je nach Umständen einer Partei eine Frist  zur Anhebung der Strafklage ansetzen oder die Akten von sich aus der Unter-  suchungsbehörde zur Einleitung eines Strafverfahrens übermitteln.  2  Die  vorläufige  Einstellung  des  hängigen  Verfahrens  darf  nur  erfolgen,  wenn die Ermittlung der behaupteten Fälschung für den Prozess von rechtlich  ausschlaggebender Bedeutung ist.  1)  Aufgehoben durch Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 160 5. Edition
                            a) Durch den Beweisführer  1  W  er einen Beweis durch Urkunden leisten will, hat diese in der Urschrift  oder in amtlich beglaubigter Abschrift vorzulegen.  2  Wi  rd eine beglaubigte Abschrift eingereicht, so kann das Gericht jeder-  zeit die Vorlegung der Originalurkunde verlangen.  § 161  b) Durch den Gegner oder Dritte  1  Sofern eine Partei auf eine Urkunde abstellt, welche sich in der Hand des  Gegners oder eines Dritten befindet, so kann dieser vom Gericht zur Vorlage  derselben oder einer amtlich beglaubigten Abschrift verhalten werden.  2  Der Dritte kann aber die Vorlegung der Urkunde verweigern, soweit ihr  Inhalt sich auf Tatsachen bezieht, über welche er als Zeuge die Aussage ver-  weigern könnte.  § 162  c) Bestreitung des Urkundenbesitzes  1  Bestreitet der Gegner des Beweisführers oder ein Dritter den Besitz der  vo  n ihm verlangten Urkunde, ist aber deren Vorhandensein wahrscheinlich,  so kann der Beweisführer verlangen, dass der Gegner oder der Dritte vom Ge-  richt unter Ermahnung zur Wahrheit und mit dem Hinweis auf die Folgen des  f  alschen Zeugnisses wie ein Zeuge über den Inhalt und Verbleib der Urkunde  abgehört wird.  2  V  erweigerung dieser Erklärung durch die Partei kann als Anerkennung  des  vom  Beweisführer  behaupteten  Inhalts  oder  der  Richtigkeit  der  einge-  reichten Abschrift angesehen werden.  § 163  d) Verweigerung und Verunmöglichung der Edition  1  V  erweigert der Gegner des Beweisführers die Vorlegung oder gibt er zu,  diese  absichtlich  zum  Nachteil  des  Gegners  verunmöglicht  zu  haben, oder  wird dies vom Gericht erkannt, so kann die Tatsache, zu deren Erwahrung die  Urkunde angerufen worden ist, als erwiesen angesehen werden.  2  Gegen  einen  widerspenstigen  Dritten  sind  für  die  Vorlegung  einer  Ur-  kunde die nämlichen Zwangsmittel anwendbar, wie gegen einen ungehorsa-  men Zeugen.  § 164  e) Umfang der Editionspflicht  Die Teile der Urkunde, welche nicht dem Beweis dienen, können durch  Ve  rsiegelung oder sonst in angemessener Weise der Einsicht des Richters und  der Parteien entzogen werden. Der Richter entscheidet, ob und wieweit dies  zulässig sei.  222.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222.1  C. Der Beweis durch Zeugen  § 165  1. Zweck  1  Die Abhörung von Zeugen in einem Prozess hat zum Zweck, die vom  Richter  als  erheblich  erklärten  Tatsachen  abzuklären, welche  auf  ihrer  un-  mittelbaren sinnlichen Wahrnehmung beruhen.  2  Ist der Zeuge sachverständig, so kann er zugleich als Sachverständiger  befragt werden.  § 166  2. Der Zeuge  a) Zeugnisunfähigkeit  1  Als unfähiger Zeuge darf nicht abgehört werden, wer die zur Wahrneh-  mung  eines  Vorganges  oder  Gegenstandes  erforderlichen  Sinnes-  und  Gei-  steskräfte  im  Zeitpunkt, da  die  Wahrnehmung  gemacht  worden  sein  muss,  nicht besass oder der Fähigkeit ermangelt, früher gemachte Wahrnehmungen  richtig wiederzugeben.  2  In Ehesachen kann weder Zeugnis ablegen noch Auskunftsperson sein,  wer bei einer Ehe- oder Familienberatung oder bei einer Stelle für Familien-  mediation für die Ehegatten tätig gewesen ist.  1)  § 167  2)  b) Befangenheit  § 168  3. Zeugnispflicht  a) Umfang  1  Jedermann ist verpflichtet, dem Rufe als Zeuge Folge zu leisten und die  ihm vom Richter vorgelegten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen zu  beantworten. Die Ablegung des Zeugnisses dürfen verweigern:  1.   die in § 167 Ziff. 1 genannten Personen;  1)  Eingefügt durch Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 541); in Kraft am 1. Jan. 2000.  2)  Aufgehoben durch Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Seelsorger, Ärzte, Rechtsanwälte  und  Beamte  sowie  Mitglieder  der  So-  zialbehörden und in privaten Sozialdiensten tätige Sozialarbeiter über Ge-  heimnisse, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes oder Berufes anver-  traut werden;  1)  3.   Personen, die  glaubwürdig  versichern, dass  die  Aussage  über  die  an  sie  gestellten Fragen ihrer Ehre nachteilig sei oder sie persönlich verantwort-  lich machen würde.  2  W  enn  der  Zeuge  durch  die  Beteiligten  von  der  Geheimhaltungspflicht  entbunden wird, kann er zum Zeugnis verpflichtet werden.  § 169  b) Berufs-, Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis  Die  Mitteilung  von  Berufs-,  Fabrikations-  und  Geschäftsgeheimnissen  kann dem Zeugen nach freiem Ermessen des Richters erlassen werden.  § 170  c) Unentschuldigtes Ausbleiben  1  Bleibt  ein  Zeuge  trotz  gehöriger  Vorladung  aus, ohne  sich  rechtzeitig  und gehörig zu entschuldigen, so wird er mit der Ordnungsbusse von 10 bis  50 Franken belegt und den Parteien zum Ersatz der verursachten Kosten ver-  pflichtet.  2  Lässt  sich  voraussehen, dass  der  Zeuge  auch  einer  zweiten  Vorladung  nicht  Folge  leisten  werde, so  veranlasst  der  Richter  seine  polizeiliche  Vor-  führung.  § 171  d) Grundlose Zeugnisverweigerung  1  Die  gleichen  Folgen  treten  ein,  wenn  vom  Zeugen  die  Ablegung  des  Zeugnisses grundlos verweigert wird.  2  Bei fortgesetzter Weigerung erfolgt nach vorangegangener Verwarnung  Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams.  3  Der Zeuge wird dem Beweisführer für den Schaden verantwortlich, den  seine Weigerung verursacht hat, und es ist bei dessen Ausmittlung zu vermu-  ten, dass das Zeugnis für den Beweisführer günstig gelautet hätte.  1)  F  assung gemäss § 42 Ziff. 4 des Sozialhilfegesetzes vom 16. Dez. 1982 (GS 22, 375).  222.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222.1  § 172  4. Verfahren  a) Ort der Befragung  1  Die Einvernahme der Zeugen geschieht vor Gericht oder dem Referen-  ten in Gegenwart der Parteien oder Vertreter.  2  Ist ein Zeuge durch Krankheit oder Gebrechlichkeit verhindert, persön-  lich vor dem Richter zu erscheinen, so kann die Einvernahme durch den be-  auftragten Richter und den Gerichtsschreiber in der Wohnung des Zeugen er-  folgen.  3  Ausserhalb  des  Kantons  wohnende  Zeugen  können  durch  Vermittlung  des zuständigen Richters am Wohnsitz einvernommen werden. Verursacht die  Einvernahme vor dem hiesigen Richter keine erheblichen Mehrkosten, so soll  der Zeuge vor diesen geladen werden.  4  Den  Parteien  ist  stets  Gelegenheit  zu  geben,  der  Einvernahme  beizu-  w  ohnen.  § 173  b) Form der Einvernahme  1  Die Abhörung des Zeugen erfolgt durch den Richter unter Austritt der  übrigen Zeugen. Nach Feststellung der Identität, Befragung über Alter, Beruf  und Wohnort soll sich der Richter durch geeignete Fragestellung davon über-  zeugen, ob er es mit einem unzulässigen Zeugen zu tun hat oder ob dem Zeu-  gen das Recht zur Zeugnisverweigerung zusteht.  2  Hierauf macht der Richter den Zeugen auf die Zeugnispflicht und deren  Umfang sowie die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerk-  sam und ermahnt ihn, die volle Wahrheit zu sagen.  3  Er stellt sodann dem Zeugen diejenigen Fragen, die ihm zur Abklärung  des Sachverhalts dienlich erscheinen. Die Mitglieder des Gerichts können die  Stellung weiterer Fragen verlangen. Dasselbe Recht steht den Parteien oder  allfällig anwesenden Sachverständigen zu; über die Zulässigkeit der Fragen  der letzteren entscheidet der Richter.  § 174  c) Zurückkommen und Gegenüberstellung  Erweist es sich im Laufe des Beweisverfahrens als zweckmässig oder not-  wendig, so kann das Gericht auf die Abhörung eines Zeugen zurückkommen.  Ebenso  können  Zeugen  zur  Aufklärung  von  Widersprüchen  einander  sowie  den Parteien gegenübergestellt und von neuem abgehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 175 d) Protokollierung
                            1  Die Aussagen der Zeugen sollen protokolliert und ihnen am Schluss des  V  erhörs zur Bestätigung, Berichtigung oder Ergänzung vorgelesen werden.  2  We  rden die Aussagen den Zeugen nicht vorgelesen, ist ihnen eine Kopie  des Protokolls unter Ansetzung einer Frist zur Bestätigung, Berichtigung oder  Ergänzung zuzustellen. Dabei sind die Zeugen nochmals zur Wahrheit zu er-  mahnen und auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage sowie das  Zeugnisverweigerungsrecht  aufmerksam  zu  machen.  Lässt  der  Zeuge  die  Frist ungenützt verstreichen, gilt das Protokoll als genehmigt.  1)  § 176  2)  e) Zeugeneid und Handgelübde  § 177  5. Verdacht falschen Zeugnisses  Besteht  dringender  Verdacht, dass  ein  Zeuge  die  Wahrheit  verheimlicht  oder falsches Zeugnis abgelegt habe, so sind die Akten der Untersuchungsbe-  hörde  zur  Einleitung  einer  Strafuntersuchung  zuzustellen.  Das  Verfahren  kann in diesem Fall vorläufig eingestellt werden.  D.   Der Beweis durch Augenschein  § 178  1. Zweck  Zur Besichtigung von Gegenständen, deren Beschaffenheit für die Beur-  teilung des Prozesses von Bedeutung ist, und welche sich nicht leicht in das  Gerichtslokal bringen lassen, verfügt sich der Richter an den Ort, wo sie sich  befinden.  § 179  2. Art der Vornahme  1  Der Augenschein wird entweder durch das Gesamtgericht oder eine Ab-  ordnung unter Zuzug des Gerichtsschreibers und in Gegenwart der Parteien  vo  rg  enommen.  1)  Eingefügt durch Änderung vom 31. Aug. 1989 (GS 23, 391).  2)  Aufgehoben durch Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000.  222.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222.1  2  Zum Augenschein können auch Sachverständige und Zeugen zugezogen  und diese an Ort und Stelle einvernommen werden.  3  Soweit es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt, kann das Gericht den  Ausschluss des Gegners verfügen.  § 180  3. Zeitpunkt der Vornahme  1  Der  Augenschein  findet  in  der  Regel  vor  der  Hauptverhandlung  statt.  Wi  rd  er  durch  das  ganze  Gericht  vorgenommen, kann  damit  die  Hauptver-  handlung verbunden werden.  2  Der Augenschein wird vorgenommen, auch wenn eine Partei an der da-  für angesetzten Tagfahrt ohne genügende Entschuldigung ausbleibt.  E. Der Beweis durch Sachverständige  § 181  1. Zweck  Stehen Tatsachen in Frage, zu deren Wahrnehmung oder Beurteilung be-  sondere  Fachkenntnisse  erforderlich  sind, so  sollen  auf  Antrag  einer  Partei  oder von Amts wegen Sachverständige beigezogen werden.  § 181  bis  1)  1  Im  Vaterschafts-  und  Personenstandsprozess  können  die  Parteien  und  Drittpersonen durch Verfügung des Referenten verpflichtet werden, sich einer  Untersuchung, insbesondere einer Blutentnahme, zu unterziehen.  2  Gegen die Verfügung des Referenten können die Parteien und betroffe-  ne  Drittpersonen  binnen  zehn  Tagen  nach  Erhalt  der  Verfügung  beim  Ge-  samtgericht  Einsprache  erheben.  Der  Einspracheentscheid  des  Gesamtge-  richtes, der ohne mündliche Parteiverhandlung gefällt wird, ist endgültig.  3  W  eigert sich im Vaterschaftsprozess der Beweisführer, sich der Untersu-  chung oder der Blutentnahme durch einen Sachverständigen zu unterziehen,  so ist Verzicht auf das Beweismittel anzunehmen; weigert sich der Beweis-  gegner, so  kann  das  Gericht  die  Tatsache, zu  deren  Nachweis  die  Untersu-  chung oder die Blutentnahme angeordnet wurde, als bewiesen ansehen. Wei-  gert sich ein Dritter, so ist er mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 500.– zu belegen  1)  Eingefügt durch G vom 15. Juni 1964 (GS 18, 589).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ungehorsams im Sinne von Art. 292 StGB dem Strafrichter zu überweisen;  v  erharrt er auf seiner Weigerung, so hat das Gericht die zwangsweise Durch-  führung der Untersuchung oder Blutentnahme anzuordnen.  4  W  eigert  sich  im  Personenstandsprozess  der  Beweisführer,  sich  der  Untersuchung oder der Blutentnahme durch einen Sachverständigen zu unter-  ziehen, so  ist  Verzicht  auf  das  Beweismittel  anzunehmen;  weigert  sich  der  Beweisgegner  oder  ein  Dritter,  so  ist  er  mit  einer  Ordnungsbusse  bis  zu  Fr. 500.– zu belegen und bei fortgesetzter Weigerung – nach vorangegange-  ner  Verwarnung  –  wegen  Ungehorsams  im  Sinne  von  Art.  292  StGB  dem  Strafrichter zu überweisen; verharrt er auf seiner Weigerung, so hat das Ge-  richt die zwangsweise Durchführung der Untersuchung oder der Blutentnah-  me anzuordnen.  5  Drittpersonen, die sich einer Untersuchung oder Blutentnahme unterzie-  hen müssen, sind für Zeitversäumnis und Auslagen wie Zeugen zu entschädi-  gen.  § 182  2. Ernennung  1  Als Sachverständige sind nur mündige Personen wählbar, die im Besitz  der bürgerlichen Ehren und Rechte sind und gegen die kein Ausstands- oder  Ablehnungsgrund  vorliegt.  Ausserdem  müssen  sie  über  die  erforderlichen  Fa  chkenntnisse verfügen.  2  Der Richter bestimmt, ob ein oder mehrere Sachverständige zu ernennen  sind. Er ernennt sie, ohne an die Vorschläge der Parteien gebunden zu sein.  § 183  3. Instruktion  1  Die vorgenommene Ernennung ist den Sachverständigen schriftlich mit-  zuteilen. Diesen sind gleichzeitig die zu beantwortenden Fragen nebst den er-  forderlichen Akten und Erläuterungen zu unterbreiten.  2  W  enn  die  Parteien  es  verlangen,  setzt  der  Richter  zur  Instruktion  der  Sachverständigen eine mündliche Verhandlung an. Den Parteien ist die Teil-  nahme daran und das Vorbringen von ergänzenden Erklärungen im Rahmen  des Expertise-Beschlusses freigestellt.  3  Der Richter ermahnt die Sachverständigen, ihr Gutachten nach bestem  W  issen und Gewissen abzugeben.  § 184  4. Erstattung des Gutachtens  Die  Sachverständigen  erstatten  in  der  Regel  einen  schriftlichen  Bericht.  Dieser soll eine kurze Darstellung der Untersuchung, die klare Beantwortung  der gestellten Fragen und die dafür massgebenden Erwägungen enthalten.  222.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222.1  § 185  5. Eingang des Gutachtens  1  Der Richter sorgt für beförderlichen Eingang des Gutachtens. Er kann  den  Sachverständigen  für  dessen  Abgabe  Fristen  ansetzen, gegen  Säumige  mit  Ordnungsbusse  einschreiten  und  ihnen  überdies  den  Auftrag  entziehen.  Er kann die Sachverständigen auch zur ergänzenden mündlichen Berichter-  stattung vorladen.  2  Der  Richter  bestimmt  die  Entschädigung  der  Sachverständigen  nach  freiem Ermessen.  § 186  6. Ergänzung und Oberexpertise  1  Nach  Eingang  des  Gutachtens  wird  es  den  Parteien  zur  Kenntnis  ge-  bracht unter Ansetzung einer Frist, binnen der sie eine Ergänzung, die Vorla-  dung der Sachverständigen zu mündlicher Befragung an der Schlussverhand-  lung oder die Bestellung von anderen Sachverständigen verlangen können.  2  Der Gerichtspräsident kann unvollständige, unklare oder nicht gehörig  begründete  Gutachten  auch  von  sich  aus  zur  Ergänzung  oder  Verbesserung  zurückweisen oder dem Gericht die Bestellung neuer Sachverständiger bean-  tragen, wenn  sich  herausstellt, dass  die  bisherigen  ihrer  Aufgabe  nicht  ge-  wa  chsen sind oder ihre Pflichten offenbar vernachlässigen.  F.   Der Beweis durch persönliche Befragung  1)  § 187  1. Zweck  Zur  Feststellung  bestrittener  und  erheblicher  tatsächlicher  Verhältnisse  kann das Gericht auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen die persön-  liche Befragung einer oder beider Parteien anordnen.  § 188  2. Vertreter der Parteien  1  Hat eine Partei einen gesetzlichen Vertreter, so ist dieser abzuhören. Ist  sie  jedoch  urteilsfähig  und  bezieht  sich  die  Einvernahme  auf  ihre  eigene  Handlung, Unterlassung oder Wahrnehmung, so muss sie selbst einvernom-  men werden.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Richter bestimmt die für eine juristische Person oder eine Handels-  gesellschaft abzuhörenden Personen. Ist eine Konkursmasse Partei, kann das  Gericht sowohl die Konkursverwaltung als den Gemeinschuldner einverneh-  men.  § 189  3. Wahrheitspflicht  1  Die Parteien sind verpflichtet, die gestellten Fragen nach bestem Wissen  und Gewissen zu beantworten. Wissentlich wahrheitswidrige Aussagen wer-  den gemäss Art. 306 StGBbestraft.  1)  2  Jede  Partei  darf  die  Auskunft  über  Tatsachen, die  ihre  Ehre  berühren,  v  erweigern.  § 190  4. Verfahren  1  Der  Gerichtspräsident  leitet  die  persönliche  Befragung;  er  macht  die  Pa  rteien vor ihrer Einvernahme auf ihre Pflichten aufmerksam.  2  Den Mitgliedern des Gerichtes und den Parteien steht das Recht zu, Er-  gänzungs- und Erläuterungsfragen stellen zu lassen.  § 191  5. Folgen des Nichterscheinens  1  Bleibt eine zur persönlichen Befragung formrichtig vorgeladene Partei  aus, ohne sich rechtzeitig und genügend zu entschuldigen, so ist sie in eine  Ordnungsbusse und in die Kosten zu verfällen; im Wiederholungsfalle kann  die Tatsache, über die sie hätte befragt werden sollen, als bewiesen angenom-  men werden.  2  Dieselben Folgen treten ein, wenn eine Partei die Antwort verweigert.  § 192 – 199  2)  1)  F  assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 2005 (GS 28, 635); in Kraft am 1. Jan. 2007.  2)  Aufgehoben durch Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000.  222.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222.1  VI. Abschnitt  Die Rechtsmittel  A. Die Berufung  § 200  1. Zulässigkeit und Wirkungen  1  Die  Berufung  an  das  Obergericht  kann  gegen  ein  kantonsgerichtliches  Urteil ergriffen werden, sofern der Streitwert die Berufungssumme erreicht  oder nach der Natur der Sache nicht in Geld geschätzt werden kann. Ferner  ist die Berufung zulässig gegen Urteile des Einzelrichters betreffend Schei-  dung oder Trennung der Ehe auf gemeinsames Begehren.  1)  2  Mit  der  Berufung  können  alle  Mängel  des  Verfahrens  und  des  erst-  instanzlichen Entscheides angefochten werden. Bei der Scheidung oder Tren-  nung  der  Ehe  auf  gemeinsames  Begehren  kann  die  Auflösung  der  Ehe  nur  wegen  Willensmängel  oder  Verletzung  bundesrechtlicher  Verfahrensvor-  schriften  über  die  Scheidung  auf  gemeinsames  Begehren  angefochten  wer-  den.  1)  3  Wo  die Berufung möglich ist, ist die Anwendung anderer Rechtsmittel  unzulässig.  4  Die Berufung hemmt die Rechtskraft des Urteils nur im Umfang der An-  träge. Wird bei einem Urteil betreffend Scheidung oder Trennung einer Ehe  der  Unterhaltsbeitrag  für  den  Ehegatten  angefochten,  so  können  auch  die  Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilt werden.  1)  § 201  2)  2. Erklärung und Frist  1  Die  Berufung  muss  binnen  30  Tagen  nach  Zustellung  des  erstinstanz-  lichen Urteils bei der Kanzlei des Obergerichts schriftlich und im Doppel ein-  gereicht werden. Die Berufung ist zu begründen, und es ist anzugeben, in wel-  chen  Punkten  das  erstinstanzliche  Urteil  angefochten  wird,  welche  neuen  V  orbringen angerufen und welche Anträge gestellt werden.  2  Die  Kanzlei  trägt  die  Berufung  im  Protokoll  ein  und  übermittelt  der  Gegenpartei  ein  Doppel  der  Berufungsschrift  zur  Beantwortung  binnen  20  Ta g  en.  § 202  2)  3. Anschluss  1  Hat nur eine Partei die Berufung eingereicht, so kann die andere Partei  sich  der  Berufung  in  der  für  diese  geltenden  Form  innert  30  Tagen  an  1)  F  assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 541); in Kraft am 1. Jan. 2000.  2)  F  assung gemäss Änderung vom 29. März 1984 (GS 22, 485).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schliessen. Ein Doppel der Anschlussberufung ist dem Berufungskläger zur  Beantwortung innert 20 Tagen zuzustellen.  2  Der Hinfall der Berufung hat auch jenen der Anschlussberufung zur Folge.  § 203  4. Prüfung  1  Ve  rspätet  eingereichte  Berufungen  sind  ohne  Parteiverhandlung  unter  Mitteilung an die Parteien zurückzuweisen.  2  Der  Präsident  prüft  nach  Eingang  der  Akten, ob  die  sachliche  Zustän-  digkeit des Obergerichtes gegeben sei. Erscheint sie ihm als nicht gegeben,  oder hält er sie für zweifelhaft, so legt er die Akten dem Gericht vor, das dar-  über ohne Parteiverhandlung entscheidet.  § 204  5. Verhandlung  1  In  der  Berufungsverhandlung  sind  jeder  Partei  zu  Berufung  und  An-  schlussberufung  je  ein  Vortrag  gestattet;  der  erste  Vortrag  steht  dem  Beru-  fungskläger, wenn beide Parteien die Berufung erklärt haben, dem Kläger zu.  2  Nach  dem  Schriftenwechsel  können  die  Parteien  mit  Zustimmung  des  Gerichts auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichten.  1)  § 205  6. Nova  1  Neue Begehren, neue tatsächliche Behauptungen, Bestreitungen, Einre-  den  und  Beweismittel  sind  nur  zulässig,  wenn  eine  Partei  wahrscheinlich  macht, dass sie jene früher entweder nicht gekannt oder trotz aller Anstren-  gung nicht habe anrufen können.  2  In  Ehesachen  können  neue  Tatsachen  und  Beweismittel  bis  zum  Ab-  schluss  des  Schriftenwechsels  vorgebracht  werden.  Soweit  es  sich  um  Tat-  sachen  handelt,  welche  später  eingetreten  sind,  ist  ihr  Vorbringen  bis  zur  Berufungsverhandlung  zulässig.  Neue  Rechtsbegehren  müssen  zugelassen  werden, sofern sie durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst wor-  den sind.  2)  § 206  7. Beweisverfahren  1  Das Obergericht kann das Beweisverfahren entweder selbst durchführen  oder die Streitsache unter Aufhebung des Urteils zur Abnahme des Beweises  und nachherigen Neubeurteilung zurückweisen.  3)  1)  F  assung gemäss Änderung vom 29. März 1984 (GS 22, 485).  2)  Eingefügt durch Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 541); in Kraft am 1. Jan. 2000.  3)  Eingefügt durch Änderung vom 24. Febr. 1994 (GS 24, 441); in Kraft am 1. Juli 1994.  222.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222.1  2  Das Verfahren ist im Übrigen dasselbe wie vor dem Kantonsgericht.  § 207  8. Ausbleiben der Parteien  Das Nichterscheinen der einen oder beider Parteien vor Obergericht hat  k  einen Rechtsnachteil zur Folge. Die erschienene Partei wird zum Vortrag zu-  gelassen und das Urteil auf Grund dieser Anbringen und der Akten gefällt.  B. Die Beschwerde  § 208  1. Zulässigkeit  Die Beschwerde ist zulässig:  1.   gegen Erledigungsverfügungen des Kantonsgerichtspräsidenten im sum-  marischen Verfahren, wenn der Streitwert Franken 500.– übersteigt oder  unbestimmt ist oder das Bundesrecht einen Weiterzug ohne Rücksicht auf  den Streitwert vorsieht; nicht auf dem Beschwerdeweg angefochten wer-  den können Verfügungen, durch die eine Beweisabnahme zu ewigem Ge-  dächtnis angeordnet wurde;  1)  2.   wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege oder ungebühr-  licher Behandlung durch Richter oder gerichtliche Beamte;  3.   gegen Zuständigkeit- und Unzuständigkeitserklärungen der Friedensrich-  ter, des Kantonsgerichtspräsidenten als Einzelrichter und des Kantonsge-  richtes;  2)  4.   gegen  prozessleitende  Verfügungen  und  Beschlüsse  der  Friedensrichter,  des Kantonsgerichtspräsidenten als Einzelrichter und des Kantonsgerich-  tes, wenn  klare  Prozessvorschriften  verletzt  worden  sind  oder  wenn  die  Entscheidungen Folgendes zum Gegenstand haben:  2)  a)   Zulassung eines Vertreters,  b)  Ablehnung einer Gerichtsperson,  c)   Sicherstellung von Prozesskosten,  d)  Bewilligung, Nichtbewilligung oder Entzug der unentgeltlichen Pro-  zessführung,  e)   Erlass provisorischer Massnahmen,  f)   Anhöhrung und Vertretung des Kindes in Ehesachen (Art. 144 und 146  ZGB).  1)  F  assung gemäss § 23 Ziff. 2 EG SchKG vom 30. Jan. 1997 (GS 25, 553); in Kraft am 1. Jan. 1997.  2)  F  assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 541 und 549); in Kraft am 1. Jan. 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   gegen  Entscheide  des  Kantonsgerichtspräsidenten  im  Vollstreckungs-  v  erfahren;  6.   gegen die Verhängung von Ordnungsbussen;  7.   gegen  Verfügungen  und  Beschlüsse,  durch  die  ein  Dritter  in  seinen  Rechten verletzt wird;  8.   ...  1)  9.   gegen Urteile des Kantonsgerichtspräsidenten als Einzelrichter und des  Kantonsgerichtes, wenn sie nur in Bezug auf die Tragung der Kosten an-  gefochten werden und diese Fr. 500.– übersteigen;  2)  10.   gegen Erledigungsbeschlüsse des Kantonsgerichts;  2)  11.    gegen  Verfügungen  der  Betreibungsämter  und  des  Konkursamtes  (Art.  17 SchKG);  3)  12.   gegen Urteile der Friedensrichter wegen Verletzung materiellen Rechtes,  offenbar  unrichtiger  Akten-  und  Beweiswürdigung  und  bei  Verletzung  bestimmter Prozessvorschriften.  13.   ...  4)  § 209  2. Wirkungen  1  Die Beschwerde hemmt an sich die Rechtskraft und Vollziehbarkeit des  angefochtenen Entscheides nicht. Doch kann der Präsident der Beschwerde-  instanz auf Antrag oder von Amts wegen verfügen, dass diese Wirkung ein-  treten solle.  2  Wi  rd das Rechtsmittel der Beschwerde gegen eine im Laufe einer münd-  lichen Verhandlung gefällte Verfügung oder einen solchen Beschluss ergrif-  fen, so kann der Beschwerdeführer gleichwohl angehalten werden, sich wei-  ter auf die Verhandlung einzulassen.  § 210  3. Verfahren  a) Fristen  1  Die Beschwerde ist binnen 10 Tagen von der schriftlichen Mitteilung an,  oder, wenn  eine  solche  nicht  stattfindet, sofort  nach  der  mündlichen  Eröff-  nung anzumelden und binnen 10 Tagen der Gerichtskanzlei schriftlich und im  Doppel unter Beifügung der angefochtenen Verfügung und der darauf bezüg-  lichen Belege einzureichen und zu begründen.  1)  Aufgehoben durch Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 541); in Kraft am 1. Jan. 2000.  2)  F  assung gemäss Änderung vom 31. Aug. 1989 (GS 23, 391).  F  assung gemäss § 23 Ziff. 2 EG SchKG vom 30. Jan. 1997 (GS 25, 553); in Kraft am 1. Jan. 1997.  4)  Aufgehoben durch § 2 des KRB vom 30. April 1981 betr. Beitritt zum Konkordat über die Schiedsgerichts-  barkeit (GS 22, 73).  222.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222.1  2  Im  summarischen  Verfahren  kann  der  Richter  die  Beschwerdefrist  in  dringlichen Fällen bis auf 24 Stunden abkürzen.  3  Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind  an keine Fristen gebunden.  § 211  b) Schriftenwechsel  W  enn sich die Beschwerde nicht sofort als unzulässig oder unbegründet  darstellt, so wird das Doppel der Vorinstanz zur allfälligen Vernehmlassung  sowie  der  Gegenpartei  zur  Beantwortung  unter  Fristansetzung  zugestellt.  Ausnahmsweise kann ein weiterer Schriftenwechsel stattfinden.  § 212  1)  c) Noven  Neue Vorbringen sind – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – nur  unter den in § 205 genannten Bedingungen zulässig.  § 213  d) Umfang der Prüfung  Mit der Beschwerde können (abgesehen von § 208 Ziff. 2, 12 und 13) alle  Mängel des Verfahrens sowie des Entscheides gerügt werden.  § 214  e) Entscheid  Ist die Beschwerde begründet, so hebt die Beschwerdeinstanz den ange-  fochtenen Entscheid auf und fällt auf Grundlage der Akten und der gemach-  ten Erhebungen ohne mündliche Verhandlungen an dessen Stelle einen neuen  Entscheid.  § 214  bis  2)  f) Rückweisung  Erscheint die Sache aufgrund der vorliegenden Akten noch nicht spruch-  reif, kann die Justizkommission sie zur weitern Abklärung und zur Neubeur-  teilung an die Vorinstanz zurückweisen.  1)  F  assung gemäss § 23 Ziff. 2 EG SchKG vom 30. Jan. 1997 (GS 25, 553); in Kraft am 1. Jan. 1997.  2)  Eingefügt durch Änderung vom 31. Aug. 1989 (GS 23, 391).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C. Die Wiederaufnahme des Verfahrens  § 215  1. Zweck und Voraussetzungen  Gegenüber den im ordentlichen Verfahren erlassenen und in Rechtskraft  erwachsenen Urteilen oder Erledigungsbeschlüssen kann durch die Wieder-  aufnahme  des  Verfahrens  die  Änderung  durch  neue  Beurteilung  des  Streit-  f  alles nachgesucht werden:  1.   wenn das Gericht einzelne streitige Punkte des Rechtsbegehrens nicht be-  urteilt hat;  1)  2.  wenn im Versäumnisverfahren der Ausgebliebene nicht formrichtig vor-  geladen oder wenn er aus wichtigen Gründen verhindert war, zu erschei-  nen und sein Ausbleiben zu entschuldigen;  3.   wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt,  deren  Geltendmachung  vor  Eintritt  der  Rechtskraft  des  angefochtenen  Entscheides trotz Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht möglich  gewesen wäre;  4.   wenn durch Strafurteil festgestellt wird, dass durch eine strafbare Hand-  lung zum Nachteil des Gesuchstellers auf den Entscheid eingewirkt wur-  de. Die Feststellung der Einwirkung durch eine strafbare Handlung kann  in anderer Weise als durch Strafurteil erfolgen, wenn die Einleitung oder  Durchführung des Strafverfahrens aus andern Gründen als wegen Mangel  an Beweis nicht möglich ist;  5.   wenn  bei  einer  rechtskräftigen  Vereinbarung  über  die  vermögensrecht-  lichen Folgen in Ehesachen Mängel im Vertragsschluss vorliegen.  2)  § 216  2. Gesuch  1  Das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens muss binnen 30 Tagen  seit der Eröffnung des Urteils oder seit dem Bekanntwerden bzw. Eintreten  des Grundes, im Falle von § 215 Ziff. 3 zudem spätestens binnen 10 Jahren  v  om  Zeitpunkt  der  Rechtskraft  des  Urteils  an  gerechnet  schriftlich  und  im  Doppel bei demjenigen Gericht eingereicht werden, welches in letzter Instanz  entschieden hat.  2  Es muss die vom Gesuchsteller geltend gemachten Gründe und die Be-  zeichnung  der  für  die  Zulassung  des  Gesuches  erforderlichen  Beweise  ent-  halten.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000.  2)  Eingefügt durch Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 541); in Kraft am 1. Jan. 2000.  222.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222.1  3  Die  Frist  beginnt  frühestens  mit  dem  Tage  der  Rechtskraft  des  letzt-  instanzlichen Urteils zu laufen.  § 217  3. Verfahren  a) Vorbereitende Massnahmen  Der Präsident des angerufenen Gerichtes oder der Einzelrichter überweist  das Doppel des Gesuches der Gegenpartei zur Kenntnisnahme und Vernehm-  lassung, trifft die der Sachlage entsprechenden provisorischen Massnahmen  und hemmt, nötigenfalls gegen Sicherstellung, die Vollstreckbarkeit des Ent-  scheides, wenn dieser noch nicht vollzogen ist.  § 218  b) Prüfung der Zulässigkeit  Nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist wird über die Frage der Zulässig-  k  eit der Wiederaufnahme des Verfahrens eine mündliche Parteiverhandlung  angesetzt, in welcher die von den Parteien anerbotenen und für die Zulässig-  ke  it erheblichen Beweise abgenommen werden.  § 219  c) Rechtsmittel  Gegen den die Wiederaufnahme aussprechenden oder ablehnenden Ent-  scheid  sind  Rechtsmittel  nur  insoweit  möglich,  als  solche  gegen  den  an-  gefochtenen Entscheid möglich gewesen wären.  § 220  4. Neue Beurteilung  1  Wi  rd  die  Wiederaufnahme  ausgesprochen  und  der  angefochtene  Ent-  scheid  aufgehoben, so  tritt  das  Gericht  sofort  auf  die  neue  Beurteilung  des  Prozesses ein; erfordert sie besondere Vorbereitungen, so wird dafür eine be-  sondere Verhandlung angesetzt.  2  Gegen den Entscheid sind diejenigen Rechtsmittel zulässig, die gegen-  über dem ursprünglichen Urteil zulässig waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII. Abschnitt  Der Vollzug der Urteile  § 221  1. Im Allgemeinen  Der Vollzug der rechtskräftigen richterlichen Entscheide erfolgt auf dem  We  ge der Betreibung, wenn der Entscheid auf Geldzahlung oder Sicherheits-  leistung lautet, im Übrigen auf dem Wege des Befehlsverfahrens.  § 222  2. Besondere Fälle  1  Lautet  das  Urteil  auf  Vornahme  oder  Unterlassung  einer  Handlung, so  ve  rschafft ihm der Kantonsgerichtspräsident auf Verlangen des Berechtigten  im  Wege  des  Befehls  Nachachtung,  unter  Ansetzung  einer  angemessenen  Frist, Androhung von Busse und der Überweisung an den Strafrichter wegen  Ungehorsams.  2  Wi  rd dem Befehl nicht oder unvollständig Folge geleistet, so ordnet der  Richter  den  Urteilsvollzug  durch  Dritte  oder  die  Polizei  auf  Kosten  des  Pflichtigen an.  3  Ist  der  Schuldner  zur  Abgabe  einer  Willenserklärung  verurteilt, so  gilt  die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat.  4  Lautet das Urteil auf Herausgabe einer beweglichen Sache, so kann der  Richter nach fruchtlosem Fristablauf diese polizeilich wegnehmen lassen.  § 223  3. Umwandlung  Ist die gehörige Erfüllung einer persönlichen Leistung nicht möglich oder  die Sache nicht auffindbar, so wandelt der Richter die Verpflichtung im sum-  marischen Verfahren in eine solche zu entsprechender Geldleistung um. Die  Festsetzung  erfolgt  nötigenfalls  auf  Grund  eines  Beweisverfahrens  und  hat  die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.  § 224  4. Abstand und Vergleich  1  Der  dem  Gericht  schriftlich  eingereichte  oder  zu  Protokoll  gegebene  Ve  r  gleich und der dem Gericht erklärte Abstand werden einem rechtskräfti-  gen Urteil gleichgeachtet.  2  Klageanerkennung und Vergleich vor dem Friedensrichter haben diesel-  be Wirkung.  222.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222.1  § 225  5. Ausserkantonale Entscheide  1  Rechtskräftige  Urteile  anderer  Kantone  und  in  der  Schweiz  gefällte  Schiedssprüche sind den im Kanton erlassenen gleichgestellt.  2 – 3 1)  § 226  6. Rechtsmittel  Gegen  den  Entscheid  des  Einzelrichters  ist  das  Rechtsmittel  der  Be-  schwerde zulässig.  § 226  bis  2)  7. Anerkennung und Vollstreckung nach dem Übereinkommen  über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung  ge  richtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,  g  eschlossen in Lugano am 16. September 1988  1  Der   Kantonsgerichtspräsident   ist   zuständig   zur   Anerkennung   und  V  ollstreckbarerklärung von Entscheidungen im Sinne der Art. 26 Abs. 1 und  31 Abs. 1 des Übereinkommens.  2  Das Verfahren richtet sich – soweit das Bundesrecht nichts Anderes be-  stimmt – sinngemäss nach den Vorschriften dieses Gesetzes über das summa-  rische Verfahren.  3  Der Kantonsgerichtspräsident entscheidet über Anträge gemäss Art. 34  Abs. 1 des Übereinkommens ohne Anhörung des Schuldners.  4  Gegen den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten ist die Beschwer-  de an die Justizkommission des Obergerichts gemäss § 208 ff. zulässig. Der  Entscheid der Justizkommission kann gemäss Art. 37 Abs. 2 bzw. Art. 41 des  Übereinkommens mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht an-  gefochten werden.  5  ...  4)  1)  Aufgehoben durch Änderung vom 31. Aug. 1989 (GS 23, 391).  2)  Eingefügt durch Änderung vom 25. Juni 1992 (GS 24, 87).  3)  F  assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000.  4)  Aufgehoben durch Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII. Abschnitt  Übergangsbestimmungen  § 227  1. Inkrafttreten  Dieses  Gesetz  tritt  unter  Vorbehalt  des  §  34  der  Kantonsverfassung  am  1. Januar 1941 in Kraft.  § 228  2. Anwendung des alten Rechts  Prozesse,  die  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  anhängig  gemacht  wurden, sind nach den Bestimmungen des bisherigen Rechtes durchzuführen.  Doch  finden  die  in  den  Abschnitten  V–VII  enthaltenen  Vorschriften  sofort  Anwendung.  § 229  3. Vollziehungsvorschriften  1  Die  zur  Vollziehung  dieses  Gesetzes  nötigen  Ausführungsvorschriften  werden vom Obergericht auf dem Verordnungswege erlassen.  2  Das Obergericht erlässt insbesondere auf den Termin des Inkrafttretens  dieses Gesetzes den Tarif für die Gerichts- und Anwaltskosten.  § 230  4. Aufgehobene Bestimmungen  henden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:  1.   Zivilprozessordnung für den Kanton Zug vom 15. Weinmonat 1863  1)  und  die  Vollziehungsreglemente  zur  Zivilprozessordnung  vom  1.  Hornung  1864  2)  ;  2.   Grossratsbeschluss betr. Abänderung der Bestimmungen über den Pro-  v  okationsprozess vom 27. Christmonat 1871  3)  ;  3.   Übergangsbestimmungen  betreffend  die  Rechtspflege  vom  24.  Juni  1874 hinsichtlich der zivilprozessualen Bestimmungen  4)  ;  4.   Kantonsratsbeschluss betr. Behandlung von Ehestreitigkeitssachen vom  29. November 1875  5)  ;  1)  GS 4, 169  2)  GS 4, 259  3)  GS 5, 127  4)  GS 5, 255  5)  GS 5, 377  222.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222.1  5.   §§ 7–10 des Gesetzes betr. Wechselprotest, Wechselprozess und Wech-  selexekution vom 4. September 1884  1)  ;  6.   §§ 14 –20 und §§ 26 –37 der Einführungsbestimmungen zum Bundesge-  setz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 5. Oktober 1891  2)  ;  7.   Verordnung betr. Feststellung des Nachlassverfahrens vom 17. Februar  1894  3)  ;  8.   Gesetz betr. Unentgeltlichkeit der Rechtspflege und des Rechtsbeistan-  des vom 18. März 1897  4)  ;  9.   Gesetz betr. das Verfahren bei Ausübung der Einzelkompetenz des Frie-  densrichters  und  des  Kantonsgerichtspräsidenten  vom  6.  November  1902  5)  ;  10.   Kantonsratsbeschluss  betr.  das  Verfahren  bei  der  Gewährleistung  im  V  iehhandel vom 28. Dezember 1911  6)  ;  11.   Vollziehungsverordnung zum Gesetz betr. die Einführung des Schweiz.  Zivilgesetzbuches  und  zum  Kantonsratsbeschluss  vom  28.  Dezember  1911  betr.  das  Verfahren  bei  der  Gewährleistung  im  Viehhandel  vom  20. Januar 1912  7)  ;  12.   §  14  des  Gesetzes  betr.  Einführung  der  obligatorischen  Kranken-  und  Unfallversicherung vom 23. Oktober 1916  8)  ;  13.   Verordnung betr. das Verfahren vor Kantonsgericht bzw. vor dem Kan-  tonsgerichtspräsidenten  als  einziger  kantonaler  und  erster  Instanz  in  Rechtsstreitigkeiten aus dem Bundesgesetz über die Kranken- und Un-  f  allversicherung vom 11. Mai 1918  9)  ;  14.   Gerichtsgebührentarif vom 28. November 1918  10)  ;  15.   Verordnung betr. das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten aus dem Bundes-  gesetz vom 18. Juni 1914/27. Juni 1919 betr. die Arbeit in den Fabriken  vo  m 9. Dezember 1919  11)  ;  1)  GS 7, 9  2)  GS 7, 200  3)  GS 7, 349  4)  GS 8, 69  5)  GS 9, 133  6)  GS 10, 97  7)  GS 10, 117  8)  GS 10, 399  9)  GS 10, 467  10)  GS 10, 483  11)  GS 10, 347
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.   § 10 der Vollziehungsbestimmungen zum Bundesgesetz betr. die Arbeit  in den Fabriken vom 18. Juni 1914 und zum Bundesgesetz betr. die Ar-  beitszeit in den Fabriken vom 27. Juni 1919 und bezüglichen eidgenös-  sischen Verordnungen vom 17. Dezember 1919  1)  ;  17.   Gesetz betr. teilweise Abänderung der Einführungsbestimmungen zum  Bundesgesetz  über  Schuldbetreibung  und  Konkurs  vom  14.  Oktober  1920  2)  ;  18.   Verordnung betr. das Verfahren bei Eheeinspruchsklagen vom 23. Juni  1932  3)  ;  19.   ...  4)  1)  GS 10, 543  2)  GS 11, 105  3)  GS 13, 27  4)  Aufgehoben durch Ziff. II des G vom 24. Mai 1956 betr. Abänderung des G über die Brandversicherung der  Gebäude (GS 17, 337).  222.1