Beschluss betreffend die Gründung eines kantonalen Stipendienfonds
                            IV E/1  Beschluss betreffend die Gründung eines kantonalen  Stipendienfonds  Vom 15. Mai 1859 (Stand 15. Mai 1859)  (Erlassen von der Landsgemeinde am 15.  Mai 1859)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit Zugrundelegung des grossmütigen Legats von Herrn Richter H. Brun  -  ner sel. von Glarus wird ein kantonaler Stipendienfonds gebildet, mit der Be  -  stimmung, dass aus dessen Zinsen unvermögenden jungen Leuten, welche  sich zu einem höhern wissenschaftlichen, technischen oder künstlerischen  Berufe   vorzubilden   beabsichtigen,   angemessene   Unterstützung   gewährt  werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zu diesem Behufe wird der Ragatzerzoll- und der Forstkassafonds mit dem  vorberührten Legat vereinigt. Der Landrat erhält Auftrag und Vollmacht, die  erforderlichen reglementarischen Bestimmungen über Benutzung und Ver  -  wendung dieses neugebildeten Fonds, nach Anleitung von Artikel  1 dieses  Beschlusses, zu erlassen und überdies den Zeitpunkt zu bestimmen, wann  der Fonds zur Benutzung geöffnet werden soll.  LB 3 42  1