Verordnung über die Begleitmassnahmen für Angestellte der Einrichtungen, deren Schliessung infolge der zweiten Coronavirus-Welle angeordnet wurde
                            Verordnung über die Begleitmassnahmen für Angestellte  der Einrichtungen, deren Schliessung infolge der zweiten  Coronavirus-Welle angeordnet wurde (BMAV-COVID-19)  vom 16.11.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2020)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 117 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 (KV);  gestützt auf die Verordnung vom 28. Oktober 2020 über die Erklärung der  ausserordentlichen Lage auf kantonaler Ebene;  gestützt auf die Verordnung vom 10. November 2020 über kantonale Mass  -  nahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus;  gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG);  in Erwägung:  Mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 hat der Staatsrat die Schliessung von  Diskotheken und Kabaretts mit Patent D, sowie von Freizeiteinrichtungen  wie Kasinos, Spiel- und Billardsälen sowie Bowlingzentren angeordnet. Er  hat auch den Amateursport mit Körperkontakt (Fussball, Basketball, Hockey,  Kampfsportarten usw.) verboten. Diese Massnahmen sind am 23. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 um 23 Uhr in Kraft getreten und dauern bis am 30. November 2020.  Mit Beschluss vom 3. November 2020 und anschliessender Verordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. November 2020 über kantonale Massnahmen zur Eindämmung der Aus  -  breitung des Coronavirus hat der Staatsrat dann die Schliessung von Einrich  -  tungen und öffentlichen Gaststätten wie Cafés, Restaurants, Bars und Disko  -  theken, Vergnügungs- und Freizeiteinrichtungen und -betriebe, Theater, Mu  -  seen und Kinos sowie Wellnessanlagen und -Klubs wie Hallenbäder, Ther  -  malbäder, Fitnessstudios und Wellnesseinrichtungen angeordnet und die Aus  -  übung von Prostitution verboten. Diese Massnahmen sind am 4. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 um 23 Uhr in Kraft getreten und gelten bis am 30. November 2020. Ihre  Geltungsdauer kann entsprechend der gesundheitlichen Situation angepasst  werden.  Diese von den Behörden getroffenen Massnahmen zum Schutz der Gesund  -  heit haben zahlreiche Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Mieterinnen  und Mieter von Geschäftsräumlichkeiten in den oben erwähnten Bereichen  getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsrat will die Unternehmen, deren Schliessung angeordnet wurde,  und ihre von Kurzarbeit betroffenen Angestellten unterstützen, indem er ihre  finanziellen Lage durch einen Beitrag verbessert, der die Hälfte der 20 Lohn  -  prozente kompensiert, die nicht von der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) des  Bundes abgedeckt werden. In dieser Verordnung werden die Bedingungen  dazu festgelegt.  Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung regelt die Bedingungen, unter denen der Staat einen Bei  -  trag für die Angestellten von Unternehmen und die Selbstständigerwerbenden  leistet, die eine öffentlich zugängliche Einrichtung oder Anlage betreiben, de  -  ren Schliessung von den Behörden infolge der zweiten Coronavirus-Welle  angeordnet wurde. Dieser Beitrag soll die durch die angeordnete Schliessung  verursachten Lohneinbussen teilweise kompensieren und auf diese Weise die  finanzielle Lage der Angestellten und Selbstständigerwerbenden verbessern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Massnahme besteht aus einem A-fonds-perdu-Beitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie wird einem Individualbeitrag im Sinne von Artikel 5 SubG und einer  Subvention im Sinne des Steuerrechts gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Finanzierung
                            1  Zu diesem Zweck wird ein Maximalbetrag von 1,3 Millionen Franken für  November und Dezember 2020 bereitgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat erstattet der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg  (die öffentliche Kasse) die tatsächlichen Kosten in Zusammenhang mit den  Beiträgen, die aufgrund dieser Verordnung gewährt werden, zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die über diese Verordnung ausgezahlten Beiträge müssen in der Staatsrech  -  nung besonders gekennzeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Finanzverwaltung erteilt die entsprechenden Anweisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bedingungen für A-fonds-perdu-Beiträge
                            1  Für den Beitrag gemäss dieser Verordnung gelten die folgenden Bedingun  -  gen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Empfängerkreis: Zugang zum Beitrag haben Unternehmen, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  in Artikel 2 Abs. 1 des Staatsratsbeschlusses vom 3. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 erwähnt werden und deren wirtschaftliche Tätigkeit einer  der   folgenden   Nummern   der   allgemeinen   Systematik   der  Wirtschaftszweige (NOGA) entspricht: 551001, 551002, 551003,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            552001,   552002,   552003,   553001,   559000,   561001,   561002,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            561003,   562100,  5629000,   563001,  563002,   591400,  900400,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910200,   920000,   931100,   931200,   931300,   932900,   960402;  wenn die Tätigkeit des Unternehmens keiner der oben erwähnten  Nummern entspricht, entscheidet die öffentliche Kasse über den  Anspruch auf die vorliegende Unterstützung unter Berücksichti  -  gung des Staatratsbeschlusses;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  im Handelsregister des Kantons Freiburg eingetragen sind; falls  sie nicht im Handelsregister eingetragen sind, gilt die dem Amt  für den Arbeitsmarkt mitgeteilte Adresse im Kanton Freiburg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Kurzarbeitsentschädigung (KAE) im Sinne von Artikel 31 des  Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die Arbeitslosenversiche  -  rung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungs  -  gesetz, AVIG) erhalten haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gegenstand des Beitrags: Der Beitrag bezieht sich auf die Kurzarbeits  -  entschädigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Umfang des Beitrags: Der Beitrag entspricht der Hälfte der 20 Lohn  -  prozente, die nicht von der Kurzarbeitsentschädigung abgedeckt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Unterstützungszeitraum: Berücksichtigt werden die von der Arbeitslo  -  senkasse erstellten Abrechnungen für die Kontrollperiode vom Novem  -  ber 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unternehmen, die für diesen Zeitraum keine bestätigten Leistungen im Sin  -  ne des AVIG bezogen haben, erhalten keine  finanzielle Unterstützung ge  -  stützt auf diese Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die öffentliche Kasse ist befugt, vom Unternehmen zu verlangen, dass es  innert einer angemessenen Frist zusätzliche Informationen oder Auskünfte er  -  teilt, die für die Bearbeitung des Dossiers benötigt werden. Werden die ver  -  langten Auskünfte nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilt, wird die  finanzi  -  elle Unterstützung nicht gewährt. Diese Auskunftspflicht bleibt über die Dau  -  er des Unterstützungszeitraums hinaus bestehen, damit die nötigen Kontrol  -  len im Sinne von Artikel 6 durchgeführt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der vom Staat gewährte Beitrag im Sinne dieses Artikels wird in die kauf  -  männische Buchführung des Empfängers aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Modalitäten
                            1  Um den Beitrag zu erhalten muss das gemäss Artikel 3 Abs. 1 Bst. a an  -  spruchsberechtigte Unternehmen kein spezifisches Gesuch einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betroffenen Arbeitslosenkassen leiten der öffentlichen Arbeitslosenkas  -  se die für die Festlegung der Empfängerinnen und Empfänger sowie der Be  -  träge   erforderlichen   Daten   weiter.   Das   Staatssekretariat   für   Wirtschaft  (SECO) erlaubt ihnen dafür eine spezifische Datenabfrage. Die folgenden  Daten werden übermittelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Name und Adresse der Firma;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Kontaktangaben der Ansprechperson der Firma;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Betriebs- und Unternehmensregisternummer (BUR);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Abrechnungsperiode;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Lohnsumme für die ausgefallenen Stunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  der Nettobetrag der von der Arbeitslosenkasse ausgezahlten Kurzar  -  beitsentschädigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  das Auszahlungsdatum der Leistungen des Bundes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  der prozentuale Arbeitsausfall;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  die Zahlungsverbindung mit der Kontonummer des Unternehmens und  der Adresse des Bankinstituts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4a Verlängerung der A-fonds-perdu-Beiträge
                            1  Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Massnahme wird bis am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Dezember 2020 verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Ergänzung von Artikel 3 und 4 gelten die folgenden Bedingungen für die  Dossierbearbeitung infolge der Verlängerung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Empfängerkreis: Nur Unternehmen, denen im November 2020 ein Bei  -  trag gewährt wurde, können eine Beitragsverlängerung erhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Umfang des Beitrags: Der Beitrag entspricht der Hälfte der 20 Lohn  -  prozente, die vom 1. bis 9. respektive bis 31. Dezember 2020 nicht von  der Kurzarbeitsentschädigung abgedeckt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Unterstützungszeitraum: Berücksichtigt werden die von der Arbeitslo  -  senkasse erstellten Abrechnungen für die Kontrollperiode, in der die  Schliessung verlängert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Modalitäten der Verlängerung: Es muss kein neues Gesuch gestellt wer  -  den. Der nach vorstehendem Buchstabe berechnete Betrag wird Ende  Monat ausgezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Entscheid- und Finanzkompetenzen
                            1  Beiträge können nur im Rahmen der nach Artikel 2 zur Verfügung stehen  -  den Mittel vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die öffentliche Kasse erlässt einen Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kontrollen
                            1  Die öffentliche Kasse überwacht gemäss Artikel 36 Abs. 1 SubG die Bear  -  beitung der Dossiers und die Zahlung der Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem gelten die Strafbestimmungen gemäss Artikel 41 SubG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die öffentliche Kasse und das Finanzinspektorat können jederzeit, auch  nach der Zahlung der Beiträge, Kontrollen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Pflichten des begünstigten Unternehmens, Widerruf des Ent -
                            scheids und Rückerstattung des Beitrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Pflichten des begünstigten Unternehmens, der Widerruf des Entscheids  und die Rückerstattung  des Beitrags richten sich nach dem SubG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Unternehmen, das den Beitrag erhält, ist namentlich verpflichtet, die öf  -  fentliche Kasse sofort über jede Änderung der Abrechnung der Bundesleis  -  tungen zu informieren, die es von der Arbeitslosenkasse im Sinne von Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Abs. 1 Bst. c erhält, damit der kantonale Beitrag angepasst werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Rückerstattung des Restbetrags durch die öffentliche Kasse
                            1  Bleibt ein Restbetrag, so erstattet die öffentliche Kasse diesen zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Datenschutz
                            1  Die öffentliche Kasse hält sich streng an die Datenschutzgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Anspruch auf die finanzielle Unterstützung
                            1  Es besteht kein Anspruch auf eine  finanzielle Unterstützung im Sinne dieser  Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Geltungsdauer
                            1  Diese Verordnung gilt bis am 30. Januar 2021. Je nach Entwicklung der  Lage kann ihre Geltungsdauer verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2020  Erlass  Grunderlass  16.11.2020  2020_150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2020  Art. 2 Abs. 1  geändert  01.12.2020  2020_172
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2020  Art. 3 Abs. 1, a)  geändert  01.12.2020  2020_172
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2020  Art. 3 Abs. 1, a), 4.  aufgehoben  01.12.2020  2020_172
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2020  Art. 3 Abs. 1, c)  geändert  01.12.2020  2020_172
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2020  Art. 4 Abs. 2  geändert  01.12.2020  2020_172
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2020  Art. 4 Abs. 2, a)  aufgehoben  01.12.2020  2020_172
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2020  Art. 4 Abs. 2, b)  aufgehoben  01.12.2020  2020_172
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2020  Art. 4 Abs. 2, c)  aufgehoben  01.12.2020  2020_172
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2020  Art. 4 Abs. 2, d)  eingefügt  01.12.2020  2020_172
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2020  Art. 4 Abs. 2, e)  eingefügt  01.12.2020  2020_172
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2020  Art. 4 Abs. 2, f)  eingefügt  01.12.2020  2020_172
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2020  Art. 4 Abs. 2, g)  eingefügt  01.12.2020  2020_172
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2020  Art. 4 Abs. 2, h)  eingefügt  01.12.2020  2020_172
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2020  Art. 4 Abs. 2, i)  eingefügt  01.12.2020  2020_172
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2020  Art. 4 Abs. 2, j)  eingefügt  01.12.2020  2020_172
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2020  Art. 4 Abs. 2, k)  eingefügt  01.12.2020  2020_172
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2020  Art. 4 Abs. 2, l)  eingefügt  01.12.2020  2020_172
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2020  Art. 4a  eingefügt  01.12.2020  2020_172  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  16.11.2020  16.11.2020  2020_150