Gesetz über die nicht eidgenössisch konzessionierten Transportanlagen
                            VII D/3/1  Gesetz über die nicht eidgenössisch konzessionierten  Transportanlagen  Vom 6. Mai 1979 (Stand 7. Mai 2006)  Die Landsgemeinde,  gestützt   auf   die   Verordnung   des   Schweizerischen   Bundesrates   vom  22.  März 1972 über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bun  -  deskonzession und über Skilifte (Verordnung) sowie das Konkordat vom  15.  Oktober 1951 über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen  und Skilifte (Konkordat),  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 *
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet das zuständige Departement für die Ertei  -  lung der Bewilligung zum Bau oder Betrieb einer unter die Verordnung oder  das Konkordat fallenden Transportanlage. Dieses Departement ist auch zu  -  ständig für die Änderung, Erneuerung oder den Widerruf einer erteilten Be  -  willigung sowie alle übrigen Aufgaben, soweit die Verordnung oder das Kon  -  kordat nichts anderes vorsehen  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat verleiht das Enteignungsrecht (Konkordat Art.  4).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug der sich aus der Verordnung und  dem Konkordat ergebenden Aufgaben beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann auch, was die nicht eidgenössisch konzessionierten Transport an  -  lagen angeht, weitergehende oder ergänzende kantonale Vorschriften und  Weisungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft und ersetzt dasjenige vom 4.  Mai 1952  betreffend Bau und Betrieb von Luftseilbahnen und Skilifts  2  )  .  1)  Zuständig ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres (Regierungs- und Ver  -  waltungsorganisationsverordnung, GS  II  A/3/3  , Anhang I Ziff.  5  Bst.  q)  2)  N 16 883  SBE I/8 263  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII D/3/1  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  07.05.1995  07.05.1995  Art. 1  totalrevidiert  SBE VI/1 29  07.05.2006  07.05.2006  Art. 1  totalrevidiert  SBE X/1 61
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            VII D/3/1  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 1  07.05.1995  07.05.1995  totalrevidiert  SBE VI/1 29  Art. 1  07.05.2006  07.05.2006  totalrevidiert  SBE X/1 61  3