Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten
                            1. 7. 19 9 3 – 18  III  C/5  Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung  zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten  (Abgeschlossen am 10. Dezember 1901, genehmigt vom Bundesrat am 5./20. Novem-  ber 1903)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Der  Schweizerbürger,  der  als  Partei  oder  Intervenient  im  Zivilprozesse  in  einem der dem Konkordat beigetretenen Kantone vor Gericht auftritt, kann,  wenn er in einem andern der dem Konkordat beigetretenen Kantone seinen  Wohnsitz  hat,  deswegen,  weil  er  in  dem  Kanton,  in  welchem  der  Prozess  geführt wird, keinen Wohnsitz hat, zu keinerlei Kostenversicherung angehal-  ten werden; ebenso darf das Verlangen, einen für die Prozesskosten haften-  den  Vertreter  zu  stellen,  aus  diesem  Grunde  nicht  gegen  eine  solche  Prozesspartei oder einen solchen Intervenienten gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Diese   Vorschriften   finden   ebenfalls   Anwendung   auf   Schweizer   Bürger,  welche in einem auswärtigen Staate wohnen, der der internationalen Ueber-  einkunft  betreffend  Zivilprozessrecht  vom  17.  Juli  1905  beigetreten  ist,  und  welche  in  einem  der  dem  Konkordat  beigetretenen  Kantone  in  einer  der  in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1 bezeichneten Eigenschaft vor Gericht auftreten.