Gesetz über den Natur- und Heimatschutz --> IV G/1/1
                            1. 7. 2 0 0 2 – 2 7  IV  G/1  Gesetz über den Natur- und Heimatschutz  (Erlassen von der Landsgemeinde am 2. Mai 1971)  I. Allgemeines  Art. 1*  Im Sinne des Umweltschutzes sind die Landschaft des Kantons  Glarus,  die  Ortsbilder,  geschichtlichen  Stätten,  Natur-  und  Kul-  turdenkmäler   und   Erholungsgebiete   sowie   die   freilebenden  Tiere und wildwachsenden Pflanzen zu schützen. Zur Erhaltung  des   ökologischen   Gleichgewichtes   ist   dem   gemeinsamen  Lebensraum von Mensch, Tier und Pflanze Sorge zu tragen.  Art. 2 *  Weitergehende Vorschriften in Gesetzen und Verordnungen des  Bundes  und  des  Kantons,  insbesondere  des  Bundesgesetzes  über den Natur- und Heimatschutz, bleiben vorbehalten.  Art. 3 *  1  Zuständige  kantonale  Behörden  im  Sinne  der  Bundesgesetz-  gebung  und  zuständige  Direktionen  im  Sinne  der  kantonalen  Gesetzgebung  sind  die  Direktion  für  Landwirtschaft,  Wald  und  Umwelt   in   den   Bereichen   Naturschutz,   Landschaftsschutz  sowie  Ausgrabungen  und  historische  Funde  und  die  Baudirek-  tion in den Bereichen Denkmalpflege und Ortsbildschutz.  2  Der  Landrat  kann  in  Einzelbereichen  in  der  landrätlichen  Ver-  ordnung  1)  andere Zuständigkeiten festlegen und bezeichnet die  kantonalen Fachstellen.  Art. 4  Zur Beratung in Fragen des Natur- und Heimatschutzes bestellt  der  Regierungsrat  eine  kantonale  Natur-  und  Heimatschutz-  kommission.  Art. 5  Soweit  gegen  Verfügungen  oder  Erlasse  von  Behörden  des  Kantons oder der Gemeinden Rechtsmittel zulässig sind, steht  das  Beschwerderecht  auch  den  kantonalen  Sektionen  schwei-  zerischer   Vereinigungen   zu,   die   sich   statutengemäss   dem  Natur- und Heimatschutz widmen.  Beschwerde-  recht  Natur- und  Heimatschutz-  kommission  Zuständige  kantonale  Behörden  Vorbehalt von  Bundes- und  kantonalem  Recht  Grundsatz  1  Kanton Glarus  2001  1)  GS IV G/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Natur- und Heimatschutz – G  IV  G/1  Art. 6 **  . . . . . .  Art. 7  1  Die  aufgrund  dieses  Gesetzes  erlassenen  Beschränkungen  des   Eigentums   sind   solche   des   öffentlichen   Rechtes.   Sie  begründen  einen  Anspruch  auf  Entschädigung,  wenn  sie  in  ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen.  2  Für  die  Beurteilung  des  Anspruches  auf  Entschädigung  und  für  die  Festlegung  der  Höhe  derselben  ist  der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens der Beschränkung massgebend.  II. Massnahmen  Art. 8 *  1  Kanton  und  Gemeinden  sorgen  für  den  Schutz  gefährdeter  Pflanzen,  Pilze  und  Tiere  sowie  für  die  Erhaltung,  Schaffung,  Pflege und Vernetzung ihrer Lebensräume.  2  Eingriffe gemäss Artikel 18 des Bundesgesetzes über den Na-  tur-  und  Heimatschutz  sowie  die  Verlegung  und  das  Zudecken  von  Gewässern  bedürfen  einer  Bewilligung  der  zuständigen  Direktion.  Die  Bewilligung  wird  erteilt,  wenn  überwiegende,  standortgebundene  Interessen  dies  erfordern  und  angemesse-  ner Ersatz geleistet wird.  3  Der Landrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen.  1)  Er kann  diese  Kompetenz  ganz  oder  teilweise  an  den  Regierungsrat  delegieren.  Art. 9 *  1  Der  Regierungsrat  beschliesst  Inventare  der  im  Interesse  der  Allgemeinheit  besonders  erhaltenswerten  Landschaften  sowie  der  erhaltenswerten  Lebensräume  (Biotope),  Naturdenkmäler,  Geotope, historischen Stätten, Ortsbilder, Kultur- und Baudenk-  mäler. Er arbeitet dabei eng mit den Gemeinden zusammen und  hört die Eigentümer der erhaltenswerten Objekte, die kantonale  Natur-  und  Heimatschutzkommission  sowie  die  Vereinigungen  zum Schutz von Natur und Heimat an. Er trifft die Massnahmen,  welche  zum  Schutz  der  Inventarobjekte  erforderlich  sind.  Dem  Umgebungsschutz  ist  in  angemessener  Weise  Rechnung  zu  tragen.  Inventare und  Verzeichnisse  Tier- und  Pflanzenschutz  Eigentums-  beschränkung  2  ** Art. 6 aufgehoben LG 3. Mai 1987  Bestimmungen über den Arten- und Biotopschutz (GS IV G/3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 0 2 – 2 7  Natur- und Heimatschutz – G  IV  G/1  2  Objekte,  die  in  einem  vom  Bund  erlassenen  Inventar  auf-  geführt  sind,  gelten  ohne  weiteres  auch  als  Bestandteil  des  kantonalen Inventars.  3  Die zuständigen Direktionen erstellen Verzeichnisse der in Ab-  satz 1 aufgeführten Objektarten. Diese bilden die Grundlage für  die Inventare.  4  Die Inventare sind nicht abschliessend.  Art. 10  Die  Inventare  sind  für  die  Behörden  von  Kanton  und  Gemein-  den  verbindlich.  Die  Verzeichnisse  sind  von  diesen  Behörden  bei Entscheiden angemessen zu berücksichtigen. Eine allfällige  ausdrückliche  Unterschutzstellung  der  Objekte  erfolgt  gemäss  Artikel 11.  Art. 11*  1  Der Regierungsrat ist berechtigt, im Interesse des Natur- und  Heimatschutzes zur Sicherung schützenswerter Objekte öffent-  lich-rechtliche  Beschränkungen  zu  erlassen  und  bestimmte  Vorkehren bewilligungspflichtig zu erklären.  2  Er  kann  an  solchen  Objekten  Dienstbarkeiten  begründen,  sie  erwerben  oder  sich  daran  beteiligen.  Zu  diesem  Zweck  steht  ihm das Enteignungsrecht zu.  3  Er  kann  die  nach  Absatz  2  erworbenen  Objekte  an  geeignete  Trägerschaften veräussern.  4  Es  ist  vorgängig  mit  den  betreffenden  Gemeinden  und  den  betroffenen Objekteigentümern Rücksprache zu nehmen und in  wichtigen Fällen eine Begutachtung durch die kantonale Natur-  und Heimatschutzkommission einzuholen.  Art. 12 *  1  Der  Kanton  leistet  Beiträge  an  Projekte  und  Programme  zur  Erhaltung, Schaffung oder Pflege von schützenswerten Lebens-  räumen,  Naturdenkmälern,  Geotopen  und  Landschaften.  Diese  werden  aufgrund  der  Bedeutung  des  Objektes  unter  Festset-  tigten   Kosten   festgelegt.   Die   Beiträge   können   von   ange-  messenen  Leistungen  der  betreffenden  Gemeinde  oder  Dritter  abhängig gemacht werden.  2  Der   Kanton   fördert   die   Erhaltung   von   schützenswerten  Lebensräumen,  die  landwirtschaftlich  angepasst  genutzt  wer-  den,  mit  jährlichen  Bewirtschaftungsbeiträgen  aufgrund  von  Vereinbarungen mit den Bewirtschaftern.  Beiträge an  Natur- und  Landschafts-  schutz  Sicherung,  Erwerb und  Veräusserung  schützens-  werter Objekte  Wirkung der  Inventare und  Verzeichnisse  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Natur- und Heimatschutz – G  IV  G/1  3  Der Kanton kann landschaftsschutzbedingte Mehraufwendun-  gen  bei  notwendigen  und  standortgebundenen  Vorhaben  in  Landschaftsschutzgebieten   von   regionaler   oder   nationaler  Bedeutung abgelten.  Art. 13  1  Der Kanton und die Standortgemeinde leisten Beiträge an die  Kosten der Erhaltung und Pflege von schützenswerten Ortsbil-  dern,  Kultur-  und  Baudenkmälern.  Diese  werden  aufgrund  der  ges  in  Prozenten  der  beitragsberechtigten  Kosten  festgelegt.  Die   Beiträge   des   Kantons   und   der   Standortgemeinde   zu-  sammen betragen im Maximum 50 Prozent.  2  Für Objekte, die in einem Inventar gemäss Artikel 9 enthalten  sind,  werden  die  Beiträge  aufgrund  der  Finanzkraft  sowie  der  Belastung der betreffenden Gemeinde durch Aufgaben auf dem  Gebiete des Natur- und Heimatschutzes aufgeteilt.  3  Für  schutzwürdige  Objekte,  die  nicht  in  einem  Inventar,  aber  in  einem  Verzeichnis  gemäss  Artikel  9  enthalten  sind,  können  Kantonsbeiträge  zugesichert  werden.  Diese  können  von  an-  gemessenen  Leistungen  der  Gemeinde  oder  Dritter  abhängig  gemacht werden.  Art. 14  1  Der Kanton und die Standortgemeinde leisten Beiträge an die  Kosten  der  Erhaltung  und  Pflege  von  geschichtlichen  Stätten,  an  die  Sicherung  historischer  Funde  sowie  an  Ausgrabungen  und die damit verbundenen Arbeiten. Die Beiträge werden auf-  grund  der  Bedeutung  des  Objektes  unter  Festsetzung  eines  Höchstbeitrages  in  Prozenten  der  beitragsberechtigten  Kosten  festgelegt.  2  Für Objekte, die in einem Inventar gemäss Artikel 9 enthalten  sind,  werden  die  Beiträge  aufgrund  der  Finanzkraft  sowie  der  Belastung der betreffenden Gemeinde durch Aufgaben auf dem  Gebiete des Natur- und Heimatschutzes aufgeteilt.  3  Für  schutzwürdige  Objekte,  die  nicht  in  einem  Inventar,  aber  in  einem  Verzeichnis  gemäss  Artikel  9  enthalten  sind,  können  Kantonsbeiträge zugesichert werden.  Art. 15  1  An die Kantons- bzw. Gemeindebeiträge können Auflagen und  Bedingungen  über  die  Erhaltung  und  Pflege  des  Objektes  ge-  knüpft werden.  Gemeinsame  Beitrags-  bestimmungen  Beiträge für  geschichtliche  Stätten, an  Ausgrabungen  und historische  Funde  Beiträge an  Ortsbildschutz  und Denkmal-  pflege  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 0 2 – 2 7  Natur- und Heimatschutz – G  IV  G/1  2  Zu  Unrecht  bezogene  Beiträge  müssen  zurückgefordert  wer-  den. Ebenso können Beiträge ganz oder teilweise zurückgefor-  dert  werden  für  Objekte,  die  dem  Zweck  der  Subvention  ent-  fremdet werden oder deren Schutzwürdigkeit dahingefallen ist.  3  Der   Regierungsrat   entscheidet   über   Beitragsgewährungen  und  über  Beitragsrückforderungen  im  Einzelfall.  Er  kann  diese  Kompetenz an die zuständigen Direktionen abtreten, soweit es  sich um geringfügige Beitragsleistungen handelt.  4  Der Landrat erlässt in der Verordnung die für die Festsetzung  der Beiträge notwendigen Bestimmungen.  Art. 16 *  1  Zur  Finanzierung  der  Massnahmen  des  Natur-  und  Heimat-  schutzes  unterhält  der  Kanton  einen  Fonds  für  Ortsbildschutz  und  Denkmalpflege  sowie  einen  Fonds  für  Natur-  und  Land-  schaftsschutz. Die Fonds werden gebildet:  a.  aus jährlichen, im Voranschlag festzusetzenden Zuwendun-  gen zu Lasten der Laufenden Rechnung;  b.  aus  dem  Erlös  von  Veräusserungen  gemäss  Artikel  11  Ab-  satz 3;  c.  aus allfälligen Zuwendungen Dritter;  d.  aus allfälligen Bussen und Ersatzzahlungen.  2  Der  Regierungsrat  verfügt  über  die  Mittel  der  Fonds  im  Rah-  men  der  gesetzlichen  Bestimmungen  und  setzt  die  maximalen  Fondsbestände fest.  Art. 17  Der  Regierungsrat  kann  den  Vereinigungen  von  kantonaler  Bedeutung, die sich vorwiegend dem Natur- und Heimatschutz  widmen, an die Kosten ihrer im öffentlichen Interesse liegenden  Tätigkeit Beiträge gewähren.  Art. 18*  tung bzw. Beaufsichtigung geschützter Objekte betrauen.  Art. 19  1  Einzelne  Grundstücke  treffende  öffentlich-rechtliche  Eigen-  tumsbeschränkungen  sind  gemäss  Artikel  962  ZGB  im  Grund-  buch anzumerken.  2  Der  Regierungsrat  kann  auch  die  Aufnahme  eines  Grundstü-  ckes  in  ein  Inventar  gemäss  Artikel  9  im  Grundbuch  anmerken  lassen.  Anmerkung im  Grundbuch  Verwaltung bzw.  Beaufsichtigung  geschützter  Objekte  Beiträge an  Vereinigungen  für Natur- und  Heimatschutz  Fonds  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Natur- und Heimatschutz – G  IV  G/1  III. Strafbestimmungen  Art. 20 *  1  Widerhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  sowie  gegen  die  da-  rauf  gestützten  Verordnungen  und  Verfügungen  werden  vom  zuständigen Richter mit Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken  bestraft.  2  Die  Bussen  werden  den  Fonds  gemäss  Artikel  16  zugeschie-  den.  Art. 21  Weitere Strafbestimmungen des eidgenössischen und kantona-  len Rechtes bleiben vorbehalten.  Art. 22*  Die zuständigen Behörden können, unabhängig von der Bestra-  fung,  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Verwal-  tungsrechtspflege  1)  insbesondere die Einstellung widerrechtlich  begonnener Arbeiten verfügen, die Beseitigung des rechtswid-  rigen  Zustandes  verlangen  oder  auf  Kosten  des  Verursachers  vornehmen  lassen.  Ueberdies  kann  der  Einzug  der  widerrecht-  lich  in  Besitz  genommenen  Tiere,  Pflanzen  und  Gegenstände  angeordnet werden.  IV. Schlussbestimmungen  Art. 23 *  1  Der  Landrat  erlässt  eine  Verordnung  über  die  Ausführung  dieses  Gesetzes  sowie  der  Bundesgesetzgebung  über  den  Natur- und Heimatschutz.  2  Er regelt insbesondere  a.  das  Verfahren  für  die  Aufnahme  von  Objekten  in  Inventare  und Verzeichnisse;  b.  das  Verfahren  und  das  Vorgehen  bei  Ausgrabungen  sowie  historischen oder wissenschaftlich bedeutsamen Funden.  3  Er kann zudem Bestimmungen über die Bewahrung der Land-  schaft  vor  Verunstaltung  und  unnötiger  Beeinträchtigung,  die  Erhaltung  und  Pflege  von  wertvollen  Bauwerken  und  deren  Umgebung,  den  Schutz  der  Oertlichkeiten  und  Denkmäler  von  besonderem   naturwissenschaftlichem   Interesse   sowie   die  Erhaltung von wertvollem Kulturgut erlassen.  Vollzugs-  bestimmungen  Vollstreckung  Weitere Straf-  bestimmungen  Widerhand-  lungen  6  1)  GS III G/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 0 2 – 2 7  Natur- und Heimatschutz – G  IV  G/1  Art. 24  1  Bewilligungen  aufgrund  dieses  Gesetzes  oder  der  Bundes-  gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz sollen soweit  möglich  mit  anderen  notwendigen  Bewilligungen  koordiniert  werden.  2  Bedarf  es  im  Zusammenhang  mit  einem  Bauvorhaben  einer  Bewilligung  aufgrund  der  Gesetzgebung  über  den  Natur-  und  Heimatschutz,  so  übermittelt  die  zuständige  Direktion  ihren  Entscheid  samt  Auflagen  im  Rahmen  des  Vorprüfungsverfah-  rens gemäss Artikel 37 Absatz 3 des Raumplanungs- und Bau-  gesetzes  1)  der  Bewilligungsbehörde.  Diese  eröffnet  mit  ihrem  Baubewilligungsentscheid  auch  die  natur-  und  heimatschutz-  rechtlichen Entscheide.  3  Der Regierungsrat ist befugt, weitere für die Koordination der  Verfahren notwendige Bestimmungen zu erlassen.  Art. 25  1  Der  Rechtsschutz  richtet  sich  unter  Vorbehalt  der  bundes-  rechtlichen Bestimmungen nach dem Verwaltungsrechtspflege-  gesetz.  2  Ist bei einem erstinstanzlichen Entscheid aufgrund der Natur-  und  Heimatschutzgesetzgebung  die  direkte  Information  der  Betroffenen   mit   unverhältnismässigem   Aufwand   verbunden  oder  können  die  Betroffenen  nicht  abschliessend  bezeichnet  werden,  so  wird  der  Entscheid  im  Amtsblatt  publiziert  und  mit  einer  Einsprachefrist  von  30  Tagen  öffentlich  aufgelegt.  Vor-  behalten bleiben spezielle Verfahrensregelungen.  Art. 26  Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1972 in Kraft.  Aenderungen des Gesetzes:  LG 3. Mai 1987  (SBE 3. Bd. Heft 3 S. 208)  Art. 6 (+), Art. 18 in Kraft ab 1. Oktober 1987  LG 6. Mai 1990  (SBE 4. Bd. Heft 4 S. 249)  Art. 1, 2, (8), (9 Abs. 1), 10 Abs. 2–4, (11), (12 Abs. 1) in  Kraft ab 1. Januar 1991; die Behandlung der im Zeit-  punkt   des  Inkrafttretens   dieser  Aenderung   noch  nicht  erledigten  Geschäfte  erfolgt  nach  bisherigem  Recht.  Rechtsschutz  Verfahrens-  koordination  7  1)  GS VII B/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Natur- und Heimatschutz – G  IV  G/1  LG 5. Mai 2002  (SBE 8. Bd. Heft 4 S. 214)  Art.  3,  8,  9  Abs.    1,  3  und  4,  9  a  (n)  , 1  1,  11  a  (n),    11  b  (n),  11  c  (n),  12,  14,  16 Abs. 2,  19,  19  a  (n),  19  b  (n) in Kraft ab  1.  Januar  2003.  Die  Artikel  sind  neu  durchnumme-  riert:  9  a  –11  zu  10 –12,  11  a  zu  13,  11  b  zu  14,  11  c  zu  15,  12 –19 zu 16 – 23, 19  a  zu 24, 19  b  zu 25, 20 zu 26.  8