Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden
                            Gesetz  über die Organisation und die Verwaltung der  Gemeinden  *  (Gemeindegesetz, GG)  Vom 4. September 1980 (Stand 1. September 2020)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  41  Abs.  1  Bst.  b und §  76 der Kantonsverfassung  1  )  ,  *  beschliesst:  1. Gemeinsame Bestimmungen  1.1. Die Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Einwohnergemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Bürgergemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Kirchgemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Korporationsgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufgaben
                            1  Gemeindeaufgaben können alle dem Wohl der Gemeinde dienenden Ange  -  legenheiten sein, die nicht ausschliesslich Aufgaben des Bundes oder des  Kantons sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Autonomie
                            1  Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen der Verfassung,  der Gesetze und des ihnen zustehenden Ermessens selbständig.  1)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden erlassen die für ihre Organisation und für die Erfüllung ih  -  rer Aufgaben notwendigen Gemeindeordnungen, Organisationsbeschlüsse  oder Statuten. Darüber hinaus regeln sie ihre Aufgabenerledigung in Regle  -  menten. Sämtliche Erlasse sind systematisch zu ordnen und öffentlich zu  -  gänglich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kanton und Gemeinden
                            1  Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton unterstützt die Zusammenarbeit unter den Gemeinden.  1.2. Wahl der Gemeindeorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * Anwendbares Recht
                            1  Die Wahlen an der Urne werden nach den Bestimmungen des Gesetzes  über die Wahlen und Abstimmungen durchgeführt, die übrigen Wahlen nach  diesem Gesetz und den besonderen Geschäftsordnungen der Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 bis * Stimmregister
                            1  Die Bürger-, Kirch- und Korporationsgemeinden führen eigene Stimmre  -  gister. Grundlage ist das Stimmregister der Einwohnergemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 ter * Verfahren
                            1  Soweit   die   Kantonsverfassung   nicht   die   Urnenwahl   vorschreibt   (§  78  Abs.  1 Bst. c) und wenn keine geheime Wahl durchzuführen ist, gilt das of  -  fene Handmehr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahlen sind für jedes Behördemitglied gesondert vorzunehmen. Wenn  nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen werden als Mandate zu vergeben  sind,   können   die   Vorgeschlagenen   in   einer   gemeinsamen  Abstimmung  gewählt werden, sofern kein Stimmberechtigter die Einzelabstimmung ver  -  langt.  2a  Bei geheimen Wahlen gemäss §  77 Abs.  3 beurteilt sich die Ungültigkeit  von Wahlzetteln sinngemäss nach den §§  19 – 20 des Wahl- und Abstim  -  mungsgesetzes.  *  2b  Beim zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. In der Reihenfolge  der erhaltenen Stimmen sind so viele Kandidatinnen oder Kandidaten für  gewählt zu erklären, als noch Mandate zu besetzen sind. Bei Stimmen  -  gleichheit entscheidet das Los. Dieses wird vom Gemeindeschreiber gezo  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2c  Für die Wahlen kann durch Gemeindebeschluss festgesetzt werden, dass  anstelle des freien Vorschlags aus der Mitte der Wählenden vorgängig Wahl  -  vorschläge bei der Gemeindekanzlei einzureichen sind. Frist, Form und Ver  -  fahren richten sich nach dem entsprechenden Gemeindebeschluss. In einem  allfälligen   zweiten   Wahlgang   können   an   derselben   Versammlung   neue  Wahlvorschläge eingereicht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bürger-, Kirch- und Korporationsgemeinden können die Urnenwahl  durch Gemeindebeschluss einführen. Sie können beschliessen, dass in die  -  sem Fall das Stimmmaterial den Stimmberechtigten erst im Abstimmungs  -  lokal ausgehändigt wird. Das Stimmbüro ist dafür verantwortlich, dass die  Stimmabgabe frei und unbeeinflusst erfolgen kann und das Stimmgeheimnis  gewahrt bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Wahlfähigkeit
                            1  Als Mitglied des Grossen Gemeinderats, des Gemeinderats und der Rech  -  nungsprüfungskommission ist jede in der Gemeinde stimmberechtigte Per  -  son wählbar.  *  1.  *  ...  2.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Unvereinbarkeiten – Mit anderen Behörden
                            1  Ein Mitglied des Grossen Gemeinderats, des Gemeinderats oder der Rech  -  nungsprüfungskommission   kann   innerhalb   derselben   Gemeinde   nicht  gleichzeitig Mitglied einer anderen dieser Behörden sein. Leiterinnen bzw.  Leiter gemeindlicher Dienststellen dürfen innerhalb derselben Gemeinde  nicht gleichzeitig Mitglied des Gemeinderats sein. Gemeindliche Mitarbei  -  terinnen   bzw.   Mitarbeiter   dürfen   innerhalb   derselben   Gemeinde   nicht  gleichzeitig Mitglied der Rechnungsprüfungskommission sein. Die Mitglie  -  der des Gemeinderats und der Rechnungsprüfungskommission dürfen in  keinem der in §  20 der Kantonsverfassung  1  )   aufgezählten Verwandtschafts  -  verhältnisse stehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Durch Gemeindebeschluss können weitere Unvereinbarkeiten festgelegt  werden.  1)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Unvereinbarkeiten – Innerhalb einer Behörde
                            1  Die   Mitglieder   einer   Gemeindebehörde,   mit  Ausnahme   des   Grossen  Gemeinderates, dürfen in keinem der in §  20 der Kantonsverfassung  1  )   auf  -  gezählten Verwandtschaftsverhältnisse stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden Personen gewählt, die nicht gleichzeitig der betreffenden Behörde  angehören dürfen, gilt §  41 des Wahlgesetzes  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Amtsart
                            1  Die Mitglieder der Gemeindebehörden üben ihre Tätigkeit im Nebenamt  aus, soweit die Gemeinde nichts anderes beschliesst.  1.3. Grundsätze der Geschäftsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Ausstandspflicht
                            1  Die   Mitglieder   von  Gemeindebehörden   und  Kommissionen  sowie   die  gemeindlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter haben vor allen Instanzen  in den Ausstand zu treten bei der Vorbereitung, Behandlung und Erledigung  von Geschäften, die betreffen:  *  1.  persönliche Rechte oder Interessen;  2.  Rechte oder Interessen des in §  20 der Kantonsverfassung  3  )   umschrie  -  benen Personenkreises;  3.  Rechte oder Interessen juristischer Personen oder wirtschaftlicher Un  -  ternehmungen, an denen sie massgeblich beteiligt oder deren Organ  sie sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausstandspflichtig sind auch die gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich be  -  stellten Vertreter der in Abs.  1 genannten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Ausstandspflicht   der   Mitglieder   des   Grossen   Gemeinderates   wird  durch die Gemeindeordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein   unter   Verletzung   der   Ausstandspflicht   gefasster   Beschluss   einer  Gemeindebehörde oder ein unter Verletzung der Ausstandspflicht getroffe  -  ner Entscheid einer gemeindlichen Mitarbeiterin bzw. eines gemeindlichen  Mitarbeiters ist vom Regierungsrat auf Beschwerde hin aufzuheben. Vorbe  -  halten bleibt das Einschreiten der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen.  *  1)  BGS  111.1  2)  BGS  131.1  3)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Protokollführung
                            1  Über die Verhandlungen der Gemeindeversammlungen, der Gemeindebe  -  hörden und der Kommissionen ist Protokoll zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Protokoll   der   Gemeindeversammlungen   und   der   Sitzungen   der  Gemeindebehörden sind festzuhalten:  1.  Ort und Zeit;  2.  der Name des Vorsitzenden; bei Gemeindeversammlungen die Zahl  der Teilnehmer; bei Sitzungen die Namen aller Anwesenden;  3.  die Namen der Antragsteller und die Anträge;  4.  *  die Beschlüsse, bei Abstimmungen auch das Stimmenverhältnis;  5.  die Erwägungen, soweit ein Beschluss nach Verwaltungsrechtspflege  -  gesetz zu begründen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder der Gemeindebehörden und die stimmberechtigten Teilneh  -  mer der Gemeindeversammlung können Erklärungen zu Protokoll geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gemeindeorgane beschliessen über die Genehmigung des Protokolls  gemäss der Gemeindeordnung, nach einem besonderen Gemeindeversamm  -  lungsbeschluss oder nach ihrer Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Akteneinsicht
                            1  Der Zugang zu amtlichen Dokumenten richtet sich nach dem Gesetz über  das   Öffentlichkeitsprinzip   der   Verwaltung   (Öffentlichkeitsgesetz)   vom  20.  Februar 2014  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Protokolle der Gemeindeversammlung und des Grossen Gemeinderats  stehen ohne Einschränkung zur Einsicht offen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Protokolle der Gemeindebehörden und der Kommissionen sowie Akten er  -  ledigter Geschäfte können im Amtsblatt oder auf der Internetseite einer  Gemeinde veröffentlicht werden. Daten von Privatpersonen sind dabei zu  anonymisieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sind Protokolle oder Akten im Amtsblatt oder auf der Internetseite einer  Gemeinde veröffentlicht, so gilt deren Inhalt als bekannt.  *  1)  BGS  158.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Amtsgeheimnis
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den Mitgliedern von Gemeindebehörden und Kommissionen sowie den  gemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist untersagt, Drittperso  -  nen, anderen Gemeindebehörden oder kantonalen Amtsstellen Tatsachen  mitzuteilen, die sie bei der Ausübung ihres Amtes erfahren und an denen ein  öffentliches Geheimhaltungsinteresse oder ein Persönlichkeitsschutzinteres  -  se besteht oder die gemäss besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind. Vor  -  behalten bleiben Fälle, in denen eine Auskunftspflicht, ein Auskunftsrecht  oder eine Entbindung vom Amtsgeheimnis vorliegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses bleibt nach Auflösung des  amtlichen Verhältnisses bzw. des Arbeitsverhältnisses bestehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur   Mitteilung   geheimzuhaltender  Tatsachen   an   Drittpersonen,   andere  Gemeindebehörden oder kantonale Amtsstellen sowie zur Erfüllung der  Zeugnispflicht in gerichtlichen Verfahren bedürfen Mitglieder von Gemein  -  debehörden und Kommissionen sowie gemeindliche Mitarbeiterinnen und  Mitarbeiter der Entbindung vom Amtsgeheimnis durch den Gemeinderat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Organisation der Kommissionen
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern das Wahlorgan nichts anderes bestimmt, konstituiert sich die Kom  -  mission selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Amtsübergabe
                            1  Sowohl bei neugewählten als auch bei im Amt bestätigten Behördemitglie  -  dern ist über die Amtsübergabe ein Protokoll zu erstellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Verantwortlichkeit
                            1  Die disziplinarische und zivilrechtliche Verantwortlichkeit ist im Verant  -  wortlichkeitsgesetz  1  )   geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Rechtsschutz
                            1  Gemeindeversammlungsbeschlüsse, Beschlüsse des Grossen Gemeindera  -  tes und des Gemeinderates können beim Regierungsrat angefochten wer  -  den.  *  1)  BGS  154.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide einzelner Mitglieder des Gemeinderats bzw. von Ratsausschüs  -  sen sowie von Kommissionen und Dienststellen können mit Verwaltungsbe  -  schwerde beim Gemeinderat angefochten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegege  -  setzes  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 bis * Stimmrechtsbeschwerde
                            1  Wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei  der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen kann  beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Frist, Form und Verfahren richten sich nach den §§  67–69 des Gesetzes  über die Wahlen und Abstimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Vertretung im Beschwerdeverfahren
                            1  Im Beschwerdeverfahren wird die Gemeinde vom Gemeinderat vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird gegen einen Beschluss des Grossen Gemeinderats Beschwerde ge  -  führt, kann der Grosse Gemeinderat die Vertretung anders ordnen.  *  1.3a. Leistungsauftrag und Globalbudget  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18a * Steuerung der Verwaltungstätigkeit
                            1  Die Gemeinde kann durch Gemeindebeschluss die dem Gemeinderat un  -  terstellten Organe mit Leistungsaufträgen und Globalbudgets führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Leistungsauftrag umfasst insbesondere:  1.  den Grundauftrag;  2.  die wesentlichen Leistungen, gegliedert in mehrere Leistungsgruppen;  3.  die Leistungs- und allenfalls die Wirkungsziele;  4.  die Indikatoren zur Messung der Zielerreichung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leistungsaufträge werden vom Gemeinderat jährlich beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeindeversammlung genehmigt die Leistungsaufträge als Ganzes  und beschliesst gleichzeitig das Globalbudget.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Verweigert die Gemeindeversammlung die Genehmigung eines Leistungs  -  auftrags, so legt der Gemeinderat einen revidierten Leistungsauftrag samt  entsprechendem Globalbudget vor. Ändert die Gemeindeversammlung das  Globalbudget, so kann der Gemeinderat einen revidierten Leistungsauftrag  unterbreiten.  1)  BGS  162.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der   Gemeinderat   erstattet   der   Gemeindeversammlung   jährlich   Bericht  über die Erfüllung der Leistungsaufträge.  1.4. Gemeindehaushalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 * Ausgabenkompetenz des Gemeinderates
                            1  Die Ausgabenkompetenz des Gemeinderates ausserhalb des Budgets wird  durch Gemeindebeschluss festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 * Budget
                            1  Die Gemeinden haben das genehmigte Budget der Finanzdirektion einzu  -  reichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach zweimaliger Rückweisung des Budgets entscheidet der Regierungs  -  rat über die Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 * Steuerfuss
                            1  Die Gemeinden legen im Rahmen der Beschlussfassung über das Budget  je für ein Jahr den Steuerfuss für die Gemeindesteuer in Prozenten der ein  -  fachen Steuer fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird der Steuerfuss nicht bis zum 1.  April festgelegt, gilt der Steuerfuss  des  Vorjahres.  Wird vor diesem Zeitpunkt eine Urnenabstimmung über  den  Steuerfuss verlangt, verlängert sich die Frist bis zu deren Durchführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 * Jahresrechnung
                            1  Die Gemeinden haben die genehmigte Jahresrechnung der Finanzdirektion  einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Rückweisung der Jahresrechnung hat der Gemeinderat die Rechnung  mit   einem   Ergänzungsbericht   der   Rechnungsprüfungskommission   innert  zwei Monaten der Gemeindeversammlung bzw. dem Grossen Gemeinderat  nochmals vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach zweimaliger Rückweisung entscheidet der Regierungsrat über die  Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 * Finanzaufsicht
                            1  Wenn die Finanzbeschlüsse und die Vermögensverwaltung einer Gemein  -  de mit den Grundsätzen einer gesunden Finanzverwaltung unvereinbar sind,  kann der Regierungsrat die in den §§  37  -  greifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ebenso ist er zum Eingreifen berechtigt, wenn durch einen Beschluss des  Gemeinderates oder einen Gemeindebeschluss erhebliche Vermögenswerte  gefährdet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Korporationsgemeinden kann der Regierungsrat nur eingreifen, wenn  die Erhaltung des Korporationsgutes gefährdet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Finanzdirektion übt die Finanzaufsicht aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 * ...
§ 25 * ...
§ 26 * ...
§ 27 * ...
§ 28 * ...
§ 29 * ...
§ 30 * ...
§ 31 * ...
§ 32 * ...
                            1.5. Aufsicht des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Zuständigkeit zur Aufsicht
                            1  Die Aufsicht des Kantons über die Gemeinden steht dem Regierungsrat zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion des Innern übt die Aufsicht aus, sofern keine andere Direkti  -  on zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Auskunftspflicht der Gemeinden
                            1  Der Aufsichtsbehörde sind alle verlangten Akten vorzulegen und alle ver  -  langten Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Beistandspflicht der Aufsichtsbehörden
                            1  Benötigt der Gemeinderat als Vollzugsbehörde Weisungen oder Beistand,  hat er sich an die Aufsichtsbehörde zu wenden.  1  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Verlangen des Gemeinderates kann die Aufsichtsbehörde an Sitzungen  einer Gemeindebehörde teilnehmen oder sich vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Genehmigungsvorbehalt
                            1  Die nachfolgend aufgeführten Geschäfte bedürfen der Genehmigung jener  Direktion, in deren Fachbereich das Geschäft schwergewichtig fällt:  *  1.  *  Gemeindeordnungen, Organisationsbeschlüsse oder Statuten;  2.  *  ...  3.  Beschlüsse über Änderungen der Gemeindegrenzen;  4.  *  ...  5.  *  ...  6.  Verträge   über   die   Zusammenarbeit   der   Gemeinden   gemäss  §  40  Abs.1  Ziff.  1 bis 3;  7.  *  weitere Beschlüsse, soweit das kantonale Recht es vorsieht.  1a  Erwägt die Direktion das Geschäft ganz oder teilweise nicht zu genehmi  -  gen oder die Genehmigung unter Auflagen zu erteilen, entscheidet der Re  -  gierungsrat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfung des Regierungsrates beschränkt sich auf die Gesetzmässig  -  keit, soweit das Gesetz keine weitergehende Prüfung vorschreibt. Wegen  Unangemessenheit kann die Genehmigung nur verweigert werden, wenn  das Ermessen missbraucht oder überschritten worden ist oder wenn eine  Vorschrift willkürlich oder unverhältnismässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausführungsbestimmungen zu genehmigten Reglementen bedürfen keiner  Genehmigung.  1)  Delegation an die Direktion des Innern für die Beistandspflicht gegenüber den Gemeinden  (§  4  Abs.  1   Ziff.  1   der   Delegationsverordnung   (DelV)  vom   28.  November   2017,   BGS  153.3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Aufsichtsrechtliches Einschreiten; Voraussetzungen
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Stellt die Aufsichtsbehörde einen Missstand in der Gemeindeverwaltung  oder eine Vernachlässigung öffentlicher Aufgaben fest, stehen dem Regie  -  rungsrat die in den §§  37a – 39 genannten aufsichtsrechtlichen Mittel zur  Verfügung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Missstand in der Gemeindeverwaltung oder die Vernachlässigung öf  -  fentlicher Aufgaben liegt namentlich bei der Verletzung von klarem materi  -  ellem Recht, der Missachtung wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder der  Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen vor.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37a * Ermahnung der Gemeindebehörde
                            1  Sind die Voraussetzungen gemäss §  37 erfüllt, mahnt der Regierungsrat  den Gemeinderat, Abhilfe zu schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Untersuchung
                            1  Der Regierungsrat ordnet nötigenfalls eine Untersuchung an. Er teilt sei  -  nen Beschluss dem Gemeinderat mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Abschluss der Untersuchung erhalten die betroffenen Gemeindeorga  -  ne, in jedem Falle der Gemeinderat, Gelegenheit, sich zum Ergebnis der  Untersuchung zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Massnahmen der Aufsichtsbehörde
                            1  Der Regierungsrat kann nach fruchtloser Mahnung oder nach Abschluss  der Untersuchung, in dringenden oder offenkundigen Fällen ohne Verzug,  die folgenden Massnahmen treffen:  1  )  *  1.  *  Aufhebung von Beschlüssen, Entscheiden oder Wahlen der Gemeinde  -  organe;  2.  Erteilung verbindlicher Weisungen an die Gemeindeorgane;  3.  *  ersatzweiser Erlass von Beschlüssen, Reglementen, Entscheiden und  ersatzweise Durchführung von Wahlen;  4.  Suspendierung von Gemeindeorganen im Amt;  5.  in besonders schweren Fällen Übertragung der Gemeindeverwaltung  an einen Sachwalter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *  1)  Delegation an die zuständige Direktion für vorsorgliche Massnahmen im Rahmen von  Abs.  1, sofern sofort gehandelt werden muss und der Entscheid des Regierungsrats nicht ab  -  gewartet werden kann. Das Geschäft ist unverzüglich dem Regierungsrat zum Entscheid zu  unterbreiten   (§  3  Abs.  1   Ziff.  3   der   Delegationsverordnung   (DelV)  vom   28.  November  2017, BGS  153.3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten der Untersuchung und der angeordneten Massnahmen hat die  Gemeinde zu tragen, die hiefür Anlass gegeben hat.  1.6. Gemeinsame Erfüllung von Aufgaben  1.6.1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Formen
                            1  Die Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben:  1.  Zweckverbände errichten;  2.  Aufgaben einer andern Gemeinde übertragen;  3.  gemeinsame Verwaltungsstellen, Einrichtungen und öffentlich-rechtli  -  che Anstalten schaffen;  4.  Einrichtungen anderer Gemeinden benutzen und deren Personal bean  -  spruchen;  5.  sich an gemeinsam begründeten Unternehmungen des privaten Rechts  beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden begründen eine solche Zusammenarbeit durch den Ab  -  schluss entsprechender Verträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Beteiligung des Kantons
                            1  Der Kanton kann sich an der Zusammenarbeit der Gemeinden beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Beteiligung von Gemeinden anderer Kantone
                            1  An der Zusammenarbeit können sich nach den Grundsätzen dieses Geset  -  zes auch Gemeinden anderer Kantone beteiligen. Die Rechte der Aufsichts  -  behörde werden dadurch nicht berührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Beteiligung an ausserkantonalen Einrichtungen
                            1  Die Gemeinden können sich an Zweckverbänden anderer Kantone beteili  -  gen und Verträge über die Benützung von Einrichtungen und die Beanspru  -  chung von Personal ausserkantonaler Gemeinden abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die entsprechenden Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Re  -  gierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.6.2. Zweckverband
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Rechtsnatur
                            1  Der Zweckverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft zur gemein  -  samen Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Recht des Zweckverbandes wird bestimmt durch den Gründungsver  -  trag und die Verbandsordnung sowie, bei Fehlen entsprechender Regelun  -  gen, durch die Bestimmungen dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zweckverband tritt im Umfang der ihm übertragenen Aufgabe an die  Stelle der betreffenden Gemeinde. Sein Recht geht demjenigen der Gemein  -  den vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Gründung
                            1  Der Zweckverband wird durch Vereinbarung  zwischen den beteiligten  Gemeinden und durch Genehmigung der Verbandsordnung begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung und die Verbandsordnung bedürfen der Genehmigung  des Regierungsrates.  1  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Verbandsordnung
                            1  Die Verbandsordnung hat Bestimmungen zu enthalten über:  1.  Zweck des Verbandes;  2.  Sitz des Verbandes;  3.  Bezeichnung,   Zusammensetzung,  Wahl   und   Einberufung   der   Ver  -  bandsorgane;  4.  Zuständigkeiten der einzelnen Verbandsorgane und Mitwirkungsrechte  der Vertragsparteien;  5.  Beschlussfassung innerhalb der Verbandsorgane;  6.  Beschaffung der finanziellen Mittel;  7.  Voraussetzungen und Verfahren bei Ein- und Austritt von Vertragspar  -  teien;  8.  Verfahren bei Auflösung des Verbandes;  9.  Verfahren zur Änderung der Verbandsordnung.  1)  Delegation an diejenige Direktion, in deren Fachbereich das Geschäft schwergewichtsmäs  -  sig fällt  für die Genehmigung von Vereinbarung und Verbandsordnung von Zweckverbän  -  den. Sofern die Direktion erwägt, ganz oder teilweise nicht zu genehmigen oder die Geneh  -  migung mit Auflagen zu verbinden, ist das Geschäft dem Regierungsrat zum Entscheid vor  -  zulegen (§  3  Abs.  1 Ziff.  2 der Delegationsverordnung (DelV)  vom 28.  November 2017,  BGS  153.3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Änderung des Verbandszweckes oder der Zusammensetzung der Ver  -  bandsorgane bedarf der Zustimmung aller Vertragsparteien. Entsprechende  Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.  1  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Mittelbeschaffung und Haushalt
                            1  Der Zweckverband erhebt von den beteiligten Gemeinden gemäss der Ver  -  bandsordnung Beiträge, soweit er seine Ausgaben nicht aus anderen Einnah  -  men decken kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zweckverband kann Gebühren und Vorzugslasten erheben. Das Recht  zur Erhebung von Steuern steht ihm dagegen nicht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zweckverband untersteht den Vorschriften über den Gemeindehaus  -  halt und das Rechnungswesen (§§  19  ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Haftung
                            1  Für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haftet der Zweckverband.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Subsidiär haften die Vertragsparteien entsprechend ihrem Anteilsverhältnis  bei der Beitragspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verantwortlichkeit der Organe des Zweckverbandes richtet sich nach  den kantonalen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Reglemente und Entscheide
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Zweckverband erlässt die zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendigen  Reglemente und trifft die entsprechenden Entscheide.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verwaltungsrechtspflegegesetz  2  )   ist sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Anschluss weiterer Gemeinden
                            1  Der Zweckverband ist nach Möglichkeit als offener Verband einzurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Regierungsrat   kann   dem   Zweckverband   weitere   Gemeinden   an  -  schliessen, wenn der angestrebte Zweck ohne den Anschluss nicht oder nur  Genehmigung des Kantonsrates.  1)  Delegation an diejenige Direktion, in deren Fachbereich das Geschäft schwergewichtsmäs  -  sig fällt betreffend Änderung des Verbandszweckes oder der Zusammensetzung der Ver  -  bandsorgane, die der Zustimmung aller Vertragsparteien bedarf. Sofern die Direktion er  -  wägt, ganz oder teilweise nicht zu genehmigen oder die Genehmigung mit Auflagen zu ver  -  binden, ist das Geschäft dem Regierungsrat zum Entscheid vorzulegen (§  3  Abs.  1 Ziff.  2  der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS  153.3  ).  2)  BGS  162.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können  sich  der  Zweckverband  und  die  zwangsweise   angeschlossene  Gemeinde über die Teilung der finanziellen Lasten oder die Zusammenset  -  zung und die Wahl der Organe nicht einigen, entscheidet das Verwaltungs  -  gericht unter Berücksichtigung der bisherigen Verbandsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Beschränkung des Austrittes
                            1  Eine Gemeinde kann aus dem Zweckverband austreten, wenn dies die Er  -  füllung der Verbandsaufgabe nicht übermässig erschwert. Im Streitfalle ent  -  scheidet das Verwaltungsgericht als einzige Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine austretende Gemeinde hat keinen Anspruch auf das Vermögen des  Verbandes. Die durch den Austritt einer Gemeinde dem Verband entstehen  -  den Kosten gehen zulasten der austretenden Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Auflösung
                            1  Der Zweckverband wird aufgelöst:  1.  nach den Bestimmungen der Verbandsordnung;  2.  durch Beschluss des Regierungsrates, wenn die Aufgabe des Verban  -  des unbedeutend geworden ist oder zweckmässiger ohne Verband er  -  füllt   werden   kann.   Der   Beschluss   bedarf   der   Genehmigung   des  Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Liquidation obliegt den Verbandsorganen.  1.6.3. Übrige Formen der Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Vertragsinhalt
                            1  Der zwischen den beteiligten Gemeinden geschlossene Vertrag hat Bestim  -  mungen zu enthalten über:  1.  Art und Umfang der Zusammenarbeit;  2.  Finanzierung;  3.  Auflösung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Verantwortlichkeit
                            1  Eine Gemeinde, die für eine andere eine Aufgabe übernimmt, handelt in  eigenem Namen und ist gegenüber den Angehörigen der anderen Gemeinde  verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsicht über gemeinsame Verwaltungsstellen und Einrichtungen wird  von den beteiligten Gemeinden gemeinsam geführt. Gegenüber den Ange  -  hörigen einer Gemeinde ist deren Gemeinderat verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Benützung von Einrichtungen und der Beanspruchung von Perso  -  nal einer anderen Gemeinde bleibt die auftraggebende Gemeinde verant  -  wortlich.  2. Die Einwohnergemeinden  2.1. Allgemeine Bestimmungen  2.1.1. Bestand sowie Aufenthalt und Niederlassung von Schweizern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Gliederung
                            1  Der Kanton Zug ist in folgende Einwohnergemeinden gegliedert:  1.  Zug;  2.  Oberägeri;  3.  Unterägeri;  4.  Menzingen;  5.  Baar;  6.  Cham;  7.  Hünenberg;  8.  Steinhausen;  9.  Risch;  10.  Walchwil;  11.  Neuheim.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Änderung der Gemeindegrenzen
                            1  Die Gemeinden können ihre Grenzen durch Vereinbarung ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Einwohner
                            1  Die Einwohnergemeinde umfasst alle in der Gemeinde wohnhaften Perso  -  nen (§  70 Kantonsverfassung)  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *  1)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57a * Meldepflicht
                            1  Wer sich in einer Einwohnergemeinde niederlassen oder sich, bei auswärti  -  gem Wohnsitz, länger als drei Monate aufhalten will, hat sich innert 14 Ta  -  gen nach Ankunft bei der Einwohnerkontrolle anzumelden. Der Umzug in  -  nerhalb der Gemeinde oder des Gebäudes ist ebenfalls innert 14 Tagen zu  melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angemeldete Personen haben sich innert 14 Tagen nach Beendigung der  Niederlassung oder des Aufenthalts abzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer sich niederlässt, muss einen Heimatschein, wer Aufenthalt nimmt,  einen Heimatausweis hinterlegen. Verheiratete Personen oder Personen in  eingetragener Partnerschaft erbringen den Nachweis über die Familienver  -  hältnisse. Zudem ist eine Kopie der Versicherungspolice über die obligatori  -  sche Krankenversicherung beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften für die Ausländerinnen  und Ausländer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57b * Meldepflichten von Kollektivhaushalten
                            1  Die verantwortlichen Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten mel  -  den der Einwohnerkontrolle für die Führung der Einwohner- und Stimmre  -  gister alle Bewohnerinnen und Bewohner, die sich seit mindestens drei Mo  -  naten in ihrem Kollektivhaushalt aufhalten. Stichtage für die Datenlieferun  -  gen sind der 31.  März, der 30.  Juni, der 30.  September und der 31.  Dezem  -  ber. Die Meldung muss spätestens am 15.  des dem Stichtag folgenden Mo  -  nats schriftlich bei der Amtsstelle eintreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57c * Auskunftspflicht
                            1  Die nachfolgenden Personen erteilen der Einwohnerkontrolle unentgeltlich  Auskunft  nach Art.  11 und 12 Registerharmonisierungsgesetz  1  )    über die  meldepflichtigen Personen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über die bei ihnen beschäftigten  Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Vermieterinnen und Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen über  einziehende, ausziehende und wohnhafte Mieterinnen und Mieter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Logisgebende über die in ihrem Haushalt wohnhaften Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Verwaltung   der   Stockwerkeigentümerinnen   und   Stockwerkeigentü  -  mer.  1)  SR  431.02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auskunftspflicht umfasst die gemäss dem Registerharmonisierungsge  -  setz zu erfassenden Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57d * Strafbestimmung
                            1  Wer der Melde- und Auskunftspflicht nicht nachkommt oder trotz Auffor  -  derung die Schriften nicht hinterlegt, wird gemäss Übertretungsstrafgesetz  1  )  bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57e * Einwohnerkontrolle
                            1  Die Einwohnerkontrolle nimmt die An- und Abmeldungen entgegen, be  -  wahrt die Schriften auf und führt die Register.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann Personen zu Bereichen befragen, die bei der Anmeldung bzw.  Abmeldung bekannt zu geben sind. Insbesondere haben die Meldepflichti  -  gen Art.  11  Bst.  b des Registerharmonisierungsgesetzes zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57e bis * Heimatausweis
                            1  Heimatausweise werden auf Grund der Daten im Einwohnerregister ausge  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Heimatausweise gelten während höchstens eines Jahres. In Ausnahmefäl  -  len, insbesondere für Heimaufenthalte und zu Studienzwecken, kann der  Heimatausweis auch für eine längere Zeit ausgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57f * Auskünfte und Ausweise über Einwohnerinnen und
                            Einwohner  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einwohnerkontrollen stellen Schriftenempfangsscheine aus und bestä  -  tigen auf Gesuch hin die Handlungsfähigkeit sowie die Niederlassung oder  den Aufenthalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verlangt jemand eine Leumundsauskunft über sich selbst, bestätigt die  Einwohnerkontrolle lediglich die Niederlassung. Angaben über ihren Ruf  hat die interessierte Person selber beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *  1)  BGS  312.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57f bis * Bekanntgabe von Daten durch die Einwohnerkontrolle
                            1  Die Einwohnerkontrolle  erteilt  Behörden  oder Verwaltungsstellen  unter  den Voraussetzungen gemäss  §§  5 ff.  des  Datenschutzgesetzes Einzel- oder  Sammelauskünfte betreffend Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum,  Zivilstand, aktuelle Adresse, Ort und Datum des Zu- und Wegzugs, Heimat  -  ort, Staatsangehörigkeit und Todestag. Gesuch und Auskunft können münd  -  lich oder schriftlich erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einwohnerkontrolle erteilt  Privaten wie folgt Auskünfte, sofern da  -  durch nicht schützenswerte Interessen der Betroffenen beeinträchtigt wer  -  den:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Einzelauskünfte   betreffend   Name,   Vorname,   Geschlecht,   aktuelle  Adresse (bei Wegzug mit Wegzugsdatum und Wegzugsort) und Todes  -  tag werden voraussetzungslos erteilt. Gesuch und Auskunft können  mündlich oder schriftlich erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Einzelauskünfte   betreffend   Geburtsdatum,   Zivilstand,   Heimatort,  Staatsangehörigkeit und Zuzugsort werden erteilt, wenn ein Interesse  glaubhaft gemacht wird. Gesuch und Auskunft erfolgen schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sammelauskünfte betreffend Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsda  -  tum, aktuelle Adresse und die in einem bestimmten Zeitraum Zugezo  -  genen werden an natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz  bzw. Sitz im Kanton erteilt, wenn ein Interesse glaubhaft gemacht  wird und die Daten für einen schützenswerten ideellen Zweck verwen  -  det werden. Die Daten können nach einem oder mehreren der vorge  -  nannten Merkmale sortiert bekanntgegeben werden. Gesuch und Aus  -  kunft erfolgen schriftlich. Dritte haben sich unterschriftlich zu ver  -  pflichten, die Daten ausschliesslich zum angegebenen Zweck zu ver  -  wenden und sie nicht weiterzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede betroffene Person kann von der Einwohnerkontrolle mündlich oder  schriftlich Auskunft über diejenigen verlangen, die Daten gemäss Abs. 1  und 2  über sie erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für das Amt für Migration sowie die Bürger- und Korporationsgemeinden  2.1.2. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Grundsatz
                            1  Die Einwohnergemeinde hat alle Gemeindeaufgaben zu erfüllen, die nicht  in den Wirkungskreis einer anderen Gemeinde gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Einzelne Aufgaben
                            1  Der Einwohnergemeinde obliegt im Rahmen der Gesetze insbesondere:  1.  die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen;  2.  die Sicherstellung der elementaren Lebensbedürfnisse;  3.  *  der Erlass von Bestimmungen zur Aufrechterhaltung von Ruhe und  Ordnung, deren Durchsetzung sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung;  4.  das Volksschulwesen;  5.  *  das Sozialwesen;  6.  die Förderung des kulturellen Lebens und der Volksgesundheit;  7.  *  ...  8.  die Ortsplanung;  9.  *  ...  10.  die Bau-, Handels- und Gewerbe-, Gesundheits-, Sitten- und Feuerpo  -  lizei;  11.  das Zivilstandswesen;  12.  *  das Bestattungswesen;  13.  *  die familienergänzende Kinderbetreuung;  14.  *  die Langzeitpflege sowie Akut- und Übergangspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann weitere Aufgaben im Gemeinwohl erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Einrichtung von Anstalten
                            1  Die Einwohnergemeinde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben öffentlich-  rechtliche Anstalten mit eigener Rechnungsführung errichten und betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organisation der Anstalten wird durch ein Gemeindereglement festge  -  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Übertragung von Aufgaben
                            1  Die Einwohnergemeinde kann die Erfüllung einzelner Aufgaben durch  Vertrag einer gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmung oder  Organisation übertragen.  1a  Die Übertragung von Aufgaben an Dritte im Sinne von Abs.  1 erfolgt, so  -  fern diesen hoheitliche Befugnisse zukommen, durch Gemeindebeschluss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsicht über die übertragene Tätigkeit steht dem Gemeinderat zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. Organisation  2.2.1. Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Grundsatz
                            1  Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für alle Einwohnergemein  -  den, die nicht einen Grossen Gemeinderat eingeführt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Einwohnergemeinden mit Grossem Gemeinderat gelten die Bestim  -  mungen dieses Abschnittes unter dem Vorbehalt der Vorschriften des dritten  Abschnittes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Stimmrecht
                            1  Stimmberechtigt sind die gemäss §  27 der Kantonsverfassung  1  )   stimmfähi  -  gen und in der Gemeinde wohnhaften Schweizer Bürger und Bürgerinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Organe
                            1  Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimmberechtigten, die ihre Rechte  an der Urne oder in der Gemeindeversammlung ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere Organe der Einwohnergemeinde sind:  *  1.  der Gemeinderat;  2.  der Gemeindepräsident;  3.  der Gemeindeschreiber;  4.  die Rechnungsprüfungskommission;  5.  *  weitere Kommissionen mit Befugnissen in Verwaltungsangelegenhei  -  ten;  6.  *  die zur Vertretung befugten Dienststellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Gemeindeorganisation mit Grossem Gemeinderat tritt der Grosse  Gemeinderat an die Stelle der Gemeindeversammlung.  2.2.2. Urnenabstimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Wahlen
                            1  Die Organe, die von den Stimmberechtigten an der Urne gewählt werden,  bestimmt die Kantonsverfassung (§  78  Abs.  1 Kantonsverfassung  2  )  ).  *  1)  BGS  111.1  2)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Sachabstimmungen
                            1  Der Gemeinderat kann einen Antrag direkt der Urnenabstimmung unter  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Urnenabstimmung unterliegt unter Vorbehalt von Absatz 3 ein Ge  -  schäft der Gemeindeversammlung:  1.  *  wenn   ein   entsprechendes   Begehren   von   einem   Zwanzigstel   der  Stimmberechtigten spätestens 3  Tage vor der Gemeindeversammlung  bis 17 Uhr der Gemeindekanzlei eingereicht wird;  2.  wenn in der Gemeindeversammlung spätestens unmittelbar nach der  Schlussabstimmung ein Drittel  der anwesenden  Stimmberechtigten  eine Urnenabstimmung verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leistungsaufträge, (Global-) Budgets, Steuerfuss und Jahresrechnungen  müssen an der Gemeindeversammlung genehmigt werden und können nicht  einer Urnenabstimmung vorgelegt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abgestimmt wird über den Antrag des Gemeinderates an die Gemeinde  -  versammlung.   Hat  die  Gemeindeversammlung   einen  abweichenden  Be  -  schluss gefasst, wird dieser Beschluss dem Antrag des Gemeinderates ge  -  genübergestellt. Das Urnenabstimmungsverfahren richtet sich nach §  67.  Verzichtet der Gemeinderat auf seinen Antrag, wird nur über den Beschluss  der Gemeindeversammlung abgestimmt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Urnenabstimmung ist in der Regel innert drei Monaten nach der  Gemeindeversammlung durchzuführen,  spätestens jedoch zusammen mit  dem nächsten nach Ablauf dieser Frist stattfindenden eidgenössischen oder  kantonalen Urnengang.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für   die   Durchführung   der   Urnenabstimmung   ist   das   Gesetz   über   die  Wahlen und Abstimmungen  1  )   massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 * Abstimmung über Varianten
                            1  Den Stimmberechtigten können zur selben Sache Varianten unterbreitet  werden. Es sind höchstens zwei Varianten zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wahlen und Abstimmungen das Abstimmungsverfahren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Konsultativabstimmungen
                            1  Über Grundsatzfragen kann der Gemeinderat Konsultativabstimmungen an  der Urne durchführen.  1)  BGS  131.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An das Ergebnis sind weder die Stimmbürger noch die Behörden gebun  -  den.  2.2.3. Gemeindeversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Befugnisse
                            1  Die Gemeindeversammlung hat die folgenden Befugnisse:  1.  *  ...  1a.  *  Erlass von Gemeindeordnungen, Organisationsbeschlüssen oder Statu  -  ten;  2.  Erlass von allgemeinverbindlichen Gemeindereglementen;  3.  Beschlussfassung   über   den   Zusammenschluss   mit   einer   andern  Gemeinde und über Änderungen der Gemeindegrenzen, sofern es sich  nicht um kleine Grenzbereinigungen handelt;  4.  *  Beschlussfassung über die (Global-) Budgets, den Steuerfuss und die  übrigen Gemeindesteuern sowie Genehmigung der Leistungsaufträge  (§  18a);  5.  Genehmigung der Jahresrechnung und allfälliger Separatrechnungen;  6.  Beschlussfassung über neue Ausgaben und Kredite, soweit nicht der  Gemeinderat zuständig ist;  7.  Beschlussfassung über die Errichtung öffentlich-rechtlicher Anstalten  oder Beteiligung an solchen;  8.  Beschlussfassung über die Gründung von oder Beteiligung an privaten  Unternehmungen oder Organisationen sowie über die Gewährung von  Darlehen an solche;  9.  Bewilligung von Kauf und Verkauf von Grundstücken, soweit nicht  der Gemeinderat durch Gemeindebeschluss zuständig erklärt wird;  10.  Aufsicht über die Tätigkeit des Gemeinderates und Oberaufsicht über  die Gemeindeverwaltung;  10a.  *  Übertragung von Aufgaben an Dritte im Sinne von §  61 Abs. 1, sofern  diesen hoheitliche Befugnisse zukommen;  11.  die in Spezialgesetzen umschriebenen Befugnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Einberufung
                            1  Die Gemeindeversammlung tritt zusammen:  1.  auf Einladung des Gemeinderates;  2.  auf Begehren eines Zwanzigstels der Stimmberechtigten;  3.  auf Anordnung der Aufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Begehren gemäss Abs.  1  Ziff.  2 sind der Gemeindekanzlei mit den not  -  wendigen Unterschriften unter Angabe der Anträge schriftlich einzureichen.  Der   Gemeinderat   hat   die   Gemeindeversammlung   innert   drei   Monaten  durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Vorlagen
                            1  Der Gemeinderat bereitet die Geschäfte der Gemeindeversammlung vor.  Er erstattet zu jedem Geschäft einen Bericht und stellt einen Antrag. Der  Bericht hat insbesondere über die finanziellen Auswirkungen des Antrages  Aufschluss zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat kann zur selben Sache Varianten vorschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Ausschreibung
                            1  Die Gemeindeversammlung ist mindestens zwanzig Tage zuvor im Amts  -  blatt auszuschreiben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Gegenstände, die nicht angekündigt worden sind, dürfen keine Be  -  schlüsse gefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Berichte und Anträge sind mindestens zwanzig Tage vor der Gemeindever  -  sammlung auf der Gemeindekanzlei aufzulegen und an die Haushaltungen  in der Gemeinde zu verteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 Leitung der Verhandlungen
                            1  Der Gemeindepräsident leitet die Gemeindeversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeindepräsident hat Personen, welche die Verhandlungen stören,  zur Ordnung zu mahnen und bei fortgesetzter Ordnungswidrigkeit wegzu  -  weisen. Sofern die Ordnung nicht wiederhergestellt werden kann, unter  -  bricht der Präsident die Versammlung oder löst sie auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In schweren Fällen erstattet der Gemeinderat Strafanzeige.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Berichterstattung zu den Vorlagen
                            1  Der Gemeindepräsident trägt der Versammlung die Verhandlungsgegen  -  stände selbst vor oder lässt sie von Berichterstattern vortragen. Das Wort  kann zu diesem Zwecke und zu späteren ergänzenden Auskünften aus  -  nahmsweise auch Personen ohne Stimmrecht erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Verhandlungsordnung
                            1  Der Gemeindepräsident eröffnet die freie Beratung und erteilt jedem An  -  wesenden das Wort in der Reihenfolge, in der es verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind zahlreiche Wortbegehren gestellt, kann der Präsident die Redezeit be  -  schränken. Eine Beschränkung der Redezeit gilt nicht für die Berichterstat  -  ter des Gemeinderates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Präsident kann einem Redner nach erfolgter Mahnung das Wort ent  -  ziehen,   wenn   dieser   offensichtlich   nicht   zur   Sache   oder   ungebührlich  spricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Anträge der Stimmberechtigten
                            1  Jeder Stimmberechtigte kann Änderungsanträge stellen, soweit das Gesetz  es nicht ausschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Ordnungsanträge, wie Anträge auf Verschiebung der Beratung oder  Abstimmung, Schluss  der  Beratung, Redezeitbeschränkungen,  Rückwei  -  sung an den Gemeinderat, Rück- oder Überweisung an eine bestehende  Kommission, entscheidet die Versammlung unverzüglich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat kann die weitere Beratung und die Abstimmung auf eine  spätere  Gemeindeversammlung verschieben,  wenn er die Auswirkungen  von Änderungsanträgen näher abklären will.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 Wahlen und Abstimmungen
                            1  Die Gemeindeversammlung wählt zu Beginn mindestens zwei Stimmen  -  zähler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet  das offene Handmehr der  Stimmberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn ein Sechstel der anwesenden Stimmberechtigten es verlangt, ist ge  -  heim  abzustimmen. Wenn eine anwesende stimmberechtigte Person  es ver  -  langt, ist geheim zu wählen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Stehen sich mehrere Anträge gegenüber, bestimmt der Präsident die Ab  -  stimmungsfolge. Wird ein Einwand erhoben, entscheidet die Gemeindever  -  sammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 Stimmrecht der Mitglieder des Gemeinderates
                            1  Die Mitglieder des Gemeinderates sind stimmberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben sich der Stimme zu enthalten bei der Abnahme der Rechnung  sowie bei  Beschlüssen, die in Ausübung der Aufsichtsbefugnis  gemäss  §  69  Ziff.  10 ergehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 Stimmengleichheit
                            1  Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen, ohne dass da  -  zwischen eine Beratung durchgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergibt auch die Wiederholung Stimmengleichheit, ist der Beschluss nicht  zustandegekommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 Motionsrecht
                            1  Jeder   Stimmberechtigte   kann   der   Gemeindeversammlung   eine   Motion  über einen in den Aufgabenbereich der Gemeinde fallenden Gegenstand  vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine Motion neunzig Tage vor der Gemeindeversammlung eingereicht  worden, hat der Gemeinderat dazu Stellung zu nehmen und das Geschäft  auf die Traktandenliste zu setzen, damit über die Erheblicherklärung abge  -  stimmt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird eine Motion innerhalb von neunzig Tagen oder an der Gemeindever  -  sammlung selbst eingereicht, hat der Gemeinderat bis zur nächsten Gemein  -  deversammlung dazu Stellung zu nehmen und das Geschäft auf die Traktan  -  denliste zu setzen, damit über die Erheblicherklärung abgestimmt werden  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist eine Stellungnahme zur Motion innert der vorgesehenen Frist aus zwin  -  genden Gründen nicht möglich, kann die Frist im Einvernehmen mit dem  Motionär, dem Erstunterzeichner der Motion oder der Gemeindeversamm  -  lung angemessen erstreckt werden. Lehnt die Gemeindeversammlung eine  Fristerstreckung ab, ist das Geschäft auf die Traktandenliste der folgenden  Gemeindeversammlung zu setzen, damit über die Erheblicherklärung abge  -  stimmt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Gemeinderat hat eine Frist anzugeben, innerhalb welcher er das Ge  -  schäft nach Erheblicherklärung der Motion behandeln will. Über diese Frist  entscheidet in jedem Fall die Gemeindeversammlung. Erweist sich die Ein  -  haltung der Frist im Nachhinein als unmöglich, kann die Gemeindever  -  sammlung diese aufgrund eines Zwischenberichtes des Gemeinderates ver  -  längern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Interpellationsrecht
                            1  Die Stimmberechtigten können dem Gemeinderat ausserhalb der auf der  Traktandenliste stehenden Geschäfte Fragen stellen und Auskünfte über die  Tätigkeit der Gemeindebehörden, der öffentlich-rechtlichen Anstalten oder  anderer mit gemeindlichen Aufgaben betrauten Personen verlangen, soweit  hiefür ein öffentliches Interesse besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden solche Anfragen spätestens 20 Tage vor der Gemeindeversamm  -  lung schriftlich dem Gemeinderat eingereicht, sind sie sofort zu beantwor  -  ten. Bei kurzfristigeren Anfragen steht dem Gemeinderat die sofortige Be  -  antwortung frei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeindebehörde stellt der Interpellantin bzw.  dem Interpellanten und  den Parteien die Antwort des Gemeinderats zu den gestellten Fragen am Tag  vor der Gemeindeversammlung bis spätestens 12.00 Uhr zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 Konsultativabstimmungen
                            1  Über Grundsatzfragen kann der Gemeinderat Konsultativabstimmungen an  der Gemeindeversammlung durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An das Ergebnis sind weder die Stimmbürger noch die Behörden gebun  -  den.  2.2.4. Gemeinderat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 Mitgliederzahl
                            1  Der Gemeinderat besteht aus fünf Mitgliedern und dem Gemeindeschrei  -  ber mit beratender Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch Gemeindebeschluss kann die Mitgliederzahl auf sieben erhöht wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 Aufgaben und Befugnisse
                            1  Der Gemeinderat besorgt die Gemeindeangelegenheiten, soweit sie nicht  durch Gesetz oder Gemeindebeschluss einem andern Organ zugewiesen  sind. Ihm steht die Aufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat regelt im Rahmen des Gesetzes die Organisation der  Gemeindeverwaltung. Der Gemeinderat stellt den Gemeindeschreiber an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat vollzieht die Gemeindebeschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er erlässt in der Regel Benützungs- und Gebührenordnungen für öffentli  -  che Gebäude, Anlagen und andere Einrichtungen der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 Vertretung der Gemeinde nach aussen
                            1  Der Gemeinderat vertritt die Einwohnergemeinde nach aussen. Ratsbe  -  schlüsse sind kollektiv zu unterzeichnen, in der Regel vom Gemeindepräsi  -  denten und vom Gemeindeschreiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat ist selbstständig zur Wahrung der Interessen der Gemein  -  de vor allen Gerichten und anderen Behörden befugt, insbesondere zur Er  -  hebung von Klagen und Beschwerden sowie von Rechtsmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Unaufschiebbare Geschäfte
                            1  Hat der Regierungsrat Notrecht für ein Gebiet der Gemeinde erlassen,  kann der Gemeinderat an Stelle der Gemeindeversammlung unaufschiebba  -  re Beschlüsse fassen. Diese Beschlüsse sind der Aufsichtsbehörde zu mel  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allgemeinverbindliche Erlasse treten nach Ablauf von sechs Monaten aus  -  ser Kraft, wenn sie nicht innert dieser Frist von der Gemeindeversammlung  bestätigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 Bestimmung und Aufteilung der Aufgabenbereiche
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gemeinderat legt vorbehältlich einer anderen Regelung die Aufgaben  -  bereiche fest und teilt diese unter seine Mitglieder auf. Er regelt überdies  die Zeichnungsbefugnis in den einzelnen Aufgabenbereichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die einzelnen Mitglieder haben die in ihren Aufgabenbereich fallenden  Geschäfte im Rat zu vertreten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87a * Kompetenzdelegation
                            1  Der Gemeinderat ist ermächtigt, seine Entscheidungsbefugnisse in Verwal  -  tungsangelegenheiten in einzelnen, genau bezeichneten Bereichen einem  Ratsausschuss oder einzelnen seiner Mitglieder zu delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ratsausschüsse und einzelne Mitglieder des Gemeinderats sind ermächtigt,  die ihnen kraft Gesetz oder Delegation zustehenden Kompetenzen an die ih  -  nen direkt unterstellten Dienststellen zu delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gemäss Abs. 1 und 2 delegierten Kompetenzen sind in geeigneter  Form zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 Geschäftsordnung
                            1  Der Gemeinderat verhandelt nach folgender Geschäftsordnung:  1.  Der Präsident ruft den Gemeinderat zusammen, wenn es ihm nötig er  -  scheint oder wenn zwei Mitglieder es verlangen.  2.  Kein Mitglied darf ohne wichtigen Grund einer Sitzung fernbleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Die Mitglieder sind bei Abstimmungen und Wahlen zur Stimmabgabe  verpflichtet.  4.  *  Der Rat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit aller Mitglieder anwe  -  send ist. Für die Zurücknahme oder Änderung eines Beschlusses ist  eine Stimme mehr als diejenige des Mehrs der Mitglieder erforderlich.  Nach Ablauf eines Jahres seit Inkrafttreten eines Beschlusses entschei  -  det für dessen Zurücknahme oder Änderung das einfache Mehr.  5.  Der Präsident leitet die Verhandlungen und wacht über die Einhaltung  der Geschäftsordnung.  6.  *  Zu Beginn einer Sitzung werden dem Rat Sitzungsprotokolle zur Ge  -  nehmigung und Präsidialentscheide gemäss §  90 Abs.  2 zur Orientie  -  rung vorgelegt. Dann behandelt der Rat die neuen Geschäfte in der  vom Präsidium bestimmten Reihenfolge.  7.  Bei  Abstimmungen   und   Wahlen   entscheidet   unter   Vorbehalt   von  Ziff.  4   das   einfache   Mehr,   bei   Stimmengleichheit   entscheidet   die  Stimme des Präsidenten.  8.  Auf ein Geschäft, das dem Präsidenten und den Mitgliedern vor der  Sitzung nicht bekannt war, darf nur eingetreten werden, wenn kein  Mitglied Einsprache erhebt oder wenn der Rat die Behandlung dring  -  lich erklärt.  9.  Ein ausstandspflichtiges Mitglied hat den Sitzungsraum vor Behand  -  lung des Geschäftes zu verlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeindeschreiber hat beratende Stimme und das Recht, Anträge zu  stellen.  *  2.2.5. Gemeindepräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 Aufgaben und Befugnisse
                            1  Der Gemeindepräsident hat insbesondere folgende Aufgaben und Befug  -  nisse:  1.  er leitet die Gemeindeversammlung und die Sitzungen des Gemeinde  -  rates;  2.  er überwacht den Vollzug der Beschlüsse der Gemeindeversammlung  und des Gemeinderates, der Anordnungen des Regierungsrates sowie  der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Kantons, soweit  sie von der Gemeinde zu vollziehen sind;  3.  *  er überwacht die Tätigkeit der gemeindlichen Mitarbeiterinnen bzw.  Mitarbeiter, soweit diese nicht einem anderen Mitglied oder einem  anderen Organ unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90 Präsidialentscheide und Zirkularbeschlüsse
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gemeindepräsidium kann Geschäfte von untergeordneter Bedeutung  durch Präsidialentscheid erledigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn unverzüglich Massnahmen zu treffen sind, handelt das Gemeinde  -  präsidium für den Gemeinderat oder holt den Beschluss auf dem Zirkular  -  weg ein. Es tut dies wenn möglich im Einvernehmen mit dem Ratsmitglied,  dessen Amtsbereich betroffen ist. Es orientiert den Rat an der nächsten Sit  -  zung über die getroffenen Massnahmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Stellvertretung
                            1  Der Gemeinderat bestimmt den Vizepräsidenten. Ist auch dieser verhin  -  dert, vertritt das amtsälteste Mitglied den Gemeindepräsidenten.  2.2.6. Gemeindeschreiber
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 Aufgaben
                            1  Der Gemeindeschreiber hat folgende Aufgaben:  1.  er führt das Protokoll an der Gemeindeversammlung und im Gemein  -  derat;  2.  er leitet die Gemeindekanzlei;  3.  er führt die Sammlung des Gemeinderechtes;  4.  *  er amtet in der Regel als öffentliche Urkundsperson nach den entspre  -  chenden gesetzlichen Bestimmungen;  5.  *  er führt das Stimmregister sowie alle weiteren Register;  6.  er besorgt die weiteren Geschäfte, die ihm durch Gesetz oder vom  Gemeinderat übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Gemeinderat   kann   bestimmte  Aufgaben   des   Gemeindeschreibers  anderen Dienststellen übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 Stellvertretung
                            1  Der Gemeinderat regelt die Stellvertretung des Gemeindeschreibers.  2.2.7. Rechnungsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93a * Mitgliederzahl
                            1  Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus mindestens drei Mitglie  -  dern. Durch Gemeindebeschluss kann die Mitgliederzahl erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 Aufgaben und Befugnisse
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rechnungsprüfungskommission erfüllt ihre Aufgaben nach Massgabe  des Gesetzes und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze  der Revision.  *  1.  *  ...  2.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechnungsprüfungskommission ist zuständig für die Prüfung des Fi  -  nanzhaushaltes der Gemeinden und ihrer Anstalten. Sie prüft insbesonde  -  re:  *  1.  die (Global-) Budgets;  2.  die Leistungsaufträge (§  18a);  3.  die Jahresrechnung;  4.  die Projekt- und Kreditabrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Durch Gemeindebeschluss können Gemeinden ohne Grossen Gemeinderat  der Rechnungsprüfungskommission weitere Aufgaben und Befugnisse über  -  tragen, namentlich die Ausübung der Oberaufsicht über den Gemeinderat  und über die Gemeindeverwaltung, die Berichterstattung über Vorlagen, die  Prüfung der Geschäftsführung des Gemeinderats sowie die Überprüfung  einzelner Dienststellen oder einzelner Geschäfte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Rechnungsprüfungskommission kann Sachverständige beiziehen, so  -  fern die Durchführung ihrer Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert  oder   im   Rahmen   der   ordentlichen   Prüfung   nicht   gewährleistet   werden  kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 Akteneinsicht
                            1  Die Rechnungsprüfungskommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben  Einsicht in Protokolle und Akten der Gemeinde nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organe der Gemeinde sind verpflichtet, der Rechnungsprüfungskom  -  mission zur Erfüllung ihrer Aufgabe Auskunft zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 Berichterstattung
                            1  Die Rechnungsprüfungskommission erstattet der Gemeindeversammlung  Bericht. Sie stellt der Gemeindeversammlung Antrag auf Genehmigung  oder Rückweisung der Rechnung, der (Global-)  Budgets und der Leistungs  -  aufträge. Der Bericht hält allfällige Mängel der Rechnungsführung sowie  eine gesetzwidrige Verwendung öffentlicher Mittel fest und ist umgehend in  Kopie der Finanzdirektion zuzustellen. Sind der Rechnungsprüfungskom  -  mission zusätzliche Aufgaben gemäss §  94 Abs.  3 übertragen worden, so ist  auch darüber zu berichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stellt die Rechnungsprüfungskommission bei der Prüfung der Rechnungs  -  führung Fehler oder Ordnungswidrigkeiten fest, teilt sie das dem Gemeinde  -  rat mit. Sie gibt dem betreffenden Gemeindeorgan Gelegenheit zur Behe  -  bung des Mangels, bevor sie der Gemeindeversammlung und der Finanzdi  -  rektion Bericht erstattet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellt die Rechnungsprüfungskommission erhebliche Pflichtverletzungen,  Missstände oder strafbare Handlungen fest oder besteht ein entsprechender  Verdacht, erstattet sie dem Gemeinderat und der Finanzdirektion unverzüg  -  lich Bericht.  *  2.2.8. Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97 Grundsätze
                            1  Durch Gemeindebeschluss können in einzelnen, genau bezeichneten Be  -  reichen Entscheidungsbefugnisse des Gemeinderats in Verwaltungsangele  -  genheiten einer Kommission übertragen werden. Die delegierten Kompeten  -  zen sind in geeigneter Form zu publizieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat kann für besondere Aufgaben Kommissionen einsetzen.  Sie haben in der Regel beratende Funktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 Aufsicht
                            1  Die Kommissionen stehen unter der Aufsicht des Gemeinderates und ha  -  ben diesem auf Verlangen über ihre Tätigkeit zu berichten.  2.2.9. Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Gemeinde  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99 Grundsatz
                            1  Die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter richten  sich nach dem Gesetz und nach dem Dienst- und Besoldungsreglement der  Gemeinde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit Bestimmungen fehlen, werden die kantonalen Vorschriften sinnge  -  mäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100 * ...
§ 101 Gemeindeweibel
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Gemeindeweibel obliegen:  1.  die ihm vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben;  2.  *  die amtliche Zustellung von Mitteilungen und Vorladungen, die Voll  -  streckung von Entscheiden und Gerichtsbefehlen;  3.  Tatbestandsaufnahmen, soweit hierzu nicht eine richterliche Anord  -  nung erforderlich ist.  2.3. Einwohnergemeinden mit Grossem Gemeinderat  2.3.1. Einführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102 Grundsatz
                            1  Die   Einwohnergemeinde   kann   durch   den   Erlass   einer   entsprechenden  Gemeindeordnung   die   Gemeindeorganisation   mit   Grossem   Gemeinderat  einführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103 Zeitpunkt
                            1  Die Einführung kann nur auf den Beginn einer Amtsperiode erfolgen.  2.3.2. Grosser Gemeinderat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104 Bestand und Wahl
                            1  Die Stimmberechtigten wählen an der Urne den Grossen Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Zahl   der   Mitglieder   des   Grossen   Gemeinderates   wird   durch   die  Gemeindeordnung festgelegt. Sie beträgt mindestens zwanzig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeindeordnung kann für die Wahl des ganzen oder eines Teils des  Grossen Gemeinderates Wahlkreise vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105 Befugnisse
                            1  Der Grosse Gemeinderat hat die Befugnisse, die gemäss §  69 der Gemein  -  deversammlung zustehen oder die ihm durch die Gemeindeordnung zuge  -  wiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106 Organisation
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Gemeinderat konstituiert sich selbst und gibt sich im Rahmen  des Gesetzes und der Gemeindeordnung eine Geschäftsordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An den Sitzungen des Grossen Gemeinderates nehmen die Mitglieder des  Gemeinderates mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verhandlungen des Grossen Gemeinderates sind öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die dem Referendum unterstellten Beschlüsse sind im Amtsblatt zu veröf  -  fentlichen. Die Vorlagen sind dem Stimmberechtigten auf Begehren hin ab  -  zugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107 Geschäftsprüfungs- und Untersuchungskommission –
                            Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur  Ausübung   der   Oberaufsicht   über   den   Gemeinderat   und   über   die  Gemeindeverwaltung sowie zur Berichterstattung über die Vorlagen kann  der Grosse Gemeinderat eine ständige Geschäftsprüfungskommission sowie  besondere Untersuchungskommissionen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern der Grosse Gemeinderat eine ständige Geschäftsprüfungskommis  -  sion eingesetzt hat, prüft diese die Geschäftsführung des Gemeinderats und  an Stelle der Rechnungsprüfungskommission die (Global-)  Budgets und die  Leistungsaufträge (§  18a).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Geschäftsprüfungskommission kann der Rechnungsprüfungskommis  -  sion die Überprüfung einzelner Dienststellen oder einzelner Geschäfte bean  -  tragen. Die Rechnungsprüfungskommission unterrichtet die Geschäftsprü  -  fungskommission über das Ergebnis der Prüfung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108 Geschäftsprüfungs- und Untersuchungskommission –
                            Akteneinsicht und Auskunftsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Geschäftsprüfungskommission und den besonderen Untersuchungs  -  kommissionen stehen die Rechte gemäss §  95 zu. Sie haben zudem Einsicht  in die Protokolle der Rechnungsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder dieser Kommissionen unterstehen unter dem Vorbehalt der  Berichterstattung an den Grossen Gemeinderat der Schweigepflicht gemäss  §  13. Bei der Berichterstattung ist auf berechtigte Interessen Dritter Rück  -  sicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.3. Urnenabstimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109 Obligatorisches Referendum
                            1  Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über:  1.  Erlass und Änderung der Gemeindeordnung;  2.  Änderungen der Gemeindegrenzen gemäss §  56, sofern es sich nicht  um eine kleine Grenzbereinigung handelt;  3.  Finanzbeschlüsse, sofern diese einen in der Gemeindeordnung festge  -  setzten Betrag übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110 Fakultatives Referendum – Grundsatz
                            1  Die allgemeinverbindlichen Beschlüsse und die Ausgabenbeschlüsse des  Grossen Gemeinderates gemäss §  105 unterstehen dem fakultativen Refe  -  rendum, vorbehältlich der §§  109 und 111.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111 Fakultatives Referendum – Vom Referendum ausgeschlossene
                            Geschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Folgende Beschlüsse des Grossen Gemeinderates können dem Referen  -  dum nicht unterstellt werden:  1.  Ausgabenbeschlüsse, die einen in der Gemeindeordnung festgesetzten  Betrag nicht erreichen;  2.  *  Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindeordnung kann weitere Geschäfte dem fakultativen Referen  -  dum entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112 Fakultatives Referendum – Zustandekommen
                            1  Für   die   dem   fakultativen   Referendum   unterstehenden   Beschlüsse   des  Grossen Gemeinderates ist eine Urnenabstimmung durchzuführen:  1.  wenn ein Drittel sämtlicher Mitglieder des Grossen Gemeinderates es  beschliesst;  2.  wenn sie von einem in der Gemeindeordnung festgesetzten Teil der  Stimmberechtigten innert 30 Tagen seit der Bekanntmachung des Be  -  schlusses verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 113 Initiative – Gegenstand
                            1  Eine in der Gemeindeordnung festgesetzte Anzahl Stimmberechtigter kann  über einen in den Aufgabenbereich der Gemeinde fallenden Gegenstand, der  dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum  unterliegt, eine  Initiative einreichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Initiative kann in Form einer einfachen Anregung oder eines ausgear  -  beiteten Entwurfs eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 114 Initiative – Abstimmung
                            1  Der   Grosse   Gemeinderat   kann   die   Initiative   zum   Beschluss   erheben.  Stimmt er der Initiative nicht zu, muss sie den Stimmberechtigten zum Ent  -  scheid vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fällt die Entscheidung in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten gemäss  §  109, kann der Grosse Gemeinderat Zustimmung oder Ablehnung beantra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lehnt der Grosse Gemeinderat eine Initiative ab, kann er einen Gegenvor  -  schlag ausarbeiten und diesen gleichzeitig mit der Initiative der Urnenab  -  stimmung unterstellen. Die Abstimmung ist innert sechs Monaten seit Ein  -  reichung   der   Initiative   durchzuführen.   Das  Verfahren   richtet   sich   nach  §  67.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 115 Initiative – Einzelinitiative
                            1  Jeder Stimmberechtigte kann ein Initiativbegehren im Sinne von §  113 ein  -  reichen. Ein solches Begehren ist unter dem Vorbehalt von §  114  Abs.1 nur  dann der Urnenabstimmung zu unterstellen, wenn es vom Grossen Gemein  -  derat beschlossen wird. In diesem Falle ist §  114  Abs.  2 und 3 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Gemeinderat hat innert Jahresfrist über die Durchführung einer  Urnenabstimmung zu beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 116 Verfahren
                            1  Im Übrigen regelt die Gemeindeordnung das Verfahren für das Referen  -  dum und die Initiative.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 117 Anwendbares Recht bei Wahlen und Varianten
                            1  Die Bestimmungen betreffend die Wahlen (§  65) und betreffend Abstim  -  mung über Varianten (§  67) gelten auch für die Gemeinden mit Grossem  Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.4. Rechnungsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118 Befugnisse
                            1  Die Rechnungsprüfungskommission erstattet ihren Bericht gemäss §  96  dem Grossen Gemeinderat.  3. Die Bürgergemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 119 Gliederung
                            1  Auf dem Gebiet jeder Einwohnergemeinde besteht unter Vorbehalt von  §  126 eine Bürgergemeinde. Sie hat keine Gebietshoheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Bürgergemeinde gehören alle in dieser Gemeinde Heimatberechtigten  (§  71 Kantonsverfassung  1  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 120 Aufgaben
                            1  Die Bürgergemeinde hat folgende Aufgaben:  1.  Erteilung des Gemeindebürgerrechts;  2.  *  Sozialwesen für die an ihrem Heimatort wohnenden Bürgerinnen und  Bürger;  3.  Verwaltung des Bürgergutes;  4.  Förderung der Heimatverbundenheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann weitere Aufgaben im Gemeinwohl erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 121 Steuerhoheit
                            1  Die   Bürgergemeinde   kann   zur   Deckung   des  Aufwandes   von   den   im  Kanton wohnhaften Ortsbürgern Steuern erheben, soweit der Ertrag des  Bürgergutes nicht ausreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 122 Stimmrecht
                            1  Stimmberechtigt sind die im Kanton Zug wohnhaften und aufgrund des  Bürgerrechtes   steuerpflichtigen,   gemäss   §  27   der   Kantonsverfassung  2  )  stimmfähigen Bürger und Bürgerinnen.  1)  BGS  111.1  2)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 123 Organisation
                            1  Die Bestimmungen über die Organisation der Einwohnergemeinde gelten  sinngemäss auch für die Bürgergemeinde, mit Ausnahme von §  65 und so  -  weit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 124 Bürgerrat
                            1  Der Bürgerrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern und dem Bürger  -  schreiber mit beratender Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 125 Übertragung von Aufgaben an die Einwohnergemeinde
                            1  Die  Bürgergemeinde  kann einzelne  Aufgaben  der  Einwohnergemeinde  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 126 Vereinigung mit der Einwohnergemeinde
                            1  Die Bürgergemeinde kann sich durch einen Beschluss, welcher der Urnen  -  abstimmung zu unterstellen ist, auflösen. Mit der Auflösung gehen die Auf  -  gaben der Bürgergemeinde und das Bürgergut an die Einwohnergemeinde  über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat die Einwohnergemeinde die Aufgaben der Bürgergemeinde übernom  -  men, wird das Gemeindebürgerrecht auf Antrag einer aus Gemeindebürgern  zusammengesetzten Kommission von der Gemeindeversammlung erteilt.  4. Die Kirchgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 127 Gliederung
                            1  Die im Kanton wohnhaften Angehörigen der römisch-katholischen Kirche  bilden folgende Kirchgemeinden: Zug, Oberägeri, Unterägeri, Menzingen,  Baar, Cham-Hünenberg, Steinhausen, Risch, Walchwil und Neuheim.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   im   Kanton   wohnhaften  Angehörigen   der   evangelisch-reformierten  Kirche bilden eine Kirchgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 128 Bestandesänderung
                            1  Kirchgemeinden können sich durch Beschluss, welcher der Urnenabstim  -  mung zu unterstellen ist, zusammenschliessen oder aufteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 129 Aufgaben
                            1  Die Kirchgemeinde hat folgende Aufgaben:  1.  Verwaltung des Kirchen- und Pfrundgutes;  2.  Bau und Unterhalt von Gebäuden und Anlagen;  3.  Bereitstellung der für die Seelsorge und für die kirchlichen Aufgaben  der Gemeinde und ihrer Religionsgemeinschaft erforderlichen Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können weitere Aufgaben im Gemeinwohl erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde organisiert zudem ihre kirch  -  liche Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 130 Steuerhoheit
                            1  Die Kirchgemeinde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Kirchensteuern er  -  heben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131 Stimmrecht
                            1  Stimmberechtigt sind die auf dem Gebiet der betreffenden Kirchgemeinde  wohnhaften, gemäss §  27 der Kantonsverfassung  1  )   stimmfähigen Personen  der gleichen Konfession, unter Vorbehalt des Ausländerstimmrechtes ge  -  mäss §  133.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 132 Organisation
                            1  Die Bestimmungen über die Organisation der Einwohnergemeinde gelten  sinngemäss auch für die Kirchgemeinde, mit Ausnahme von §  65 und so  -  weit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kirchgemeinde kann den Grossen Gemeinderat einführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 133 Ausländerstimmrecht
                            1  Die Kirchgemeinde kann durch Gemeindebeschluss das Stimmrecht auch  Personen ausländischer Nationalität mit Niederlassungsbewilligung verlei  -  hen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *  1)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134 Kirchenrat
                            1  Der Kirchenrat besteht aus mindestens drei und höchstens elf Mitgliedern  und dem Kirchenschreiber mit beratender Stimme. Die Kirchgemeindever  -  sammlung bestimmt, ob ein oder zwei Pfarrerinnen bzw. Pfarrer oder die  Pfarreileitung mit ein oder zwei Vertretenden dem Kirchenrat von Amtes  wegen mit beratender Stimme angehören sollen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 135 Pfarrwahl
                            1  Die Kirchgemeindeversammlung bzw. der Grosse Gemeinderat wählt die  Pfarrerinnen bzw. die Pfarrer oder die Pfarreileitung.  *  5. Die Korporationsgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 136 Gliederung
                            1  Die   Teilhaber   an   Korporationsgut   bilden   eine   Korporationsgemeinde  (§  73  Abs.  1 Kantonsverfassung  1  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Satzungen der Korporationen bestimmen, wer Anteilhaber des Korpo  -  rationsgutes ist und wer als neuer Korporationsgenosse aufgenommen wer  -  den kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In einer Gemeinde können gleichzeitig mehrere Korporationsgemeinden  bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 137 Aufgaben
                            1  Die Korporationsgemeinde verwaltet das Korporationsgut gemäss ihren  Satzungen, die zur Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates bedür  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann auch weitere Aufgaben im Gemeinwohl erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 138 Stimmrecht
                            1  Stimmberechtigt sind die nach §  27 der Kantonsverfassung  2  )   und den Sat  -  zungen stimmfähigen Genossen, die in der Schweiz Wohnsitz haben, oder,  wo Realnutzungsberechtigungen bestehen, die stimmfähigen Inhaber dieser  Realrechte oder deren Bevollmächtigte.  1)  BGS  111.1  2)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 139 Erhaltung des Korporationsgutes
                            1  Das Korporationsgut ist in seinem Bestand als unteilbares Gut zu erhalten;  vorbehalten bleiben gemeinnützige Zuwendungen (§  73  Abs.  2 Kantonsver  -  fassung  1  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein allfälliger Nutzen darf nur ausgerichtet werden, soweit entsprechende  Erträge vorhanden sind. Die bestehenden Realnutzungsrechte bleiben ge  -  wahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine unentgeltliche Abtretung von Grundeigentum oder Grundnutzungs  -  rechten an Genossen ist unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140 Organisation
                            1  Die Bestimmungen über die Organisation der Einwohnergemeinde gelten  sinngemäss auch für die Korporationsgemeinde, mit Ausnahme von §  65  und soweit dieses Gesetz oder die Satzungen nichts Anderes bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Korporationsrat  besteht aus mindestens drei Mitgliedern und dem  Korporationsschreiber mit beratender Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf die Korporationsgemeinden Inwil, Deinikon, Blickensdorf und Grüt  finden die Bestimmungen über die Organisation der Einwohnergemeinden  sowie die §§  7 und 8 keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141 Vereinigung
                            1  Durch Beschluss der entsprechenden Gemeindeversammlungen können  sich mehrere Korporationsgemeinden, Korporations- und Bürgergemeinden,  oder   wo   keine   Bürgergemeinde   mehr   besteht,   Korporations-   und  Einwohnergemeinde zusammenschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Beschluss ist der Urnenabstimmung zu unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 142 Auflösung
                            1  Wenn   die   Selbstverwaltung   der   Korporationsgemeinde   nicht   mehr  gewährleistet ist, entscheidet die Aufsichtsbehörde unter Wahrung der pri  -  vatrechtlichen Ansprüche über die Auflösung der Korporationsgemeinde  und die Zuteilung des Korporationsgutes.  1)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Schluss- und Übergangsbestimmungen  6.1. Änderung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143 Abzuändernde Erlasse
                            1  )  6.2. Aufgehobene Erlasse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144 Kantonales Recht
                            1  Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind alle mit ihm in  Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:  1.  Gesetz betreffend die Ausscheidung der Gemeindegüter vom 18.  Janu  -  ar 1875  2  )  ;  2.  Gesetz   betreffend   das   Gemeindewesen   vom   20.  November   1876  3  )  samt den seither ergangenen Änderungen und Ergänzungen;  3.  Gesetz betreffend die Einführung der ausserordentlichen Gemeindeor  -  ganisation vom 5.  Mai 1960  4  )  ;  4.  Verordnung   über   den   Fähigkeitsausweis   für   Rechnungsführer   der  Gemeinden vom 5.  Juni 1952  5  )  ;  5.  Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer Bürger vom  31.  August 1950  6  )  ;  6.  Verordnung   über   den   Steuerausgleich   unter   den   Bürgergemeinden  vom 11.  November 1955  7  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 145 Gemeindliches Recht
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle mit ihm in Widerspruch  stehenden gemeindlichen Vorschriften aufgehoben.  1)  Die Änderung der entsprechenden Erlasse sind dort publiziert und werden hier nicht mehr  aufgeführt.  2)  GS 5, 295  3)  GS 6, 65  4)  GS 18, 55  5)  GS 16, 573  6)  GS 16, 413  7)  GS 17, 285
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3. Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 146 Rechtsanwendung
                            1  Nach bisherigem Recht entstandene Verhältnisse unterstehen in Bezug auf  ihre materielle Wirkung dem neuen Recht, in Bezug auf das Zustandekom  -  men dem bisherigen Recht und bisheriger Übung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147 Übertragung von Aufgaben
                            1  Wurde eine Gemeindeaufgabe bisher von einer anderen Gemeinde oder  gemischtwirtschaftlichen   oder   privaten   Unternehmung   und   Organisation  wahrgenommen, so gilt die bisherige Regelung oder Übung als vereinbart  und kann nur unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist aufge  -  löst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übernimmt eine Gemeinde eine Gemeindeaufgabe, die bisher im öffentli  -  chen Interesse von einer anderen Gemeinde oder gemischtwirtschaftlichen  oder privaten Unternehmung und Organisation wahrgenommen wurde, so  hat sie auf Verlangen die bestehenden Einrichtungen zu übernehmen.  6.4. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 148 Zeitpunkt
                            1  Dieses Gesetz wird dem Volk zusammen mit der Verfassungsvorlage zur  Abstimmung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat beschliesst den Zeitpunkt des Inkrafttretens  1  )  .  Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980 (GS 22, 137).  1)  In Kraft seit 1.  Jan. 1982 (GS 22, 137).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  04.09.1980  01.01.1982  Erlass  Erstfassung  GS 22, 95  27.04.1989  27.04.1989  § 80 Abs. 5  eingefügt  GS 23, 309  26.11.1992  26.11.1992  § 81 Abs. 2  geändert  GS 24, 211  26.11.1992  26.11.1992  § 113 Abs. 1  geändert  GS 24, 211  23.11.1999  01.01.2000  § 36 Abs. 1  geändert  GS 26, 471  23.11.1999  01.01.2000  § 39 Abs. 2  geändert  GS 26, 471  30.08.2001  17.11.2001  § 57a  eingefügt  GS 27, 203  29.01.2004  09.04.2004  § 92 Abs. 1, 5.  geändert  GS 28, 55  31.08.2006  01.01.2007  § 19  totalrevidiert  GS 28, 819  31.08.2006  01.01.2007  § 20  totalrevidiert  GS 28, 819  31.08.2006  01.01.2007  § 21  totalrevidiert  GS 28, 819  31.08.2006  01.01.2007  § 22  totalrevidiert  GS 28, 819  31.08.2006  01.01.2007  § 23  totalrevidiert  GS 28, 819  31.08.2006  01.01.2007  § 24  aufgehoben  GS 28, 819  31.08.2006  01.01.2007  § 25  aufgehoben  GS 28, 819  31.08.2006  01.01.2007  § 26  aufgehoben  GS 28, 819  31.08.2006  01.01.2007  § 27  aufgehoben  GS 28, 819  31.08.2006  01.01.2007  § 28  aufgehoben  GS 28, 819  31.08.2006  01.01.2007  § 29  aufgehoben  GS 28, 819  31.08.2006  01.01.2007  § 30  aufgehoben  GS 28, 819  31.08.2006  01.01.2007  § 31  aufgehoben  GS 28, 819  31.08.2006  01.01.2007  § 32  aufgehoben  GS 28, 819  28.09.2006  16.12.2006  § 5  totalrevidiert  GS 28, 903  28.09.2006  16.12.2006  § 5  bis  eingefügt  GS 28, 903  28.09.2006  16.12.2006  § 5  ter  eingefügt  GS 28, 903  28.09.2006  16.12.2006  § 17 Abs. 1  geändert  GS 28, 904  28.09.2006  16.12.2006  § 17  bis  eingefügt  GS 28, 904  28.09.2006  16.12.2006  § 64 Abs. 2  geändert  GS 28, 904  28.09.2006  16.12.2006  § 64 Abs. 2, 6.  geändert  GS 28, 904  28.09.2006  16.12.2006  § 65 Abs. 1  geändert  GS 28, 904  28.09.2006  16.12.2006  § 66 Abs. 4  geändert  GS 28, 904  28.09.2006  16.12.2006  § 67  totalrevidiert  GS 28, 904  28.09.2006  16.12.2006  § 84 Abs. 2  geändert  GS 28, 904  28.09.2006  16.12.2006  § 114 Abs. 3  geändert  GS 28, 904  28.09.2006  16.12.2006  § 133 Abs. 1  geändert  GS 28, 905  28.09.2006  16.12.2006  § 133 Abs. 2  aufgehoben  GS 28, 905
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  30.11.2006  01.01.2008  § 59 Abs. 1, 3.  geändert  GS 29, 33  30.10.2008  01.01.2009  § 57 Abs. 2  aufgehoben  GS 30, 31  30.10.2008  01.01.2009  § 57 Abs. 3  aufgehoben  GS 30, 31  30.10.2008  01.01.2009  § 57a  totalrevidiert  GS 30, 31  30.10.2008  01.01.2009  § 57b  eingefügt  GS 30, 31  30.10.2008  01.01.2009  § 57c  eingefügt  GS 30, 31  30.10.2008  01.01.2009  § 57d  eingefügt  GS 30, 31  30.10.2008  01.01.2009  § 57e  eingefügt  GS 30, 31  30.10.2008  01.01.2009  § 57f  eingefügt  GS 30, 31  30.09.2010  01.01.2010  § 59 Abs. 1, 7.  aufgehoben  GS 30, 755  26.01.2012  01.01.2013  § 59 Abs. 1, 5.  geändert  GS 31, 441  26.01.2012  01.01.2013  § 120 Abs. 1, 2.  geändert  GS 31, 441  23.05.2013  03.08.2013  § 3 Abs. 2  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 5  ter   Abs. 1  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 5  ter   Abs. 2a  eingefügt  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 5  ter   Abs. 2b  eingefügt  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 5  ter   Abs. 2c  eingefügt  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 6 Abs. 1  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 6 Abs. 1, 1.  aufgehoben  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 6 Abs. 1, 2.  aufgehoben  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 7 Abs. 1  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 7 Abs. 2  aufgehoben  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 10 Abs. 1  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 10 Abs. 4  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 11 Abs. 2, 4.  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 12 Abs. 1  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 12 Abs. 4  eingefügt  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 12 Abs. 5  eingefügt  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 13  Titel geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 13 Abs. 1  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 13 Abs. 2  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 13 Abs. 3  eingefügt  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 14 Abs. 1  aufgehoben  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 15 Abs. 1  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 15 Abs. 2  aufgehoben  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 17 Abs. 2  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 18 Abs. 2  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  Titel 1.3a.  eingefügt  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 18a  eingefügt  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  23.05.2013  03.08.2013  § 36 Abs. 1  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 36 Abs. 1, 1.  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 36 Abs. 1, 2.  aufgehoben  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 36 Abs. 1, 4.  aufgehoben  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 36 Abs. 1, 5.  aufgehoben  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 36 Abs. 1, 7.  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 36 Abs. 1a  eingefügt  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 37  Titel geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 37 Abs. 1  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 37 Abs. 2  eingefügt  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 37a  eingefügt  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 39 Abs. 1, 1.  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 39 Abs. 1, 3.  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 39 Abs. 3  aufgehoben  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 49  Titel geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 49 Abs. 1  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  01.10.2013  § 57d Abs. 1  geändert  GS 2013/052  23.05.2013  03.08.2013  § 57e  bis  eingefügt  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 57f  Titel geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 57f Abs. 1  aufgehoben  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 57f Abs. 4  aufgehoben  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 59 Abs. 1, 3.  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 59 Abs. 1, 5.  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 59 Abs. 1, 9.  aufgehoben  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 59 Abs. 1, 12.  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 59 Abs. 1, 13.  eingefügt  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 59 Abs. 1, 14.  eingefügt  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 61 Abs. 1a  eingefügt  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 61 Abs. 2  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 64 Abs. 2  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 64 Abs. 2, 5.  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 64 Abs. 2, 6.  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 66 Abs. 2, 1.  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 66 Abs. 3  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 66 Abs. 5  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 69 Abs. 1, 1.  aufgehoben  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 69 Abs. 1, 4.  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 69 Abs. 1, 10a.  eingefügt  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 72 Abs. 1  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  23.05.2013  03.08.2013  § 72 Abs. 3  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 75 Abs. 3  aufgehoben  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 76 Abs. 2  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 77 Abs. 3  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 81 Abs. 2  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 81 Abs. 3  eingefügt  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 84 Abs. 1  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 85 Abs. 3  aufgehoben  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 87  Titel geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 87 Abs. 1  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 87 Abs. 2  aufgehoben  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 87 Abs. 3  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 87a  eingefügt  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 88 Abs. 1, 4.  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 88 Abs. 1, 6.  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 88 Abs. 2  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 89 Abs. 1, 3.  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 90  Titel geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 90 Abs. 1  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 90 Abs. 2  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 92 Abs. 1, 4.  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 92 Abs. 1, 5.  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 92 Abs. 2  eingefügt  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 93a  eingefügt  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 94  Titel geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 94 Abs. 1  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 94 Abs. 1, 1.  aufgehoben  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 94 Abs. 1, 2.  aufgehoben  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 94 Abs. 2  eingefügt  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 94 Abs. 3  eingefügt  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 94 Abs. 4  eingefügt  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 96 Abs. 1  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 96 Abs. 2  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 96 Abs. 3  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 97 Abs. 1  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  Titel 2.2.9.  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 99 Abs. 1  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 100  aufgehoben  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 101  Titel geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  23.05.2013  03.08.2013  § 101 Abs. 1, 2.  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 107 Abs. 2  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 107 Abs. 3  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 111 Abs. 1, 2.  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 134 Abs. 1  geändert  GS 2013/042  23.05.2013  03.08.2013  § 135 Abs. 1  geändert  GS 2013/042  20.02.2014  10.05.2014  § 12 Abs. 1  geändert  GS 2014/023  20.02.2014  10.05.2014  § 12 Abs. 2  geändert  GS 2014/023  20.02.2014  10.05.2014  § 12 Abs. 3  aufgehoben  GS 2014/023  29.09.2016  10.12.2016  Ingress  geändert  GS 2016/048  29.09.2016  10.12.2016  § 69 Abs. 1, 1a.  eingefügt  GS 2016/048  29.09.2016  10.12.2016  § 106 Abs. 1  aufgehoben  GS 2016/048  29.09.2016  10.12.2016  § 106 Abs. 2  geändert  GS 2016/048  06.07.2017  01.01.2018  § 20 Abs. 1  geändert  GS 2017/036  06.07.2017  01.01.2018  § 22 Abs. 1  geändert  GS 2017/036  06.07.2017  01.01.2018  § 23 Abs. 4  eingefügt  GS 2017/036  06.07.2017  01.01.2018  § 96 Abs. 1  geändert  GS 2017/036  06.07.2017  01.01.2018  § 96 Abs. 2  geändert  GS 2017/036  06.07.2017  01.01.2018  § 96 Abs. 3  geändert  GS 2017/036  28.11.2017  01.01.2018  Erlasstitel  geändert  GS 2017/075  28.11.2017  01.01.2018  § 35 Abs. 1  geändert  GS 2017/075  28.11.2017  01.01.2018  § 39 Abs. 1  geändert  GS 2017/075  28.11.2017  01.01.2018  § 39 Abs. 2  aufgehoben  GS 2017/075  28.11.2017  01.01.2018  § 45 Abs. 2  geändert  GS 2017/075  12.03.2019  23.03.2019  § 46 Abs. 2  geändert  GS 2019/020  26.09.2019  01.01.2020  § 86 Abs. 1  geändert  GS 2019/088  30.04.2020  01.09.2020  § 57f  bis  eingefügt  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  04.09.1980  01.01.1982  Erstfassung  GS 22, 95  Erlasstitel  28.11.2017  01.01.2018  geändert  GS 2017/075  Ingress  29.09.2016  10.12.2016  geändert  GS 2016/048
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 28.09.2006
                            16.12.2006  totalrevidiert  GS 28, 903
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 bis 28.09.2006
                            16.12.2006  eingefügt  GS 28, 903
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 ter 28.09.2006
                            16.12.2006  eingefügt  GS 28, 903
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 ter Abs. 1 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 ter Abs. 2a 23.05.2013
                            03.08.2013  eingefügt  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 ter Abs. 2b 23.05.2013
                            03.08.2013  eingefügt  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 ter Abs. 2c 23.05.2013
                            03.08.2013  eingefügt  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1, 1. 23.05.2013
                            03.08.2013  aufgehoben  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1, 2. 23.05.2013
                            03.08.2013  aufgehoben  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2 23.05.2013
                            03.08.2013  aufgehoben  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 4 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 2, 4. 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1 20.02.2014
                            10.05.2014  geändert  GS 2014/023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 2 20.02.2014
                            10.05.2014  geändert  GS 2014/023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 3 20.02.2014
                            10.05.2014  aufgehoben  GS 2014/023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 4 23.05.2013
                            03.08.2013  eingefügt  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 5 23.05.2013
                            03.08.2013  eingefügt  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 23.05.2013
                            03.08.2013  Titel geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 2 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 3 23.05.2013
                            03.08.2013  eingefügt  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 1 23.05.2013
                            03.08.2013  aufgehoben  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 1 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 2 23.05.2013
                            03.08.2013  aufgehoben  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 1 28.09.2006
                            16.12.2006  geändert  GS 28, 904
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 2 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 bis 28.09.2006
                            16.12.2006  eingefügt  GS 28, 904
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 2 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Titel 1.3a.  23.05.2013  03.08.2013  eingefügt  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18a 23.05.2013
                            03.08.2013  eingefügt  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 31.08.2006
                            01.01.2007  totalrevidiert  GS 28, 819
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 31.08.2006
                            01.01.2007  totalrevidiert  GS 28, 819
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 1 06.07.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/036
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 31.08.2006
                            01.01.2007  totalrevidiert  GS 28, 819
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 31.08.2006
                            01.01.2007  totalrevidiert  GS 28, 819
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 1 06.07.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/036
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 31.08.2006
                            01.01.2007  totalrevidiert  GS 28, 819
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abs. 4 06.07.2017
                            01.01.2018  eingefügt  GS 2017/036
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 31.08.2006
                            01.01.2007  aufgehoben  GS 28, 819
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 31.08.2006
                            01.01.2007  aufgehoben  GS 28, 819
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 31.08.2006
                            01.01.2007  aufgehoben  GS 28, 819
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 31.08.2006
                            01.01.2007  aufgehoben  GS 28, 819
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 31.08.2006
                            01.01.2007  aufgehoben  GS 28, 819
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 31.08.2006
                            01.01.2007  aufgehoben  GS 28, 819
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 31.08.2006
                            01.01.2007  aufgehoben  GS 28, 819
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 31.08.2006
                            01.01.2007  aufgehoben  GS 28, 819
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 31.08.2006
                            01.01.2007  aufgehoben  GS 28, 819
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Abs. 1 28.11.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Abs. 1 23.11.1999
                            01.01.2000  geändert  GS 26, 471
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Abs. 1 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Abs. 1, 1. 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Abs. 1, 2. 23.05.2013
                            03.08.2013  aufgehoben  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Abs. 1, 4. 23.05.2013
                            03.08.2013  aufgehoben  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Abs. 1, 5. 23.05.2013
                            03.08.2013  aufgehoben  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Abs. 1, 7. 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Abs. 1a 23.05.2013
                            03.08.2013  eingefügt  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 23.05.2013
                            03.08.2013  Titel geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Abs. 1 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Abs. 2 23.05.2013
                            03.08.2013  eingefügt  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37a 23.05.2013
                            03.08.2013  eingefügt  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Abs. 1 28.11.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Abs. 1, 1. 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Abs. 1, 3. 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Abs. 2 23.11.1999
                            01.01.2000  geändert  GS 26, 471
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Abs. 2 28.11.2017
                            01.01.2018  aufgehoben  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Abs. 3 23.05.2013
                            03.08.2013  aufgehoben  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Abs. 2 28.11.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Abs. 2 12.03.2019
                            23.03.2019  geändert  GS 2019/020
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 23.05.2013
                            03.08.2013  Titel geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Abs. 1 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Abs. 2 30.10.2008
                            01.01.2009  aufgehoben  GS 30, 31
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Abs. 3 30.10.2008
                            01.01.2009  aufgehoben  GS 30, 31
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57a 30.08.2001
                            17.11.2001  eingefügt  GS 27, 203
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57a 30.10.2008
                            01.01.2009  totalrevidiert  GS 30, 31
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57b 30.10.2008
                            01.01.2009  eingefügt  GS 30, 31
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57c 30.10.2008
                            01.01.2009  eingefügt  GS 30, 31
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57d 30.10.2008
                            01.01.2009  eingefügt  GS 30, 31
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57d Abs. 1 23.05.2013
                            01.10.2013  geändert  GS 2013/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57e 30.10.2008
                            01.01.2009  eingefügt  GS 30, 31
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57e bis 23.05.2013
                            03.08.2013  eingefügt  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57f 30.10.2008
                            01.01.2009  eingefügt  GS 30, 31
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57f 23.05.2013
                            03.08.2013  Titel geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57f Abs. 1 23.05.2013
                            03.08.2013  aufgehoben  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57f Abs. 4 23.05.2013
                            03.08.2013  aufgehoben  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57f bis 30.04.2020
                            01.09.2020  eingefügt  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Abs. 1, 3. 30.11.2006
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Abs. 1, 3. 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Abs. 1, 5. 26.01.2012
                            01.01.2013  geändert  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Abs. 1, 5. 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Abs. 1, 7. 30.09.2010
                            01.01.2010  aufgehoben  GS 30, 755
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Abs. 1, 9. 23.05.2013
                            03.08.2013  aufgehoben  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Abs. 1, 12. 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Abs. 1, 13. 23.05.2013
                            03.08.2013  eingefügt  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Abs. 1, 14. 23.05.2013
                            03.08.2013  eingefügt  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Abs. 1a 23.05.2013
                            03.08.2013  eingefügt  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Abs. 2 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Abs. 2 28.09.2006
                            16.12.2006  geändert  GS 28, 904
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Abs. 2 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Abs. 2, 5. 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Abs. 2, 6. 28.09.2006
                            16.12.2006  geändert  GS 28, 904
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Abs. 2, 6. 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Abs. 1 28.09.2006
                            16.12.2006  geändert  GS 28, 904
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Abs. 2, 1. 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Abs. 3 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Abs. 4 28.09.2006
                            16.12.2006  geändert  GS 28, 904
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Abs. 5 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 28.09.2006
                            16.12.2006  totalrevidiert  GS 28, 904
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Abs. 1, 1. 23.05.2013
                            03.08.2013  aufgehoben  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Abs. 1, 1a. 29.09.2016
                            10.12.2016  eingefügt  GS 2016/048
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Abs. 1, 4. 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Abs. 1, 10a. 23.05.2013
                            03.08.2013  eingefügt  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Abs. 1 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Abs. 3 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Abs. 3 23.05.2013
                            03.08.2013  aufgehoben  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Abs. 2 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 Abs. 3 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 Abs. 5 27.04.1989
                            27.04.1989  eingefügt  GS 23, 309
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Abs. 2 26.11.1992
                            26.11.1992  geändert  GS 24, 211
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Abs. 2 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Abs. 3 23.05.2013
                            03.08.2013  eingefügt  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 Abs. 1 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 Abs. 2 28.09.2006
                            16.12.2006  geändert  GS 28, 904
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 Abs. 3 23.05.2013
                            03.08.2013  aufgehoben  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Abs. 1 26.09.2019
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/088
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 23.05.2013
                            03.08.2013  Titel geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 Abs. 1 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 Abs. 2 23.05.2013
                            03.08.2013  aufgehoben  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 Abs. 3 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87a 23.05.2013
                            03.08.2013  eingefügt  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 Abs. 1, 4. 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 Abs. 1, 6. 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 Abs. 2 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 Abs. 1, 3. 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90 23.05.2013
                            03.08.2013  Titel geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90 Abs. 1 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90 Abs. 2 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 Abs. 1, 4. 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 Abs. 1, 5. 29.01.2004
                            09.04.2004  geändert  GS 28, 55
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 Abs. 1, 5. 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 Abs. 2 23.05.2013
                            03.08.2013  eingefügt  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93a 23.05.2013
                            03.08.2013  eingefügt  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 23.05.2013
                            03.08.2013  Titel geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 Abs. 1 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 Abs. 1, 1. 23.05.2013
                            03.08.2013  aufgehoben  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 Abs. 1, 2. 23.05.2013
                            03.08.2013  aufgehoben  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 Abs. 2 23.05.2013
                            03.08.2013  eingefügt  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 Abs. 3 23.05.2013
                            03.08.2013  eingefügt  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 Abs. 4 23.05.2013
                            03.08.2013  eingefügt  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 Abs. 1 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 Abs. 1 06.07.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/036
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 Abs. 2 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 Abs. 2 06.07.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/036
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 Abs. 3 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 Abs. 3 06.07.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/036
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97 Abs. 1 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042  Titel 2.2.9.  23.05.2013  03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99 Abs. 1 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100 23.05.2013
                            03.08.2013  aufgehoben  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 23.05.2013
                            03.08.2013  Titel geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 Abs. 1, 2. 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106 Abs. 1 29.09.2016
                            10.12.2016  aufgehoben  GS 2016/048
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106 Abs. 2 29.09.2016
                            10.12.2016  geändert  GS 2016/048
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107 Abs. 2 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107 Abs. 3 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111 Abs. 1, 2. 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 113 Abs. 1 26.11.1992
                            26.11.1992  geändert  GS 24, 211
                        
                        
                    
                    
                    
                § 114 Abs. 3 28.09.2006
                            16.12.2006  geändert  GS 28, 904
                        
                        
                    
                    
                    
                § 120 Abs. 1, 2. 26.01.2012
                            01.01.2013  geändert  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 133 Abs. 1 28.09.2006
                            16.12.2006  geändert  GS 28, 905
                        
                        
                    
                    
                    
                § 133 Abs. 2 28.09.2006
                            16.12.2006  aufgehoben  GS 28, 905
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134 Abs. 1 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 135 Abs. 1 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042