Gesetz über die Bienenzucht und Bienenhaltung
                            IX D/631/5  Gesetz über die Bienenzucht und Bienenhaltung  Vom 1. Mai 1977 (Stand 1. Mai 1977)  (Erlassen von der Landsgemeinde am 1.  Mai 1977)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat wird ermächtigt, Vorschriften über die Bienenzucht und  die Bienenhaltung  1  )  zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Erteilung von Bewilligungen und besondere Aufwendungen des  Kantons können Gebühren bis zu einem Betrage von höchstens 200 Franken  erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bestimmungen der Tierseuchengesetzgebung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer den vom Regierungsrat erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird  mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.  1)  GS  IX  D/631/6  SBE I/2 57  1