Verordnung über den Fonds zugunsten der arbeitsmarktlichen Inklusion von Menschen mit Behinderungen
                            Verordnung über den Fonds zugunsten der  arbeitsmarktlichen Inklusion von Menschen mit  Behinderungen  vom 17.08.2021 (Fassung in Kraft getreten am 17.08.2021)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2017 über Men  -  schen mit Behinderungen (BehG);  gestützt auf Artikel 3 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes vom 13. Dezember 2018  über die Umsetzung der Steuerreform;  auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Der Fonds zugunsten der arbeitsmarktlichen Inklusion von Menschen mit  Behinderungen (der Fonds) dient der Finanzierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Unterstützungsmassnahmen für Unternehmen, die es ihnen ermögli  -  chen, einem Menschen mit Behinderungen, der im Kanton Freiburg  wohnt und eine Invalidenrente bezieht oder der über eine Bewilligung  verfügt, in einer Werkstätte einer sonder- oder sozialpädagogischen In  -  stitution zu arbeiten, die Gelegenheit auf eine berufliche Tätigkeit in ei  -  nem Unternehmen zu bieten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der   Beurteilung,   Abklärung   und   Koordination   mit   dem   Ziel,   einen  Arbeitsvertrag zwischen dem Unternehmen und dem Menschen mit Be  -  hinderungen abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Mittel
                            1  Der Fonds wird gespiesen durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Sozialabgabe im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes  vom 13. Dezember 2018 über die Umsetzung der Steuerreform;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Legate und Schenkungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Ertrag aus dem Vermögen des Fonds;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  alle weiteren Mittel, die ihm zugeteilt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Unterstützungsmassnahmen
                            1  Durch den Fonds können finanziert werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Infrastrukturen oder Hilfsmittel, die nicht von der Invalidenversiche  -  rung oder einer anderen Versicherung übernommen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Schulungen und Weiterbildungen für das Unternehmenspersonal, das  mit einem Menschen mit Behinderungen zusammenarbeiten wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Coaching-Leistungen für den Menschen mit Behinderungen und das  übrige Unternehmenspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beurteilung, Abklärung und Koordination
                            1  Der Fonds finanziert einen oder mehrere Aufträge zur Gewährleistung der  Leistungen nach Artikel 1 Abs. 1 Bst. b für den ganzen Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftrag bzw. die Aufträge werden von der Direktion für Gesundheit  und Soziales erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die jährliche Finanzierung für diese Aufträge darf 50 % der Sozialabgabe  nach Artikel 2 Abs. 1 Bst. a nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Auftrag bzw. die Aufträge kann bzw. können die folgenden Leistungen  umfassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mit jedem Menschen mit Behinderungen seine Ressourcen und Bedürf  -  nisse beurteilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein berufliches Projekt für ihn erstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  einen Platz in einem Unternehmen suchen, der seinen Ressourcen und  Bedürfnissen entspricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Kontakt zu den Unternehmen im Kanton herstellen, d. h.:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Unternehmen kontaktieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ihre Möglichkeiten für die Schaffung von Stellen analysieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  ihnen erklären, wie sie eine finanzielle Unterstützung aus dem  Fonds beziehen können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Situation mit dem Menschen mit Behinderungen und den Bezugs  -  personen im Unternehmen regelmässig beurteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Finanzierung der Unterstützungsmassnahmen
                            1  Die Beträge, die jährlich für alle Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 3  bereitgestellt werden, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den ver  -  fügbaren Mitteln stehen, um die Nachhaltigkeit des Fonds zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Finanzierung   der   Unterstützungsmassnahmen   darf   pro   persönliches  Dossier folgende Beträge nicht überschreiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  10'000 Franken für Infrastrukturen oder Hilfsmittel (Pauschalbetrag);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  100 Franken pro Schulungs- und Weiterbildungsstunde für das Unter  -  nehmenspersonal, für bis zu maximal 5 Stunden pro Dossier; dieser Be  -  trag beinhaltet die Kosten für die Vorbereitung auf diese Kurse und die  Reisekosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  100 Franken pro Coaching-Stunde, für bis zu maximal 60 Stunden pro  Dossier und Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verwaltung des Fonds
                            1  Der Fonds wird vom Sozialvorsorgeamt (SVA) verwaltet: Er wird in die Bi  -  lanz des Staates aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Finanzinspektorat kontrolliert die Rechnung des Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Beantragung von Unterstützungsmassnahmen
                            1  Die Unternehmen müssen beim SVA individuelle Gesuche um Gewährung  von Unterstützungsmassnahmen im Sinne von Artikel 3 einreichen; hierzu  benutzen sie das dafür vorgesehene Formular.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesuche können erneuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Finanzierungsentscheide
                            1  Die Direktorin oder der Direktor der Direktion für Gesundheit und Soziales  entscheidet über die Finanzierung der Unterstützungsmassnahmen und teilt  ihren oder seinen Entscheid schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle eines negativen Entscheids wird auf das Recht hingewiesen, einen  formellen Entscheid nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwal  -  tungsrechtspflege zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zuweisungen aus dem Fonds erfolgen nach Massgabe der verfügbaren  finanziellen Mittel. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf einen Beitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.2021  Erlass  Grunderlass  17.08.2021  2021_094  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  17.08.2021  17.08.2021  2021_094