Geschäftsreglement für das Verhöramt des Kantons Glarus
                            1. 7. 19 91 – 16  III  F/8  Geschäftsreglement für das Verhöramt  des Kantons Glarus  (Vom 25. März 1991)  Die Verwaltungskommission der Gerichte des Kantons Glarus,  gestützt auf Artikel 58 Absätze 2 und 3 des Gesetzes vom 6. Mai 1990 über  die Gerichtsorganisation des Kantons Glarus (GOG)  1)  ,  erlässt nachstehendes Reglement:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Verhöramt  besteht  aus  den  beiden  Verhörrichtern,  dem  Verhörschrei-  ber und dem Kanzlei- und Gefängnispersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  besondere  Fälle  oder  für  beschränkte  Zeit  kann  die  Verwaltungskom-  mission der Gerichte ausserordentliche Verhörrichter einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwaltungskommission der Gerichte kann dem Verhörschreiber unter-  suchungsrichterliche  Kompetenzen,  ausgenommen  den  Erlass  von  Straf-  mandaten, einräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verwaltungskommission der Gerichte bezeichnet für die jeweilige Amts-  dauer den Vorsteher des Verhöramtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diesem  obliegen  die  Zuteilung  der  Fälle,  die  Regelung  des  Pikettdienstes  und  die  übrige  Geschäftsleitung.  Er  ist  verantwortlich,  dass  die  dem  Ver-  höramt übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er  hat  bei  seinen  Entscheidungen  die  Meinung  des  andern  Verhörrichters  gebührend  zu  berücksichtigen,  der  ihn  in  Fällen  von  Abwesenheiten  auch  vertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein  einmal  zugeteilter  Fall  wird  von  demjenigen  Verhörrichter  und  unter  dessen Verantwortung erledigt, dem er zur Bearbeitung übertragen worden  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verhörschreiber mit untersuchungsrichterlichen Kompetenzen erledigt  die ihm zugeteilten Fälle ebenfalls selbständig und unter eigener Verantwor-  tung.  Sind  die  Voraussetzungen  für  den  Erlass  eines  Strafmandates  gege-  ben,  so  übergibt  er  nach  Abschluss  der  Untersuchung  die  Akten  dem  Ver-  1  1)  GS III A/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhöramt – Geschäftsreglement  III  F/8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vorsteher des Verhöramtes verteilt nach Rücksprache mit den Betrof-  fenen  den  Pikettdienst  gleichmässig  auf  die  zur  Leistung  von  Pikettdienst  Verpflichteten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur  Leistung  von  Pikettdienst  verpflichtet  sind  die  Verhörrichter,  der  mit  untersuchungsrichterlichen   Kompetenzen   ausgestattete   Verhörschreiber  sowie allenfalls ausserordentliche Verhörrichter, soweit ihnen diese Aufgabe  speziell übertragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ferien und allfällige Kompensationstage sollen von den Verhörrichtern  nicht gleichzeitig bezogen werden. Ebenso ist bei militärischen oder andern  Dienstleistungen  darauf  zu  achten,  dass  nicht  beide  Verhörrichter  gleich-  zeitig abwesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sind  ausnahmsweise  beide  Verhörrichter  nicht  verfügbar,  so  hat  der  Ver-  hörschreiber die unaufschiebbaren Geschäfte zu erledigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er informiert sobald als möglich den Verhörrichter über seine Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ueber  Vorfälle  während  Zeiten  des  Pikettdienstes  ist  der  Vorsteher  des  Verhöramtes sobald als möglich zu unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser erlässt mit Bezug auf diese Fälle die erforderlichen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Dieses Reglement tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2