Verordnung ILFD über die Bekämpfung der Ackerkratzdistel
                            Verordnung ILFD über die Bekämpfung der  Ackerkratzdistel  vom 23.04.2007 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)  Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt  -  schaft  gestützt auf Artikel 150 des Bundesgesetzes vom 29.  April 1998 über die  Landwirtschaft;  gestützt auf die Bundesverordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz  von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (PGesV);  gestützt auf das Gesetz vom 23.  Juni 2006 über Grangeneuve;  gestützt auf Artikel 6 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3.  Oktober 2006 und  die Artikel 34 und 37 des Landwirtschaftsreglements;  auf Antrag des kantonalen Pflanzenschutzdienstes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Um die Ausbreitung der Ackerkratzdistel (Cirsium arvense, (L.) Scop.) zu  bekämpfen, müssen die Herde dieses Unkrauts beseitigt werden, bevor es Sa  -  menträger bildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die oder der örtliche Landwirtschaftsverantwortliche (die oder der Land  -  wirtschaftsverantwortliche) wird mit dem Vollzug dieser Verordnung auf  landwirtschaftlichen Nutzflächen und nicht landwirtschaftlichen Flächen der  Gemeinde beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die oder der Landwirtschaftsverantwortliche informiert die Eigentümerin  -  nen und Eigentümer und die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von  Grundstücken, die mit Ackerkratzdisteln befallen sind, über die in dieser Ver  -  ordnung vorgesehenen Massnahmen und weist sie darauf hin, dass sie die  Ackerkratzdistelherde beseitigen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In schwer wiegenden Fällen informieren die Verantwortlichen gleichzeitig  Grangeneuve, das der betreffenden Person schriftlich eine Frist von höchs  -  tens 5 Tagen gewährt, um die Ackerkratzdistelherde zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird die Massnahme nicht fristgemäss ausgeführt, so kann der kantonale  Pflanzenschutzdienst die Beseitigung der betreffenden Pflanzen auf Kosten  der Eigentümerinnen und Eigentümer und der Bewirtschafterinnen und Be  -  wirtschafter anordnen. Diese Kosten werden vom kantonalen Pflanzenschutz  -  dienst in einer besonderen Verfügung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die in Anwendung dieser Verordnung erlassenen Verfügungen können nach  dem Gesetz vom 23.  Juni 2006 über Grangeneuve mit Beschwerde angefoch  -  ten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1.  April 2007 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.04.2007  Erlass  Grunderlass  01.04.2007  2007_049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2010  Art. 2  geändert  01.01.2011  2010_100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2021  Ingress  geändert  01.01.2022  2021_161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2021  Art. 2 Abs. 3  geändert  01.01.2022  2021_161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2021  Art. 2 Abs. 4  geändert  01.01.2022  2021_161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2021  Art. 3 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_161  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  23.04.2007  01.04.2007  2007_049  Ingress  geändert  26.11.2021  01.01.2022  2021_161