Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe
                            Vollziehungsverordnung  zum Gesetz über die Gewinnung mineralischer  Rohstoffe  *  (Bergregalverordnung, BRV)  vom 29. Juni 1994 (Stand 1. September 2023)  Der Landrat,  gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 63  des Gesetzes vom 29.  April 1979 über die Gewinnung mineralischer  Rohstoffe (Bergregalgesetz)  1  )  ,  beschliesst:  1 Organisation und Zuständigkeiten  §  1  *  Stimmberechtigte  1  Verleihungen zur Benützung des Untergrundes für Ausbeutung, Pro  -  duktion und Lagerung sowie deren vorbereitende Handlungen mit Aus  -  nahme   der   Grundwasser-   und   Erdwärmenutzung   bedürfen   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Ziff. 6 der Kantonsverfassung der Genehmigung der Stimmbe -
                            rechtigten.  §  2  Regierungsrat  1  Der  Regierungsrat  hat   auf   dem  Gebiete   des  Bergregalwesens  die  Oberaufsicht.  2  Dem Regierungsrat obliegen insbesondere:  1.  die Festlegung der Massnahmen gemäss Art. 11 Abs. 2 des Ber  -  gregalgesetzes  2  )  ;  2.  die Erhöhung der Haftpflichtversicherungssumme gemäss Art. 12  Abs. 4 des Bergregalgesetzes;  3.  die Festsetzung der Höhe der Sicherstellung gemäss Art. 13 Abs.  1 und 2 des Bergregalgesetzes;  1)  NG 852.1  2)  NG 852.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 15 Abs. 2  des Bergregalgesetzes;  5.  die Genehmigung der Abtretung oder Verpfändung einer Bewilli  -  gung oder Verleihung gemäss Art. 17 des Bergregalgesetzes;  6.  die   Genehmigung   der   Umgrenzung   der   restlichen   Schürf-,  Erschliessungs- oder Ausbeutungsgebiete gemäss Art. 19 Abs. 1  des Bergregalgesetzes;  7.  der Entzug der Bewilligung oder Verleihung gemäss Art. 20 des  Bergregalgesetzes;  8.  der Widerruf und die Abänderung einer Bewilligung oder Verlei  -  hung gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bergregalgesetzes;  9.  die   Erteilung  und   Verlängerung   der  Schürfbewilligung  gemäss  Art. 23 bis 25 des Bergregalgesetzes;  10.  die Erteilung und Verlängerung der Erschliessungsbewilligung ge  -  mäss Art. 34 und 35 des Bergregalgesetzes;  11.  die   Erteilung   und   Erneuerung   der   Ausbeutungsverleihung   ge  -  mäss Art. 44 bis 46 des Bergregalgesetzes;  12.  *  der   Entscheid   über   öffentlich-rechtliche   Einwendungen   gegen  Verleihungsgesuche gemäss Art.  42 und 45 des Bergregalgeset  -  zes  3  )  ;  13.  die Zustimmung zur Übertragung einer Verleihung gemäss Art. 47  des Bergregalgesetzes;  14.  der Entscheid betreffend Wiederherstellung des früheren Zustan  -  des gemäss Art. 48 des Bergregalgesetzes;  15.  die   Einwilligung   zum   Aufschub,   zur   Aussetzung   und   zur   Ein  -  schränkung der Förderung gemäss Art. 49 des Bergregalgeset  -  zes.  §  3  Direktion  *  1  Die Direktion hat die unmittelbare Aufsicht im Bergregalwesen und er  -  lässt die durch die Gesetzgebung vorgesehenen Verfügungen und Ent  -  scheide, soweit diese nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewie  -  sen werden.  *  2  Der Direktion obliegen insbesondere:  *  1.  die Bearbeitung der Bewilligungs- und Verleihungsgesuche sowie  die Antragstellung zuhanden des Regierungsrates;  2.  die Genehmigung des Schürfprogrammes gemäss Art. 28 des  Bergregalgesetzes  4  )  ;  3)  NG 852.1  4)  NG 852.1  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Entgegennahme von Gesuchen um Erteilung einer Schürf-  oder Erschliessungsbewilligung gemäss Art. 23 und 33 des Ber  -  gregalgesetzes;  4.  der Erlass von Weisungen über den Inhalt und die Form der Zwi  -  schen- und Schlussberichte gemäss Art. 30 Abs. 3 des Bergre  -  galgesetzes;  5.  die Entgegennahme der Verleihungsgesuche gemäss Art. 40 des  Bergregalgesetzes;  6.  die Veröffentlichung der Verleihungsgesuche gemäss Art. 41 des  Bergregalgesetzes;  7.  *  die Prüfung der Einwendungen mit dem Versuch, eine gütliche Ei  -  nigung herbeizuführen.  §  4  Kantonale Fachstelle  1  Das Amt für Umweltschutz und Energie ist als kantonale Fachstelle im  Bereiche des Bergregalwesens zuständig für die fachtechnische Beur  -  teilung von Gesuchen.  *  2 Schürfung und Erschliessung  §  5  Verfüllung der Bohrlöcher  1  Die aufgelassenen und endgültig aufgegebenen Bohrlöcher müssen  entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik verfüllt werden.  2  Der Schürfer hat auf Verlangen der zuständigen Direktion durch ein  Gutachten nachzuweisen, dass der Untergrund und die Erdoberfläche  durch die vorgesehene Verfüllung ausreichend geschützt werden.  3 Ausbeutung und Einschränkung des Aufsuchens und Gewinnens  §  6  Verleihungsgesuch  1  Das Verleihungsgesuch ist schriftlich und in fünffacher Ausfertigung  bei der zuständigen Direktion einzureichen.  2  Im Gesuch sind die Art und der Umfang der Ausbeutung beziehungs  -  weise der Einschränkung des Aufsuchens und Gewinnens von Minerali  -  en genau zu umschreiben und zu bezeichnen.  3  Folgende Beilagen sind einzureichen:  1.  Projektbeschrieb und technischer Bericht;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Situationsplan;  3.  Pläne und Angaben über die projektierten Anlagen;  4.  Geologisches Gutachten über bekannte beziehungsweise vermu  -  tete Vorkommen von mineralischen Rohstoffen;  5.  Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtver  -  sicherung gemäss Art. 12 Abs. 4 des Bergregalgesetzes  5  )  .  4  Die zuständige Direktion kann weitere Unterlagen verlangen.  §  7  *  Entscheid über Einwendungen  1  Über das Verleihungsgesuch und die öffentlich-rechtlichen Einwendun  -  gen ist gleichzeitig zu entscheiden.  2  Hinsichtlich privatrechtlicher Vorbringen sind die einwendenden Perso  -  nen an den Zivilrichter zu verweisen.  §  8  Inhalt und Verleihung  1  Die Verleihung hat insbesondere zu enthalten:  1.  genaue Bezeichnung des Berechtigten;  2.  Beschrieb der Art und des Umfanges der Ausbeutung von mine  -  ralischen Rohstoffen;  3.  Beschrieb der Art und des Umfanges der Verleihung im Sinne  von Art. 2 a des Bergregalgesetzes;  4.  Dauer;  5.  Höhe einer allfälligen Sicherstellung gemäss Art. 13 des Bergre  -  galgesetzes  6  )  ;  6.  Auflagen und Bedingungen, insbesondere betreffend Schutz des  Grundwassers und der Umwelt;  7.  Regelungen   betreffend   Haftung,   Erneuerung,   Rückkauf   und  Heimfall;  8.  Höhe der Verwaltungsgebühren und der Verleihungsabgaben;  9.  Hinweis auf das ordentliche Rechtsmittel.  5)  NG 852.1  6)  NG 852.1  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Finanzielle Bestimmungen und Verfahren  §  9  Gebühren  1. Verwaltungsgebühren  1  Die Verwaltungsgebühren betragen:  1.  für   eine   Schürf-   oder   Erschliessungsbewilligung   Fr.  500.–   bis  Fr.  15'000.–;  2.  für eine Verleihung (Ausbeutung beziehungsweise Einschränkung  des Aufsuchens oder Gewinnens von Mineralien) Fr.  500.– bis  Fr.  20'000.–.  2  Die gleichen Gebühren gelten auch bei Erneuerung oder Verlängerung  der Bewilligungen oder Verleihungen.  §  10  2. Oberflächengebühr  1  Die jährliche Oberflächengebühr gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bergregal  -  gesetzes  7  )   beträgt Fr.  500.– bis Fr.  20'000.–.  §  11  Abgaben  1. Verleihungsgebühr  1  Die einmalige Verleihungsabgabe für die Ausbeutung beziehungswei  -  se die Einschränkung des Aufsuchens oder Gewinnens von Mineralien  beträgt Fr.  30'000.– bis Fr.  500'000.–.  2  Die Höhe wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Ausbeutung  beziehungsweise   der   tatsächlichen   Einschränkung   des   Aufsuchens  oder Gewinnens von Mineralien festgesetzt.  §  12  2. Produktionsabgabe  1  Die Höhe der Produktionsabgabe richtet sich nach Art. 55 des Bergre  -  galgesetzes  8  )  .  §  13  *  Verfahrensvorschriften  1  Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der Ver  -  waltungsrechtspflege  9  )   und der Gebührengesetzgebung  10  )  .  7)  NG 852.1  8)  NG 852.1  9)  NG 265.1  10)  NG 265.5  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Übergangs- und Schlussbestimmungen  §  14  Änderung der Regierungsratsverordnung  1  Ziff. II Buchstabe a Ziff. 19 des Anhanges zur Verordnung über die Or  -  ganisation   und   die   Geschäftsführung   des   Regierungsrates   und   der  Kantonsverwaltung   vom   24.  Juni   1992   (Regierungsratsverordnung)  11  )  wird aufgehoben.  2  Der Anhang zur Regierungsratsverordnung lautet neu: ...  §  15  Rechtskraft  1  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im  Amtsblatt zu veröffentlichen.  2  Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes  12  )   in Kraft und ist in  die Gesetzessammlung aufzunehmen.  3  Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho  -  ben.  11)  NG 151.12 (heute aufgehoben)  12)  NG 151.1 (heute aufgehoben)  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  29.06.1994  08.09.1994  Erlass  Erstfassung  A 1994, 1501,1997  27.06.2001  01.01.2002  § 13  totalrevidiert  A 2001, 935, 1252  21.05.2014  01.01.2015  Erlasstitel  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228  21.05.2014  01.01.2015  § 2 Abs. 2, 12.  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228  21.05.2014  01.01.2015  § 3  Titel geändert  A 2014, 874, 2227, 2228  21.05.2014  01.01.2015  § 3 Abs. 1  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228  21.05.2014  01.01.2015  § 3 Abs. 2  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228  21.05.2014  01.01.2015  § 3 Abs. 2, 7.  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228  21.05.2014  01.01.2015  § 7  totalrevidiert  A 2014, 874, 2227, 2228  27.05.2015  01.01.2016  § 1  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  16.05.2023  01.09.2023  § 4 Abs. 1  geändert  2023-018  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  29.06.1994  08.09.1994  Erstfassung  A 1994, 1501,1997  Erlasstitel  21.05.2014  01.01.2015  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2, 12. 21.05.2014
                            01.01.2015  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 21.05.2014
                            01.01.2015  Titel geändert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 21.05.2014
                            01.01.2015  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 21.05.2014
                            01.01.2015  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2, 7. 21.05.2014
                            01.01.2015  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 16.05.2023
                            01.09.2023  geändert  2023-018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 21.05.2014
                            01.01.2015  totalrevidiert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 27.06.2001
                            01.01.2002  totalrevidiert  A 2001, 935, 1252  8