Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge und Anhänger
                            Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge und  Anhänger (BMfzAG)  vom 11.02.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 102 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Freiburg vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  Mai 2004 (KV);  nach Einsicht in die Botschaft 2018-DSJ-228 des Staatsrats vom 10. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  In diesem Gesetz wird die Besteuerung der Motorfahrzeuge und Anhänger,  die im Kanton Freiburg stationiert sind und die über Kontrollschilder im Sin  -  ne der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr verfügen, geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Besteuerungsbefugnis
                            1  Der Staat erhebt eine Steuer auf den Fahrzeugen gemäss diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er vergütet den Gemeinden netto 20  % der Steuereinnahmen nach Abzug  der Erhebungskosten. Diese Rückerstattung erfolgt an die Standortgemeinde  der Fahrzeuge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständige Behörde
                            1  Das für den Strassenverkehr zuständige Amt  1  )   (das Amt) hat den Auftrag,  die Steuer zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist dafür zuständig, die Steuerkategorie der einzelnen Fahrzeuge festzule  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Steuerpflicht
                            1  Die Steuer wird von der Person geschuldet, die das betreffende Fahrzeug  hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Nicht steuerbare Fahrzeuge
                            1  Nicht steuerbar sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Fahrzeuge öffentlich konzessionierter Betriebe, die Personentrans  -  porte nach Fahrplan ausführen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Fahrzeuge der Feuerwehr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Fahrzeuge im Besitz von staatlichen Einrichtungen mit Ausnahme  der Fahrzeuge im Besitz von Anstalten mit eigener Rechtspersönlich  -  keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht steuerbar oder nur teilweise steuerbar sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Fahrzeuge, die von mittellosen Personen mit verminderter Mobilität ge  -  halten werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Fahrzeuge, die dem Transport von mittellosen Personen mit verminder  -  ter Mobilität dienen, wenn diese im selben Haushalt leben wie die fahr  -  zeughaltende Person und diese ebenfalls mittellos ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat legt die Bedingungen für das Recht auf vollständige oder teil  -  weise Steuerbefreiung nach Absatz 2 auf dem Verordnungsweg fest. Er kann  eine   Liste   gemeinnütziger   Institutionen   erlassen,   die   ebenfalls   vollständig  oder teilweise von der Steuer befreit sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bestimmungen des internationalen Rechts über die diplomatischen und  konsularischen Vorrechte und Immunitäten bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Wechselschilder
                            1  Wenn mehrere Fahrzeuge oder Anhänger abwechslungsweise mit den glei  -  chen Schildern verkehren, wird die Steuer für das Fahrzeug oder den Anhän  -  ger mit der grössten Steuerlast geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Auswechselbare Karosserien
                            1  Wenn ein Motorfahrzeug über eine auswechselbare Karosserie verfügt, so  wird die Steuer der Fahrzeugkategorie mit der grössten Steuerlast geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Veranlagung
                            1  Der Steuerbetrag  wird für jede Fahrzeugart  entsprechend den Kategorien  und der Skala in Anhang 1 dieses Gesetzes festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Klassierung der Fahrzeugarten erfolgt gemäss Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede fahrzeughaltende Person ist gehalten, dem Amt jeden Umstand, der  ihre Besteuerung nach diesem Gesetz beeinflussen könnte, zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Anpassung des Tarifs
                            1  Der Grosse Rat kann den Tarif an den durchschnittlichen Jahresindex der  Konsumentenpreise anpassen, sofern sich dieser Index um mindestens 5  %  verändert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anpassung tritt frühestens am 1. Januar nach dem Jahr in Kraft, in dem  der Index einen genügenden Stand für eine Anpassung erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Besteuerungsgrundlage
                            1  Motorfahrzeuge, Anhänger und Fahrzeuge mit Berufsschildern werden ent  -  weder pauschal oder progressiv nach Leistung gemäss Typengenehmigung,  Übereinstimmungsbescheinigung oder Gesamtgewicht besteuert. Die Steuer  -  bemessungsgrundlage wird in Anhang 1 festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Reduktion für die Benützung besonders verbrauchs-, energie-
                            und emissionseffizienter Fahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fahrzeuge mit einer Energieetikette der Kategorie A erhalten eine Redukti  -  on von 30  %. Zu beachten ist die Energieetikette, welche die Bundesbehör  -  den für das betreffende Steuerjahr vergeben haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fahrzeuge, die ausschliesslich mit Elektrizität oder Wasserstoff angetrieben  werden, erhalten eine Reduktion von 30  %, jene mit Hybrid-, Gas- oder ähn  -  lichem Antrieb eine Reduktion von 15  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Reduktionen sind kumulierbar und gelten für Fahrzeuge, deren Gesamt  -  gewicht höchstens 3500 kg beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Steuerperiode und Zahlungsart
                            1  Die   Steuerperiode   beginnt   am   1.   Januar   oder   an   dem   Tag,   an   dem   die  Kontrollschilder   oder   die   Kennmarke   ausgehändigt   werden.   Sie   endet   am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  Dezember oder am Tag nach der Abgabe der Kontrollschilder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuer für Fahrzeuge nach Artikel A1-1 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des Tarifs  in Anhang 1 ist in einem Mal zahlbar. Diejenige für die Fahrzeuge nach Zif  -  fer 1 ist für ein Jahr berechnet und unteilbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuer für Fahrzeuge nach Artikel A1-1 Abs. 1 Ziff 3–8 des Tarifs in  Anhang 1 kann in einer oder zwei Raten bezahlt werden. Die erste Rate ist  bei der Aushändigung der Kontrollschilder oder zu Beginn der Steuerperiode  fällig, die zweite Rate zu Beginn der zweiten Hälfte des Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei einem Fahrzeugwechsel wird die Steuer ab dem Tag der Inverkehrset  -  zung des neuen Fahrzeugs berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird ein Fahrzeug im Sinne der Bundesvorschriften ersetzt, so wird weiter  -  hin das ersetzte Fahrzeug besteuert. Das Ersatzfahrzeug ist nicht steuerbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Steuersaldo
                            1  Bei einer zeitweiligen Abgabe der Kontrollschilder wird die zu viel bezahlte  Steuer grundsätzlich angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder
                            1  Wurde die Steuer nicht innert der vom Amt angesetzten Frist bezahlt, so  ordnet dieses nach einer Mahnung den Entzug des Fahrzeugausweises und  der Kontrollschilder des Fahrzeugs an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  die  Angelegenheit   nicht   innert   der   im  Entzugsentscheid   gewährten  Frist geregelt, so entzieht die Polizei die Kontrollschilder des Fahrzeugs und  den Fahrzeugausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Verjährung
                            1  Das Recht zur Besteuerung eines im Kanton stationierten Fahrzeugs verjährt  fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuerforderung des Staates gegenüber einer fahrzeughaltenden Person  sowie das Recht einer fahrzeughaltenden Person auf Rückerstattung zu viel  bezahlter Steuern verjährt fünf Jahre nach Ende des Jahres, in dessen Verlauf  die Steuerforderung oder das Recht auf Steuerrückerstattung entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Wohnsitzwechsel
                            1  Die Person, die der Einwohnerkontrolle vorsteht, erkundigt sich bei allen  Personen, die sich neu in der Gemeinde niederlassen, ob sie Motorfahrzeug  -  halterin oder Motorfahrzeughalter sind. Sie oder er teilt dem Amt routine  -  mässig den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörig  -  keit, die Adresse und das Ankunftsdatum dieser fahrzeughaltenden Personen  mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitteilung erfolgt innert einer Frist von vierzehn Tagen in einer vom  Amt genehmigten Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pflicht der fahrzeughaltenden Person, dem Amt den Wohnsitzwechsel  zu melden, richtet sich nach Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Rechtsmittel
                            1  Gegen Verfügungen, welche die Steuer festsetzen, kann im Sinne von Arti  -  kel 103 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege in  -  nert dreissig Tagen beim Amt Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einspracheentscheide sind mit Beschwerde an das Kantonsgericht an  -  fechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Strafbestimmungen
                            1  Wer   den   Bestimmungen   dieses   Gesetzes   zuwiderhandelt,   wird   mit   einer  Busse von 50–1000 Franken bestraft; die Busse wird von der Oberamtsper  -  son nach dem Justizgesetz ausgesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdeverfahren richten sich nach der Schweizerischen Strafpro  -  zessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Übergangsrecht
                            1  Die Fahrzeuge  der  Kategorie  A werden  bis  nach  Ablauf  einer  Frist  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kalenderjahren ab ihrer ersten Inverkehrsetzung nicht besteuert, wenn diese  vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist.  A1 ANHANG 1 – Steuertarif für Motorfahrzeuge und Anhänger  (Art.  8 Abs. 1 und 10 Abs. 1)  Art.  A1-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für   Motorfahrzeuge   und   Anhänger   wird   folgende   Steuer   geschuldet   (in  Franken):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Motorfahrrad
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Elektrisches oder ähnliches Motorfahrrad mit  Kontrollschild, unteilbare Jahressteuer  Fr. 20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Anderes Motorfahrrad, unteilbare Jahressteuer  Fr. 40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Traktor,   Arbeitsmaschine,   Arbeitskarren,   Motorkarren   und   ähnliche  Motorfahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Einachser  Fr. 35.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bis zu einem Gesamtgewicht von 3500 kg  Fr. 115.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  mit einem Gesamtgewicht von 3501 kg bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7500  kg  Fr. 175.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  mit einem Gesamtgewicht ab 7501 kg  Fr. 235.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Berufsschilder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Motorrad, Anhänger  Fr. 150.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Landwirtschaftsfahrzeug  Fr. 300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Motorwagen  Fr. 600.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Personenwagen,   Kleinbusse   und   ähnliche   Motorfahrzeuge   mit   einem  Gesamtgewicht von max. 3500 kg; Motorwagen, Lieferwagen, Sattel  -  schlepper und ähnliche Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von  max. 2800 kg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bis 25 kW  Fr. 246.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von 26 bis 50 kW  Fr. 311.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  von 51 bis 75 kW  Fr. 376.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  von 76 bis 100 kW  Fr. 441.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  von 101 bis 125 kW  Fr. 506.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  von 126 bis 150 kW  Fr. 571.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  von 151 bis 175 kW  Fr. 656.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  von 176 bis 200 kW  Fr. 741.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  von 201 bis 225 kW  Fr. 826.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  von 226 bis 250 kW  Fr. 911.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  von 251 bis 300 kW  Fr. 1'081.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  von 301 bis 350 kW  Fr. 1'251.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  ab 351 kW  Fr. 1'421.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Motorwagen, Lieferwagen, Sattelschlepper und ähnliche Motorfahrzeu  -  ge mit einem Gesamtgewicht von 2801 bis 3500 kg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  von 2801 bis 3200 kg  Fr. 489.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von 3201 bis 3500 kg  Fr. 719.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Motorrad,   dreirädriges   Motorfahrzeug,   Kleinmotorfahrzeug,   Motor  -  schlitten und ähnliche Motorfahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bis 3 kW  Fr. 98.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von 4 bis 5 kW  Fr. 108.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  von 6 bis 7 kW  Fr. 128.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  von 8 bis 11 kW  Fr. 148.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  von 12 bis 22 kW  Fr. 168.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  von 23 bis 50 kW  Fr. 188.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  von 51 bis 80 kW  Fr. 208.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  von 81 bis 110 kW  Fr. 228.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  ab 111 kW  Fr. 248.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Motorwagen,   Lastwagen,   Sattelschlepper,   Sattelmotorfahrzeug   und  ähnliche Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3500 kg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  von 3501 bis 7500 kg  Fr. 1'084.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von 7501 bis 14'000 kg  Fr. 1'584.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  von 14'001 bis 20'000 kg  Fr. 2'084.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  von 20'001 bis 26'000 kg  Fr. 2'584.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  von 26'001 bis 32'000 kg  Fr. 3'084.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  ab 32'001 kg  Fr. 3'584.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Gesellschaftswagen (Autocar), Bus und ähnliche Fahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  von 3501 bis 5000 kg  Fr. 1'296.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von 5001 bis 7500 kg  Fr. 1'496.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  von 7501 bis 10'000 kg  Fr. 1'696.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  von 10'001 bis 15'000 kg  Fr. 1'896.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  von 15'001 bis 20'000 kg  Fr. 2'096.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  von 20'001 bis 25'000 kg  Fr. 2'296.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  ab 25'001 kg  Fr. 2'496.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Anhänger, Sattelanhänger und ähnliche Anhänger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bis 300 kg  Fr. 34.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von 301 bis 600 kg  Fr. 79.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  von 601 bis 1200 kg  Fr. 133.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  von 1201 bis 2500 kg  Fr. 238.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  von 2501 bis 5000 kg  Fr. 358.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  von 5001 bis 7500 kg  Fr. 488.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  von 7501 bis 10'000 kg  Fr. 618.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  von 10'001 bis 12'500 kg  Fr. 748.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  ab 12'501 kg  Fr. 878.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Anhänger,   Sattelanhänger   und   ähnliche   Motorfahrzeuge,   die   in   der  Landwirtschaft oder als Arbeitsfahrzeug eingesetzt werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.1  Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bis 600 kg  Fr. 14.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von 601 bis 3500 kg  Fr. 34.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  von 3501 bis 7500 kg  Fr. 74.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ab 7501 kg  Fr. 124.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.2  Arbeitsfahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bis 600 kg  Fr. 34.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von 601 bis 3500 kg  Fr. 74.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  von 3501 bis 7500 kg  Fr. 154.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ab 7501 kg  Fr. 254.–  Art.  A1-2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die oben stehenden Beträge entsprechen dem Index der Konsumentenpreise  beim Stand von 101,7 Punkten (Grundlage Dezember 2015  =  100 Punkte).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2021  Erlass  Grunderlass  01.01.2022  2021_021  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  11.02.2021  01.01.2022  2021_021