Gesetz über den Bergbau
                            IX B/42/1  Gesetz über den Bergbau  Vom 7. Mai 1893 (Stand 7. Mai 1893)  (Erlassen von der Landsgemeinde am 7.  Mai 1893)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Bergbau im Kanton Glarus unterliegt der staatlichen Bewilligung und  Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zurzeit betriebenen Bergwerke haben dem Regierungsrat genaue Pläne  (Situationspläne mit Horizontalkurven und Querprofilen) für den Betrieb der  -  selben ausfertigen zu lassen, beziehungsweise zu ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Neuanlagen jeder Art sind dem Regierungsrat ebenfalls genaue Pläne  zur Genehmigung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die staatliche Bewilligung zur Eröffnung und zum Betrieb von Bergwerken  wird vom Regierungsrat erteilt. Dieselbe ist zu verweigern, zeitweise oder  gänzlich aufzuheben, wenn die Sicherheit der Arbeiter oder der betreffenden  Gegenden bedroht erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Arbeiten oder Einrichtungen, welche ohne Bewilligung oder entgegen den  Vorschriften erhaltener Bewilligung erstellt sind, sind auf erstes Verlangen  des Regierungsrates zu beseitigen, und es haftet der betreffende Eigentü  -  mer oder Übernehmer für allen daraus entstehenden Schaden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den staatlichen Aufsichtsorganen ist das Betreten der Bergwerksanlagen  zu jeder Zeit gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Nichtbeachtung oder Uebertretung von Vorschriften dieses Gesetzes  werden mit 100–1000  Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zu diesem Gesetze erforderlichen Verordnungen erlässt der Landrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.  LB 2 201  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/42/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit Annahme dieses Gesetzes wird der Beschluss der Landsgemeinde von  1857 betreffend Ausbeutung von Schieferbrüchen im Sinne dieses Gesetzes  modifiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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